Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1998/99 | |
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14.2 Berechnung von Abwassergebühren
Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Abwassergebühren für das Jahr 1995 sind daher nach dem Gewässerschutzgesetz zu berechnen (E.2).
Die Gemeinden sind befugt, zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Abwasseranlagen Gebühren zu erheben (§ 13 GSchG; E. 3a-b).
Abwassergebühren sind dem Äquivalenzprinzip unterworfen. Mit diesem Prinzip vereinbar ist die grundsätzliche Bemessung der Gebühr nach dem Wasserverbrauch. Es verletzt jedoch dieses Prinzip, wenn erhebliche Wassermengen, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, auch in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden (§ 13 Abs.3 GSchG; E. 3c).
Es verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn eine Gemeinde das anfallende Meteorwasser lediglich bei einem einzigen Benützer mit einer Abwassergebühr belastet (Art. 12 Abs. 3 GSchG Bund; E. 3d).
Es ist willkürlich, für die Berechnung der Gebühren den tatsächlichen Wasserverbrauch und die tatsächlich nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermenge während verschiedenen Zeiträumen zu berücksichtigen (E.3e).
Erwägungen
2. a) Bis zum 31. Dezember 1994 war die rechtliche Regelung der Abwasser im AbwG zu finden. Seit 1. Januar 1995 ist das GSchG in Kraft, welches nun diese Problematik regelt. Mit ihm wurde das Gesetz über die Abwasserbeseitigung aufgehoben. Gemäss BGE 112 Ib 41 Erw. 1b ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Der vorliegende Fall ist somit grundsätzlich nach den neurechtlichen Bestimmungen zu behandeln.
b) Bereits nach altem Recht waren die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten kantonaler Abwasseranlagen "angemessene Gebühren" zu erheben (§ 10 Abs. 3 AbwG). Nach neuem Recht übertragen die Gemeinden die ihnen vom Kanton überbundenen Kosten auf die Abwasserlieferanten und -lieferantinnen in Form einer Gebühr (§ 13 Abs. 1 GSchG). Diese hat sich gemäss vorgenanntem Artikel nach dem Wasserverbrauch zu richten. § 20 GSchG sieht eine Übergangsfrist von drei Jahren zur Überbindung der Kosten für die Abwasserbeseitigung auf die Abwasserlieferanten und -lieferantinnen entsprechend § 13 GSchG vor.
3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die von der Gemeinde Aesch erhobenen Abwassergebühren für das Jahr 1995 zu Recht geltend gemacht wurden. Insbesondere ob die Gemeinde berechtigt war, auch eine Gebühr für das Wasser zu erheben, welches nicht in die Kanalisation abgeleitet wurde, sondern in Form von Beton verarbeitet wurde.
Die vorliegende Problematik ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Vorab stellt sich die Frage nach den Voraussetzungen der Erhebung von öffentlichen Abgaben.
a) Aus der Natur der Staatsleistungen lassen sich die öffentlichen Abgaben, die der Staat zur Bestreitung seiner Aufgaben benötigt, danach unterscheiden, ob der Staat eine dem einzelnen zurechenbare Leistung erbringt, oder aber, ob seine Leistung allen Staatsbürgern zugute kommt und daher als nicht zurechenbare Leistung zu bezeichnen ist. Danach lässt sich die Unterscheidung in Kausalabgaben und Steuern vornehmen (Klaus A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern und Stuttgart 1976, S. 29; M. Imboden/ R.A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, S. 29).
Die Steuer ist eine Abgabe, die voraussetzungslos geschuldet ist. Sie ist nicht an eine Gegenleistung des Staates gebunden, sondern wird lediglich im Anschluss an einen bestimmten, in der Person des Pflichtigen erfüllten wirtschaftlichen Tatbestand erhoben. Die Steuer stellt einen Beitrag an die allgemeinen, dem Wohl der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben dar (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, S. 494 ff.). Sie wird als Zweck- oder Sondersteuer bezeichnet, wenn sie an die Erfüllung bestimmter Aufgaben gebunden ist und nicht dem allgemeinen Haushalt zufliesst.
Die Gebühr stellt eine Gegenleistung des Bürgers dar; sie ist ein Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung oder für die Benützung einer öffentlichen Anstalt. Dementsprechend wird zwischen Verwaltungs- und Benutzungsgebühr unterschieden (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 110 B I; BGE 90 I 80; Vallender, a.a.O., S. 50 ff.).
