Wohnbauförderung: Zusatzverbilligungen / Mietzinsbeihilfen

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Diese Verbilligungen können nur ausgerichtet werden für Wohnungen, die unter dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz des Bundes vom 4. Oktober 1974 erstellt worden sind.
Mieterinnen und Mieter anderer Wohnungen können sich für Mietzinsbeihilfen an die Gemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde wenden.
Mietzinsbeiträge für Wohnungen im freien Wohnungsmarkt sind bei den Gemeinden geltend zu machen. Massgebend ist dabei das Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (SGS 844).


Bund
Zusatzverbilligungen des Bundes können geltend gemacht werden mit dem Formular WEG 8.5, das Sie bei Ihrer Liegenschaftsverwaltung beziehen können. Auskünfte erhalten Sie unter:


KIGA BL
Wohnbauförderung
Rufsteinweg 4
Postfach
4410 Liestal
Telefon 061 / 552 65 42


Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Wohnbauförderung.


Kanton
Als Ergänzung zur Zusatzverbilligung des Bundes richtet auch der Kanton eine Zusatzverbilligung aus, und zwar dort, wo es nötig und solange es erforderlich ist.
Dazu gibt es ein spezielles Gesuchsformular [PDF].



 

Einzureichen sind die Gesuche um eine Zusatzverbilligung an folgende Adresse:

KIGA BL
Wohnbauförderung
Rufsteinweg 4
Postfach
4410 Liestal

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Wohnbauförderung.

 

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Rufsteinweg 4

4410 Liestal

Tel. 061 552 65 42

Fax 061 552 69 09

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