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Übersicht Entscheide 1998/99

Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1998/99

 

11.1.2 Lärmemissionen aus einem Spiel- und Sportplatz

Die vom Gemeinderat erlassene Benutzungsordnung für einen Spiel- und Turnplatz stellt eine Allgemeinverfügung dar, die grundsätzlich Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein kann (§ 174 i.V. § 80 GemG, E.2).

Der von Kindern auf einem Spiel- und Sportplatz erzeugte Lärm wird vom Umweltrecht des Bundes erfasst (Art. 7 USG, E.3).

Fehlen Belastungsgrenzwerte für den mit einem Spiel- und Sportplatz verbundenen "Verhaltenslärm" von Menschen, so hat die Gemeinde dennoch abzuklären, ob die Lärmemissionen übermässig sind und ob sich Sanierungsmassnahmen aufdrängen (Art. 11 Abs. 2, 15 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV, E.4).

Beim Erlass einer Benutzungsordnung für einen Spiel- und Turnplatz sind das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage sowie das kommunale Polizeireglement zu berücksichtigen. Dabei dürfen sportliche bzw. freizeitliche Betätigungen nicht mit Berufs- und anderen lärmigen Arbeiten gleichgesetzt werden (E.5).


Sachverhalt

A.S. (Beschwerdeführer 1) und W.S. (Beschwerdeführer 2) wohnen in Münchenstein. Ihre Liegenschaften befinden sich in der Nähe des Löffelmattschulhauses. Mit Schreiben vom 2. Februar 1984 teilte A.S. dem Gemeinderat Münchenstein mit, er fühle sich durch den vom Turnplatz des Löffelmattschulhauses ausgehenden Lärm belästigt und stellte den Antrag, es sei eine Benutzungs- und Zutrittsregelung zu treffen bzw. der Platz ausserhalb der Spielzeiten abzuschliessen. Mit Beschluss vom 12. Mai 1995 hielt der Gemeinderat Münchenstein an den beschlossenen Benutzungsvorschriften für den genannten Sportplatz fest. Eine gegen diesen Beschluss von A.S. erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 5. März 1996 ab, soweit er darauf eintrat. Hingegen betrachtete er die Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige und gab dieser insofern Folge, als er den Gemeinderat Münchenstein anwies, bis zum 31. Mai 1996 der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion über getroffene Massnahmen für die Einhaltung der Benutzungsordnung des Sportplatzes des Löffelmattschulhauses Meldung zu erstatten und die Hinweistafel beim Sportplatz des Löffelmattschulhauses der neuen Benutzungsordnung anzupassen. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhob A.S. Beschwerde beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 teilte der Gemeinderat Münchenstein A.S. mit, dass der Gemeinderat an den "Benutzungsvorschriften für Spiel- und Turnplätze", wie sie ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 zugestellt worden seien, festhalte. Auch gegen diese Verfügung erhob A.S. am 16. Dezember 1996 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Beschwerde sei als Sprungbeschwerde dem Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen.

Am 16. Dezember 1996 erhob auch W. S. beim Regierungsrat Beschwerde gegen die erwähnten Benutzungsvorschriften für den Spiel- und Turnplatz des Löffelmattschulhauses. In der Beschwerdebegründung erklärte er sich einverstanden, dass der Regierungsrat den Fall ohne eigene Entscheidung an das Verwaltungsgericht weiterleite. In der Folge erklärte sich auch der Gemeinderat Münchenstein einverstanden mit diesem Verfahrensablauf.


Erwägungen

1. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs und der Tatsache, dass sich die gleichen Rechtsfragen stellen, werden die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 gegen den Regierungsratsbeschluss vom 5. März 1996 sowie gegen den Beschluss des Gemeinderates Münchenstein vom 6.Dezember 1996 und die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gegen den Beschluss des Gemeinderates Münchenstein vom 6.Dezember 1996 zusammengelegt und gemeinsam behandelt.

2. Im Verfahren des Beschwerdeführers 1 gegen die Verfügung der Gemeinde Münchenstein vom 12. Mai 1995 bzw. gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 589 vom 5. März 1996 ist das Verwaltungsgericht gemäss §§ 43 f. VPO zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

In den Verfahren der Beschwerdeführer 1 und 2 gegen den Gemeinderat Münchenstein bzw. dessen Schreiben vom 6. Dezember 1996 bezüglich der Festlegung der Benützungsvorschriften für die Spiel- und Turnplätze stellt sich die Frage, ob das Gericht zur Behandlung der Beschwerden zuständig ist. Bei der Festlegung dieser Benützungsvorschriften handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Allgemeinverfügung, wird doch eine Regelung für alle Benützer (unbestimmter Personenkreis) in einem konkreten Bereich (die aufgeführten Spiel- und Turnplätze) getroffen. Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführer die Benutzungsordnung nur bezüglich des Spiel- und Turnplatzes des Löffelmattschulhauses anfechten. Allgemeinverfügungen sind rechtlich grundsätzlich wie gewöhnliche Verfügungen zu behandeln (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz 737ff.). Damit ist gemäss § 174 i.V. mit § 80 GemG der Regierungsrat zur Behandlung der Beschwerden zuständig. Gemäss § 30 VwVG ist der Regierungsrat befugt, eine Verwaltungsbeschwerde dem Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen, sofern dieses zuständig ist und der Beschwerdeführer nur die vor Verwaltungsgericht zulässigen Rügen erhebt. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt, sodass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerden zuständig ist. Nach dem Gesagten tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden ein.

