Besonderer Teil

Besonderer Teil


1. Vorbemerkung


Normalerweise wurde - mit Ausnahme des letztjährigen Jahresberichtes - an dieser Stelle in den Jahresberichten jeweils eine kleine Zahl ausgewählter, anonymisierter Einzelanliegen bzw. Beschwerdefälle publiziert, um die vielfältige Ombudsmanarbeit zu illustrieren. Inskünftig werde ich auf die detaillierte Wiedergabe einzelner Beschwerdefälle verzichten. An ihre Stelle treten eine stichwortartige Kurzbeschreibung der im Berichtsjahr eingegangenen Geschäfte (Fälle), zahlenmässige Angaben zur Beratungs- und Vermittlungstätigung sowie eine Auflistung von Feststellungen in einzelnen Geschäften (Fällen), die mich bewogen haben, mündliche oder schriftliche Empfehlungen an die Verwaltung abzugeben.


Aus speziellem Anlass ist der letzte Abschnitt des besonderen Teils dieses Jahresberichtes einem politischen Geschäft, der Evaluation der Ombudsstelle durch den Baselbieter Landrat, gewidmet.



2. Kurzbeschreibung der im 2005 eingegangenen Geschäfte

Ich werde immer wieder gefragt, mit welchen Anliegen sich rat- und hilfesuchende Personen an den Ombudsman wenden. Die nachfolgende stichwortartige Auflistung der Anliegen (Geschäfte) soll eine Antwort auf diese Frage geben. Dabei ist aber festzuhalten, dass sich im Verlauf der Fallbehandlung oft zeigt, dass das Anliegen, weswegen der Ombudsman angegangen wird, gar nicht der zentrale Punkt des Problems ist. Vielmehr steckt dahinter ein anderes, das dann anzugehen ist. Die Auflistung der Geschäfte ist nach deren Herkunft in verwaltungsexterne (= ratsuchende Person kommt von ausserhalb der Verwaltung) und verwaltungsinterne (= ratsuchende Person arbeitet in der Verwaltung) gegliedert.



2.1. Verwaltungsexterne Geschäfte - Staat


Justiz- Polizei- und Militärdirektion (JPMD)


Polizei



Bezirksschreibereien



Andere JPMD-Dienststellen



Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (VSD)


Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)



Andere VSD-Dienststellen



Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD)



Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD)



Finanz- und Kirchendirektion (FKD)


Steuerverwaltung



Kantonales Sozialamt (KSA)



2.2. Verwaltungsexterne Geschäfte - Gerichte



2.3. Verwaltungsexterne Geschäfte - Gemeinden


Einwohnergemeinden (EG)



Bürgergemeinden




3. Beratungs- und Vermittlungstätigkeit im 2005
4. Feststellungen mit Empfehlungen an die Verwaltung im 2005

4.1. Vorbemerkung


Vorab möchte ich festhalten, dass es mir fern liegt, mir eine allgemeine Bewertung der Arbeit der öffentlichen Verwaltung, sei es auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene, anzumassen. Dafür sind die Fallzahlen der Ombudsstelle statistisch gesehen schlicht zu klein. Trotzdem erlaube ich mir, in der folgenden Auflistung in Kurzform einige Feststellungen, die ich in Geschäften machen musste, wiederzugeben, die mich bewogen haben, den betroffenen/involvierten Verwaltungsstellen entsprechende mündliche oder schriftliche Empfehlungen abzugeben.



4.2. Feststellungen



5. Evaluation der Institution Ombudman durch den Landrat

Das Berichtsjahr stand für meine Mitarbeitenden und mich natürlich auch im Zeichen der politischen Grundsatzfrage: Braucht der Kanton Basel-Landschaft weiterhin einen Ombudsman?



5.1. Die Spezialkommission Ombudsman (SKO) und ihr Zusatzauftrag


Den Rücktritt meines Amtsvorgängers Louis Kuhn nahmen im Februar 2004 die SVP-, FDP- und CVP/EVP-Fraktion zum Anlass, im Landrat ein Verfahrenspostulat ( 2004-019 ) zur Überprüfung der Ombudsman-Stelle einzureichen.


