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Übersicht Entscheide 1998/99

Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1998/99

 


21.1 Kognition bei der Überprüfung von Administrativmassnahmen im Strassenverkehr

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht erfolgt bei der Überprüfung von Führerausweisentzügen keine Ermessenskontrolle ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 45 lit.c VPO; E.1; Änderung der Rechtsprechung).


Der Führerausweisentzug setzt eine schuldhafte Verletzung von Verkehrsregeln voraus. Selbst wenn das Verschulden leicht wiegt, kann der Führerausweis in Berücksichtigung der Schwere der Verkehrsgefährdung und des getrübten automobilistischen Leumunds entzogen werden. Ob an Stelle des Entzuges eine Verwarnung treten kann, steht im Ermessen der für die Anordnung einer Administrativmassnahme zuständigen Behörde (Art. 16 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 32 Abs. 2 VZV; E. 2 und 4).


Sachverhalt

Am 14. Mai 1996, 14.40 Uhr, ereignete sich am Kannenfeldplatz in Basel ein Verkehrsunfall. M.R. fuhr mit dem Personenwagen von der Entenweidstrasse auf den Kannenfeldplatz zu. Nach seinen Aussagen verlangsamte er die Fahrt, um verschiedenen Personen, die sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befanden, das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. Dabei muss er eine Passantin übersehen haben und sie wurde durch seine rechte Fahrzeugfront erfasst. Die Frau stürzte und erlitt dabei starke Prellungen. Die Verkehrsabteilung der Polizei Basel-Landschaft teilte M.R. mit Schreiben vom 31. Juli 1996 mit, dass sie beabsichtige, ihm den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten zu entziehen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde vereinbart, mit der Massnahme bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten. Das Polizeigericht Basel-Stadt verurteilte M.R. mit Urteil vom 13. Mai 1997 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldbusse von Fr. 300.--. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt auf diesen Entscheid des Polizeigerichts ordnete die Verkehrsabteilung der Polizei Basel-Landschaft am 2. Juni 1997 einen Führerausweis-Entzug von einem Monat an. Gegen diese Verfügung erhob M.R. am 12. Juni 1997 Beschwerde an den Regierungsrat , welcher dieser mit Entscheid vom 12. August 1997 vollumfäglich abwies. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats erhob M.R. Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt, der regierungsrätliche Entscheid sei aufzuheben und der Führerausweis-Entzug durch die Aussprechung einer Verwarnung zu ersetzen.


Erwägungen

1. Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob der verfügte Entzug des Führerausweises zu Recht erfolgte, auf welche Dauer dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis zu entziehen ist oder ob nicht eine andere administrative Massnahme ausreichend gewesen wäre. Während die Verkehrsabteilung der Polizei Basel-Landschaft einen Führerausweis-Entzug von einem Monat angeordnet und der Regierungsrat diese Massnahme im angefochtenen Entscheid bestätigt hat, beantragt der Beschwerdeführer, es sei anstelle des Führerausweis-Entzugs lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Bevor eine nähere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Parteien erfolgt, rechtfertigt sich, auf die Frage einzugehen, mit welcher Kognition das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Führerausweisentzüge zu beurteilen hat.

a) Gemäss § 45 VPO erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung von verwaltungsgerichtlichen Beschwerden auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (§ 45 lit. a VPO) und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (§ 45 lit. b VPO). Dagegen ist eine Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung nur in Ausnahmefällen (fürsorgerische Freiheitsentziehung, Entmündigungen, Disziplinarmassnahmen gegenüber Beamten) vorgesehen (§ 45 lit. c VPO). Damit lehnt sich die kantonale Regelung der Kognitionsbefugnisse eng an die für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht geltenden Beschwerdegründe an (vgl. Art. 104 OG). Das Bundesgericht prüft danach Rechtsfragen grundsätzlich frei, worunter im Bereich der strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen namentlich die Frage fällt, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG vorliegt oder ob ein fakultativer (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) oder ein obligatorischer (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG) Entzug des Führerausweises zu erfolgen hat. Soweit der Verwaltung Rechtsfolgeermessen zusteht - wie insbesondere bei der Festlegung der Massnahmedauer - beschränkt sich die bundesgerichtliche Kognition darauf, ob alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und ob angesichts aller massgeblichen Umstände die Entzugsdauer nicht offensichtlich zu lange angesetzt worden ist (vgl. dazu René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz 2450 ff.). Dieser Massstab gilt aufgrund der analogen Regelung in der kantonalen VPO grundsätzlich auch für das Verwaltungsgericht.