3. Im vorliegenden Fall ist vorweg die Frage zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Lärmproblematik unter den Regelungsbereich des USG fällt oder nicht.

Art. 1 Abs. 1 USG sieht vor, dass dieses Gesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten solle. Der Begriff der Einwirkung ist in Art. 7 USG wie folgt definiert: Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm etc., die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden. In der Literatur wurde die Meinung vertreten, dass der Lärm von Kindern als "natürliche" Geräusche, welche demzufolge nicht in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 USG fallen, zu bezeichnen ist (Thomas Fleiner, Kommentar zur BV, Art. 24septies, Rz. 41). Das Bundesgericht hat sich dieser Ansicht klar widersetzt und festgestellt, dass auch Kinderlärm in den Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes falle (BGE 123 II 74ff. E. 3a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt nicht nur der Lärm technischen Ursprungs, sondern auch der mit dem Betrieb der Anlage verbundene Verhaltenslärm der Menschen und Tiere unter die Bundesgesetzgebung (BGE 123 II 74ff. E. 3b mit weiteren Hinweisen; BGE 123 II 325 ff. E. 4a). Das Bundesgericht führte aus, dass alle direkt mit einer "Anlage" verbundenen Geräusche, die sich für Nachbarn als schädlich oder lästig erweisen können, den Vorschriften über die Emissionsbegrenzung der Art. 11 ff. USG unterstehen würden (BGE 123 II 74 ff. E. 3d).

Das Verwaltungsgericht sieht in casu keine Gründe, von der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Demzufolge ist im vorliegenden Fall das Umweltschutzgesetz anwendbar.

4. a) Art. 11 Abs. 1 USG sieht als Grundsatz vor, dass der Lärm durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen ist. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 13 Abs. 1 USG beauftragt den Bundesrat, Immissionsgrenzwerte für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen festzulegen.

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer eine Abänderung des Benutzungszeitplanes sowie bauliche Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Benutzungszeiten gefordert. Sie verlangen damit Sanierungsmassnahmen für eine Anlage, welche den Lärmschutzbestimmungen nicht entsprechen könnte.

Es stellt sich nun vorweg die Frage, ob der Lärm als übermässig einzustufen ist und sich daher Sanierungsmassnahmen aufdrängen. Der Gesetzgeber hat in Art. 15 USG Kriterien zur Festlegung der Immissionsgrenzwerte für Lärm aufgestellt. Die Grenzwerte müssen so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Dabei ist auch die Wirkung der Immission auf besonders empfindliche Personengruppen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 USG).

Der Bundesrat hat für gewisse Bereiche (Flughäfen, Strassenverkehr, Eisenbahn) Immissionsgrenzwerte festgelegt. Für den Lärm von öffentlichen Einrichtungen hat er dies nicht getan. Mit einleuchtender Begründung hat ein Akustikspezialist dargelegt, dass die üblichen quantitativen Ermittlungsmethoden nicht geeignet sind zur Beurteilung des Verhaltens einiger junger Leute. Die Anwendung der Methoden zur Festlegung von Grenzwerten müsse auf eine bestimmte Art von Situationen begrenzt sein, da sie nicht für alle Lärmarten in Frage komme (Robert Hofmann, Keine Grenzwerte - kein Lärm?, in: URP 1994, S. 419 ff.).

Sind keine Lärmbelastungsgrenzwerte und klare quantitative Angaben über den Pegel der Immissionen vorhanden, muss die Vollzugsbehörde dennoch die Schädlichkeit oder Lästigkeit der Beeinträchtigung beurteilen (Art. 40 Abs. 3 Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezember 1986; BGE 123 II 74 ff. E. 4c). Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob es sich um eine neue, eine geänderte oder eine bestehende Anlage handelt. Die Lärmemissionen neuer Anlagen dürfen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Wesentlich geänderte Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte respektieren (Art. 8 Abs. 2 LSV). Eine bestehende Anlage ist nur zu sanieren, wenn diese wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt (Art. 13 Abs. 1 LSV; BGE 123 II 325 ff. E. 4 c).

