Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1998/99 | |
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16.2 Rechtsverhältnis zwischen Kantonsspital und Patient
Rechnungen der Kantonsspitäler können mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden (§ 43 Abs.1 VPO, § 29 VwVG; E.1).
Die Kantonsspitäler sind unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, welche befugt sind, die Rechte und Pflichten der Benützer einseitig durch Verfügungen festzulegen (E.2).
Der Benützer schuldet dem Kantonsspital die nicht durch eine Versicherung gedeckten Kosten für bezogene Leistungen - unabhängig von der Unterzeichnung des Taxschemas - kraft öffentlichen Rechts (§ 5 SpitalG; E. 3).
Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (E.4).
Sachverhalt
Der 1915 geborene X. war vom 29. November 1995 bis zum 20. Januar 1996 im Kantonsspital Bruderholz (in der Folge 'Kantonsspital') hospitalisiert. Dabei handelte es sich um die dritte Hospitalisierung im Jahre 1995. X. war während den Aufenthalten im Kantonsspital jeweils in der 2. Pflegeklasse untergebracht. Das Kantonsspital erstellte am 12. Januar 1996 eine Zwischenabrechnung per 31. Dezember 1995 in der Höhe von Fr. 9'287.-- für ungenügend versicherte Nebenleistungen (Kosten für halbprivate Abteilung) infolge beschränkter Summenversicherung. Diese Rechnung wurde beglichen. Am 4. Juli 1996 stellte das Kantonsspital eine Schlussrechnung von Fr. 16'786.10 für den Aufenthalt in der 2. Pflegeklasse für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 20. Januar 1996. X. verstarb am 4. Juli 1996. In der Folge fand zwischen dem Kantonsspital und der Familie des Verstorbenen ein Briefwechsel statt. Im Wesentlichen sind die Familienangehörigen der Ansicht, X. habe einem Pflegeklassenwechsel nie zugestimmt. Das durch das Kantonsspital vorgelegte entsprechende Formular (Taxschema) mit Unterschrift trage nicht den Schriftzug von X., es müsse sich dabei um eine Fälschung handeln. Das Kantonsspital erliess die Rechnung in der Folge in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das VSD am 30. März 1998 ab. Gegen die Verfügung des VSD erhob die Witwe von X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Erwägungen
1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der VSD. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Direktionen (§ 43 Abs. 1 VPO). Letztinstanzlich ist die Entscheidung einer Direktion dann, wenn der Regierungsrat seine Entscheidbefugnis als Beschwerdeinstanz an diese delegiert hat. Der Regierungsrat kann durch Verordnung seine Entscheidkompetenz für bestimmte Sachgebiete, in denen der Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgericht möglich ist, an eine Direktion delegieren, sofern diese nicht erstinstanzlich verfügt hat (§ 29 VwVG). Für die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion hat der Regierungsrat betreffend die Rechnungen der kantonalen Krankenanstalten die Entscheidkompetenz delegiert (§ 2 der Verordnung über die Delegation von Entscheidungskompetenzen im Beschwerdeverfahren vom 17. Januar 1989). Damit ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Da die Beschwerde ferner alle übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. In materieller Hinsicht ist zuerst das der Spitalrechnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin und dem Kantonsspital zu beleuchten.
a) Das Kantonsspital ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt. Die öffentlich-rechtliche Anstalt ist definitionsgemäss eine Verwaltungseinheit, zu der ein Bestand von Personen und Sachen durch Rechtssatz technisch und organisatorisch zusammengefasst ist und die für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe dauernd den Anstaltsbenützern zur Verfügung steht. Die Kantonsspitäler sind unselbständige öffentlich-rechtlichen Anstalten, zumal ihnen keine eigentliche Rechtspersönlichkeit zukommt. Dies hat zur Folge, dass sie weder rechtsfähig sind, noch über ein eigenes Vermögen verfügen noch selbst Haftungssubjekt sein können. Organisatorisch können auch unselbständige Anstalten weitgehend autonom sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 1042 ff.). Die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Landschaft sind der Sanitätsdirektion unterstellt (§ 3 Abs. 2 SpitalG).
b) Die Grundlage des Anstaltsbenützungsverhältnis liegt in den öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen, die einzelnen Rechte und Pflichten der Benützer werden einseitig durch Verfügungen konkretisiert (Josef Keller, Die Rechtsstellung des Patienten im öffentlichen Spital als Problem des Verwaltungsrechts, St. Gallen 1976, S. 42; vgl. dazu auch VGE vom 16. Februar 1994, i.S. K.P., Nr. 15, S. 13).
3. Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend die Spitalschlussrechnung vom 30. März 1998 des Kantonsspitals Bruderholz (in der Folge 'Kantonsspital') mit der Begründung, der verstorbene Ehemann habe einem Klassenwechsel nie zugestimmt bzw. die entsprechende Unterschrift sei gefälscht. In der Folge ist daher die Spitalschlussrechnung auf ihre Gesetzeskonformität hin zu überprüfen.
a) Die beim Betrieb von Anstalten anfallenden Kosten werden den Benützern als Gebühren auferlegt. Benützungsgebühren sind Kausalabgaben, welche als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen bezahlt werden müssen und sind demnach nicht - wie beispielsweise Steuern - voraussetzungslos geschuldet. Die durch das Kantonsspital erstellte Rechnung für die aufgelaufenen Kosten, d.h. für die nicht durch die Summenversicherung gedeckten Nebenleistungen, schuldet der Patient dem Staat somit kraft öffentlichen Rechts (vgl. dazu Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 2039).
b) Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin war in der fraglichen Zeit in der 2. Pflegeklasse hospitalisiert. Damit wurde im Rahmen der Anstaltsbenutzung eine staatliche Leistung in Anspruch genommen, für welche nach den obigen Darlegungen ein Entgelt geschuldet ist. Dieses Entgelt ist gemäss § 5 SpitalG durch den Patienten bzw. durch dessen Krankenkasse zu begleichen. Der Patient war grundsätzlich allgemeinversichert und für weitergehende Leistungen summenversichert. Die Höhe der Spitalrechnung richtet sich nach der Spitaltaxverordnung, die der Regierungsrat jährlich anpasst. Da die Beschwerdeführerin die Höhe der Rechnung an sich nicht bestreitet, sondern das Bestehen der Schuld, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber der Rechnung sinngemäss entgegen, dass die Pflege in der 2. Pflegeklasse nicht dem Willen des Patienten und implizit auch nicht demjenigen der Beschwerdeführerin entsprochen habe. Mindestens ex post scheint es der Wunsch der Beschwerdeführerin gewesen zu sein, ihren verstorbenen Ehemann in der allgemeinen Abteilung pflegen zu lassen. Damit stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien sich die Wahl betreffend die Inanspruchnahme der Leistungen der Allgemeinen oder der 2. Pflegeklasse vollzieht.
c) Organisatorisch findet beim Eintritt in die Notfallstation des Kantonsspitals zunächst eine notfallmässige Erstversorgung auf der Bettenstation statt (vgl. Stellungnahme des Kantonsspitals vom 13. Oktober 1998). Bei Notfalleinlieferungen wird nach den Angaben des Kantonsspitals eine halbprivate oder private Hospitalisation nur veranlasst, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des Patienten oder deren Begleitperson entspricht (vgl. Schreiben des Kantonsspitals an die Beschwerdeführerin vom 10. September 1996). Dies wird auf dem Notfallformular festgehalten. Das Taxschema soll sodann ausserhalb der Hektik des Notfalleintritts studiert werden können.
d) Auf dem Notfallformular vom 29. November 1995 ist im Feld für die Pflegeklasse die 2. Pflegeklasse angegeben. Nach den Ausführungen des Kantonsspitals sei zum Zeitpunkt der Einlieferung kein entsprechendes Zweibettzimmer frei gewesen, sodass der Patient für einen Tag in einem Arztbüro untergebracht wurde, bis er am 30. November 1995 in ein Zweibettzimmer verlegt wurde (vgl. Schreiben des Kantonsspitals vom 31. Dezember 1997 an die VSD). Die Zweibettzimmerbelegung ist neben der Stationsarztbetreuung eine typische Leistung der 2. Pflegeklasse. Demgegenüber werden Allgemeinpatienten in Vierbettzimmern untergebracht.
e) Das Gericht gelangt nun zur Ansicht, dass die VSD zu Recht davon ausgeht, dass Leistungen der 2. Pflegeklasse in Anspruch genommen wurden. Diese Leistungen wurden weder irrtümlich bezogen noch kann unterstellt werden, diese seien dem Patienten aufgedrängt worden, wie die folgenden erstellten Umstände darlegen: Der Patient war bei der vorliegend in Frage stehenden Hospitalisation bereits zum dritten Mal vor die Frage gestellt, welche Pflegeklasse er beanspruchen will. Das oben dargelegte Prozedere und die Organisation sowie die typischen Unterschiede - Zweibettzimmer anstelle Vierbettzimmer - zwischen den Pflegeklassen dürfen dabei als bekannt vorausgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin bzw. weitere Angehörige des Patienten waren nach deren Angaben während der Hospitalisation täglich vier Stunden bei dem Patienten und konnten zweifellos feststellen, dass dieser in einem Zweibettzimmer und damit in der 2. Pflegeklasse lag. Schliesslich wurde die infolge der ungenügenden Deckung der Summenversicherung resultierende Zwischenrechnung des Kantonsspitals per 31. Dezember 1995 in der Höhe von Fr. 9'287.-- unbestrittenermassen anstandslos beglichen.
f) Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass für eine im Rahmen der Anstalt des Kantonsspitals Leistungen der 2. Pflegeklasse irrtumsfrei bezogen wurden. Daher ist die entsprechenden Gegenleistung zwingend geschuldet. Der Anspruch des Kantonsspitals auf die Gegenleistung - Begleichung der gestellten Rechnung - entsteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erst mit der Unterzeichnung des Taxschemas, sondern ist die Folge der Inanspruchnahme der Leistung an sich. Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Fall vertreten, indem es feststellte, dass es sich bei der Unterzeichnung des Taxschemas vielmehr nur um die schriftliche Fixierung bzw. Bestätigung der beim Spitaleintritt vorgenommenen Pflegeklassenwahl des Patienten bzw. seines gesetzlichen Vertreters handelt (VGE vom 16. Februar 1994, i.S. K.P., Nr. 15, S. 14). Die Spitalrechnung stützt sich auf zwingendes öffentliches Recht, das nicht der Parteiwillkür unterliegt. Dies ergibt sich aus der dargestellten Rechtsnatur des Spitalbenützungsverhältnisses. Mit der Inanspruchnahme einer Anstalt des öffentlichen Rechts unterstellt sich der Patient im Rahmen des besonderen Rechtsverhältnisses auch der öffentlich-rechtlichen Tarifhoheit. Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Spitalrechnung gesetzeskonform und die Beschwerde daher abzuweisen ist.
4. a) Obwohl die Beschwerde aus den unter Erwägung 3 dargelegten Gründen abzuweisen ist, hat sich das Gericht auch mit der Rüge der Beschwerdeführerin - die Unterschrift auf dem Taxschema sei gefälscht - auseinandergesetzt. Allerdings ist mit aller Deutlichkeit darauf zu verweisen, dass die Kosten wie oben dargelegt ganz unabhängig von der Unterschrift auf dem Taxschema geschuldet sind. Wäre demgegenüber die unter dem Taxschema geleistete Unterschrift relevantes Erfordernis für die Rechnung, so wäre in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es sich um eine echte oder eine gefälschte Unterschrift handelt. Käme man sodann zum Ergebnis, es handle sich um eine echte Unterschrift, müsste man sich sodann in einem zweiten Schritt mit der Urteilsfähigkeit des Unterzeichnenden auseinandersetzen.
b) Grundsätzlich herrscht im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime, die besagt, dass die entscheidende Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus abklären muss. Dennoch ist vom Untersuchungsgrundsatz die Frage zu unterscheiden, wer die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes zu tragen hat (objektive Beweislast). Die objektive Beweislast ist im Verwaltungsverfahren als allgemeiner Rechtsgrundsatz von Art. 8 ZGB abgeleitet, wonach die Beweislosigkeit diejenige Partei zu tragen hat, die daraus Rechte ableiten will (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 48 und 114).
c) In Würdigung des zu Beweiszwecken eingereichten graphologischen Gutachtens der Parteien zeigt sich, dass die beiden Unterschriften (Taxschema und Bestellung eines Telefonanschlusses) tatsächlich auf den ersten Blick von den Vergleichsunterschriften abweichen. Der Gutachter verweist aber selbst darauf, dass es sich bei den zur Untersuchung eingereichten Unterschriften entweder um echte aber missglückte oder um Nachahmungen handeln könnte. Eine eindeutige Beantwortung sei aber nicht möglich. Der Fachmann führt sodann aus, weshalb die Unterschriften missglückt sein können. Und zwar sind dies äussere - wie ungewohnte oder nur beschränkt funktionierende Schreibwerkszeuge, ungeeignete Schreibunterlagen und anomale Körperhaltung - oder innere Einflüsse - wie Übermüdung, Alkoholeinfluss, Gemütserregung, Stress, Angst, Streit, Gemütskrankheiten, insbesondere auch krankheits- oder altersbedingte physische und psychische Abbauerscheinungen. Mit dieser Auflistung wird bereits eine plausible Erklärung für das Abweichen gegeben, da, wie die Vorinstanz richtigerweise feststellt, die Unterschrift nicht an einem Tisch, sondern im Bett abgegeben wurde. Obendrein erscheint eine Motivation für eine Fälschung dem Gericht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Es kann vorliegend auch nicht Aufgabe der Entscheidbehörde sein im Sinne einer strafrechtlichen Ermittlung vorzugehen. Schliesslich sind die durch den Gutachter belegten Zweifel an der Echtheit der Unterschrift zu schwach, um weitere Abklärungen erforderlich erscheinen zu lassen. Das Gericht geht somit auch in diesem Punkt mit der Vorinstanz einig und hält die Echtheit der Unterschrift für erstellt. Da von Kantonsspitals- und von Angehörigenseite bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens die Urteilsfähigkeit des Patienten nie angezweifelt wurde, von Beschwerdeführerseite ja sogar noch auf eben das Vorliegen derselben verwiesen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Thema.
d) Es zeigt sich somit, dass - selbst unter der hypothetischen Annahme, die Unterschrift wäre für die Gültigkeit der gestellten Spitalrechnung relevant - der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann. Das Gericht hat in Anwendung der Untersuchungsmaxime den Sachverhalt abgeklärt und ist dazu gelangt, dass die geleistete Unterschrift echt und der Unterzeichnende urteilsfähig war. Demnach käme man selbst auf diesem Wege zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Folgen des Umstandes, dass nicht erhärtet werden kann, die Unterschrift sei gefälscht, im Sinne der objektiven Beweislastverteilung selbst zu tragen hat.
VGE vom 12.5.1999 i.S. X. (Nr. 84).
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