Schliesslich kommt in Form der sogenannten Gemengsteuer auch eine Mischform beider Abgabearten vor, indem die Gebühr mit einer Steuer zu einer einheitlichen Geldleistung verbunden ist (Häfelin/Müller, a.a.O., S. 498). Die Unterscheidung in Steuern und Kausalabgaben stellt mithin kein lückenloses System dar, vielmehr kommen Zwischenformen vor.
b) Schon § 10 Abs. 3 des alten AbwG legte fest, dass die Gemeinden befugt waren, eine "angemessene Gebühr" zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der getrennten Abwasseranlagen zu erheben. § 13 des neuen kantonalen Gewässerschutzgesetzes sieht vor, dass die Gemeinden die ihnen beim Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Kosten sowie die ihnen vom Kanton überbundenen Kosten auf die Abwasserlieferanten und -lieferantinnen in Form einer Gebühr übertragen. Auch § 27 des Reglements über die Abwasseranlagen (Kanalisationsreglements) der Gemeinde Aesch vom 18. Juni 1992 sieht vor, dass zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Abwasseranlagen jährliche Gebühren erhoben werden könne.
Es besteht kein Grund vom klaren Wortlaut dieser Bestimmungen abzuweichen und die zur Diskussion stehende Abgabe nicht als Gebühr zu betrachten.
c) Da die zur Diskussion stehende Abgabe als Gebühr zu betrachten ist, setzt sie eine Gegenleistung der Gemeinde voraus. Dabei müssen Gebühr und Gegenleistung in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Äquivalenzprinzip). In Bereichen, in welchen eine genaue Messung der Leistung des Staates nicht möglich ist, müssen Schematisierungen erlaubt sein. Im vorliegenden Fall wäre eine Messung der Abwassermenge, die durch jeden einzelnen Benützer in die Kanalisation abgeleitet wird, die korrekte Lösung. Die Gebühr könnte dann nach der effektiven Benutzung der Abwasserkanalisation berechnet werden. Da dies offensichtlich nicht möglich ist, wird grundsätzlich der Wasserverbrauch resp. Wasserbezug als massgebend bezeichnet. Dies ist unter den herrschenden Umständen eine sinnvolle Lösung. § 13 Abs. 3 GSchG sieht aber insofern eine Korrekturmöglichkeit vor, als ins Gewicht fallende Wassermengen, die nachweislich nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden, von der Gebührenrechnung abgezogen werden können.
Die Gemeinde Aesch verlangt als zusätzliches Erfordernis für die Bewilligung eines Abzugs von der Gebührenrechnung, dass das Wasser, welches nicht in die Kanalisation gelangt, entweder versickert oder in ein Trennsystem abgeführt wird. Als Argument für diese Praxis gibt die Gemeinde Aesch an, dass der Abzug gemäss § 13 Abs. 3 GSchG nur dann gewährt werden kann, wenn der Gebührenpflichtige aktiv etwas zur Verwirklichung der Gesetzesintention - die Schmutzwasserkanalisatin zu entlasten - beiträgt. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dürfte eine grössere Abwassermenge nur dann nicht in die Kanalisation gelangen, wenn es entweder versickert oder in ein Trennsystem abgeführt wird. Aber es gibt auch vereinzelte Fälle - wie der vorliegende -, in welchen Wasser verbraucht wird und nicht in die Kanalisation gelangt, obwohl kein Trennsystem installiert worden ist. Ist dies der Fall und handelt es sich dabei um eine grössere Menge, ist nach dem Prinzip und der Bedeutung der Gebühr sowie nach dem Grundsatz des Äquivalenzprinzips, diese Tatsache zu berücksichtigen. Es ist wohl richtig, dass der Gesetzgeber mit Einführung der Bestimmung von § 13 GSchG die Trennung des Schmutz- vom Sauberwasser fördern wollte. Aus den Materialien ist aber nicht ersichtlich, dass eine Reduktion der Abwassergebühr nur dann möglich sein soll, wenn ein Trennsystem errichtet wurde. Im übrigen würde eine solche Voraussetzung auch gegen die Grundsätze der Gebührenerhebung verstossen und wäre nicht zu berücksichtigen.
