Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ich bei der Entlassung aus der Armee meine Waffe behalten darf?
Ab Entlassungsjahr 2010 müssen Sie persönlich nachweisen (mittels Eintrag im Schiessbüchlein oder Leistungsausweis), dass Sie innerhalb der letzten drei Jahre je zwei Mal das Obligatorische (OP) und das Feldschiessen (FS) absolviert haben.
Beispiel 1 Entlassung per 31.12. 2011: | Beispiel 2 Entlassung per 31.12.2011: |
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Sind alle Bedingungen erfüllt, können Sie die Waffe gegen einen Deckungskostenbeitrag (Abänderung zur Einzelschusswaffe und Formalitäten) übernehmen und sind persönlich gem. schweizerischem Waffenrecht dafür verantwortlich und haftbar.