In seiner Sitzung vom 19.2.2004 hat der Landrat dieses Postulat behandelt und die am 11.12.2003 vom Büro des Landrates gewählte dreizehnköpfige Spezialkommission Ersatzwahl Ombudsman (SKO) ergänzend beauftragt, die Ombudsman-Stelle im Hinblick auf die Notwendigkeit bzw. auf deren Ausstattung zu überprüfen und dem Landrat darüber zu berichten und Antrag zu stellen. Gleichzeitig wurde beschlossen, bis zum Entscheid des Landrates die Wiederbesetzung der Ombudsman-Stelle auszusetzen. Nichtsdestotrotz hat der Landrat am 24.6.2004 die Ombudsman-Stelle durch Wahl meiner Person für den Rest der laufenden Amtsperiode (1.11.2004-31.3.2006) wieder besetzt.



5.2. Der Bericht der SKO - Schlussfolgerungen und Anträge an den Landrat


Nachdem die SKO zuerst die Baselbieter Ombudsstelle einem Vergleich mit den übrigen kantonalen Ombudsstellen unterzog, wurden in einem zweiten Schritt in mehreren Hearings folgende Baselbieter Persönlichkeiten, die in einem Bezug zur Ombudsstelle stehen, ausführlich befragt und angehört:


- Peter Guggisberg, Leiter Rechtsetzung JPMD
- Louis Kuhn, erster Ombudsman Baselland
- Peter Meier, Kantonsgerichtspräsident
- Peter Meschberger, alt Landrat, alt Gemeindepräsident
- René Rhinow, alt Ständerat, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht
- Dieter Schenk, Landrat, Präsident Geschäftsprüfungskommission
- Erich Straumann, Regierungsrat, Vorsteher VSD
- Röbi Ziegler, Landrat, Präsident Petitionskommission


Die SKO legte am 29.9.2005 ihren Bericht ( 2005/253 ) über Evaluation der Ombudsstelle im Kanton Basel-Landschaft der Öffentlichkeit vor. Sie kommt darin zu den folgenden Schlussfolgerungen und Anträgen an den Landrat:


(......)


5. Abschaffung oder Beibehaltung der kantonalen Ombudsstelle


Nach den erfolgten Anhörungen der diversen Persönlichkeiten hat die SKO die Grundsatzfrage nach der Abschaffung oder Beibehaltung der Ombudsstelle im einzelnen diskutiert. Es sind dabei diverse Aspekte betrachtet worden. Gesamthaft kann ausgeführt werden, dass die angehörten Fachpersonen aus diversen Optiken sich zu einer grossen Mehrheit für die Beibehaltung dieser kantonalen Ombudsstelle geäussert haben.


Eine Mehrheit der SKO-Mitglieder hat sich unter Hinweis auf die vorgenommenen Umfragen für eine Beibehaltung dieser seit mehr als 15 Jahren bestehenden Ombudsstelle geäussert. Die kantonale Errungenschaft des Ombudsman hat eine wichtige Funktion im ganzen demokratischen System des Kantons Basel-Landschaft. Der Ombudsman steht als unabhängiger Vermittler oder unabhängige Vermittlerin der Bevölkerung bei Streitigkeiten mit Behörden, Verwaltungen von Kanton und Gemeinden sowie mit Institutionen mit öffentlichen Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung.


Ein gewisser Teil der SKO-Mitglieder hat eine Reduktion des Aufgabenbereiches des Ombudsman als diskussionswürdig betrachtet und diverse Bereiche angesprochen. Dazu gehören unter anderem der verwaltungsinterne Zuständigkeitsbereich sowie auch die Kompetenz des Ombudsman, bei Bürger- und Einwohnergemeinden Einfluss zu nehmen. Diese Aspekte werden im unteren Teil des Berichtes im einzelnen behandelt.


Im Falle einer Abschaffung des Ombudsman im Kanton Basel-Landschaft hat sich in der Diskussion in der SKO gezeigt, dass eine solche Verfassungsänderung zwingend zu einer Volksabstimmung führt. Der Ombudsman ist in den §§ 88 und 89 der Kantonsverfassung aufgeführt. Der Entscheid über eine mögliche Streichung dieser beiden Bestimmungen müsste vor das Volk kommen.