In casu wurden nachweislich und unbestrittenermassen ca. 47% des bezogenen Wassers in Beton verarbeitet und abgeführt. Es besteht somit eine sehr grosse Diskrepanz zwischen dem Wasserverbrauch und dem in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwasser. Dabei kann auf die Praxis der Gemeinde Aesch verwiesen werden. Abwassermengen dann als gemäss § 13 Abs. 3 GSchG "ins Gewicht fallende Wassermengen" zu bezeichnen, wenn sie 1'000 m3 oder 20% des Gesamtjahreswasserverbrauchs betragen. Mit 3'690 m3 oder 47% des Wasserverbrauchs ist wohl klarerweise von einer "ins Gewicht fallenden Wassermenge" auszugehen. Die Gebühr in casu nur nach dem Wasserverbrauch zu berechnen, würde den obgennanten Rechtsgrundsätzen völlig widersprechen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem Ermessen der Gemeinde, ob sie dies berücksichtigen will oder nicht, die Rede sein. Vielmehr verlangen die genannten Rechtsgrundsätze, dass diese erhebliche Wassermenge, welche nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, die Gebührenrechnung nicht belastet. Demzufolge ist in casu das nicht in die Kanalisation abgeleitete Wasser nicht mit einer Abwassergebühr zu belasten.
d) Nicht stichhaltig ist das Argument der Gemeinde, dass sie das anfallende Meteorwasser, welches beim Beschwerdeführer anfällt, in der Gebührenrechnung nicht berücksichtigt hat. Selbstverständlich ist es der Gemeinde unbenommen, auch das Meteorwasser, welches tatsächlich in die Abwasserkanalisation abgeführt wird, zu berücksichtigen und in Rechnung zu stellen. An dieser Stelle ist auf Art. 12 Abs. 3 GSchG Bund zu verweisen, wonach nicht verschmutztes Wasser, welches stetig anfällt, weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden darf. In dieser Bestimmung kann durchaus ein Auftrag an die Gemeinden gesehen werden, das Meteorwasser, falls es entgegen dieser Bestimmung dennoch in die Kanalisation gelangt, auch mit Gebühren zu belasten. Wenn die Gemeinde aber Gebühren für das Meteorwasser erheben will, muss diese Wassermenge aufgrund einer korrekten Berechnung und gegenüber allen Gebührenpflichtigen berücksichtigt werden. Es geht nicht an, im Nachhinein diese Wassermenge aufgrund einer zweifelhaften Berechnung einzelnen oder wie im vorliegenden Fall einem Gebührenpflichtigen in Rechnung zu stellen. Eine solche Vorgehensweise hätte eine rechtsungleiche Behandlung der Gebührenpflichtigen zur Folge.
e) Streitig ist weiter, ob das in die Betonproduktion verarbeitete Wasser von November 1994 - Oktober 1995 oder nur für die Zeit vom 1.1.1995 - 31.10.1995 zu berücksichtigen ist. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass dies nur für die Monate Januar bis Oktober geschehen soll. Die Gebührenrechnung für das Jahr 1995 werde nämlich gemäss dem Wasserverbrauch vom 1.11.1994 - 31.10.1995 berechnet. Die Gebühr für das Jahr 1994 sei aber durch den Kanton bereits definitiv veranlagt worden.
Die angefochtene Verfügung stellt den Wasserverbrauch für den Zeitraum vom 1.1.1995 - 31.12.1995 in Rechnung. Dieser Rechnung liegt allerdings der effektive Wasserverbrauch vom 1.11.1994 - 31.10.1995 zugrunde. Wie der Regierungsrat richtig ausgeführt hat, werden die Monate November und Dezember 1994 nicht von der Gemeinde in Rechnung gestellt, sondern lediglich aus administrativen Gründen als Berechnungsgrundlage für die Abwassergebührenrechnung für das Jahr 1995 herangezogen. Da die Gemeinde aber den Wasserverbrauch dieser Monate zur Berechnung heranzieht, muss auch berücksichtigt werden, wieviel Wasser in diesen Monaten in Form von Beton abgeführt wurde. Dementsprechend ist bei der Berechnung der Wassermenge, welche nicht in die Kanalisation gelangte, von der Periode vom 1.11.1994 - 31.10.1995 und somit von einer Wassermenge von 3'690 m3 auszugehen.
4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass 3'690 m3 des gesamthaft von der Beschwerdeführerin bezogenen Wassers während der massgebenden Gebührenperiode nicht in die Schmutzwasserkanalisation geflossen sind und demzufolge dafür auch keine Gebühr verlangt werden kann. Damit reduziert sich die Abwassermenge, für welche die Abwassergebühr zu entrichten ist, auf 4'170 m3 Wasser. Die Gemeinde Aesch hat dementsprechend für die Rechnungsperiode vom 1.1.1995 - 31.12.1995 der Beschwerdeführerin eine Abwassergebühr von Fr. 11'546.75 (inkl. 6,5 % Mehrwertsteuer) in Rechnung zu stellen. Damit ist die vorliegende Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
VGE vom 29.4.1998 i.S. F. AG (Nr. 79).
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