Plattform Gemeinden
Die Verordnung zur Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) wurde auf den 01. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Mit dieser Änderung wird die in der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung vorgegeben Mess- und Kontrollpflicht für Holzfeuerungen in das kantonale Recht übernommen.
Die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1’000 kW und neu der Holzfeuerungen bis 70 kW obliegt den Gemeinden. Die periodischen Kontrollen der Holzfeuerungen müssen im liberalisierten Modell umgesetzt werden. Im Rahmen der periodischen Messung gemäss Artikel 13 Absatz 3 der Luftreinhalte-Verordnung werden alle 4 Jahre eine visuelle Kontrolle der Anlage und eine vereinfachte Kohlenmonoxid-Messung gemäss der «Messempfehlung Feuerung» des BAFU durchgeführt.
Anpassung Öl- und Gasfeuerungsreglemente
Gemäss § 10bis VFkG müssen die jetzigen kommunalen Öl- und Gasfeuerungsreglemente bis spätestens 30. Juni 2024 angepasst werden. Zu diesem Zweck wurden zwei Musterreglemente ausgearbeitet, welche in veränderbarer Word-Version heruntergeladen werden können.
Im ersten Reglement ist eine vollständige Liberalisierung der Öl- und Gasfeuerungskontrolle festgelegt. Im zweiten Reglement ist keine Liberalisierung der Öl- und Gasfeuerungskontrolle vorgesehen. Die Holzfeuerungskontrolle muss in beiden Fällen im liberalisierten Modell erfolgen. Das gewählte Musterreglement dient als Grundlage und kann auf die jeweiligen Bedürfnisse der Gemeinde angepasst werden. Dieses muss vor der Bewilligung auf Gemeindeebene dem Lufthygieneamt zur Vorprüfung eingereicht werden.
- Musterreglement für Gemeinden mit liberalisierter Öl- und Gasfeuerungskontrolle
- Musterreglement für Gemeinden mit nicht-liberalisierter Öl- und Gasfeuerungskontrolle
Hinweis:
Als «Kontrollorgane der Gemeinde» gelten eine «Administrative Stelle innerhalb der Gemeinde», die «GFK» oder eine andere «administrative Stelle».
Als «Kontrollpersonal der Gemeinde» gelten die von der Gemeinde bestimmten Feuerungskontrolleure oder die durch die GFK bzw. Gemeindestelle aufgebotenen Kontrolleure.
Geschäftsstelle Feuerungskontrolle
Den Gemeinden wird zur Administration resp. Koordination der Holzfeuerungskontrolle im Kanton Basel-Landschaft mit der Geschäftsstelle "Feuerungskontrolle" (GFK) eine zentrale Lösung angeboten. Der Verband Feuerungskontrolle Basel-Stadt und Basel-Landschaft (VFKRBL) hat sich bereit erklärt, den Kanton beim Aufbau der GFK zu unterstützen und diese zu betreiben. Die einzelnen Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft vereinbaren vertraglich mit der GFK die Holzfeuerungskontrolle auf Ihrem Gemeindegebiet zu koordinieren. Die Finanzierung der GFK soll über kostentragende Administrationsgebühren gemäss dem Verursacherprinzip nach Art. 2 USG erfolgen. Auf Wunsch kann diese neu auch auf die Öl- und Gasfeuerungskontrolle ausgeweitet werden. Je mehr Gemeinden sich dieser Lösung anschliessen, desto effizienter und wirtschaftlicher kann die Feuerungskontrolle umgesetzt werden. Falls dies im Einzelfall nicht gewünscht wird, muss die entsprechende Gemeinde die gesetzlich vorgeschriebene Umsetzung der Kontrollen eigenverantwortlich vorsehen.
Es wurden nachfolgende Dokumente ausgearbeitet, welche in veränderbarer Word-Version heruntergeladen werden können:
- Mustervertrag über die Holzfeuerungskontrolle zwischen der Gemeinde und der GFK
- Mustervertrag über die Feuerungskontrolle (Öl-, Gas- und Holzfeuerungskontrolle) zwischen der Gemeinde und der GFK
- Pflichtenheft der GFK Holzfeuerungskontrolle
- Pflichtenheft der GFK Öl-, Gas- und Holzfeuerungskontrolle
Gebührenempfehlung
Das schweizerische Umweltschutzgesetz (USG) baut auf dem Verursacherprinzip auf. Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten und Aufwendungen bei Beanstandungen, bei Sanierungen oder im Klagefall (falls berechtigt).
Die Gemeinden legen die Gebühren für die Feuerungskontrolle fest, die aufgrund einer Aufwandrechnung grundsätzlich kostendeckend zu gestalten sind.
Auf der Basis der anfallenden Arbeiten und einem in Verwaltungen üblichen Stundenansatz hat das LHA die Kosten für die Administration der Kontrollen und die Holzfeuerungskontrolle berechnet, welche als Grundlage für die Festlegung der Gebühren verwendet werden kann.