Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1998/99 | |
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4.1 Ehegattenbesteuerung
Besteuerung von im Konkubinat lebenden und verheirateten Personen. Zusammenfassung der Rechtsprechung ( E. 2 a-b).
Die Regelung, wonach das Teilsplitting nur zur Anwendung kommt, wenn beide Ehegatten ein Erwerbseinkommen erzielen, führt im Vergleich zu Konkubinatspaaren mit gleichen Einkommensverhältnissen zu einer Mehrbelastung, die gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst ( § 8 StG, Art. 4 BV; E. 3 c).
Das beschwerdeführende Ehepaar hat vorliegend Anspruch auf ein direktes Eingreifen des Verwaltungsgerichts, da es nach dem geltenden Steuerrecht in bedeutendem Ausmass schlechter gestellt ist als Konkubinatspaare, der verfassungswidrige Zustand schon über zehn Jahre dauert, eine Steuerrevision nicht in Aussicht steht und der Gesetzgeber sich zudem offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat (E. 3-4a-c).
Das in § 8 Abs. 3 StG verankerte Teilsplitting ist - im Sinne einer Übergangsregelung - nicht nur auf das Erwerbseinkommen, sondern auch auf Ersatzeinkünfte, wie sie in § 24 lit.c Satz 1 StG umschrieben sind, anzuwenden ( E. 4d -e).
Erwägungen
2. a) Es liegen mehrere Entscheide des Bundesgerichts vor, welche sich mit der Frage der steuerlichen Mehrbelastung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren in den gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befasst haben. Das Bundesgericht hat in einem grundlegenden Entscheid vom 13. April 1984 festgehalten, dass die steuerliche Belastung eines Ehepaares aufgrund des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie er sich nach der Rechtsprechung aus dem Gebot der Rechtsgleichheit ergibt, nicht wesentlich höher sein dürfe, als diejenige eines vergleichbaren Konkubinatspaares (BGE 110 Ia 7 ff. = ASA 53. Band 1984/85 S. 265 ff.). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid insbesondere festgehalten, dass sich eine Höherbelastung eines Ehepaares im Vergleich zu zwei getrennt veranlagten Steuerpflichtigen um 10 % mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vertrage und insofern vor der Verfassung nicht standhalte. Diese eingeleitete Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht wiederholt (BGE 112 Ia 331 ff; 118 Ia 2 ff.). Sie gilt nach einem Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 1991 zudem auch in bezug auf Ehepaare mit Kindern (ASA 60 S. 283 ff.). Auch diese dürfen gegenüber einem unverheirateten Paar mit Kindern nicht grundsätzlich stärker belastet werden in einer Gesetzgebung, die der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleichmässig Rechnung tragen will. Eine unterschiedliche Steuerbelastung von 10 % und mehr verletze den Gleichheitsgrundsatz von Art. 4 Abs. 1 BV. In seinem Entscheid 120 Ia 329 ff. änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass die relative Mehrbelastung eines Ehepaares mit Kindern im Vergleich zu einem Konkubinatspaar mit Kindern von mehr als 10 % Art. 4 BV nicht verletze, sofern der Steuerbelastungsvergleich mit anderen Gruppen von Steuerpflichtigen, besonders mit Alleinstehenden und Konkubinatspaaren ohne Kindern den verfassungsmässigen Anforderungen standhalte. Denn der Steuergesetzgeber habe die steuerliche Mehrbelastung von Ehepaaren mit Kindern gegenüber unverheirateten Paaren mit Kindern in Kauf genommen, weil Konkubinatspaare ohne Kinder bedeutend häufiger vorkämen als Konkubinatspaare mit Kindern.
b) Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hat sich im Jahre 1986 mit der steuerlichen Mehrbelastung von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren auseinandergesetzt. Damals ging es um ein Ehepaar, dessen Gesamteinkommen aus zwei Erwerbseinkommen bestand. Die beiden Ehegatten machten geltend, dass ihr Einkommen gleich zu besteuern sei wie das gleich hohe Gesamteinkommen eines Konkubinatspaares. Das Verwaltungsgericht war einstimmig der Ansicht, dass die Ausgestaltung der Ehegattenbesteuerung nach dem damals geltenden Steuerrecht mit der Rechtsgleichheit gemäss Art. 4 Abs. 1 BV nicht vereinbar sei. Es stellte sich jedoch die Frage, wie das Gericht bei der Feststellung einer verfassungswidrigen Bestimmung vorzugehen habe. Die Minderheit des Verwaltungsgerichts vertrat die Meinung, dass das Gericht in obgenanntem Fall befugt sei, für die Zeit bis das Steuergesetz im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren an die Erfordernisse des Verfassungsrechts angepasst worden sei, eine Übergangsregelung zu treffen. Die Gerichtsmehrheit dagegen sah darin einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Da sich für die Behebung der festgestellten Verfassungswidrigkeit verschiedene Lösungsmöglichkeiten anböten, sei der zu regelnde Sachverhalt als nicht justiziabel zu betrachten. Zudem verfüge das Gericht nicht über die notwendigen Informationen und Sachkenntnisse, um die Auswirkungen der verschiedenen Lösungsvarianten auf das gesamte Steuersystem zuverlässig abschätzen zu können (VGE vom 12. Februar 1986, in: BLVGE 1986 Nr. 10, S. 17 ff.). Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 24. November 1986 ab (vgl. BGE 112 Ia 331 ff.).
c) Im vorliegenden Fall bezieht der Beschwerdeführer seit dem 1.Oktober 1991 eine Altersrente. Seine Ehefrau erzielt als Service-Angestellte bei der Genossenschaft Migros Basel ein Erwerbseinkommen. Die Steuerverwaltung veranlagte das Ehepaar für die Steuerjahre 1995/1996 aufgrund eines Gesamteinkommens bestehend aus dem Renteneinkommen des Ehemannes und dem Erwerbseinkommen der Ehefrau der Jahre 1993/1994 (vgl. § 8 Abs. 1 StG). Die Steuerverwaltung gewährte ihnen jedoch den Abzug nach § 8 Abs. 3 StG nicht, weil nach dem Wortlaut dieser Bestimmung das Teilsplitting nur angewandt werden dürfe, wenn das Gesamteinkommen aus zwei Erwerbseinkommen bestehe. Dieses an sich gesetzesmässige Vorgehen hat nun zur Folge, dass die Beschwerdeführer im Vergleich zu einem Konkubinatspaar steuerlich um ca. 60 % höher belastet sind. Wie die von der Vorinstanz erstellte Tabelle für Ehepaare, bei denen das Teilsplitting nicht zur Anwendung gelangt, zeigt, ergeben sich bei einem ehelichen Gesamteinkommen bis zu Fr. 100'000.-- Mehrbelastungen von 13,72 % bis 57,30 % gegenüber vergleichbaren unverheirateten Paaren (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 25. Oktober 1996, S. 8). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine kleine Gruppe von Steuerpflichtigen handelt, die von der ungleichen Behandlung betroffen ist (vgl. auch Jahresbericht Ombudsmann Baselland 1995, S. 15 ff; Vernehmlassung der Steuerrekurskommission vom 10. Juli 1997, S. 2). Offenbar ist mit der Einführung des mit der Teilrevision eingeführten Doppeltarifes für Verheiratete und Alleinstehende (in Kraft getreten am 1. Januar 1986) die steuerliche Schlechterstellung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren nicht vollständig behoben worden. Eine verfassungsmässige Gleichstellung von Ehepaaren mit zwei Einkommen und Konkubinatspaaren mit gleich hohem Gesamteinkommen kann demzufolge grundsätzlich nur erreicht werden, wenn das Ehepaar von der Anwendung des Teilsplittings profitieren kann.
Wie ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des Steuergesetzes zeigt, wurde das Modell des Teilsplittings bereits bei der Totalrevision des Steuergesetzes im Jahre 1974 eingeführt, mit dem Ziel, die steuerliche Belastung von Doppelverdiener-Ehepaaren gegenüber Einverdiener-Ehepaaren zu mildern. Nach dem im Jahre 1984 ergangenen Bundesgerichtsurteil, welches die Verfassungswidrigkeit steuerlicher Mehrbelastungen von Ehepaaren im Vergleich zu Konkubinatspaaren feststellte (BGE 110 Ia 7 ff.), stellte sich anlässlich der Teilrevision des basellandschaftlichen Steuergesetzes die Frage, wie die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen sei. Der Gesetzgeber entschied sich für die Einführung des Doppeltarifes (Bericht der Spezialkommission an den Landrat vom 25. April 1986), in der Meinung, dass damit den bundesgerichtlichen Anforderungen einer verfassungsmässigen Steuerbelastung von Ehepaaren entsprochen werde. Anhand von Berechnungsbeispielen zeigt sich nun, dass der Doppeltarif ohne Berücksichtigung des Teilsplittings nicht genügt, die steuerlichen Belastungen von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren verfassungskonform zu gestalten. Den Materialien ist auch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Ehepaare, deren Einkommen aus einem oder zwei Renteneinkommen besteht, gegenüber Konkubinatspaaren benachteiligen wollte. Im Gegenteil, der Gesetzgeber war sich bewusst, dass nicht nur eine Regelung für doppelverdienende Ehepaare, sondern eine für alle Ehepaare gefunden werden musste (Bericht der Spezialkommission an den Landrat vom 25. April 1986, S. 18). Es ist deshalb festzustellen, dass die hier vorliegende Mehrbelastung nicht einer verfassungsmässigen Steuerbelastung standhält und somit gegen das in Art. 4 Abs. 1 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot verstösst.
