Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1998/99 | |
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20.1.3 Fürsorgeabhängigkeit als Grund der Nichterneuerung
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zwar darf ein ausländischer, in der Schweiz verunfallter oder erkrankter Arbeitnehmer in der Regel während der Dauer der medizinischen Behandlung in der Schweiz bleiben, aber ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann er daraus nicht ableiten (Art. 4 ANAG; E.1 -2).
Besteht weder gestützt auf einen Staatsvertrag noch auf Landesrecht ein Anspruch auf Bewilligungserteilung, entscheidet die zuständige Instanz nach freiem Ermessen. Der Ermessensspielraum ist jedoch beim Entscheid über die Bewilligungserneuerung kleiner als bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E.3).
Bei der Prüfung, ob die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, sind mangels fehlender Bestimmungen im ANAG durch Analogieschluss die Widerrufs- und Ausweisungsgründe heranzuziehen (Art. 9 Abs.2, Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 11 Abs.3 ANAG, Art. 16 Abs.3 ANAV; E.4).
Für die Zulässigkeit der Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung aus finanziellen Gründen muss die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit konkret sein und es ist von den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils auszugehen ( Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG; E. 6).
Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Je länger der Aufenthalt in der Schweiz gedauert hat, umso fundierter muss die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründet sein. Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung, die sich einzig mit der Fürsorgebedürftigkeit in der Vergangenheit begründet, ist unverhältnismässig (E. 5, 7 - 8).
Sachverhalt
Z.S. reiste am 9. April 1987 in die Schweiz ein. Er erhielt eine Saisonbewilligung und arbeitete ab 10. April 1987 als Handlanger bei einem Baugeschäft in Allschwil. Am 25. Juni 1987 ereignete sich ein Arbeitsunfall, bei dem Z.S. beim Tragen eines Gitters rückwärts stolperte. Da er im Zeitpunkt des Ablaufs der Saisonbewilligung 1987 immer noch in ärztlicher Behandlung stand, wurde ihm eine dreimonatige Aufenthaltsbewilligung zur ärztlichen Behandlung erteilt, die in der Folge immer wieder verlängert wurde. Mit Wirkung ab 1. Juni 1988 wurde Z.S. eine ordentliche Teilrente der IV zugesprochen; seit dem 1. April 1994 bezog er zusätzlich eine ausserordentliche Invalidenrente. Seitens der obligatorischen Unfallversicherung wurde mit Verfügung SUVA vom 1. Juli 1988 die weitere Ausrichtung von Leistungen abgelehnt. Diese Verfügung wurde letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geschützt. Mit Verfügung vom 17. Oktober 1994 lehnte die Fremdenpolizei die Verlängerung der am 12. Oktober 1993 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von Z.S. ab und ordnete den Wegzug bis spätestens 30. November 1994 an. Zur Begründung verwies die Fremdenpolizei auf die Tatsache, dass Z.S. seit März 1990 durch die Fürsorgebehörde A. unterstützt werde und dass bis Ende Juni 1994 ein Betrag von Fr. 78'265.60 ausbezahlt worden sei. Gegen diese Verfügung erhob Z.S. am 27. Oktober 1994 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Entscheid vom 14. Januar 1997 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, indem die am 12. Oktober 1993 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zwar nicht verlängert wurde, die Fremdenpolizei jedoch angewiesen wurde, den Fall vor dem zwangsweisen Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls dem BFF um Entscheid über die vorläufige Aufnahme oder die Internierung zu überweisen. Ausserdem wurde angeordnet, dass Z.S. den Kanton Basel-Landschaft bis zum 31. März 1997 zu verlassen habe. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats erhob Z.S. Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 ANAG sind ausländische Personen nur zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen oder wenn sie nach diesem Gesetz keiner bedürfen. Die zuständige Behörde - gemäss § 1 der kantonalen Verordnung vom 1. März 1988 zum ANAG ist im Kanton Basel-Landschaft die Fremdenpolizei zuständig - entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 ANAG). Dabei hat sie die wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG). Demnach hat die ausländische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Giorgio Malinverni, in: BV, Basel/Zürich/Bern 1996, N 57 zu Art. 69ter BV).