b) Gleichwohl zeigt sich, dass die Kognition des Verwaltungsgerichts infolge der Gültigkeit der Verfahrensgarantien EMRK in bestimmten Bereichen weiter reicht als sie durch die VPO umschrieben wird. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Bundesgericht hat zwar früher den Warnungsentzug wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften stets als eine der strafrechtlichen Sanktion ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Administrativmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter gewertet (vgl. BGE 116 Ib 148 mit weiteren Hinweisen). Mittlerweile hat jedoch das Bundesgericht seine Auffassung geändert und den Strafcharakter des Warnungsentzuges ausdrücklich bejaht und die durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährten Verfahrensgarantien für anwendbar erklärt (BGE 121 II 26; zustimmend Andreas Kley-Struller/ René Schaffhauser, Anmerkung zu BGE 121 II 22 ff., in: AJP 1995, S. 219 ff.)

c) Nach einem Teil der Lehre umfasst die Beurteilung der Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht nur sämtliche Tat- und Rechtsfragen, sondern auch die Festsetzung des Strafmasses, mithin die vorinstanzliche Ermessensbetätigung (BGE 121 II 24 f. mit weiteren Hinweisen; Andreas Kley-Struller, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 68 f.; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 371). Somit müsste das Verwaltungsgericht den von den Verwaltungsbehörden ausgesprochene strafrechtliche Vorwurf entgegen allfälligen prozessualen Vorschriften auch auf seine Angemessenheit überprüfen und die behördliche Ermessensbetätigung bei der Festsetzung des Strafmasses kontrollieren (Andreas Kley-Struller, a.a.O., S. 68 f.; BGE 115 Ia 406 f.). Das Verwaltungsgericht hat nach diesen Grundsätzen in längerer Praxis Entscheide der Vorinstanz entgegen der kognitionsbeschränkenden Vorschrift von § 45 lit. c VPO nicht nur auf Ermessensmissbrauch oder -überschreitung, sondern anhand der gesetzlichen Strafzumessungsregeln frei geprüft, wenn der durch die Administrativbehörde verfügte Warnungsentzug von einer betroffenen Person als unangemessen gerügt wurde.

