Aufgaben der Gemeinden
Rechtliche Grundlagen
Lichtimmissionen sind Einwirkungen im Sinne des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes. Zur Vermeidung von lästigen oder schädlichen Einwirkungen sind Lichtemissionen deshalb vorsorglich durch Massnahmen an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Es werden Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
Verordnungskompetenzen der Gemeinden
Die Gemeinde kann im Rahmen der Nutzungs-, Orts- und Gestaltungsplanung bezüglich Lichtimmissionen geeignete Vorschriften oder Rahmenbedingungen erlassen. Ferner können in den kommunalen Polizeiverordnungen Vorgaben verankert werden, wie sie z.B. in Pratteln umgesetzt wurden. Darüber hinaus können insbesondere bei Leuchtreklamen unter dem Gesichtspunkt einer befriedigenden Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild und der Berücksichtigung der vorhandenen fachtechnischen Normen (u.a. Norm SIA 491) Vorgaben gemacht werden.
Bauten und Anlagen
Die Gemeinde kann beim Bau neuer und bei der Umgestaltung bestehender Bauten und Anlagen schon in der Projektierungsphase darauf achten, dass die 5-Punkteregelung für die Planung und den Betrieb von künstlichen Lichtquellen angewendet wird.
Für die Strassenbeleuchtung von Kantonsstrassen im Kanton Basel-Landschaft ist das Tiefbauamt (TBA) zuständig. Die Verantwortung für die Beleuchtung der Gemeindestrassen obliegt den Gemeinden. Das Tiefbauamt unterstützt die Gemeinden bei allfälligen lichttechnischen Anpassungen.
Zuständigkeiten bei Lichtklagen
Meldungen, dass sich jemand durch Kunstlicht gestört fühlt, sind ernst zu nehmen. Im Kanton Basel-Stadt ist der Kanton (Lufthygieneamt beider Basel) zuständig. Im Kanton Basel-Landschaft sind die Gemeinden für die Entgegennahme von Lichtklagen verantwortlich. Die zuständige Behörde sollte den Sachverhalt abklären und einschätzen ob es sich um eine Bagatelle handelt oder ob ein Eingreifen der Behörde erforderlich ist. Ist ein Einschreiten der Behörde angezeigt, muss die Inhaberin oder der Inhaber der störenden Baute oder Anlage aufgefordert werden, für Abhilfe zu sorgen.