Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1998/99 | |
| |
15.1.3 Fristgerechte Rechtsmittelvorkehr
Eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Berechnung der Rechtsmittelfrist (§§ 5 Abs.1, 48 VPO, 38 GVG; E.1).
Die Einreichung einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht per Telefax kann zur Fristwahrung nicht genügen (§ 5 Abs. 1 VPO; E. 2a).
Wer die Rechtzeitigkeit seiner rechtsgültigen Beschwerde nicht mit dem Poststempel beweisen kann, trägt das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe. (E.2b).
Es besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der bewusst rechtsungültig eingereichten Rechtsschrift einzuräumen (§ 5 Abs.3 VPO; E.2c).
Sachverhalt
Mit Regierungsratsbeschluss vom 4. März 1997 wurde die Beschwerde von X. betreffend Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob X., vertreten durch eine Rechtsanwältin, mit einer vom 17. März 1997 datierenden Eingabe Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. Diese Eingabe ans Verwaltungsgericht erfolgte einerseits per Telefax am 17. März 1997 (19.57 Uhr) und andererseits mit postalischer Zustellung des Originals der Rechtsschrift (Eingangsstempel beim Verwaltungsgericht 19. März 1997).
Erwägungen
1.a) Gemäss § 5 Abs. 1 VPO sind Beschwerden und Klagen innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen (§§ 34, 48 VPO).
Bei der Berechnung der Frist wird gemäss § 38 Abs. 1 GVG der Tag, von welchem an die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt die Frist am nächstfolgenden Werktag (§ 38 Abs. 2 GVG).
Das vom Verwaltungsgericht am 22. Oktober 1997 bei den PTT-Betrieben in Auftrag gegebene Nachforschungsbegehren für Brief- und Paketpostsendungen für das Inland hat ergeben, dass das genaue Zustellungsdatum des vor Verwaltungsgericht angefochtenen Regierungsratsbeschlusses Nr. 532 vom 4. März 1997 auf den 6. März 1997 fiel. Dies wird von den Parteien nicht bestritten. In Anwendung der oben zitierten Gesetzesbestimmungen begann die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den genannten Regierungsratsbeschluss demnach am 7. März 1997 und endete am Montag den 17. März 1997.
b) Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 532 vom 4. März 1997 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben; diese datiert vom 17. März 1997. Die Eingabe ans Verwaltungsgericht erfolgte einerseits per Telefax am 17. März 1997 (19.57 Uhr) und andererseits mit postalischer Zustellung des Originals (Eingangsstempel beim Verwaltungsgericht 19. März 1997). Die postalische Zustellung erfolgte gemäss den Angaben der Vertreterin des Beschwerdeführers am 17. März 1997 durch Einwurf der Postsendung in einen öffentlich zugänglichen PTT-Briefkasten nach dem letzten Leerungszeitpunkt (18.30 Uhr) nach 20.00 Uhr.
Da sich in casu die Frage stellt, ob eine fristgerechte, rechtsgültige Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben wurde, ist das Verfahren zu Recht auf die Eintretensfrage beschränkt worden.
2. Insbesondere obliegt dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorweg die Beurteilung der Grundsatzfrage, ob eine per Telefax erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht rechtsgültig erhoben werden kann.
a) Gemäss § 5 Abs. 1 VPO haben Beschwerden ans Verwaltungsgericht ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Parteien oder der sie vertretenden Person zu enthalten. Nach Auffassung der Lehre und konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Unterschrift Gültigkeitsvoraussetzung für die Verwaltungsbeschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bund [René Rhinow, Heinrich Koller, Christina Kiss: Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, 7. Kapitel § 20 Rz 1318 und 8. Kapitel § 23 Rz 1537; BGE 86 III 3, 102 IV 143 Erw. 2, 111 Ia 172 Erw. 3, 112 Ia 173 Erw. 1, EVG in Pra 81 (1992) Nr. 26 S. 89 f.]. Dass die Unterschrift der Parteien oder der sie vertretenden Person auch bei Beschwerden an das hiesige kantonale Verwaltungsgericht Gültigkeitsvoraussetzung ist, entspricht der konstanten verwaltungsgerichtlichen Praxis. Die Unterschrift muss eigenhändig angebracht werden und im Original vorliegen (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation, Berne 1990, vol. I, N° 1.3.1 ad Art. 30; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes mit einem Grundriss der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich 1993, S. 158 f. Rz 262; René Rhinow, Heinrich Koller, Christina Kiss: a.a.O., 7. Kapitel § 20 Rz 1317 und 8. Kapitel § 23 Rz 1536; BGE 86 III 3, 102 IV 143 Erw. 2, 112 Ia 173 Erw. 1, 121 II 254 Erw. 3). Eine fotokopierte Unterschrift genügt, wegen der Missbrauchsgefahr mittels Fotomontage, nicht [BGE 112 Ia 173 Erw. 1, EVG in Pra 81 (1992) Nr. 26 S. 89 f. und BGE 121 II 254 f. Erw. 3].