3. Das Kernproblem bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde liegt in den Folgen, welche sich aus der festgestellten Verfassungsverletzung ergeben. Es stellt sich die Frage, ob das Gericht die als verfassungswidrig erkannte Norm durch eine eigene Bestimmung ersetzen darf oder ob ihm wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung die Hände gebunden sind.
a) Das Bundesgericht stellte in seiner Rechtsprechung mehrmals fest, dass ein kantonales Gericht verpflichtet sei, das von ihm anzuwendende kantonale Recht auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu überprüfen und grundsätzlich als verfassungswidrig erkanntes Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (BlStpr Band IX, S. 312 ff.) Es herrscht auch in der schweizerischen Lehre Einigkeit darüber, dass die Gerichte im Rahmen der vorfrageweisen Normenkontrolle nicht befugt sind, eine als gesetzes- oder verfassungswidrig erkannte Vorschrift formell ausser Kraft zu setzen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit hat nur zur Folge, dass die betreffende Vorschrift auf die Beschwerdeführer nicht angewandt und der gestützt auf sie ergangene Einzelakt aufgehoben wird (Francis Cagianut, Der Steuerrichter und die Verfassung, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Ferdinand Zuppinger, Bern 1989, S. 141; Fridolin Schiesser, Die akzessorische Prüfung, Zürich 1983, S. 37 ff; BLVGE 1986 S. 20). Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dieser Grundsatz jedoch Ausnahmen erleiden (BGE 110 Ia 7. ff; 109 Ib 81 ff; ASA 60. Band, S.286; Francis Cagianut, a.a.O. S. 141; Beatrice Weber-Dürler, Auf dem Wege zur Gleichberechtigung, in: ZSR 1985 Band I, S. 21 f.). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die ganze oder teilweise Streichung einer Bestimmung dazu führen würde, dass eine noch unbefriedigendere Regelung Geltung erlangen würde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Nichtanwendung einer als verfassungswidrig qualifizierten Vorschrift, wenn sich die als gerecht betrachtete Ordnung durch die Nichtanwendung bzw. Aufhebung einer Norm nicht erreichen lässt und es dazu einer Gesetzesänderung bedarf (Francis Cagianut, a.a.O., S. 142).
b) Es bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel, dass sich mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. der Steuerrechnungen der Beschwerdeführer die Wiederherstellung des verfassungskonformen Zustandes nicht erreichen lässt. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 12. Februar 1986 bereits festgestellt hat, stehen in diesen Fällen grundsätzlich folgende drei Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung:
1. Das Gericht kann sich auf eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit beschränken und die Beschwerde mit dem Hinweis abweisen, es sei Sache des Gesetzgebers, eine Lösung unter den verschiedenen Möglichkeiten zur Beseitigung der Ungleichheit auszuwählen.
2. Das Gericht kann die als verfassungswidrig erkannte Norm als unanwendbar erklären und die infolge der Unanwendbarkeit geschaffenen Lücke durch eine eigene Regel ausfüllen.
3. Schliesslich kann das Gericht die infolge Unanwendbarkeit der verfassungswidrigen Norm entstandene Lücke nicht selbst ausfüllen, sondern diese Aufgabe dem Gesetzgeber überlassen. Die Beschwerde wird in diesem Fall grundsätzlich gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, wobei diese die neu geschaffenen Vorschriften bei ihrer erneuten Beurteilung zugrunde legen soll.