2. Der Grundsatz, wonach kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht, gilt gemäss Art. 4 ANAG nicht, wenn gesetzliche Vorschriften oder Verträge mit dem Ausland einen entsprechenden Anspruch begründen.
a) Es besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewähren würde.
b) Ein Anspruch auf Aufenthalt kann sich nach der Rechtsprechung auch aus der EMRK ergeben. Art. 8 EMRK schützt die vielfältigen Formen des Zusammenlebens in einer Familie. Die EMRK garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem Staat. Führt eine Ausweisung jedoch zu einer Trennung der Familie, so kann das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens angerufen werden (Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, Zürich 1993, S. 318 ff.). Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben, so wird durch die EMRK das mit Art. 4 ANAG der zuständigen Behörde eingeräumte Ermessen eingeschränkt (BGE 122 II 1 E. 1e). Unter welchen Voraussetzungen die Verweigerung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung das Grundrecht der betroffenen ausländischen Person auf Achtung des Familienlebens verletzt, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts, der Europäischen Kommission für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen. Das Bundesgericht geht von einer engen Auslegung von Art. 8 EMRK aus. Der Schutz ist auf eine tatsächlich gelebte Familienbeziehung sowie auf die Familie im engeren Sinn beschränkt, nämlich auf Eheleute und minderjährige Kinder sowie auf volljährige Kinder, die in vergleichbarem Masse - zum Beispiel aufgrund einer Behinderung - auf die Familie angewiesen sind. Da der Beschwerdeführer keine Angehörigen mit Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz hat und selbst ledig und kinderlos ist, kann er aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten.
c) Ausländische Arbeitnehmende, die in der Schweiz verunfallen oder erkranken und keine Arbeitsbewilligung haben, dürfen grundsätzlich während der Dauer der medizinischen Behandlung vorübergehend in der Schweiz bleiben (BGE 118 V 84 Erw. 4b). Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Das Bundesgericht hat ferner in einem unveröffentlichten Urteil vom 26. Juni 1991 ausgeführt und in BGE 119 V 119 E. 7c festgehalten, dass auch das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung vermittelt.
3. Besteht weder aufgrund eines Staatsvertrags noch aus dem Landesrecht ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung, so entscheiden die zuständigen kantonalen Instanzen nach freiem Ermessen, wobei dieses verfassungskonform und pflichtgemäss ausgeübt werden muss. Die verfassungskonforme Ausübung des Ermessens verlangt insbesondere die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und dabei eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 272; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel/Frankfurt 1990, S. 109 f.). Auch wenn das Erfordernis der Angemessenheit explizit nur in Art. 11 Abs. 3 ANAG in Zusammenhang mit der Ausweisung verankert ist, so gilt es als Rechtsgrundsatz auch bei der Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern diese zur Wegweisung führt. Dementsprechend sind die Gründe, die gegen die Entfernung einer ausländischen Person sprechen, auch bei der Nichterneuerung der Bewilligung zu beachten (Peter Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, in: ZBl 1990, S. 172). Zudem ist beim Entscheid über eine Bewilligungserneuerung der Ermessensspielraum kleiner als bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, denn das Vertrauensinteresse der Betroffenen wiegt um so schwerer, je länger deren Aufenthalt in der Schweiz gedauert hat (Peter Kottusch, a.a.O., S. 175; Toni Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung, Diss. St. Gallen 1984, S. 177; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 193).
4. Das Gesetz äussert sich nicht explizit dazu, in welchen Fällen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt werden darf. Allerdings enthält es in Art. 9 Abs. 2 ANAG und in Art. 10 Abs. 1 ANAG eine Aufzählung von Widerrufs- und Ausweisungsgründen. Da die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in ihrer praktischen Auswirkung zwischen der Verweigerung der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung und dem Widerruf einer bestehenden Bewilligung anzusiedeln ist, ist die Verweigerung der Verlängerung zumindest dann sicher zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Ausweisung gegeben sind. Ein solcher Analogieschluss drängt sich auf, da die Nichterneuerung einer Bewilligung, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, mindestens aus den gleichen Gründen möglich sein muss, die auch einen schwerwiegenderen Eingriff - in Form des Widerrufs einer bereits erteilten Bewilligung oder gar der Ausweisung, die selbst niedergelassene ausländische Personen treffen kann - zu rechtfertigen vermögen. Umgekehrt ist festzuhalten, dass für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht unbedingt das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ANAG erforderlich ist. In all jenen Fällen, in denen gewichtige persönliche Interessen wie beispielsweise eine lange Anwesenheitsdauer zum Tragen kommen, gleichen sich die Voraussetzungen für eine Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung denjenigen für eine Ausweisung weitgehend an.