Beim Telefax handelt es sich um einen sog. Fernkopierer, bei dem die Übermittlung eines Schriftstückes mittels Telefonleitung vom Absender zum Empfänger geleitet und bei diesem sichtbar gemacht wird. Der Empfänger erhält nach Abschluss des Übermittlungsvorganges eine Kopie eines Schriftstückes, versehen mit einer kopierten Unterschrift. Das Ergebnis ist somit das gleiche, wie wenn der Empfänger eine gewöhnliche Fotokopie der Eingabe mittels Zustellung per Post erhält. Die im Zusammenhang mit der Fotokopie erwähnte Missbrauchsgefahr besteht daher - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in Pra 81 (1992) Nr. 26 S. 89 f. zu Recht festhält - auch beim Telefax. Die zur Fotokopie ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist deshalb sinngemäss auf die mittels Telefax übermittelte Rechtsschrift anzuwenden (EVG in Pra 81 (1992) Nr. 26 S. 89 f.). Aus Gründen der Sicherheit ist es daher angezeigt, die Beschwerdeschrift mit der Originalschrift zu verlangen; eine Rechtsschrift, die nur eine fotokopierte Unterschrift enthält, ist nach dem oben Ausgeführten nicht gültig (BGE 121 II 254 Erw. 3). Ein per Telefax eingereichtes Rechtsmittel vermag daher mangels originaler Unterschrift der gesetzlichen Form nicht zu genügen, es sei denn, der Mangel werde innert der Rechtsmittelfrist verbessert (EVG in Pra 81 (1992) Nr. 26 S. 90). Diese Auffassung entspricht der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Demnach kann eine an das Verwaltungsgericht per Telefax eingereichte Beschwerde, die zwar eine eigenhändige, aber keine originale Unterschrift enthält, nicht rechtsgültig erhoben werden, es sei denn, der Mangel werde innert der Rechtsmittelfrist behoben.
Im weiteren verweist das Bundesgericht im gleichen Entscheid 121 II 256 Erw. 4c zu Recht auf die vielen praktischen Probleme, die es - bei der Zulassung der einer Beschwerde per Telefax - zu regeln gäbe (siehe dort). Da das Verwaltungsgericht eine per Telefax übermittelte Rechtsmitteleingabe bereits aus dem Grunde der mangelnden originale Unterschrift nicht als rechtsgültig erhoben anerkennt, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die mit einer allfälligen Zulassung des Telefax verbundenen praktischen Probleme einer Zulassung überhaupt entgegenstehen und ob - bei einer Zulassung - die Regelung dieser praktischen Probleme je durch die verschiedenen kantonalen Instanzen oder durch den Gesetzgeber in den massgebenden Erlassen erfolgen müsste.
In casu ist die Beschwerde, datierend vom 17. März 1997, zuerst per Telefax am 17. März 1997 (19.57 Uhr), dem letzen Tag der Rechtsmittelfrist, beim Verwaltungsgericht eingereicht worden. Mangels originaler Unterschrift muss diese per Telefax erfolgte Eingabe gestützt auf die obigen Erwägungen als nicht rechtsgültig erhobene Beschwerde qualifiziert werden.
b) Es stellt sich deshalb im Anschluss die Frage, ob dieser Mangel - fehlende originale Unterschrift - vorliegend innert Rechtsmittelfrist behoben wurde.
Eine Frist gilt in hiesigem Kanton als eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben und Geldsendungen müssen spätestens am letzen Tag der Frist an das Gericht oder dessen Kanzlei gelangen oder am letzten Tag der schweizerischen Post übergeben sein (§ 38 Abs. 2 GVG).
Zugestandenermassen wurde in casu die Beschwerde ans Verwaltungsgericht im Original erst nach dem Zeitpunkt der letzten Leerung durch die PTT-Betriebe (18.30 Uhr) am Abend des 17. März 1997 (nach 20.00 Uhr) in einen öffentlich zugänglichen PTT-Briefkasten eingeworfen. Von der PTT konnte die vom 17. März 1997 datierende Beschwerde somit erst am 18. März 1997 - ein Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - abgestempelt und weitergeleitet werden. Dies räumt denn auch die Vertreterin des Beschwerdeführers ein.
Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat grundsätzlich die Partei zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Diese Partei hat den Nachweis der Eingabe und des genauen Zeitpunktes der Eingabe zu erbringen, ihr obliegt die Beweislast (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, Nr. 91 B. II.). Wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, trägt das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (René A. Rhinow/Beat Krähemann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 91 B. II. b.; BGE 109 Ia 184 f.). Dass der Einwurf der Beschwerde ans Verwaltungsgericht in rubrizierter Angelegenheit vor 24.00 Uhr des 17. März 1997 - dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist - in einen PTT-Briefkasten erfolgte, konnte die Vertreterin des Beschwerdeführers nicht beweisen. Insbesondere wurde kein Zeuge benannt, der den behaupteten Einwurf dieser Eingabe in den PTT-Briefkasten hätte bezeugen können. Demzufolge muss das Verwaltungsgericht bei der per Post zugestellten Eingabe mit Originalunterschrift, datierend vom 17. März 1997, von einer verspätet eingereichten Beschwerde ausgehen.
In casu liegt somit die Situation vor, dass innert Frist eine - mangels originaler Unterschrift - rechtsungültige Eingabe (per Telefax) erfolgte und dass die Einhaltung der Frist für die rechtsgültige, mit Originalunterschrift versehene Eingabe nicht bewiesen werden konnte. Der Mangel kann somit nicht als innert der Rechtsmittelfrist behoben betrachtet werden, weshalb der sinngemäss geltend gemachten Auffassung der Vertreterin, wonach beide Eingaben zusammen eine fristgerechte, rechtsgültige Eingabe darstellen würden, nicht gefolgt werden kann. Es geht nicht an, das Beweisrisiko für die Fristeinhaltung bzgl. der mit Originalunterschrift versehenen, rechtsgültigen Rechtsmittelschrift mittels einer innert Frist erfolgten Eingabe einer - mangels originaler Unterschrift - rechtsungültigen Rechtsschrift abzuwenden; nur eine rechtsgültige, mit originaler Unterschrift versehene Rechtsschrift kann - bei bewiesener Rechtzeitigkeit der Eingabe - die Verwirkungsfolgen der laufenden gesetzlichen Rechtsmittelfrist abwenden: Rechtsgültigkeit und Fristeinhaltung müssen demnach durch ein und dieselbe Rechtsmitteleingabe erfüllt oder - bei vorhandenen Gültigkeitsmängeln - mindestens bewiesenermassen innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nachgeholt worden sein.
c) Zu prüfen bleibt an diese Stelle, ob der Vertreterin des Beschwerdeführers für die Behebung des Mangels - zur Nachreichung der originalen Unterschrift - eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen und die per Post erfolgte Eingabe mit originaler Unterschrift im nachhinein - bei zu Unrecht nicht erfolgter Ansetzung einer Nachfrist - als rechtzeitig nachgereicht zu betrachten wäre.
Unklare, unvollständige, ehrverletzende oder anstössige Rechtsschriften an das Verwaltungsgericht weist die präsidierende Person in Anwendung von § 5 Abs. 3 VPO zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet sie mit der Androhung, nach unbenütztem Fristenlauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Unterschrift oder Begründung fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten. Ähnliche Bestimmungen existieren auch auf Bundesebene: fehlt die Unterschrift in einer Rechtsschrift an eine Bundesbehörde, so ist dies gemäss den massgebenden Bundesbestimmungen, die gegenwärtig in Kraft sind (Art. 52 Abs. 2 VwVG und Art. 30 Abs. 2 OG), ein behebbarer Mangel: es wird eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsschrift angesetzt. Die kantonale wie auch die bundesrechtlichen Regelungen dienen der Vermeidung von überspitztem Formalismus; fehlt die Unterschrift soll eine kurze bzw. angemessene Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden bzw. die Unterlassung innert dieser Nachfrist nachgeholt werden können.
In casu fehlte bei der innert Frist mittels Telefax ans Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerde nicht die eigenhändige Unterschrift; eine eigenhändige Unterschrift war zwar vorhanden, aber sie war bloss kopiert. Deshalb war sie - mangels Vorliegen im Original als Gültigkeitsvoraussetzung - nicht gesetzeskonform (§ 5 Abs. 1 VPO) und demzufolge rechtsungültig. Es stellt sich daher die Frage, ob § 5 Abs. 3 VPO - in Konstellationen wie der vorliegend zu beurteilenden - analog anzuwenden ist und der Vertreterin des Beschwerdeführers deshalb zur Behebung des Mangels eine kurze Nachfrist hätte gesetzt werden müssen.
