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Übersicht Entscheide 1998/99

Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1998/99

 

14.1.2 Bedeutung einer vom Privaten erstellten Sickerungsanlage

Beiträge Privater an die Kosten der öffentlichen Kanalisation sind Vorzugslasten, deren Höhe von den Gemeinden festgesetzt werden (§§ 90 und 96 Abs. EntG, § 13 GSchG, § 12 Abs. 1 BauG; E.2).

Die Erstellung einer Sickerungsanlage für anfallendes Meteorwasser durch einen Privaten befreit diesen nicht von der Pflicht, den Kanalisationsanschlussbeitrag zu bezahlen (Art.7 Abs. GSchG Bund, E.3 und 5).

Der Brandversicherungswert eines Gebäudes ist eine zulässige Grundlage für die Berechnung des Kanalisationsanschlussbeitrages (E.4).


Erwägungen

2. a) Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümer oder an Grundstücken dinglich Berechtigten, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Unternehmen herangezogen werden. Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Grundeigentümerbeiträge als Vorzugslasten, d.h. als Abgaben, die als Beiträge an die Kosten einer öffentlichen Erschliessungseinrichtung jenen Personen auferlegt werden, deren Grundstücke durch die Einrichtung im Wert zunehmen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines Kostenbeitrages als gerechtfertigt erscheint (BGE 102 Ia 47, Erw. 1; VGE vom 28. Mai 1986 i.S. EWG Pfeffingen, Erw. 1, in: BLVGE 1986, S. 86 f.; vgl. Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 111 B I, mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 2059). Die Höhe des Beitrages ist vom Mehrwert abhängig, der dem Beitragspflichtigen erwächst (Häfelin/Müller, a.a.O. N 2066). Der für die Kostenbeteiligung des Grundeigentümers massgebende Sondervorteil besteht aber nicht in einem Mehrwert des Grundstücks, sondern in der Gewähr, die öffentliche Einrichtung benutzen zu können (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: Zbl 1996, S. 529 ff, S. 539). Unter den Begriff der Erschliessungsanlage fällt nach allgemeiner Auffassung auch die öffentliche Kanalisation (Hermann Bucher, Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach Basellandschaftlichem Recht, Diss. 1969, S. 24). Gemäss § 13 Abs. 4 GSchG können die Gemeinden die Kosten für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) auch in Form von Vorteilsbeiträgen (Anschlussbeiträgen) auf die Liegenschaftseigentümer und -eigentümerinnen überwälzen.

b) Das Bau- und Enteignungsrecht des Kantons überträgt die Kompetenz zur Festsetzung der Vorteilsbeiträge den Gemeinden. Nach § 12 Abs. 1 BauG sind die Gemeinden ermächtigt, Anschluss- und Anwänderbeiträge an Erschliessungsanlagen mit Ausnahme von Privatstrassen und der Anlagen für Energieversorgung zu erheben. Gemäss § 91 EntG ist die Höhe der Vorteilsbeiträge - im Rahmen der in diesem Bereich bestehenden Autonomie der Kommune - nach den Gemeindereglementen zu errechnen (vgl. Willy Fraefel, Die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden nach Basellandschaftlichem Recht, Basler Diss. 1977, S. 64).

3. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie habe auf Verlangen der zuständigen Behörde für Gesamtkosten in der Höhe von beinahe Fr. 100'000.-- ein voll funktionstüchtiges Sickerungssystem errichtet und lasse das anfallende Meteorabwasser gänzlich versickern. Obwohl die Beschwerdeführerin die Gemeindekanalisation wesentlich entlaste, stelle die Beschwerdegegnerin einen Vorteilsbeitrag für einen im Resultat wertlosen Kanalisationsanschluss von Fr. 81'184.05 in Rechnung.

Nicht verschmutztes Wasser ist nach Anordnung der kantonalen Behörden versickern zu lassen (Art. 7 Abs. 2 GSchG Bund). Diese vom Bundesgesetzgeber auferlegte Pflicht ist eine Bestimmung zum Schutze des natürlichen Wasserkreislaufes sowie zur haushälterischen Aufbereitung und Nutzung von Trink- und Brauchwasser (vgl. Art. 24bis BV und Art. 1 des GSchG). Sie steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Frage, ob der strittige Betrag für den Kanalisationsanschluss zu Recht erhoben wurde oder nicht. Somit kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie auf eigene Kosten eine Sickeranlage erstellen musste, nicht ableiten, die Erhebung des Kanalisationsanschlussbeitrags sei unzulässig.

4. Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Kanalisationsanschlussbeiträge zu Recht und in der richtigen Höhe erhoben wurden. Die Gemeinde Muttenz berechnet die Höhe der Vorteilsbeiträge bei baulichen Erweiterungen gemäss § 7 des Kanalisations-Reglements vom 25. Oktober 1935 ausgehend von der Differenz zwischen dem bisherigen und neuen Gebäudevolumen sowie der bisherigen und neuen Brandversicherungssumme.

Sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Brandversicherungswert als taugliche Grundlage zur Berechnung von Vorteilsbeiträgen anerkannt (Klaus A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern 1978, S. 121 f.; BGE 93 I 114 f.). Das Bundesgericht führte im genannten Entscheid aus, dass die Brandversicherungssumme nicht nur ein bereits vorhandenes, ohne weiteres feststellbares und leicht zu handhabendes Kriterium sei, sondern sie bilde auch, was entscheidend sei, einen im allgemeinen zuverlässigen Massstab für den Wert eines Gebäudes und damit für den Vorteil, der dem Grundeigentümer aus der Erstellung einer Kanalisation oder aus dem Bau einer Abwasseranlage erwachse. Aber auch die Mischung zwischen Brandversicherungswert und Gebäudevolumen erscheint als in der Praxis durchaus vernünftiges Berechnungsschema zur Festlegung des Kanalisationsanschlussbeitrags. Dies ist im Übrigen dem Grundsatz nach auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden.

Das Bundesgericht hat in späteren Entscheiden bestätigt, dass es zulässig sei, zur Berechnung von Beiträgen auf schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe abzustellen (BGE 110 Ia 20; 109 Ia 328; 98 Ia 174). Dabei hat es ausgeführt, dass es sich schon wegen der meist grossen Zahl der Beitragspflichtigen, aber auch der Sache nach, als schwierig oder gar unmöglich erweise, den Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre. Die Praxis habe deshalb schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe geschaffen, die leicht zu handhaben seien (BGE 98 Ia 174). Daraus folgt, dass das von der Beschwerdeführerin angeführte und angeblich verletzte Aequivalenzprinzip nicht stur angewendet werden kann. Vielmehr ist es - wie ausgeführt - zulässig auf schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe abzustellen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 2066).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin aufgestellten Grundsätze zur Berechnung des Kanalisationsanschlussbeitrages durchaus zulässig sind.

5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Erhebung des Kanalisationsanschlussbeitrages verstosse gegen das abgaberechtliche Erfordernis des wirtschaftlichen Sondervorteils. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts besage nicht, dass jede noch so theoretische Anschlussmöglichkeit einen Beitrag nach sich ziehen dürfe bzw. müsse. Vielmehr sei ein Vorteilsbeitrag nur dann geschuldet, wenn der Beitragspflichtige einen wirtschaftlichen Sondervorteil erhalte.

Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenerweise seit Jahren an die Kanalisation angeschlossen. Richtig ist zwar, dass durch die Sickerungsanlage neuerdings ein grosser Teil der Abwasser nicht mehr der Kanalisation zugeführt wird, aber die Kanalisation wird dennoch durch die Beschwerdeführerin genutzt. Der Sondervorteil ist somit zweifellos angefallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht auszuschliessen ist, dass das Gebäude durchaus auch in einer anderen Form genutzt werden könnte und dann entsprechend mehr Abwasser anfallen könnte. Die Gemeinde hätte dann unter Umständen keine Möglichkeit mehr, die Beiträge geltend zu machen. Aufgrund der Berechnung des Beitrages gestützt auf den Brandversicherungswert und das Gebäudevolumen muss es auch zulässig sein, bei baulichen Erweiterungen Nachzahlungen zu verlangen. Ansonsten wären Umgehungen unvermeidlich.

Auch das weitere Argument der Beschwerdeführerin, die Wertvermehrung würde durch Nachteile ökonomischer Art neutralisiert, vermag nicht zu überzeugen. Mit den Nachteilen ökonomischer Art sind wohl die Kosten für die Erstellung der Sickerungsanlage gemeint. Wie bereits dargelegt, haben diese Ausgaben mit dem Kanalisationsanschlussbeitrag nichts zu tun. Das Gebäudevolumen wurde wesentlich vergrössert und mit dem Umbau ergab sich auch eine Erhöhung des Brandversicherungswertes. Wie oben (Ziff. 4) dargelegt, ist die Berechnung des Kanalisationsanschlussbeitrages anhand des Brandversicherungswertes und des Gebäudevolumens zulässig. Wäre das jetzt vergrösserte Gebäude bereits früher in dieser Grösse erstellt worden, so wäre der Kanalisationsanschlussbeitrag bereits ursprünglich wesentlich höher ausgefallen. Daran hätte auch der nachträgliche Bau der Sickerungsanlage nichts geändert. Stossend erscheint der Beschwerdeführerin die Erhebung des Kanalisationsanschlussbeitrages wohl insbesondere deshalb, weil sie praktisch gleichzeitig mit dem Ausbau noch auf eigene Kosten eine Sickerungsanlage errichtet hat. Dieser Umstand ist aber für die vorliegende Frage unbeachtlich (vgl. oben Ziff 3). Immerhin gilt es festzuhalten, dass mit der Errichtung der Sickerungsanlage die jährlich anfallenden Gebühren für die Benutzung der Kanalisation vermindert werden sollten, da diese von der Beschwerdeführerin weniger beansprucht wird.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid des Enteignungsgerichts, welcher das Vorgehen der Gemeinde geschützt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.


VGE vom 17.2.1999 i.S. G. AG (Nr. 26).



 

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