5. Im folgenden wird daher geprüft, ob der Beschwerdeführer Ausweisungsgründe erfüllt, die in analoger Anwendung die Nichterneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen können. Die Ausweisungsgründe sind in Art. 10 Abs. 1 ANAG abschliessend geregelt. Unter anderem kann eine ausländische Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Mass zur Last fällt. Infolge Bedürftigkeit darf eine ausländische Person gemäss Art. 10 Abs. 2 ANAG jedoch nur ausgewiesen werden, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat möglich und zumutbar ist. Nach Art. 11 Abs. 3 ANAG muss die Ausweisung nach den gesamten Umständen verhältnismässig sein und es sollen unnötige Härten vermieden werden. In Art. 16 Abs. 3 ANAV wird zur Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung konkretisiert, dass namentlich die Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie die der ausländischen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen seien. Diese für die Ausweisung aufgestellten Verhältnismässigkeitsüberlegungen müssen sinngemäss auch bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angestellt werden (Urs Bolz, a.a.O., S. 171; BGE 98 Ib 469). Es stellt sich vor allem die Frage, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung dem angestrebten Ziel angemessen ist und die angeführten öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung die privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleiben in der Schweiz überwiegen. Insbesondere verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass die Nichtverlängerung umso fundierter zu begründen ist, je länger der Aufenthalt in der Schweiz dauert (Toni Pfanner, a.a.O., S. 178).
6. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG kann eine ausländische Person ausgewiesen werden, wenn die öffentliche Fürsorge für sie "fortgesetzt und in erheblichem Mass" Leistungen erbringen muss. Das Bundesgericht hat für den Fall einer Heimschaffung das Tatbestandsmerkmal der Fürsorgebedürftigkeit konkretisiert (BGE 119 Ib 6 E. 3a): Demnach sind Fürsorgeleistungen von Fr. 80'000.-- als erheblich zu betrachten und als fortgesetzt, wenn sie über einen Zeitraum von fünf Jahren ausgerichtet wurden. Bei der Entfernung einer ausländischen Person wegen ihrer Bedürftigkeit ist nach dem Bundesgericht in erster Linie entscheidend, dass eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden kann. Allerdings kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, wie sich die Fürsorgeabhängigkeit künftig entwickeln wird, weshalb ausgehend von den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des zu fällenden Entscheids eine Prognose gestellt werden muss (BGE 119 Ib 6 E. 3b).
Im vorliegenden Fall verweigerte die Fremdenpolizei Basel-Landschaft in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 1994 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seit März 1990 durch die Fürsorgebehörde A. unterstützt werden müssen. Der Regierungsrat nahm in seinem Entscheid vom 14. Januar 1997 und in seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 1997 ebenfalls Bezug auf die Fürsorgeleistungen, die alleine bis 1995 insgesamt Fr. 86'123.60 betragen hätten. In der Folge seien monatlich Zahlungen für die Krankenkassenprämien und allfällig ergänzende Leistungen ausgerichtet worden. Diese Unterstützung habe seit Anfang 1997 mindestens Fr. 628.40 pro Monat betragen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Ausmass der in casu ausgerichteten Fürsorgeleistungen angesichts der Fr. 80'000.-- überschreitenden Summe zweifellos als erheblich bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer zudem von 1990 bis 1997 ununterbrochen von der Fürsorge unterstützt wurde, ist auch das Tatbestandsmerkmal der Fortgesetztheit erfüllt. Auch wenn somit die Merkmale einer erheblichen und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit erfüllt sind, ist von den aktuellen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Urteils auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGE 122 II 8).
Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Invalidität und dem deshalb fehlenden Erwerbseinkommen ziemlich voraussehbar. Die Höhe der ausgerichteten IV-Rente sowie der Ergänzungsleistungen ist bekannt und weitgehend konstant. Aufgrund der Akten ist auch keine Änderung hinsichtlich des Invaliditätsgrades zu erwarten. Somit kann die Entwicklung der finanziellen Situation relativ zuverlässig vorausgesagt werden. Ausserdem kann, da die Einkünfte des Beschwerdeführers gesetzlich geregelt sind, auch eine längerfristige Prognose gestellt werden.
