Fragen und Antworten

1. In welchem Zeitraum müssen die Bauprofile aufgestellt werden?
Während der Dauer der öffentlichen Auflage müssen die Bauprofile aufgestellt sein. Die öffentliche Auflage beginnt mit der Publikation des Baugesuchs im kantonalen Amtsblatt zu laufen und dauert zehn, bei Baugesuchen mit Umweltverträglichkeitsbericht dreissig Tage. Bauprofile müssen den Anforderungen von § 88 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz entsprechen. 

2. Wann erhalte ich die Baubewilligung?
Das Bauinspektorat hat spätestens innert drei Monaten über das Baugesuch und über die eingegangenen Einsprachen zu entscheiden. Bei komplizierten Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Vorliegen eines Antrages der Bauherrschaft beträgt diese Frist ein Jahr. Sofern das Baugesuch den formellen Anforderungen entspricht und dagegen keine Einsprachen erhoben wurden, kann frühestens nach 3 - 4 Wochen mit einer Baubewilligung gerechnet werden. 

3. Wie lange ist die Baubewilligung gültig?
Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innerhalb zweier Jahre seit Eintritt der Rechtskraft begonnen wurde. Die Frist kann auf schriftliches Gesuch hin aus wichtigen Gründen vom Bauinspektorat um ein Jahr verlängert werden. 

4. Wo erhalte ich den Situationsplan?
Situationsplan (Kopie aus dem geoview.bl.ch/ oder Auszug vom Geometer)
mit eingezeichnetem Projekt, inklusive allen erforderlichen Angaben, in 4-facher Ausführung:

5. Muss ich meinem Baugesuch einen Grundbuchauszug beilegen?
Nein, das Bauinspektorat ruft die Grundbuchauszüge vom elektronischen Grundbuch ab und legt diese den Baugesuchen bei. 

6. Welche Unterlagen müssen Bauherrschaft und projektverantwortliche Person unterzeichnen?
Die Bauherrschaft hat das Kerndatenblatt, die projektverantwortliche Person darüber hinaus alle Pläne und Unterlagen zu unterzeichnen. 

7. Wann erfolgt die Bauabnahme?
Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen sind nach der Erstellung dem Bauinspektorat zur Abnahme zu melden. Die Meldepflicht gilt auch für Zweckänderungen. 

8. Wer erteilt die Kanalisationsbewilligung?
Im Grundsatz erteilt die Gemeinde die Kanalisationsbewilligung. Für Industrie- und Gewerbebauten sowie für alle Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist indes das Amt für Umweltschutz und Energie zuständig. 

9. Wann gilt eine Einsprache als rechtzeitig eingereicht?
Eine Einsprache ist entweder am letzten Tag der öffentlichen Auflage beim Bauinspektorat einzureichen oder bei der Post aufzugeben (Poststempel). 

10. Wie hoch sind die Gebühren für eine Baubewilligung?
Die Gebühren sind in der Verordnung über die Gebühren für Baubewilligungen festgelegt worden. Eine detaillierte Berechnung erfolgt mit der Baubewilligung.

11. Sind Stützmauern bewilligungspflichtig?
Keiner Baubewilligung bedürfen Stützmauern bis maximal 1.20 m Höhe. Soll die Stützmauer ausserhalb der Bauzone errichtet werden, ist im Einzelfall über die Bewilligungspflicht zu entscheiden.

12. Sind Biotope bewilligungspflichtig?
Keiner Baubewilligung bedürfen Teiche im ortsüblichen Rahmen. Keine allgemeingültige Aussage ist indes möglich für Biotope, die ausserhalb der Bauzone errichtet werden sollen. Von daher empfiehlt sich in jedem Falle eine Rücksprache beim Bauinspektorat.

13. Ist ein Brenneraustausch (Heizungsersatz) bewilligungspflichtig?
Keiner Baubewilligung bedarf der Ersatz eines Brenners, sofern dadurch keine baulichen Massnahmen notwendig werden. 

14. Wie ist bei einem Abbruch vorzugehen?
Nehmen Sie in jedem Fall vorgängig mit dem Bauinspektorat (Tel. 061 552 67 77) und der Gemeinde Kontakt auf. 

15. Wie ist bei einer Rodung von Wald vorzugehen?
Nehmen Sie Kontakt mit dem Forstamt beider Basel (Tel. 061 552 56 59) auf. 

16. Darf ein Wintergarten beheizt werden?
Ein Wintergarten, der nach Massgabe des kommunalen Zonenreglements nicht an die Nutzungs- und Bebauungsfläche angerechnet werden muss, darf nicht beheizt werden. 

17. Wie hoch müssen Geländer und Brüstungen sein?
Konsultieren Sie § 72 der Verordnung zum Raumplanung- und Baugesetz sowie die entsprechenden Empfehlungen der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu). 

18. Wo sind das Raumplanungs- und Baugesetz, die Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz sowie die Verordnung über die Gebühren für Baubewilligungen erhältlich?
Beim Bauinspektorat (Tel. 061 552 67 77), bei der Landeskanzlei (Tel. 061 552 50 08) oder über das Internet unter: www.bauinspektorat.bl.ch / Gesetzliche Grundlagen  

19. Wo erhalte ich Zonenpläne und Zonenreglemente?
Die Zonenpläne und Zonenreglemente sind bei der entsprechenden Gemeinde zu beziehen. 

20. Welche Formulare benötige ich für mein Bauvorhaben?
Vergleichen Sie dazu die Detailinformationen  

Bauinspektorat
Rheinstrasse 29
4410 Liestal
T +41 61 552 67 77 
Sekretariat/Zentrale Baugesuchs-Annahme
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und 13.30 - 17.00 Uhr  

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