Hinweise zu "Ausserkantonale Hospitalisation"


Bewilligungen, Anträge, Formulare (Übersicht)


 

Zu erfüllende Bedingungen:

Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Patientinnen und Patienten kann auf Grund von Artikel 41.3 KVG aufgerufen werden, sich an der Finanzierung einer stationären Behandlung ausserhalb dieses Kantons zu beteiligen, wenn die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:


1.

für die Behandlung besteht eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung); besteht hingegen eine Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung, entfällt die Beitragsleistung des Kantons des gesetzlichen Wohnsitzes;

2.

die Behandlung erfolgt in einem zur Krankenversicherung zugelassenen ausserkantonalen Spital, das auf Grund der Bestimmungen des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes der versicherten Person für die betreffende Behandlung wählbar ist;

3.

das behandelnde Spital ist ein öffentliches oder öffentlich subventioniertes Spital;

4.

die Behandlung erfolgt aus medizinischen Gründen ausserhalb des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes*; medizinische Gründe liegen bei einem Notfall** vor oder wenn die Behandlung im Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht verfügbar ist.

*Allfällige Erleichterungen mit Bezug auf das Kostengutsprache-Verfahren richten sich nach den Vorschriften des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Patientin oder des Patienten (beispielsweise aufgrund vertraglicher Abmachungen zwischen Kantonen im Falle der Behandlung in nahe gelegenen ausserkantonalen Spitälern oder im Falle der Behandlung in einem ausserkantonalen Vertragsspital des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes).


** Ein Notfall liegt vor, wenn der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in ein Spital des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu transportieren. Der Notfall dauert an, so lange eine Rückführung in den Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll ist. Vorbehalten bleiben allfällige Erleichterungen, die sich auf Grund vertraglicher Abmachungen zwischen Kantonen mit Bezug auf die Zulassung der Behandlung in nahegelegenen ausserkantonalen Spitälern ergeben.




Antragstellung:


I) Für die Antragstellung zuständig sind:


-

die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, welche eine geplante Spitalbehandlung verordnen;

-

die Spitalärztin oder der Spitalarzt, welche die Behandlung in einem Notfall übernommen haben;

-

die Spitalärztin oder der Spitalarzt, welche die Patientin oder den Patienten in ein anderes Spital überweisen;

-

die Spitalärztin oder der Spitalarzt, welche Antrag auf Verlängerung des Spitalaufenthalts stellen.



II) Ausfüllen des Formulars


Die Rubrik A wird von der ärztlichen Dienststelle des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Patientin oder des Patienten ausgefüllt.
Die Rubriken B bis G werden von der antragstellenden Ärztin oder vom antragstellenden Arzt ausgefüllt.




III) Bearbeitung und Weiterleitung des Formulars zur Kostengutsprache:


(a)

Das vollständig und lesbar ausgefüllte Gesuchsformular ist vorgängig der geplanten Hospitalisation oder bei Notfällen raschmöglichst von der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt an die betreffende ärztliche Dienststelle des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Patientin oder des Patienten zu senden.

(b)

Die betreffende ärztliche Dienststelle des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Patientin oder des Patienten sendet das mit ihrem Entscheid versehene Original (mit medizinischen Daten) zurück an die Ärztin oder den Arzt, welche den Antrag gestellt haben. Letztere senden das Original als Einweisung dem ärztlichen Dienst im behandelnden Zielspital, behalten eine Kopie bei ihren Akten und übergeben allenfalls der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten eine Kopie.

(c)

Falls die betreffende ärztliche Dienststelle des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Patientin oder des Patienten oder die Kostengutsprache erteilt hat, sendet sie je eine Kopie (ohne medizinische Daten) an die Administration des Zielspitals und an die Krankenversicherung der Patientin oder des Patienten.

(d)

Die Administration des Zielspitals (behandelnden Spitals) sendet eine Kopie der Kostengutsprache (ohne medizinische Daten) zusammen mit der dazugehörenden Teilrechnung an die zuständige Dienststelle des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Patientin oder des Patienten.





 

Back to Top