d) Aus der Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren folgt jedoch nicht automatisch auch die Pflicht zur Angemessenheitsprüfung. Weder dem oft zitierten BGE 121 II 24 f. E. 2b noch BGE 121 II 222 E. 2b ist nämlich das Gebot einer gerichtlichen Ermessenskontrolle zu entnehmen. In BGE 121 II 24 E. 2b wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass zur Entscheidung über die Stichhaltigkeit einer Anklage neben der Schuldfeststellung auch die Festsetzung des Strafmasses gehöre und dass deshalb Art. 6 Ziff. 1 EMRK selbst dann anwendbar sei, wenn in einem Verfahren bloss noch die Strafe zu bemessen sei. Die erwähnte Urteilspassage betrifft somit nicht die Frage der durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Verfahrensgarantien und die erforderliche Kognition, sondern ausschliesslich die Frage, welche Kategorien von Verfahren überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen. In BGE 120 Ia 30 E. 4c (mit weiteren Hinweisen) hielt das Bundesgericht überdies ausdrücklich fest, Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlange keine Ermessenskontrolle. Auch in der Lehre findet sich diese Auffassung (vergleiche Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 16 zu Art. 1 und N 2 zu Art. 80 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt, wenn das Gericht lediglich Tat- und Rechtsfragen überprüft, nicht aber eine Ermessenskontrolle durchführt. Gegen eine verwaltungsgerichtliche Ermessenskontrolle spricht im vorliegenden Zusammenhang - nebst dem Aspekt der Gewaltentrennung (BGE 115 Ia 191 E. 4b mit Hinweisen) - vor allem die Überlegung, dass bei einer schrankenlosen Angemessenheitskontrolle durch Rechtsmittelbehörden die Gefahr bestünde, dass im Rekursfall die Gleichmässigkeit der Rechtsanwendung gefährdet wird, zumal die Verwaltungspraxis auf einheitlichen und durchgehend angewandten Kriterien beruht. Der durch die Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde erlangte Gesamtüberblick fehlt der nur einzelfallweise entscheidberufenen gerichtlichen Beschwerdeinistanz notwendigerweise. Falls in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallende Verfahren durch das Gericht obligatorisch mit voller Kognition und Ermessenskontrolle geprüft würden, hätte dies zwangsläufig zur Folge, dass derselbe Sachverhalt nach unterschiedlichen Massstäben beurteilt wird: zunächst nach generell-abstrakten Richtlinien seitens der Verwaltungsbehörden und im Beschwerdefall in freier Bewertung des Einzelfalls durch das Gericht. Da im vorliegenden Zusammenhang bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, der Wahl der Massnahme und bei der Bemessung ihrer Dauer Umstände massgebend sind, hinsichtlich derer die Verwaltungsbehörden über einen besseren Gesamtüberblick und damit über eine grössere Vergleichsbasis verfügen als das Gericht, dem nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt werden, hätte das Verwaltungsgericht die Ermessenskontrolle selbst dann zurückhaltend auszuüben, wenn ihm aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK volle Kognition auferlegt wäre.

e) Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem früheren Entscheid erwogen, seine Praxis in Bezug auf die Kognition bei der Beurteilung von Führerausweis-Entzügen zu ändern; da im betreffenden Fall jedoch nur eine Rechtsfrage zu überprüfen war, wurde die Frage offen gelassen und späteren Entscheiden überlassen (VGE vom 10. September 1997 in Sachen B. mit weiteren Hinweisen).

2. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn ein Motorfahrzeuglenker oder eine Motorfahrzeuglenkerin Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (fakultativer Entzug). In leichten Fällen kann auch bloss eine Verwarnung ausgesprochen werden. Bei schwerer Verkehrsgefährdung hingegen muss gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG der Führerausweis entzogen werden (obligatorischer Entzug), wenn die fehlbare Person den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Nach dem Gesetz wird somit zwischen dem leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), dem mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und dem schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG) unterschieden (BGE 123 II 109 E. 2a). Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Als qualifizierte Gefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG gilt, wenn durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (Art. 32 Abs. 2 VZV). Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 90 Ziff. 2 SVG stimmen somit inhaltlich überein. Der Führerausweis-Entzug setzt demnach einerseits eine Verkehrsregelverletzung und andererseits eine dadurch verursachte Verkehrsgefährdung voraus. Eine konkrete Verkehrsgefährdung ist allerdings nicht notwendig; nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis genügt es, wenn das fehlbare Verhalten nach den jeweiligen Gegebenheiten geeignet war, den Verkehr zu gefährden ("erhöht-abstrakte Gefährdung"; BGE 105 Ib 257 mit Hinweisen; René Schaffhauser, a.a.O., Rz 2257 ff.). Eine Warnungsmassnahme darf im übrigen nur ausgesprochen werden, wenn die fragliche Verkehrsregel schuldhaft verletzt wurde (René Schaffhauser, a.a.O., Rz 2243).