Das Gericht ist in Anbetracht der Auswirkungen des allgemeinen Prinzipes des Rückwirkungsverbots, wie bereits in seinem Entscheid vom 12. Februar 1986, nach wie vor der Ansicht, dass der letztgenannte Lösungsansatz ausser Betracht fällt (vgl. BLVGE 1986 Nr. 10, S. 21, Erw. 5). Es bleibt daher zu prüfen, ob das Gericht eine richterliche Normenkorrektur vorzunehmen oder sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu beschränken hat.
4. a) Eine Lücke liegt vor, wenn das Gesetz auf eine sich stellende Frage jede Anwort schuldig bleibt (echte Lücke) oder eine Antwort gibt, die als sachlich unhaltbar angesehen werden muss (unechte Lücke oder rechtspolitische Lücke) (Ernst Höhn, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 320 und 322; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, S. 45; BGE 122 I 253 Erw. 6b). Eine echte Lücke muss geschlossen werden, weil nur dann das Gesetz anwendbar ist oder ein Rechtsstreit entschieden werden kann (Ernst Höhn, a.a.O., S. 322; Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O. S. 45). Unechte Lücken dürfen vom Rechtsanwender dagegen grundsätzlich nicht behoben werden. Es ist nach traditioneller Auffassung Sache des Gesetzgebers, rechtspolitische Mängel zu beheben (Ernst Höhn, a.a.O., 323 f; Ernst Höhn, Gesetzesauslegung, Rechtsfortbildung und richterliche Gesetzesergänzung im Steuerrecht, in: ASA 51, S. 388). Eine richterliche Normenkorrektur durch Füllen einer unechten Gesetzeslücke kommt ausnahmsweise in Frage, wenn sich der Gesetzgeber offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wenn sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem solchen Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht bzw. nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 111 V 327; VGE 18. Mai 1994 i.S. J.T., VGE vom 10. November 1993 i.S. Einwohnergemeinde Muttenz; Fritz Gygi, Beiträge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Festgabe zum 65. Geburtstag des Verfassers, Bern 1986, S. 216 f; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 23, S. 149). In der Praxis finden sich aber auch Fälle, in denen sich das Gericht ausnahmsweise zur Schliessung einer unechten Lücke als berechtigt betrachtet, wenn der rechtspolitische Mangel eine Verfassungsverletzung bedeutet (Ernst Höhn, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, a.a.O., S. 325). Eine neuere Auffassung der Methodenlehre verzichtet auf die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken und bezeichnet die Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die vom Richter behoben werden darf (Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., S. 46 mit weiteren Hinweisen). Desgleichen hat sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Lückenbegriff mehr und mehr von der klassischen Unterscheidung in echte und unechte Lücken entfernt und sich der Konzeption der Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenähert. (BGE 102 Ib 225 Erw. 2; Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., S. S. 46; Ulrich Häfelin, Zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in: Festschrift Hans Nef, Zürich 1981, S. 91 f, insbesondere S. 98 ff. und 113 ff; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 1987 Heft 51 Nr. 11, S. 72). Danach wird eine vom Richter zu schliessende Lücke angenommen, wenn die gesetzliche Regelung "nach den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher ergänzungsbedürftig erachtet werden müsse" (BGE 102 Ib 225 Erw. 2). Freilich ist dieser Wandel in der Lückenkonzeption nicht konsequent erfolgt. Nach wie vor werden Entscheidungen getroffen, die sich an der klassischen Unterscheidung des Lückenbegriffs orientieren (z.B. BGE 122 I 253; 113 V 12; 111 Ib 229).
