Infos zur Waffenübernahme

> Kreiskommando || Schiesswesen

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ich bei der Entlassung aus der Armee meine Waffe behalten darf?


Ab Entlassungsjahr 2010 müssen Sie persönlich nachweisen (mittels Eintrag im Schiessbüchlein oder Leistungsausweis), dass Sie innerhalb der letzten drei Jahre je zwei Mal das Obligatorische (OP) und das Feldschiessen (FS) absolviert haben.


Beispiel 1 Entlassung per 31.12. 2011:
OP und FS im 2009 erfüllt
OP und FS im 2010 erfüllt
nicht schiesspflichtig im 2011

Beispiel 2 Entlassung per 31.12.2011:
OP und FS im 2009 nicht erfüllt
OP und FS im 2010 erfüllt
OP und FS im 2011 erfüllt (freiwillig)

 

Sind alle Bedingungen erfüllt, können Sie die Waffe gegen einen Deckungskostenbeitrag (Abänderung zur Einzelschusswaffe und Formalitäten) übernehmen und sind persönlich gem. schweizerischem Waffenrecht dafür verantwortlich und haftbar.