Eine Minderheit in der Kommission hat in Anbetracht der kantonalen Finanzlage mit dem vollständigen Verzicht auf diese Stelle einen Beitrag zum laufenden GAP verlangt. Aus deren Sicht könnten die Aufgaben des Ombudsman durch andere kommunale sowie kantonale Stellen bzw. Kommissionen übernommen werden. Vor der weiteren Behandlung des Verfahrenspostulates ist ein Grundsatzentscheid in dieser Frage nötig geworden.


Ein grosser Teil der Kommission kommt deshalb zum Schluss, dass die möglichen sowie prüfenswerten Anpassungen der jetzigen Ombudsstelle sinnvollerweise im Rahmen des bestehenden Gesetzes über den Ombudsman vom 23. 6. 1988 vorzunehmen sind. Dabei stehen die Aufgaben sowie Wirkungsbereiche, das Dienstverhältnis, die Empfehlungen sowie die Koordination des Ombudsman mit dem Parlament im Vordergrund.


://: Die Spezialkommission "Ersatzwahl Ombudsman" entscheidet sich mit 9 gegen 3 Stimmen für die Beibehaltung des Ombudsman im Kanton Basel-Landschaft.



6. Koordination des Ombudsman mit dem Parlament (Landrat, GPK, PK) sowie Verbindlichkeit der Empfehlungen


In den diversen Anhörungen sowie Gesprächen mit involvierten Personen hat sich innerhalb der Kommission gezeigt, dass eine engere Anknüpfung der Ombudsperson an das kantonale Parlament sowie dessen Kommissionen (Geschäftsprüfungskommission und Petitionskommission) als sinnvoll erscheint. Diesbezüglich besteht ein gewisser Handlungsbedarf. (Antrag Ziffer 2)


In welcher Form diese engere Anknüpfung geregelt werden kann, sollte aber sinnvollerweise direkt im Ombudsman-Gesetz verankert werden. Die bereits erwähnte Motion von Christoph Rudin, welche als Postulat an den Regierungsrat überwiesen worden ist, geht auch in diese gleiche Richtung. Es ist deshalb wesentlich, dass dieses Postulat so schnell als möglich weiter behandelt wird.


In der Diskussion in der Kommission hat sich gezeigt, dass die Kommunikation zwischen dem Ombudsman und dem Landrat, der Geschäftsprüfungskommission (GPK) und der Petitionskommission (PK) wesentlich ist. Zum Teil würden gewisse Personen mehrere Stellen gleichzeitig angehen. In solchen Fällen ist eine Koordination zwischen der PK, der GPK, dem Landrat und der Ombudsstelle sehr wichtig, da dadurch die Effizienz in der Fallbehandlung gefördert wird. Es muss klar definiert werden, welche Seite die Federführung hat. Eine blosse gegenseitige Information zwischen diesen Stellen ist deshalb nicht ausreichend. Aufgrund der dargelegten Ausführungen wird innerhalb der Kommission folgender Beschluss gefällt:


://: Die Spezialkommission Ombudsman bestimmt mit 12 Stimmen ohne Gegenstimme, dass eine Regelung ins Gesetz aufzunehmen ist, die eine Koordination des Ombudsman mit der Petitionskommission und der Geschäftsprüfungskommission im Gesetz vorschreibt.


Mit Bezug auf die Verbindlichkeit der Empfehlungen des Ombudsman stellt sich die Gesamtheit der Kommission auf den Standpunkt, dass diese erhöht werden müsste. Im Sinne einer differenzierten Betrachtung der Ausdrücke Verbindlichkeit bzw. Umsetzung der Empfehlungen der Ombudsstelle sowie nach der zweiten Anhörung von Peter Guggisberg zeigt sich nach längerer Diskussion, dass es der SKO insbesondere darum geht, dass die effektive Umsetzung der Empfehlungen des Ombudsman im Hinblick auf eine gesetzliche Regelung geprüft werden soll. Dementsprechend ist folgender Beschluss gefällt worden.


://: Die Spezialkommission "Ersatzwahl Ombudsman" legt einstimmig fest, dass die Umsetzung der Empfehlungen des Ombudsman im Hinblick auf eine gesetzliche Regelung geprüft werden soll.