Weiter sieht die LSV in Art. 43 vier Empfindlichkeitsstufen vor:
- diejenigen, welche erhöhten Lärmschutzes bedürfen (Stufe I),
- diejenigen, in welchen kein störender Betrieb gestattet ist(Stufe II),
- diejenigen, in welchen mässig störende Betriebe zugelassen sind (Stufe III),
- diejenigen, in welchen stark störende Betriebe zugelassen sind (Stufe IV).


Diese Empfindlichkeitsstufen sind bei der Abklärung, ob übermässige Lärmimmissionen vorliegen, mitzuberücksichtigen.

b) Fehlen Lärmbelastungsgrenzwerte muss die Vollzugsbehörde gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV trotzdem die Schädlichkeit oder Lästigkeit der Beeinträchtigungen beurteilen. Dabei muss man sich mangels wissenschaftlicher Ermittlungsmethoden auf die Erfahrung stützen (Art. 15 USG).

Im vorliegenden Fall ist eine Mehrheit des Gerichts der Ansicht, dass von Seiten der Gemeinde noch nicht genügend abgeklärt wurde, welche Bedeutung der Lärmbelästigung beizumessen ist, insbesondere ob die Lärmemissionen so bedeutend sind, dass sich Sanierungsmassnahmen aufdrängen. Um dies feststellen zu können, muss die Lärmemission an sich beurteilt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Häuser der Beschwerdeführer in der Empfindlichkeitsstufe II (nicht besonders lärmempfindliche Zone) befinden und es sich beim Spiel- und Turnplatz um eine bestehende Anlage handelt, da der Hartplatz vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 errichtet wurde. Weiter ist abzuklären, welche Sanierungsmassnahmen technisch möglich sind und ob sie gegebenenfalls wirtschaftlich tragbar sind (Art. 11 Abs. 2 USG). Der Gerichtsmehrheit scheint es sinnvoll, diese Fragen vorweg einer unabhängigen Fachstelle vorzulegen, da eine solche Stelle unbestrittenermassen mehr Erfahrung in der Beurteilung sowohl der Lärmintensität an sich als auch der gegebenenfalls notwendigen und möglichen Sanierungsmassnahmen besitzt. Aus diesen Gründen ist das Gericht der Ansicht, dass die Angelegenheit zur Vornahme dieser Abklärungen bei einer geeigneten Fachstelle an die Gemeinde Münchenstein zurückzuweisen ist.

Eine Minderheit des Gerichts vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die angeführten Lärmimmissionen nicht als schädliche oder lästige Einwirkungen im Sinne des USG zu bezeichnen sind. Dabei wird insbesondere auf BGE 123 II 74ff. verwiesen. Das Bundesgericht hatte dort ausgeführt, es genüge nicht, festzustellen, dass gewisse direkte Nachbarn sich (von einem Kinderspielplatz) belästigt erklären würden, um den Lärm als übermässig zu bezeichnen. Kleine, demjenigen der Beschwerdebeklagten vergleichbare Spielplätze würden sich im übrigen in Wohnquartieren häufig finden. Nach Ansicht der Minderheit des Gerichts verhält es sich im vorliegenden Fall nicht anders, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

5. Das Gericht ist weiter der Ansicht, dass grundsätzlich das Kantonale Ruhetagsgesetz vom 26. September 1968 sowie das Polizeireglement der Gemeinde Münchenstein vom 19. Februar 1979 anwendbar sind. Gemäss § 5 des Ruhetagsgesetzes sind Arbeiten, Betätigungen etc. untersagt, wenn sie die öffentliche Ruhe stören. Zur Entscheidfindung darüber, ob die öffentliche Ruhe gestört ist, empfiehlt sich ebenfalls die Anhörung einer Fachstelle über Lärmfragen. Immerhin ist aber an dieser Stelle festzuhalten, dass ein Sport- und Turnplatz ausserhalb der Arbeitszeiten der Bevölkerung offenstehen muss und sich deshalb auch eine relativ grosszügige Benützung an Ruhe- und Feiertagen aufdrängt.

§ 3 des Polizeireglements hält fest, dass Drittpersonen zwischen 22.00 und 06.00 Uhr in ihrer Ruhe nicht gestört werden dürfen. Die weitergehenden Einschränkungen betreffen nach Ansicht des Gerichts Berufsarbeiten und andere lärmige Arbeiten, nicht aber sportliche oder freizeitliche Betätigungen. Gemäss den Benützungsvorschriften sind die Spiel- und Turnplätze nur bis 22.00 Uhr geöffnet. Damit ist eine Verletzung des Polizeireglements zu verneinen.

6. Da dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführer entsprochen wird und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde Münchenstein zurückgewiesen wird, kann die Frage inwiefern in casu eine Verletzung der Eigentumsgarantie vorliegt, wie es der Beschwerdeführer 1 geltend macht, offengelassen werden.


VGE vom 25.3.1998 i.S. S.G. und S.W. (Nr. 57, 58, 59).



 

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