c) Unabhängig davon, welcher Auffassung gefolgt wird (echte oder unechte Lücke sowie planwidrige Unvollständigkeit), kommt das Verfassungsgericht einstimmig zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine richterliche Normenkorrektur vorgenommen werden muss. Es ist unbestritten, dass die im Jahre 1984 vom Bundesgericht festgestellte verfassungswidrige Steuerbelastung von Ehepaaren mit der Einführung des Doppeltarifes bis anhin nicht behoben worden ist. Angesichts der über 10-jährigen Dauer des verfassungswidrigen Zustandes und der Schwere des Verfassungsverstosses ist es nicht mehr gerechtfertigt, dass sich das Gericht beim Eingreifen in die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit an das Gebot der richterlichen Zurückhaltung hält (vgl. auch Francis Cagianut, a.a.O., S. 143). Die krasse ungleiche steuerliche Belastung der Beschwerdeführer gegenüber Konkubinatspaaren mit einer vergleichbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darf nicht mehr länger in Kauf genommen werden. Die Beschwerdeführer haben geradezu einen Anspruch darauf, dass das Gericht die festgestellte Verfassungswidrigkeit durch direktes Eingreifen in die legislatorische Gestaltungsfreiheit behebt (vgl. auch BlStpr Band IX, S. 315; BGE 110 Ia 26 Erw. 6). Zudem steht entgegen dem aufgeführten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 1986 keine Revision des Steuergesetzes in Aussicht, die das Gericht veranlassen würde, von einer richterlichen Normenkorrektur abzusehen. Das Verfassungsgericht folgt der Auffassung des Bundesgerichts, dass dem Gesetzgeber zur Beseitigung eines verfassungswidrigen Zustandes nicht unbeschränkt Zeit gelassen werden darf. Eine Rechtfertigung für die Schliessung der vorliegenden Lücke sieht das Gericht auch darin, dass sich der Gesetzgeber offensichtlich über die Auswirkungen des Doppeltarifes auf die Steuerforderungen bei Ehepaaren getäuscht hat. In den Fällen, in welchen sich die Legislative über Tatsachen irrt, ist es dem Gericht gestattet, sich über das Gesetz hinwegzusetzen, wenn die richtige Anwendung der Vorschrift zu einem unhaltbaren Ergebnis führt (Fritz Gygi, a.a.O., S. 217).
d) Das Gericht hat sich für die folgende Lösung bezüglich Beseitigung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung entschieden: Das in § 8 Abs. 3 StG verankerte Teilsplitting soll nicht nur auf das Erwerbseinkommen, sondern auch auf die Ersatzeinkünfte wie sie in § 24 lit. c Satz 1 StG beschrieben sind, angewandt werden. Die Frage, ob Leistungen aus privater Versicherung, Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechtes sowie Renten und Kapitalabfindungen aller Art (vgl. § 24 lit. c Satz 2 StG) von der Ausdehnung des Begriffes des Erwerbseinkommens auch erfasst werden sollen, kann hier offengelassen werden. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführer trotz des Renteneinkommens des Ehemannes vom Teilsplitting profitieren können und dadurch den Doppelverdiener-Ehepaaren bzw. den Konkubinatspaaren mit vergleichbaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gleichgestellt sind. Dieser Lösung stehen keine Gründe entgegen, welche den zu regelnden Sachverhalt nicht als "justiziabel" erscheinen lassen; d.h. es stehen genügend Kriterien juristischer Argumentation zur Verfügung, um das Problem in optimal vertretbarer Weise zu lösen (Jörg Paul Müller, Soziale Grundrechte in der Verfassung?, in: ZSR 92 1973 II. Halbband, S. 844). Die Ausdehnung des Begriffes des Erwerbseinkommens auf die Ersatzeinkünfte gemäss § 24 lit. c Satz 1 StG ändert an der Steuertarifstruktur (wie etwa am Doppeltarif und Teilsplitting) im Grundsatz nichts. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die vom Gericht vorgesehene Lösung nicht das ganze basellandschaftliche Steuersystem in Frage stellt, zumal die Steuerverwaltung selbst diese Lösungsvariante zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit vorgeschlagen hat (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 27. Juni 1997) und sie in ihrer Praxis das Splitting bereits für Ersatzeinkünfte wie Arbeitslosenentschädigung, Taggelder für Krankheit oder Unfall anwendet. Die Beschwerde ist deshalb bezüglich der Anwendung des Teilsplittings auf das Renteneinkommen der Beschwerdeführer gutzuheissen. Dagegen sprengt es den Rahmen der richterlichen Lückenfüllung, den Begriff des Erwerbseinkommens gemäss § 8 Abs. 3 StG auch auf den Wertschriftenertrag - wie von den Beschwerdeführern beantragt - auszudehnen. In dieser Hinsicht kann dem Antrag der Beschwerdeführer nicht stattgegeben werden.
e) Es ist hier anzumerken, dass mit der richterlichen Normenkorrektur nur eine Übergangsregelung geschaffen werden soll; der Eingriff in die legislatorische Gestaltungsfreiheit ist somit nur vorübergehender Natur. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, die richterliche Lösung durch eine andere verfassungskonforme Regelung abzulösen, welche seinen politischen Vorstellungen besser entspricht.
VGE vom 29. 4. 1998 i.S. X. (Nr. 77).
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