7. Umschreibung des Aufgabengebietes (§ 1 OMG, § 88 KV BL)


a) Aufgabenbereich in den Gemeinden


Im Zusammenhang mit der näheren Prüfung des aktuellen Aufgabengebietes der Ombudsstelle ist insbesondere auch der Zuständigkeitsbereich nach § 1 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Ombudsman (OMG) mit den Gemeinden näher diskutiert worden.


Nach Auffassung eines Teils der Kommission gehören die Gemeinden nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ombudsman. Dies sei eine basellandschaftliche Spezialität, welche in den anderen Kantonen mit einer Ombudsstelle nicht in der Gesetzesgrundlage enthalten ist. Einzig die Städte Bern, Winterthur und Zürich haben eine eigene Ombudsstelle eingerichtet. Insbesondere sind auch mit Bezug auf die nähere Anbindung oder des Weisungsrechtes eines Ombudsman gewisse Schwierigkeiten gegenüber einer Gemeinde zu erwarten. Es wurde dabei jeweils auf die kommunale GPK zur Lösung von Problemen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Gemeinde hingewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass eine auf die örtlichen Verhältnisse zugeschnittene GPK mehr Bürgernähe an den Tag lege als die kantonale Ombudsstelle.


Ein anderer Teil der SKO stellt sich auf den Standpunkt, dass das Aufgabengebiet der Gemeinden für den Ombudsman durchaus seine Berechtigung hat. Rat suchende Bürgerinnen und Bürger begeben sich in kleinen Gemeinden heute üblicherweise zur Gemeindepräsidentin oder zum Gemeindepräsidenten. Es kommt aber immer wieder zu Situationen, in welchen das Gemeindespräsidium nicht weiterhelfen könne. Insbesondere für solche Fälle ist die Instanz einer Ombudsperson nötig. Eine kommunale GPK könne für solche Fälle keine Ersatzlösung darstellen. Zudem wird von den Befürwortern des Aufgabengebietes der Gemeinden ausgeführt, dass gemäss dem Jahresbericht 2004 des Ombudsman rund die Hälfte aller Fälle die Gemeinden betreffen. Sogar für grosse Gemeinden ist die Ombudsstelle eine sinnvolle Einrichtung. Zudem kann es auch Konstellationen geben, bei denen der Gemeinderat mit der GPK in einer Konfliktsituation steht, bei welcher eine neutrale Aussenstelle bestehen sollte.


://: Die Spezialkommission Ombudsman spricht sich mit 7 gegen 5 Stimmen für die Zuständigkeit des Ombudsman in den Gemeinden aus.



b) Verwaltungsinterner Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich:


Ein Teil der Kommission stellt sich auf den Standpunkt, dass der verwaltungsinterne Bereich für den Ombudsman weder in der Verfassung noch im OMG ausdrücklich aufgeführt sei. Es gehe hier vielmehr um eine Praxis, die sich allmählich ergeben habe. Als Beispiel wird das Wirken des Ombudsman in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis abgelehnt, da dafür andere Stellen zuständig seien. Es sind dies in erster Linie die Führung der Dienststellen, das Gleichstellungsbüro und oder die Schlichtungsstelle für Arbeitsstreitigkeiten. Im Falle einer Beibehaltung der Zuständigkeit der Ombudsstelle für die Gemeinden wie auch für die Verwaltung müssten andere Ombudsstellen abgeschafft werden. Es dürfe aus Kostengründen in den Ombudsbereichen keine Doppelspurigkeiten geben.


Nach Auslegung von § 1 Abs. 2 lit. a OMG ist für einen Teil der SKO klar, dass auch die verwaltungsinternen Fragen von der Ombudsstelle zu behandeln sind. Im Jahresbericht des Ombudsman wird jeweils bei den eingegangenen Geschäften zwischen extern und intern unterschieden. Dabei fällt ein grosser Teil der Fälle auf den externen Bereich. Die Möglichkeit der Einflussnahme durch die Ombudsstelle auf verwaltungsinterne Fragen hält eine Mehrheit der Kommission für sinnvoll. Als Beispiel wird aufgeführt, dass sich ein Lehrer, der mit seiner Pensionskasse Probleme hat, in diesem Falle zweckmässigerweise an den Ombudsman wenden können sollte.


