![]() Wasserentnahmen sind bewilligungspflichtig Damit Oberflächengewässer nicht übernutzt werden, sind Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bewilligungspflichtig. Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz enthält hierzu entsprechende Vorschriften. Kernstück dieses Schutzes ist die Restwassermenge. Diese muss auf jeden Fall in einem Gewässer verbleiben, damit es nicht teilweise oder gänzlich austrocknet und Fische und Kleintiere verenden.
Wasserentnahmenbewilligung notwendig Wer aus einem Fliessgewässer Wasser entnehmen will, braucht eine Bewilligung. Doch auch mit einer Wasserentnahmebewilligung, kann nicht uneingeschränkt Wasser bezogen werden. Wasser darf nur entnommen werden, wenn die Wasserführung des Gewässers ausreicht. Oft ist es nicht einfach abzuschätzen, ob aus einem Gewässer noch Wasser entnommen werden darf oder nicht. Deshalb hat das AUE in denjenigen Gewässern, welche für eine Nutzung im Vordergrund stehen, Pegellatten montieren lassen. An diesen Pegellatten sind rote Markierungen angebracht (siehe Bild oben). Ist der Wasserspiegel des betreffenden Gewässers über der Markierung, darf Wasser entnommen werden; andernfalls nicht.
Wer braucht eine Bewilligung?
Wie bekommt man eine Bewilligung?
Was kostet eine Bewilligung?
Hinweis auf Strafbarkeit
Auskünfte |
Adresse Amt für Umweltschutz und Energie Rheinstrasse 29 Postfach 4410 Liestal
Tel. 061 552 55 05 Fax 061 552 69 84
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