3. Die Verkehrsabteilung der Polizei Basel-Landschaft und der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz ordneten in ihren Entscheiden einen fakultativen Führerausweisentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG an. Übereinstimmend befanden die Vorinstanzen, das Verschulden wiege nicht leicht. Nach Ansicht des Regierungsrats müsse aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Busse auf eine zumindest mittelschwere Verkehrsgefährdung geschlossen werden. Ausserdem falle ins Gewicht, dass der Fahrzeuglenker zuvor bereits administrativ verwarnt worden war. Aufgrund der gestellten Rechtsbegehren bestreitet der Beschwerdeführer nicht, durch schuldhaftes Verhalten den Verkehrsunfall herbeigeführt zu haben, macht aber geltend, sein Verschulden wiege nur leicht.

4. Im vorliegenden Fall steht zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer die unfallbeteiligte Passantin beim Überqueren des Fussgängerstreifen nicht rechtzeitig erkannt und somit einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat. Insofern ist die Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV) auch unbestritten. Strittig bleibt jedoch die Schwere des Verschuldens und die Angemessenheit der verhängten Massnahme.

a) Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG gegeben ist, hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch den automobilistischen Leumund zu würdigen (BGE 123 II 111 E. 2b). Der Regierungsrat wertete die Verkehrsgefährdung als mittelschwer und das Verschulden als nicht leicht. Ausserdem wies er auf den durch eine administrative Verwarnung getrübte automobilistische Leumund hin.

b) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss das Fahrzeug durch die lenkende Person ständig so beherrscht werden, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Sie muss ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Gerade im Bereich eines Fussgängerstreifens ohne Verkehrsregelung ist besondere Vorsicht geboten, da jeder Person, die die Strasse überqueren will, der Vortritt gewährt werden muss. Deshalb ist die Geschwindigkeit rechtzeitig zu verringern; nötigenfalls muss angehalten werden (Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV). Bei strikter Befolgung dieser Verkehrsregel wäre es im vorliegenden Fall nicht zur Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und der Fussgängerin gekommen. Da gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers die Sicht auf den Fussgängerstreifen durch ein links von ihm fahrendes Fahrzeug verdeckt war, konnte er diesen Bereich der Strasse gar nicht ganz überblicken und hätte sich deshalb umso vorsichtiger verhalten müssen. Bei Beachtung der notwendigen Vorsicht, das heisst, wenn der Beschwerdeführer abgebremst und nötigenfalls vor dem Fussgängerstreifen angehalten hätte, wäre es nicht denkbar, dass die Fussgängerin vor beiden Fahrzeugen hindurchgehen konnte und kurz vor dem rechten Strassenrand vom Personenwagen des Beschwerdeführers erfasst wurde. Es darf gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV nur so schnell gefahren werden, dass auf Sichtweite angehalten werden kann. Dass es im vorliegenden Fall zur Kollision kam, ist demnach entweder auf mangelnde Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen oder darauf, dass er seine Geschwindigkeit nicht den herrschenden Verhältnissen - Kreuzung mit Fussgängerstreifen, vortrittsberechtigte Passanten, die möglicherweise den soeben eingetroffenen Linienbus erreichen wollen - angepasst hatte. Das Polizeigericht hat den Beschwerdeführer aus diesen Gründen wegen Verletzung verschiedener Verkehrsregeln zu einer Geldbusse verurteilt. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, sein Verschulden sei vom Polizeigericht bloss als leicht qualifiziert worden, ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht bloss die Schwere des Verschuldens, sondern auch die Schwere der Verkehrsgefährdung und der automobilistische Leumund zu würdigen sind. Auch wenn das Verschulden als leicht betrachtet würde, muss die mögliche Gefährdung als erheblich betrachtet werden. Glücklicherweise ist die Passantin beim Verkehrsunfall vom 14. Mai 1999 nicht ernsthaft verletzt worden; dennoch ist die Kollision eines Personenwagens mit einer vortrittsberechtigten Fussgängerin allgemein als sehr gefährlich einzustufen. Aus diesem Grund kann die Gefährdung durchaus als mittelschwer bezeichnet werden. Schliesslich ist auch der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers nicht ungetrübt, womit eine allfällige massnahmemildernde Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens ausser Betracht fällt.