://: Die Spezialkommission Ombudsman spricht sich mit 7 gegen 5 Stimmen für die Zuständigkeit des Ombudsman im verwaltungsinternen Bereich aus.



c) Weitere Aufgabenbereiche


Die anderen Aufgabenbereiche können aus Sicht der Kommissionsmitglieder belassen werden. Mit Bezug auf die mögliche Einflussnahme bei Justizverfahren und in der Justizverwaltung sollte man die bisherige Regelung beibehalten.



8. Wirkungsbereiche und Zuständigkeiten (§ 2 OMG)


a) Im Anschluss an die Prüfung des Aufgabenbereichs kann demzufolge auf die jeweiligen Wirkungsbereiche und Zuständigkeiten der Ombudsperson geschlossen werden. Eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder stellt sich auch hier auf den Standpunkt, dass die vier in § 2 Abs. 1 OMG umschriebenen Wirkungsbereiche (inklusive Gemeinden und Verwaltung des Kantons) bez. Zuständigkeiten in Ordnung gehen. Bei den richterlichen Behörden hat gemäss § 2 Abs. 1 lit. D OMG der Ombudsman nur Einflussmöglichkeiten, soweit es die Justizverwaltung oder den zeitlichen Ablauf der Justizverfahren betrifft.


b) Die im Wirkungsfeld der Ombudsstelle entzogenen Bereiche nach § 2 Abs. 2 lit. a-d OMG wie Landrat, Einwohnerräte sowie die Einwohner- und Bürgergemeindeversammlungen, alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtsetzungstätigkeit sowie Rechtsmittelverfahren und die Landeskirchen sowie die vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaften sollen beibehalten werden. Es drängt sich diesbezüglich zur Zeit keine Änderung auf.



9. Unvereinbarkeit (§ 4 OMG und § 88 KV)


a) Die Kommission hat sich im Hinblick auf ein mögliches Teilzeitpensum die Frage gestellt, ob § 4 des Ombudsmangesetzes bzw. § 88 Absatz 3 KV mit Bezug auf die Unvereinbarkeit mit einer anderen Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton angepasst werden müsste.


b) Die übrigen Punkte der Unvereinbarkeit mit einem anderen öffentlichen Amt, mit einem Verwaltungsratsmandat und einer leitenden Stellung in einer politischen Partei sind unbestritten geblieben.


://: Die Spezialkommission Ombudsman beschliesst mit 9 Stimmen gegen 1 Stimme bei 2 Enthaltungen, dem Ombudsman bei einer Variante Teilzeitpensum die Möglichkeit einer Nebenerwerbstätigkeit in einem anderen Kanton zu gewähren.


c) Die Diskussion in der Kommission ergab, dass auch bei einem Teilzeitpensum des Ombudsman die nach Verfassung verlangte Unabhängigkeit gewahrt werden könnte. Im Falle einer Änderung der Regelung bei der Unvereinbarkeit müsste auch die Kantonsverfassung entsprechend abgeändert werden. Einen solchen Schritt erachtet die SKO nicht als angemessen. Aus diesem Grunde wird dieser bisher wesentliche Aspekt für den Moment offen gelassen.


://: Die Spezialkommission Ombudsman beschliesst mit 7 gegen 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dass der bisherige § 4 OMG sowie § 88 Absatz 3 KV mit Bezug auf die Unvereinbarkeit unangetastet bleiben.



10. Dienstverhältnis (§ 5 OMG)


a) Als Eingangspunkt bei der Betrachtung des Dienstverhältnisses stellt sich die grundlegende Frage nach einem Teilzeitpensum für die Ausübung der Tätigkeit des Ombudsman. Da von Seiten der Kommission für den Moment keine Veränderungen im Aufgabengebiet der Ombudsstelle angebracht worden sind, wird die Pensenfrage vorerst ausgeklammert.


://: Die Spezialkommission Ombudsman klammert die Frage des Pensums mit 9 Stimmen ohne Gegenstimme bei 3 Enthaltungen aus.


b) Im Sinne von § 5 Abs. 1 OMG wird der Ombudsman gemäss der Lohnklasse 3 besoldet. Eine Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass für die Einreihung des Ombudsman gemäss den geltenden Regelungen des Personaldekrets - Modellumschreibungen - das Personalamt bzw. die Regierung zur Überprüfung beauftragt werden müssten. Dabei muss auch die Einstufung des Ombudsman nach der geltenden Einreihungspraxis des Kantons vorgenommen werden.


c) Für einzelne Kommissionsmitglieder hat sich auch gezeigt, dass der Landrat bei der Lohnfrage des Ombudsman ein gewisses Lohnklassenspektrum haben müsste. Die Einreihung sollte nach wie vor in der Kompetenz des Landrates bleiben.


