Ombudsstelle – Schlichtungsstelle des Kantons
Unabhängige Vermittlung
Seit 1. September 1989 hat der Kanton Basel-Landschaft eine Ombudsperson. Sie handelt als vierte Kraft im Staat neben Exekutive, Legislative und Judikative. Ihre unabhängige Stellung, die in der Kantonsverfassung festgehalten ist, ermöglicht ihr eine unvoreingenommene Verwaltungskontrolle von der untersten Gemeindestufe bis zum Regierungsrat. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, zum Rechtsfrieden beizutragen. Die Ombudsperson wird vom Landrat gewählt.
Lösen von Konflikten
Die Ombudsperson steht der Bevölkerung bei Streitigkeiten mit Behörden, Verwaltungen von Kanton und Gemeinden sowie mit privaten Institutionen, die in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben hoheitlich handeln, unentgeltlich als unabhängiger Vermittler zur Verfügung.
Die Ombudsperson hört sich alle Hilfesuchenden persönlich an und versucht, den Sachverhalt im beratenden Gespräch einfach darzustellen. Sie nimmt Beschwerden entgegen und untersucht ohne Vorurteile, ob die Amts- und Dienststellen rechtmässig, korrekt und zweckmässig gehandelt haben. Das Ziel der Vermittlung ist die Lösung des Konflikts. Es steht aber nicht in der Macht der Ombudsperson, Entscheide aufzuheben. Lässt sich keine einvernehmliche Lösung finden, kann die Ombudsperson schriftliche Empfehlungen abgeben.
Vertrauensperson
Behörden und Institutionen sind gegenüber der Ombudsperson zu uneingeschränkter Auskunft verpflichtet. Im Rahmen ihrer Aufgabe kann sie alle Verwaltungsakten einsehen. Die Ombudsperson selbst untersteht der Schweigepflicht.
Aufgabenbereich
Oft lassen sich unangenehme Folgen vermeiden, wenn die Ombudsperson frühzeitig um Rat gefragt wird. In ihren Aufgabenbereich fallen zum Beispiel Steuerangelegenheiten, Baufragen, Probleme mit Schul- und Sozialhilfebehörden, mit der Polizei, dem Arbeitsamt etc. Für die Kontrolle der Gerichte und für Streitfragen, die von diesen behandelt werden, ist sie nicht zuständig. Auch nicht für private Streitigkeiten beispielsweise zwischen Mieter- und Vermieterschaft.