Handbuch Sozialhilferecht - Vorwort

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Schon sind fast 3 Jahre vergangen, seit der Landrat am 21.6.2001 das Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe verabschiedet hat. Auf den 1. Januar 2002 wurde es dann durch den Regierungsrat in Kraft gesetzt. Anlässlich von mehreren Schulungsveranstaltungen durften wir im Herbst 2001 über 500 Interessierte aus Sozialhilfebehörden und Sozialdiensten über die neuen Rahmenbedingungen informieren. Mit dem "Handbuch Sozialhilferecht" konnten wir massgebende Gesetzesgrundlagen und Erläuterungen in handlicher Form als Gesamtwerk zur Verfügung stellen.

 

Wir waren uns damals allseitig bewusst, dass in der kurzen Zeit, welche uns zur Verfügung stand, nicht alle Fragen und Problemkreise abschliessend geregelt werden konnten. Das Erlangen von Erfahrungen durch alle beteiligten Stellen in Gemeinden, Kanton und Verbänden war eine Voraussetzung für ein weitergehendes Bearbeiten des Handbuches. In einer ersten Phase wurden Vereinfachungen von Abläufen, Inhalten und Verfahren gemeinsam gesucht und auch gefunden. Nach einem intensiven Jahr 2002 mit der Kernaufgabe "Neueinführung Kantonales Sozialhilfegesetz" sowie den entsprechenden Schulungsveranstaltungen hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus internen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom Kanton und externen Experten von VSO, VBLG und KOSA, mit der "Verfeinerung" des Handbuches begonnen. Während 20 Sitzungen wurden Erfahrungen ausgetauscht und nach praxisnahen Beschrieben und Abläufen gestützt auf die geltenden Rechtsgrundlagen gesucht. Das jetzt vorliegende Werk darf sich sicher sehen lassen und fügt sich nahtlos an die erste Ausgabe an.


Nach 2 1/2 Jahren SHG darf gesagt werden, dass das Baselbieter Sozialhilfegesetz seine Einführung bestens bestanden hat. Es ist uns ein Anliegen, dass der aktuelle Puls der Sozialhilfe auch in Zukunft nicht verloren geht. Dazu existieren weiterhin diverse Arbeitsgruppen mit kompetenten Personen aus VSO, VBLG und KOSA, welche eine Baselbieter Sozialhilfe ohne Willkür und im Rahmen des Gesetzes auch in Zukunft sicherzustellen helfen.


Obwohl wir unseren gesetzlichen Auftrag zur Fortbildung ( § 42 SHG) sehr ernst nehmen, ist es nicht auszuschliessen, dass bei der Umsetzung vereinzelt immer wieder Schwierigkeiten auftreten können. Nicht zuletzt aus diesem Grund versteht sich das Kantonale Sozialamt auch als Kompetenzzentrum für den Bereich Sozialhilfe und steht allen Gemeinden zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn bei Ihnen eine Rechtsunsicherheit aufkommt. Denn auch hier soll gelten: "Mitenand gohts besser."


Ich möchte an dieser Stelle der Arbeitsgruppe für dieses Ergänzungswerk recht herzlich danken. Ein spezieller Dank gebührt Herrn Daniel Schwörer, der uns als Jurist mehr als nur mit Rat und Tat zur Seite gestanden ist.


Ich wünsche Ihnen weiterhin einen unkomplizierten Einstieg in unser Handbuch und bedanke mich schon jetzt für alle Anregungen.


Kantonales Sozialamt
Ruedi Schaffner
Vorsteher



 

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