Per Telefax übermittelte Rechtsschriften enthalten zwangsläufig nur kopierte Unterschriften der Parteien oder der sie vertretenden Personen. Dies steht im Widerspruch zur gesetzlich geforderten Gültigkeitsvoraussetzung einer eigenhändigen, originalen Unterschrift [siehe Ausführungen oben unter Ziff. 2.a)]. Wer einen Fernkopierer für die Übermittlung einer Rechtsschrift benutzt, so das Bundesgericht zu Recht in BGE 121 II 255 Erw. 4a, weiss folglich, dass diese Rechtshandlung - weil nicht gesetzeskonform - ungültig ist. Weiter führt das Bundesgericht im genannten Entscheid aus, dass sowohl das OG als auch das VwVG im Hinblick auf den behebbaren Mangel einer Rechtsschrift infolge fehlender Unterschrift nicht zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Unterlassung der Unterschrift unterscheiden würden. Trotzdem, so das Bundesgericht, bestehe Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe sich in den oben zitierten Bestimmungen des OG und des VwVG auf freiwillige Unterlassungen bezogen. Die obengenannten Bundesbestimmungen würden nicht den Zweck verfolgen, den Mangel einer zwangsläufig unvollkommenen Rechtsschrift zu beheben. Sonst würde dies zu einer anderen Regelwidrigkeit führen, zur Nichtbeachtung der Frist. Ein Beschwerdeführer, der in voller Kenntnis des Mangels (fehlende Unterschrift) eine Rechtsschrift einreiche, indem er sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlasse, rechne in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Das Problem der Gültigkeit der mittels Telefax eingereichten Beschwerdeschrift werde sich denn nur stellen, wenn der Telefax am Ende der Beschwerdefrist benutzt werde und der dadurch verursachte Mangel in der Rechtsschrift vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr verbessert werden könne. Ein solches Verhalten zu schützen, welches dem Rechtsmissbrauch gleichkomme, sei nicht gerechtfertigt. Schliesslich sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden einer schweizerischen Poststelle zu übergeben, nicht übertrieben (BGE 121 II 255 Erw. 4b).
Auch in der kantonalen VPO wird nicht zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Unterlassung der originalen Unterschrift unterschieden. Trotzdem besteht, analog der Argumentation des Bundesgericht in BGE 121 II 255 Erw. 4b, berechtigter Grund zur Annahme, § 5 VPO nehme nur Bezug auf die unfreiwillige Unterlassung. Zu Recht führt das Bundesgericht aus, Art. 30 Abs. 2 OG und Art. 52 Abs. 2 VwVG würden nicht bezwecken, den Mangel einer zwangsläufig unvollkommene Rechtsschrift zu beheben, was zur Nichtbeachtung der Rechtsmittelfrist führen würde. Tatsächlich geht es nicht an, eine gesetzlich vorgesehene, nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist durch eine Rechtsschrift, die freiwillig mit einer kopierten - und deshalb rechtsungültigen - Unterschrift versehen wurde, zu umgehen. Dies gilt selbstverständlich auch für die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfristen im Kanton. Im weiteren ist die dem Beschwerdeführer gemäss § 38 Abs. 3 GVG auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden einer schweizerischen Poststelle zu übergeben, nicht übertrieben. Beschwerdeführer, die in voller Kenntnis nur eine - mangels originaler Unterschrift - rechtsungültige Rechtsschrift per Telefax einreichen und sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Fehlers verlassen, rechnen wirklich mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist bzw. mit einer Umgehung der Beweislastregelung bezüglich der Fristeinhaltung für die rechtsgültige Eingabe, was nicht zulässig ist. Ihnen ist demnach - entgegen der Auffassung der Vertreterin des Beschwerdeführers - keine Nachfrist zur Verbesserung bzw. zur Nachreichung der originalen eigenhändigen Unterschrift anzusetzen. Zu Recht wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers daher keine Nachfrist zur Behebung des Mangels bzw. zur Nachreichung der originalen Unterschrift angesetzt. Nicht zutreffend ist auch in diesem Zusammenhang deshalb die Argumentation der Vertreterin des Beschwerdeführers, in casu sei die Notwendigkeit der Setzung einer Nachfrist entfallen, da das Verwaltungsgericht eine "verbesserte" Briefpostsendung erhalten habe und beide Eingaben zusammen rechtzeitig erfolgt seien [siehe im weiteren die Ausführungen oben unter Ziff. 2.b)].
Aus all diesen Gründen kann auf die vom 17. März 1997 datierende Beschwerde des Beschwerdeführers, die einerseits per Telefax am 17. März 1997 (19.57 Uhr) und andererseits mit postalischer Zustellung des Originals (Eingangsstempel beim Verwaltungsgericht 19. März 1997) beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde, nicht eingetreten werden.
VGE vom 9.4.1998 i.S. X. (Nr. 85).
Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid angehobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 17.6.1998, soweit es darauf eintrat, abgewiesen.
Back to Top