Aufgaben der Gemeinden

Rechtliche Grundlagen
Geruchsimmissionen sind Einwirkungen im Sinne des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes. Zur Vermeidung von lästigen oder schädlichen Einwirkungen sind Geruchsemissionen deshalb vorsorglich durch Massnahmen an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
 
Zuständigkeiten bei Geruchsklagen
Meldungen, dass sich jemand durch Gerüche gestört fühlt, sind ernst zu nehmen. Im Kanton Basel-Stadt ist das Lufthygieneamt beider Basel für die Entgegenahme von Geruchsklagen zuständig. Im Kanton Basel-Landschaft sind dies die Gemeinden. Die zuständige Behörde hat den Sachverhalt abzuklären und einzuschätzen ob es sich um eine Bagatelle handelt oder ob ein Eingreifen der Behörde erforderlich ist. Ist ein Einschreiten der Behörde angezeigt, ist die Inhaberin oder der Inhaber der störenden Baute oder Anlage aufzufordern, für Abhilfe zu sorgen.
 
Vorgehen bei der Ermittlung des Sachverhalts
Für Gerüche gibt es keine Grenzwerte. Die Übermässigkeit muss individuell ermittelt werden. Dies kann mittels einer Vorortbegehung, einer Geruchsbefragung oder bei komplexeren Fällen auch mittels einer grossflächigen Geruchserhebung erfolgen. Dabei müssen auch die Intensität, die Dauer, die Häufigkeit und der Belästigungsgrad der Gerüche in die Beurteilung miteinbezogen werden.
 

Eine Zusammenstellung der für die Gemeinden im Vollzug des Umweltschutzes notwendigen rechtlichen Grundlagen, sowie Merkblätter, Mustertexte und Formulare.

Eine Informationsbroschüre
 
Eine Vollzugshilfen des Bundesamtes für Umwelt BAFU
 
Eine Vollzugshilfen des Bundesamtes für Umwelt BAFU
 
Eine Informationsveranstaltung des Kantons für die Gemeindebehörde.
Adresse
Lufthygieneamt beider Basel
Rheinstrasse 29
4410 Liestal
T +41 61 552 56 19
F +41 61 552 69 81