Der Regierungsrat geht in der Begründung seines Entscheids von monatlichen Einkünften aus einer ordentlichen und einer ausserordentlichen IV-Rente von insgesamt Fr. 970.-- aus. Zusätzlich stützte sich der Entscheid auf die Annahme, die Fürsorgebehörde übernehme die Kosten der Krankenkassenprämien. Bei dieser Sachlage war die Auffassung des Regierungsrats, der Beschwerdeführer müsse auch in Zukunft Fürsorgeleistungen in Anspruch nehmen, zutreffend. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass sich die Sachlage im Laufe des Verfahrens gewandelt habe und dass ihm infolge von Gesetzesänderungen ein wesentlich höherer Betrag zur Verfügung stehe als zum Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheids.
Das Verwaltungsgericht stellt im Fremdenpolizeirecht in formeller wie auch materieller Hinsicht grundsätzlich und in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 II 4 E. 1b; BGE 118 Ib 148 E. 2b) auf die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt des Urteils ab. Im vorliegenden Zusammenhang ist somit von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen, weshalb auch eine geänderte finanzielle Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss. Nach den vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nachgereichten Dokumenten steht fest, dass der Beschwerdeführer neben seiner IV-Rente von monatlich Fr. 86.-- seit Anfang 1998 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1605.-- erhält. Demnach belaufen sich seine Einkünfte gegenwärtig auf Fr. 1691.-- pro Monat. Somit erfuhr der ihm seitens der Sozialversicherungen zustehende Betrag im Vergleich zum Zeitpunkt des Entscheids des Regierungsrats eine Erhöhung um Fr. 696.-- pro Monat oder knapp 70%. Durch diese Erhöhung werden die dem Beschwerdeführer 1997 noch ausgerichteten Fürsorgeleistungen in der Höhe von Fr. 628.40 hinfällig, da er in der Zwischenzeit dank der geänderten Ergänzungsleistungen in der Lage sein sollte, seinen Lebensbedarf ohne zusätzliche Unterstützung zu bestreiten. Da es sich bei den erwähnten Einkünften um gesetzlich geregelte Zahlungen der Sozialversicherung handelt, erscheint die Prognose bezüglich einer allfälligen zukünftigen Belastung der Fürsorge günstig, da der Beschwerdeführer nun über eine langfristig gesicherte, konstante und regelmässige Unterstützung verfügt und nicht etwa bloss über ein neues Arbeitsverhältnis. Somit muss bei Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung festgehalten werden, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt ist.
7. Selbst wenn ein Ausweisungsgrund gegeben wäre, ist auch bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in Anlehnung an Art. 11 Abs. 3 ANAG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Es ist somit zu prüfen, ob die Nichtverlängerung dem angestrebten Ziel angemessen ist und ob die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung die entgegenstehenden privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleiben in der Schweiz überwiegen. Dabei müssen neben der Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile berücksichtigt werden (Art. 16 Abs. 3 ANAV).
a) Der Beschwerdeführer trägt an der ihm vorgehaltenen, von 1990 bis 1997 dauernden Fürsorgeabhängigkeit kein vorwerfbares Verschulden. Die Auffassung des Regierungsrats, dass die damalige Situation auf mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, ist schwer nachvollziehbar und vermag kein Verschulden des Beschwerdeführers zu begründen, zumal ein allfällig fehlender Kooperationswille wahrscheinlich auch in Zusammenhang mit der Invalidität des Beschwerdeführers steht. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer notwendigerweise auf Fürsorgeleistungen angewiesen war, um seinen Lebensunterhalt nach dem Unfall zu bestreiten und dass die dabei entstandene prekäre finanzielle Situation nicht mit Fällen von selbst verursachter Verschuldung, etwa durch Aufnahme von Kleinkrediten, vergleichbar ist.
