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05.05.2015
Änderung der Energieverordnung (EnV): Neufestlegung des Zuschlags
Der Regierungsrat lehnt die vorgeschlagene Änderung der Energieverordnung und somit die Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes des Bundesamtes für Energie (BFE) ab.
Die Abgabe wurde in den letzten drei Jahren in drei Schritten bereits von 0,45 Rp./kWh auf 1,1 Rp./kWh erhöht. In einem weiteren Schritt soll nun erneut eine Erhöhung um 0,2 Rp. auf 1,3 Rp./kWh stattfinden. Die gesetzliche Obergrenze liegt bei 1,5 Rp./kWh.
Der Regierungsrat hat den bisherigen Erhöhungen im Sinne der Zielsetzungen aus dem EnG zugestimmt aber bereits im Schreiben vom 6. Mai 2014 festgehalten, dass er einen faktischen Automatismus bei Erhöhungen bis zur gesetzlichen Obergrenze ablehnt. Der Re-gierungsrat erachtet die Erhöhung derzeit als nicht angebracht, weil sich einerseits die Ziel-setzungen aus dem Energiegesetz, für die Erhöhung der Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, auf Zielkurs befinden und andererseits zuerst eine Optimierung der Vergütungssätze für die Subventionierung der einzelnen technologien vorgenommen werden sollte, bevor die Abgabeseite erhöht wird.
Die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) ist ein zentrales Instrument, um die Zielset-zungen aus dem Energiegesetz (EnG) zu erreichen. Mit diesem Instrument werden Anlagen für die Stromproduktion mit Geothermie, Windenergie, Wasserkraft, Photovoltaik und Bio-masse gefördert. Finanziert werden die Förderungen mit Geldern aus dem EnG-Fonds, der mit einer Abgabe auf den Stromnetzkosten geäufnet und somit von jedem Stromendkunden mitfinanziert wird. Die Vergütungssätze aus der KEV sollen den Produzenten die Mehrkosten gegenüber dem zu erzielenden Marktpreis decken.
Die Abgabe wurde in den letzten drei Jahren in drei Schritten bereits von 0,45 Rp./kWh auf 1,1 Rp./kWh erhöht. In einem weiteren Schritt soll nun erneut eine Erhöhung um 0,2 Rp. auf 1,3 Rp./kWh stattfinden. Die gesetzliche Obergrenze liegt bei 1,5 Rp./kWh.
Der Regierungsrat hat den bisherigen Erhöhungen im Sinne der Zielsetzungen aus dem EnG zugestimmt aber bereits im Schreiben vom 6. Mai 2014 festgehalten, dass er einen faktischen Automatismus bei Erhöhungen bis zur gesetzlichen Obergrenze ablehnt. Der Re-gierungsrat erachtet die Erhöhung derzeit als nicht angebracht, weil sich einerseits die Ziel-setzungen aus dem Energiegesetz, für die Erhöhung der Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, auf Zielkurs befinden und andererseits zuerst eine Optimierung der Vergütungssätze für die Subventionierung der einzelnen technologien vorgenommen werden sollte, bevor die Abgabeseite erhöht wird.
Die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) ist ein zentrales Instrument, um die Zielset-zungen aus dem Energiegesetz (EnG) zu erreichen. Mit diesem Instrument werden Anlagen für die Stromproduktion mit Geothermie, Windenergie, Wasserkraft, Photovoltaik und Bio-masse gefördert. Finanziert werden die Förderungen mit Geldern aus dem EnG-Fonds, der mit einer Abgabe auf den Stromnetzkosten geäufnet und somit von jedem Stromendkunden mitfinanziert wird. Die Vergütungssätze aus der KEV sollen den Produzenten die Mehrkosten gegenüber dem zu erzielenden Marktpreis decken.