Massnahmen und Fristen

Die Massnahmen und Fristen bei Überschreitung der Grenzwerte sind in § 4 der kantonalen Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden (SGS 786.211) festgelegt:

1. Messung durch das Kontrollpersonal der Gemeinde

Überschreitet eine Anlage die Grenzwerte, verfügt das Kontrollpersonal der Gemeinde eine Einregulierung der Anlage in der Regel innert 30 Tagen. (Auf eine Einregulierung kann verzichtet werden, wenn die Anlagebesitzerin oder der Anlagebesitzer die Anlage saniert; siehe Ziffer 3).

Nach der Einregulierung führt eine Servicefirma eine Nachmessung durch und teilt die Messresultate der Gemeinde mit.

 2. Messung durch eine Servicefirma

Werden die Grenzwerte überschritten, kann die Servicefirma im Anschluss an die Messung im Einverständnis mit der Anlagebesitzerin oder dem -besitzer eine Einregulierung vornehmen. Nach der Einregulierung führt die Servicefirma eine Nachmessung durch und teilt die Messresultate der Gemeinde mit.

Ist die Anlagebesitzerin oder der -besitzer mit der Beurteilung der Servicefirma nicht einverstanden, kann sie oder er eine gebührenpflichtige Messung durch das Kontrollpersonal der Gemeinde verlangen.

 3. Sanierung der Anlage
Wenn die Grenzwerte trotz Einregulierung nicht eingehalten werden können, verfügt die Gemeinde eine Sanierung der Anlage. Sie setzt dafür in der Regel eine Frist von 2 Jahren.
Die obgenannten Fristen für eine Einregulierung oder Sanierung können verkürzt werden, wenn eine Anlage übermässige Immissionen in der Umgebung z.B. durch Russ oder Geruch verursacht.

 4. Übergangsbestimmungen der LRV 2005

Mit der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Aenderung der eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV) wird die bisherige Differenzierung von alten An-lagen bis Jahrgang 1992 und neuen Anlagen ab 1993 in Bezug auf die Stickoxid-Grenzwerte und die Abgasverluste aufgehoben.

Für Anlagen bis Jahrgang 1992, welche die bisher geltenden Grenzwerte der LRV erfüllen und die ab 2005 geltenden Stickoxid-Grenzwerte und Abgasverlust-Grenzwerte nicht erfüllen, gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der LRV eine verlängerte Sanierungsfrist von 6 - 10 Jahren. Die Sanierungsfrist für diese Anlagen ist aufgrund des Anlage-Alters und der Stickoxid-Emission anhand einer Tabelle fallweise festzulegen.
 
 

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