Grenzwerte für Öl- und Gasfeuerungen
Gemäss Anhang 3 Ziffern 41 und 6 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) gelten folgende Emissionsgrenzwerte für Öl- und Gasfeuerungen:
Parameter
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Brennstoff
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Heizöl EL
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Erdgas
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Kohlenmonoxid (CO)
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80 g/m3
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100 mg/m3
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Stickoxide (NOx), angegeben als NO2
- Heizmediumtemperatur bis 110°C
- Heizmediumtemperatur über 110°C
- Hellstrahler und Dunkelstrahler
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120 mg/m3
150 mg /m3
200 mg/m3
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80 mg/m3
110 mg/ m3
200 mg/m3
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Bezugssauerstoffkonzentration
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3 % O2
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3 % O2
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Russzahl
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1
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–
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Abgasverluste:
a) bei einstufigem Brennerbetrieb
b) bei zweistufigem Brennerbetrieb
- erste Brennerstufe
- zweite Brennerstufe
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7 %
6 %
8 %
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7 %
6 %
8 %
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Die Abgasverluste von Heizkesseln, zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 01.01.2019 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 % nicht überschreiten.
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Messtoleranz Aufgrund der Messempfehlung „Emissionsmessung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz“ des Bundesamtes für Umwelt (Bern, 2018) gilt für die Kohlenmonoxid- und Stickoxid-Messwerte eine Messtoleranz von 20 mg/m3. Diese Messtoleranz wird zum Grenzwert addiert.
Beispiel: Bei einem Grenzwert von 80 mg/m3 plus einer Messtoleranz von 20 mg/m3 erfolgt eine Beanstandung der Anlage erst bei einem Messwert über 100 mg/m3.
Bestimmungen für Warmluftheizungen
Parameter | Brennstoff | |
Heizöl EL | Erdgas | |
Kohlenmonoxid-Gehalt | 80 mg/m3 | 110 mg/m3 |
Stickoxid-Gehalt bis 110°C Heizmediumtemperatur |
120 mg/m3 |
80 mg/m3 |
Stickoxid-Gehalt über 110°C Heizmediumtemperatur | 150 mg/m3 | 110 mg/m3 |
Russzahl |
1 |
keine Begrenzung |
Abgasverluste Die Grenzwerte beziehen sich grundsätzlich auf einem Sauerstoff-Gehalt im Abgas von 3 %vol. |
keine Begrenzung |
keine Begrenzung |
Die oben aufgeführten Bestimmungen beziehen sich auf folgende Artikel und Ziffern der LRV:
- Russzahl:
Der Grenzwert für die Russzahl gilt nach LRV Anhang 3 Ziffer 411 (Ölfeuerungen) für Feuerungen, welche mit Heizöl betrieben werden und damit auch für Warmluftheizungen.
- Kohlenmonoxid:
Der Grenzwert für den Kohlenmonoxid-Gehalt gilt nach LRV Anhang 3 Ziffer 411 (Ölfeuerungen) und Ziff. 61 (Gasfeuerungen) allgemein für Feuerungen und damit auch für Warmluftheizungen.
- Stickoxid:
Der Stickoxid-Grenzwert nach Anhang 3 Ziffer 411 (Ölfeuerungen) und Ziffer 61 (Gasfeuerungen) nimmt keinen Bezug mehr auf den Artikel 20 der LRV und gilt daher für Feuerungen welche mit Heizöl oder Gasbrennstoffen betrieben werden und damit auch für Warmluftheizungen.
→ Dies im Gegensatz zu früher, wo für Warmluftheizungen bis 350 kW keine Begrenzung bestand.
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Abgasverluste:Keine Begrenzung durch Anhang 3 Ziffer 414 oder Ziffer 63 LRV, da es sich nicht um „Kessel“ handelt. Die Behörde kann im Einzelfall nach Art. 4 LRV entscheiden, ob allenfalls Begrenzungen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.