Kantonale Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts |
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Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (704.11)
Aus der Regierungsrats-Sitzung vom 26. Januar 1999:
Kantonale Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts
Der Regierungsrat hat an seiner heutigen Sitzung die kantonale Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts genehmigt und auf den 1. Februar 1999 in Kraft gesetzt.
Über die bundesrechtlichen Vorgaben hinaus sind die Einfuhr, der Erwerb und das Tragen von speziellen Waffen nur gestattet, wenn dies zur Ausübung eines Berufes zwingend erforderlich ist. Der Vollzug des Waffenrechts ist wie bis anhin Aufgabe der Polizei Basel-Landschaft.
Neue Bundeskompetenz
Seit dem 1. Januar 1999 gilt das eidgenössischen Gesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) und die entsprechende Verordnung. Dieses Gesetz tritt an die Stelle der unterschiedlichen kantonalen Regelungen. Für die meisten Bereiche gilt eine Übergangsfrist bis Ende 1999.
Die wichtigsten Regelungen des Bundes
Das Bundesgesetz regelt zur Hauptsache den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Tragen, das Mitführen, die Herstellung sowie den Handel mit Waffen, Waffenzubehör und Munition. Es definiert, welche Geräte als Waffen gelten und regelt den zulässigen Umgang damit.
Was gilt als Waffe, Waffenzubehör und Munition?
Als Waffen gelten primär Handfeuerwaffen - Gewehre - und Faustfeuerwaffen - Pistolen und Revolver -. Als Waffen gelten aber auch gewisse Sprayprodukte, Dolche, Schlagringe oder Schleudern etc. Feuerwaffen und gewisse Sprayprodukte dürfen mit einer ordentlichen Bewilligung erworben und getragen werden. Handlungen mit den übrigen Waffen sind grundsätzlich verboten - aufgrund einer kantonalen Ausnahmebewilligung können aber in besonderen Fällen solche Waffen eingeführt, erworben, vermittelt und getragen werden.
Der Erwerb einer Waffe im Handel setzt einen Erwerbsschein voraus. Dieser darf nur an volljährige, gut beleumundete, mündige Personen erteilt werden, die nicht zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Für den Erwerb einer Waffe unter Privaten ist kein Waffenerwerbsschein nötig; es genügt der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, der beidseitig zehn Jahre aufbewahrt werden muss. Für den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung gelten spezielle Bestimmungen.
Das Tragen von Waffen ist nun erstmals gesamtschweizerisch geregelt. Es erhalten nur diejenigen Personen einen Waffentragschein, die u.a. ein Bedürfnis für das Waffentragen glaubhaft machen sowie eine theoretische und praktische Prüfung über die Kenntnisse im Umgang mit Waffen bestanden haben.
Handlungsbedarf der Kantone
Das Bundesrecht ist im Interesse einer möglichst einheitlichen Praxis sehr detailliert gefasst. Auf kantonaler Ebene braucht es daher nur eine Zuständigkeitszuweisung sowie Bestimmungen über die vom Bundesrecht vorgesehenen kantonalen Ausnahmebewilligungen.
Die wichtigsten Regelungen des Kantons Basel-Landschaft Zuständigkeit:
Wie bis anhin ist der Vollzug des Waffenrechts Sache der Polizei Basel-Landschaft. Sie nimmt die notwendigen Prüfungen ab (Waffentragschein, Handel).
Ausnahmebewilligungen:
Die Einfuhr, der Erwerb und das Tragen von speziellen Waffen kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn dies zur Berufsausübung zwingend erforderlich ist (z.B. Mitarbeitende einer Sicherheitsfirma, die mit einem Schlagstock bewaffnet sind oder Artisten, die mit einem Dolch hantieren müssen). Mit Seriefeuerwaffen darf nur bei bestimmten Anlässen auf bewilligten Schiessplätzen oder in Schiesskellern geschossen werden; vor Erteilung der entsprechenden Bewilligung wird die Standortgemeinde angehört.
Orientierung der Polizei Basel-Landschaft, Fachbereich Waffen/Sprengstoffe:
Tragbewilligung:
Das Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit ist künftig nur Inhabern eines Waffentragscheins erlaubt. Einen Waffentragschein erhält nur, wer einen besonderen Bedarf dafür geltend machen kann und im Rahmen einer theoretischen und praktischen Prüfung entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen kann. Für Kantone wie Basel-Landschaft, welche bisher keinen Waffentragschein kannten, sieht das Bundesrecht eine Uebergangsfrist von einem Jahr vor; wer also ab dem Jahr 2000 einen Waffentragschein benötigt, muss 1999 das Gesuch einreichen und die vorgesehenen Prüfungen ablegen.
Ausnahmen:
Wer mit einer Waffe, Faust- oder Handfeuerwaffe, zu einem Schützenfest, zu anderen sportlichen Wettkämpfen, ins Zeughaus oder zum Büchsenmacher (Waffengeschäft) fährt, braucht dafür keine Tragbewilligung. Beim Transport müssen jedoch Waffen und Munition getrennt mitgeführt werden, Magazine dürfen nicht abgefüllt und eingesetzt sein. Mitführen bedeutet aber nicht, dass eine Waffe über mehrere Tage in einem Fahrzeug belassen werden darf. Diese Ausnahmen gelten auch für InhaberInnen einer Jagdbewilligung, JagdaufseherInnen und WildhüterInnen für das Tragen von Waffen im Rahmen ihrer entsprechenden Tätigkeiten.
Verboten sind Messer und Dolche, deren Klingen symmetrisch (gleichmässig) geschliffen oder teilgeschliffen sind und die Klinge um weniger als 30 cm aus dem Griff herausragt, die asymmetrisch (ungleichmässig) geschliffene Klingen mit Sägerücken oder solche, die Haken und Zacken aufweisen, mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen.
Verfahren:
Gesuche für einen Waffenerwerbsschein sind beim Polizeiposten am Wohnort einzureichen, Gesuche um einen Waffentragschein oder einen Waffenhandelsschein bei der Polizei Basel-Landschaft, Kriminalabteilung, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal.
Neu muss der Gesuchsteller für den Waffenerwerbs- und -tragschein sowie die Waffenhandelsbewilligung einen Schweizerischen Zentralstrafregister-Auszug (nicht älter als drei Monate) sowie eine Kopie eines amtlichen Ausweises bereits bei der Anmeldung beibringen.
Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung C im Kanton Basel-Landschaft brauchen zudem eine Bestätigung ihres Heimatstaates, aus dem hervorgeht, dass die betreffende Person berechtigt ist, Waffen zu erwerben.
Der Waffenerwerbsschein ist 6 Monate gültig und kann höchstens um weitere 3 Monate verlängert werden.
Dr. Gerhard Mann, Leiter Polizeiabteilung, Direktionssekretariat JPMD, Tel. 061 925 58 05
26. Januar 1999
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