c) Im vorliegenden Fall qualifizierte das Polizeigericht Basel-Stadt das Verhalten des Beschwerdeführers als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Verkehrsabteilung der Polizei und der Regierungsrat ordneten übereinstimmend einen Führerausweis-Entzug gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG an. Der Beschwerdeführer selbst bestritt das Vorliegen eines leichten Verschuldens nicht. Wenn die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde, ist die Administrativbehörde grundsätzlich an das Strafurteil gebunden (BGE 121 II 134, BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall widerspricht weder die Verkehrsabteilung der Polizei, der Regierungsrat als erste Beschwerdeinstanz, noch der Beschwerdeführer selbst der rechtlichen Qualifizierung durch das Polizeigericht. Demnach steht fest, dass jedenfalls nur eine Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 SVG angeordnet werden kann. Zu prüfen bleibt somit, ob ein fakultativer Führerausweis-Entzug im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG oder ob gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers nur eine administrative Verwarnung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ausgesprochen werden müsste.

d) Die Dauer des Führerausweisentzugs ist gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Nach den in Art. 33 Abs. 2 der Verordnung zur VZV aufgestellten Zumessungskriterien richtet sich die Dauer des Warnungsentzugs "vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund im Strassenverkehr sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen." Daneben können weitere persönliche Umstände Berücksichtigung finden (René Schaffhauser, a.a.O., Rz 2450 ff.). Im Fall des Beschwerdeführers wählten die Vorinstanzen die Minimaldauer des Führerausweis-Entzugs von einem Monat. Wie bereits dargelegt, wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers zumindest leicht, ausserdem ist sein automobilistischer Leumund durch eine im Jahre 1993 ausgesprochenen Verwarnung leicht getrübt, so dass sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden konnte. Im Zusammenhang mit der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige berufliche Angewiesenheit nur zurückhaltend bejaht wird. Der Führerausweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann unerlässlich, wenn das Motorfahrzeug wie im Falle von Berufschauffeuren oder Taxifahrern den eigentlichen Arbeitsort darstellt und die berufliche Tätigkeit im Leisten von Fahrdiensten besteht, so dass der längerfristige Entzug für die betroffene Person eine existenzielle Bedrohung bedeutet. Eine berufliche Notwendigkeit wird darüber hinaus anerkannt, wenn das vorübergehende Verbot, ein Motorfahrzeug zu lenken, eine solchen Einkommensverlust oder derart hohe Zusatzkosten verursachen würde, dass die Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint, so etwa beim Landwirt bezüglich seines Traktors, wo die Ausübung seines Berufs vollständig gelähmt würde. Dagegen wurde schon entschieden, dass ein Unternehmer oder ein Architekt für die gleichzeitige Überwachung mehrerer Baustellen, ein Arzt oder eine Krankenschwester, die nachts dringend ins Spital oder zu Patienten gerufen werden, sich nicht auf eine massgebende berufliche Notwendigkeit berufen können, trotz sehr ernsthafter Unannehmlichkeiten, häufig bedeutender Auslagen und Gewinnausfall (Pra 79/1990, Nr. 150 E. 4). Hinsichtlich der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Kriterien nicht erfüllt. Die Ausübung seines Berufes wird durch den Entzug des Führerausweises zwar erschwert, jedoch nicht verunmöglicht.

e) Aus den einführend zur Frage der Kognition geäusserten Erwägungen steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, die Angemessenheit der ausgesprochenen Massnahme zu überprüfen. Da es sich einerseits bei den beiden in Art. 16 Abs. 2 SVG erwähnten Massnahmen um "Kann"-Vorschriften handelt, die Wahl der Massnahme im Ermessen der Vorinstanzen liegt und sich andererseits keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensfehlers finden, ist davon auszugehen, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt haben. Die Vorinstanzen haben somit den Führerausweis-Entzug zu Recht verfügt und die Beschwerde muss demzufolge abgewiesen werden.


VGE vom 4.2.1998 i.S. R.M. (Nr. 28).



 

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