://: Die Spezialkommission stimmt dem Antrag Karl Willimanns, die Regierung habe die Lohnklasseneinstufung des Ombudsman gemäss Personaldekret zu überprüfen, mit 12 Stimmen ohne Gegenstimme zu.



11. Prüfung einer externen Regelung für die Ombudsstelle


a) In diesem Punkt geht es um die Prüfung einer Variante mit einer externen Ombudsstelle ausserhalb des Kantons. Als Beispiel dazu kann die Sonderregelung im Kanton Zug genommen werden, wo ein externer Anwalt aus dem Kanton Zürich diese Aufgabe in einem Teilzeitpensum von derzeit 70% (seit dem 1.9.2005) wahrnimmt. Eine solche Änderung würde zwingend zu Änderungen der Kantonsverfassung sowie des OMG führen.


b) Nach der vorgängigen Beschlussfassung zur Unabhängigkeitsfrage sowie des Ausschlusses von Nebenerwerbstätigkeiten beim Ombudsman wird die Überprüfung dieser Frage der externen Regelung von einer grossen Mehrheit der Kommission als nicht sinnvoll erachtet.


://: Die Spezialkommission lehnt die Prüfung einer externen Regelung der Ombudsstelle mit 10 Stimmen ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen ab.



12. Anträge


Auf Grund der vorliegenden Ausführungen beantragt die Spezialkommission Ombudsman dem Landrat:


(......)



5.3. Der Entscheid des Landrates


An seiner Sitzung vom 27.10.2005 folgte die Mehrheit des Landrates sämtlichen Anträgen der SKO, wobei der Grundsatzantrag 1 "Die kantonale Ombudsstelle ist im Sinne der geltenden Kantonsverfassung (KV) beizubehalten." in namentlicher Abstimmung mit 47:27 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen wurde.



5.4. Fazit


Auch wenn der Verdacht nicht ganz von der Hand zu weisen ist, dass es einem Teil der drei bürgerlichen Fraktionen im Landrat mit ihrem Verfahrenspostulat zur Evaluation der Ombudsstelle primär um die Abschaffung der Ombudsstelle aus (finanz-)politischen Motiven ging, hat sich das Ganze im Nachhinein für die Institution Ombudsman doch als sehr nützlich erwiesen. Der Landrat hat sich mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder für die Beibehaltung der Ombudsstelle in ihrer bisherigen Form ausgesprochen. Er bekennt sich damit klar zu dieser Institution und zu ihrem Nutzen, was einer Stärkung derselben gleichkommt. Für dieses Bekenntnis sei dem Landrat an dieser Stelle ausdrücklich gedankt.



6. Dank

Die Ombudstätigkeit ist nur möglich, wenn sie von allen Seiten die notwendige Unterstützung erhält. Es braucht die Bereitschaft aller Beteiligten, konstruktiv zu Lösungen beizutragen und dabei den eigenen Standpunkt und gewohntes Denken auch in Frage zu stellen.


Im Grossen und Ganzen habe ich in meinem ersten Amtsjahr Verwaltungsstellen und -mitarbeitende erlebt, die mir und meiner Arbeit wohlwollend, offen und gesprächsbereit begegneten, die sowohl meine mündlichen als auch schriftlichen Anfragen in der Regel ausführlich und innert nützlicher Frist beantworteten und die mir bei Bedarf umfassende Akteneinsicht ermöglichten. Für diese konstruktive Zusammenarbeit sei an dieser Stelle ausdrücklich gedankt.


Ein ebenso grosser Dank gebührt den rat- und hilfesuchenden Personen, die sich im Berichtsjahr an die Ombudsstelle gewandt haben und damit meinen Mitarbeitenden und mir ein Vertrauen entgegen gebracht haben, das uns ehrt und uns immer wieder eine Verpflichtung ist.



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