Solaranlagen / Wärmepumpen
Melde- und Bewilligungspflicht für Solaranlagen und Wärmepumpen
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an den oder die für Ihre Gemeinde zuständigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin im Bauinspektorat (siehe: Gemeindezuständigkeiten) oder für technischen Support an Herr Ahmad Zingg, [email protected], 061/552 51 85.
Online-Formular |
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Solaranlage |
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https://forms.bl.ch/form/FMS-BL/BUD_BIT_Solaranlage/de | |
Wärmepumpe |
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https://forms.bl.ch/form/FMS-BL/BUD_BIT_Waermepumpe/de | |
Merkblatt |
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Solaranlagen in Kernzonen |
Merkblatt für bewilligungspflichtige Solaranlagen
in Kernzonen
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Allgemeine Informationen
Mit der Änderung von § 104b des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG, SGS 400) und § 94 Abs.1 Litera e und § 94a der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV, SGS 400.11) sind Solaranlagen (Photovoltaik- und thermische Anlagen) auf Dächern in Bau- und in Landwirtschaftszonen, die keiner Baubewilligung bedürfen, beim Bauinspektorat meldepflichtig. Das Meldeformular ist dem Bauinspektorat 30 Tage vor Baubeginn einzureichen.
Eine Baubewilligungspflicht beim Bauinspektorat besteht für Solaranlagen in Kern-, Orts- und Denkmalschutzzonen sowie auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung (A-Objekte).
In Kernzonen, in Ortsbildschutzzonen oder in Denkmalschutzzonen können Solaranlagen bewilligt werden, wenn sie auf Dächern genügend angepasst sind, während Solaranlagen auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bewilligungsfähig sind, wenn sie solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. (siehe Merkblatt).
Gemäss § 94 lit. j der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998 (RBV, SGS 400.11) unterstehen aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen bis zu einem Volumen von 2 m3 und sofern diese nicht ausserhalb der Bauzone, einer Kernzone, einer Ortsbildschutzzone, einer Denkmalschutzzone, in unmittelbarer Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals oder an einem Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung erstellt werden sollen, nicht der Baubewilligungspflicht aber einer Meldepflicht. Das Meldeformular ist dem Bauinspektorat 30 Tage vor Baubeginn einzureichen.
Bitte beachten: besteht die Anlage aus mehreren Wärmepumpen, so errechnet sich die Grössenbeschränkung von 2 m3 aus der Summe der einzelnen Anlagen, pro Gebäude.
Gegenüber den benachbarten Grundstücken ist ein Grenzabstand von 2.00 m einzuhalten. Falls dieses Mass unterschritten werden soll, ist die schriftliche Zustimmung des betreffenden Grundeigentümers erforderlich. Soll die Wärmepumpe zwischen Bau- und Strassenlinie erstellt werden, ist die schriftliche Genehmigung des Strasseneigentümers einzuholen. In jedem Fall ist der Meldung ein Lärmschutznachweis beizulegen, der die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften bestätigt. Ein solcher Lärmschutznachweis kann unter: https://www.fws.ch/laermschutznachweis/ erstellt werden. Wärmepumpen können ausserdem kommunalen Gestaltungsvorschriften unterstehen. Diese sind zu beachten. Informationen dazu können bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingeholt werden.
Bewilligungsfreie Wärmepumpen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Das Meldeformular ist spätestens 30 Tage vor Baubeginn einzureichen.
Eine Baubewilligungspflicht besteht für Wärmepumpen ausserhalb von Bauzonen, in Kern-, Orts- und Denkmalschutzzonen sowie an Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung (A-Objekte) oder die unmittelbar in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals aufgestellt werden sollen. Unter der unmittelbaren Umgebung versteht man die direkt an das Grundstück des Kulturdenkmals angrenzenden Nachbarparzellen (§ 9 Denkmal- und Heimatschutzgesetz, SGS 791).