b) Als weiterer Bestandteil ist die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz in die Verhältnismässigkeitsüberprüfung einzubeziehen. Auch wenn die Aufenthaltsbewilligung im Gegensatz zur Niederlassungsbewilligung stets befristet ist und die ausländische Person demzufolge mit der Möglichkeit rechnen muss, dass die Bewilligung nicht verlängert wird, verstärkt sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts die Ermessensbindung der Behörden (Toni Pfanner, a.a.O., S. 182). Mit längerer Anwesenheitsdauer verdichten sich die Beziehungen der ausländischen Person zur Schweiz und je nach Dauer und Intensität der beruflichen, persönlichen und sozialen Bindungen ist die ausländische Person in verstärktem Mass auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz angewiesen. Zudem entsteht spätestens nach automatisch wiederholten Verlängerungen des Jahresaufenthalts eine berechtigte Erwartungshaltung auf dauernden Verbleib in der Schweiz (Urs Bolz, a.a.O., S. 170). Zum Zeitpunkt der Verfügung lebte der Beschwerdeführer seit über sieben, zum heutigen Zeitpunkt seit über elf Jahren in der Schweiz. Der Regierungsrat hält zwar zutreffend fest, dass der bisherige Aufenthalt fast ausschliesslich durch die ärztliche Behandlung begründet war. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verunfallte und deshalb auch hier behandelt wurde. Die Notwendigkeit der medizinische Behandlung war bisher stets Grund, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem hielt das Bundesgericht fest, dass im Falle einer Anwesenheit in der Schweiz von mehr als zehn Jahren Dauer bei Ausweisung oder Heimschaffung infolge Fürsorgebedürftigkeit gewichtige private Interessen am Verbleib in der Schweiz in die Güterabwägung einzubeziehen sind (BGE 119 1b 8 E. 4b und c). Es verwies dazu auf das in der Volksabstimmung gescheiterte Ausländergesetz vom 19. Juni 1981. Dieses liess in Art. 55 eine Heimschaffung nur zu, wenn die davon betroffene Person noch nicht zehn Jahre lang in der Schweiz gewohnt hatte (BBl 1981 II 584). Der Beschwerdeführer wohnt inzwischen seit über zehn Jahren in der Schweiz. Einer Wegweisung oder Heimschaffung - gemäss Art. 12 ANAG die Folge der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - stünden somit nach dieser Auffassung gewichtige private Interessen entgegen.
c) Ebenfalls in die Interessensabwägung miteinzubeziehen sind die dem Beschwerdeführer durch den Entscheid drohenden Nachteile. Der Regierungsrat hielt in seinem Entscheid fest, dem Beschwerdeführer drohten "mit Ausnahme der Mittellosigkeit keine gravierenden Nachteile". Hierzu muss allerdings festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland den Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen verlieren würde. Somit stünden ihm lediglich noch eine IV-Rente von Fr. 86.-- zu, mit der er auch in seiner Heimat den Lebensunterhalt nicht zu bestreiten vermag. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zutreffend ausführte, kann weder darauf vertraut werden, dass sich der Heimatstaat fürsorgerisch um den Beschwerdeführer kümmert, noch darauf, dass er von seinem Bruder oder seinem Neffen unterstützt wird. Die in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen, dass der Beschwerdeführer nach einer Wegweisung aufgrund seiner Invalidität und der nur sehr geringen Einkünfte aus der IV-Rente mittel- und hilflos ernsthaften Problemen ausgesetzt sein könnte, sind daher berechtigt. Es kann nicht vorhergesagt werden, wie sich die Invalidität des Beschwerdeführers nach einer Ausweisung entwickeln würde. Jedoch erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass ihm der Wiedereinstieg ins Erwebsleben gelingen sollte. Somit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu seinem Lebensunterhalt lediglich die IV-Rente zur Verfügung steht, zumal weder die Unterstützung durch Verwandte noch seitens des Gemeinwesens sichergestellt ist. Aus diesen Gründen muss angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erhebliche Nachteile drohen und er unter Umständen leben müsste, in denen seine existentiellsten Bedürfnisse nicht gewährleistet sind.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer keine Ausweisungsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG vorliegen und dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegen die öffentlichen Interessen an dessen Entfernung nicht standhält. Während die existenziellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers sehr gewichtige private Interessen darstellen, haben sich in der Frage des hauptsächlichen öffentlichen Interesses, der Vermeidung zukünftiger Fürsorgekosten, während des Verfahrens erhebliche Änderungen ergeben. Mit den gegenwärtig ausbezahlten Ergänzungsleistungen ist der Beschwerdeführer nicht mehr fürsorgeabhängig. Soweit sich die gute Prognose bewahrheiten sollte, fehlt es in Zukunft gänzlich an einem öffentlichen Interesse. Doch auch wenn die bisher bezogenen Fürsorgeleistungen als erheblich bezeichnet werden müssen, ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei einer Interessensabwägung im vorliegenden Fall als unverhältnismässig zu betrachten. Berücksichtigt werden muss überdies, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Verschulden an seiner finanziellen Lage vorgeworfen werden kann und er auch nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hatte. Eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz, die sich nur mit der Fürsorgebedürftigkeit in der Vergangenheit begründet, würde eine ausserordentliche Härte für den Beschwerdeführer bedeuten. Die Beschwerde wird deshalb gutgeheissen.
VGE vom 11.3.1998 i.S. S.Z. (Nr. 48).
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