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11.02.2015
Änderung der Anzeigepflicht bei Baugesuchen abgelehnt
Revision des Raumplanungs- und Baugesetzes:
Änderung der Anzeigepflicht bei Baugesuchen abgelehnt
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat beschlossen, auf eine Ausdehnung der Anzeigepflicht bei Baugesuchen zu verzichten. Der zu erwartende Mehrnutzen steht in keinem Verhältnis zu den notwendigen Mehraufwendungen. Ausserdem sollen die Bestrebungen, das Baugesuchsverfahren zu vereinfachen, nicht mit zusätzlichen administrativen Hürden unterlaufen werden. Zusätzlich würde mit der Änderung der Bestimmung auch die Möglichkeit weiterer potenzieller Einsprachepunkte bezüglich Anzeige- oder Verfahrensfehlern eröffnet.
Die im November 2010 vom Landrat überwiesene Motion hat verlangt, dass durch eine Ausweitung der Anzeigepflicht bei Baugesuchen sichergestellt wird, dass über die direkt angrenzenden Grundstücksnachbarn hinaus noch weitere vom Baugesuch möglicherweise betroffene Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in unmittelbarer Nähe direkt und persönlich (schriftlich) über die Baupublikation informiert werden. Insbesondere geht es hierbei um Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer derjenigen Grundstücke, welche durch eine Strassen- oder Fusswegparzelle bis und mit fünf Meter Breite vom Baugrundstück entfernt sind.
> Landratsvorlage
Für Rückfragen
Andreas Weis, Leiter Bauinspektorat, Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 55 71
Änderung der Anzeigepflicht bei Baugesuchen abgelehnt
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat beschlossen, auf eine Ausdehnung der Anzeigepflicht bei Baugesuchen zu verzichten. Der zu erwartende Mehrnutzen steht in keinem Verhältnis zu den notwendigen Mehraufwendungen. Ausserdem sollen die Bestrebungen, das Baugesuchsverfahren zu vereinfachen, nicht mit zusätzlichen administrativen Hürden unterlaufen werden. Zusätzlich würde mit der Änderung der Bestimmung auch die Möglichkeit weiterer potenzieller Einsprachepunkte bezüglich Anzeige- oder Verfahrensfehlern eröffnet.
Die im November 2010 vom Landrat überwiesene Motion hat verlangt, dass durch eine Ausweitung der Anzeigepflicht bei Baugesuchen sichergestellt wird, dass über die direkt angrenzenden Grundstücksnachbarn hinaus noch weitere vom Baugesuch möglicherweise betroffene Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in unmittelbarer Nähe direkt und persönlich (schriftlich) über die Baupublikation informiert werden. Insbesondere geht es hierbei um Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer derjenigen Grundstücke, welche durch eine Strassen- oder Fusswegparzelle bis und mit fünf Meter Breite vom Baugrundstück entfernt sind.
> Landratsvorlage
Für Rückfragen
Andreas Weis, Leiter Bauinspektorat, Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 55 71