Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1998/99 | |
| |
11.1.1 Massnahmen für den Schutz vor Schiesslärm
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen. Allerdings wird die Prüfungspflicht relativiert durch die Pflicht der beschwerdeführenden Partei, ihre Legitimation, insbesondere ihr Rechtsschutzinteresse zu begründen (§ 16 Abs. 2 VPO; E. 1).
Das schutzwürdige Interesse an der Feststellung eines Rechts muss rechtlicher oder tatsächlicher Natur und darüber hinaus unmittelbar und aktuell sein. Es darf nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden können (§ 47 lit.a VPO; E.3).
Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die strittige Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Zulässigkeit des Begehrens um richterliche Feststellung wird vorliegend zum Teil bejaht (E. 4 - 5).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Je grösser der Ermessensspielraum der Behörde, desto höher sind die Anforderungen an die Begründungsdichte. Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise im Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt werden (Art. 4 BV; E. 6).
Da für Lärm, der von Schiesswaffen stammt, keine konkreten Grenzwerte bestehen, sind vorsorgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zu treffen. Ein generelles Schiessverbot am Banntag innerorts stellt eine unverhältnismässige Massnahme dar (Art.4 Abs.1 lit.b LSV, Art. 11 USG; E.7).
Das Sprengstoffgesetz enthält einen ermächtigenden Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts. Danach dürfen die Kantone das Schiessen mit Schiesspulver zu bestimmten zivilen Zwecken zulässig erklären. Von dieser Kompetenz hat der Kanton Basel-Landschaft Gebrauch gemacht (Art. 15 Abs.5 Sprengstoffgesetz, § 7 Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe; E.8)
Aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann kein generelles Schiessverbot innerorts abgeleitet werden (§ 6 Abs.2 KV, Art. 2 EMRK; E.9).
Wird ein Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben, sind die Kosten so zu verlegen, wie sich die Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit darboten (§ 21 Abs. VPO; E. 12).
Sachverhalt
Am 26. März 1996 erliess der Stadtrat von Liestal Weisungen betreffend das Schiessen am Banntag 1996 in Liestal. Die Publikation im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Liestal erfolgte am 2. Mai 1996. Am 10. Mai 1996 erhob R.G. Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Für den Banntag 1997 revidierte der Stadtrat seine Weisungen, welche er im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Liestal am 3. April 1997 publizierte. Am 11. April 1997 erhob R.G. auch gegen diese Weisungen Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Entscheid vom 7. Juli 1998 legte der Regierungsrat die Verfahren betreffend Beschwerden vom 10. Mai 1996 und 11. April 1997 zusammen. In materieller Hinsicht wies er die Beschwerden ab. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates erhob R.G. am 14. Juli 1998 Beschwerde beim kantonalen Verfassungs- und Verwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt. Des Weiteren wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Weisungen des Stadtrates Liestal zum Banntagschiessen 1996 und 1997 dem geltenden Recht widersprechen würden. Das Urteil sei zudem unter Angabe der Gründe zu veröffentlichen; alles unter o/e Kostenfolge.
Erwägungen
1. a) Die Verwaltungsrechtspflege wird durch das formgerechte Einlegen eines Rechtsmittels einer Partei ausgelöst. Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Diese umschreiben die Umstände bzw. Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel, Frankfurt a.M. 1996, S. 182 Rz 947). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, spricht sich die Behörde über die Begründetheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es also an einer Prozessvoraussetzung, so darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die Stichhaltigkeit der Beschwerde - ihre Begründetheit oder Unbegründetheit - ausfällen. Vielmehr hat sie sich einer Stellungnahme zum eigentlichen Streitgegenstand zu enthalten und die Sache von der Hand zu weisen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 73). Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 111 Rz 184).
b) Die angerufene Behörde prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen; auf deren Bestreitung oder Nichtbestreitung kommt es damit nicht an (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 182 Rz 950; vgl. dazu auch [VGE] vom 28. August 1998 i.S. B.S., R.S. A.T., VGE vom 22. Januar 1997 i.S. EWG E., VGE vom 8. Mai 1996 i.S. Gemeinderat Z., VGE vom 30. November 1994 i.S. M. B. ed. al., in: BLVGE 1994, S. 122; Fritz Gygi, a.a.O., S. 73; Kölz/Häner, a.a.O., S. 111 Rz 184). Die Prüfungspflicht wird jedoch relativiert durch die der beschwerdeführenden Partei obliegende Substantiierungspflicht für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, insbesondere des Rechtschutzinteresses (BGE 122 II 98 Erw. 3) und der Legitimation (BGE 120 Ib 433 Erw. 1; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 234 Rz 1217). Die Prüfungspflicht des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen ist in § 16 Abs. 2 VPO statuiert.
2. Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses oder andere Gesetze entzogen ist. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates Nr. 1397 vom 7. Juli 1998. Da keine andere Bestimmung vorliegt, welche gegen die Zulässigkeit der Beschwerde spricht, ist das Verwaltungsgericht für deren Beurteilung zuständig.
3. a) Gemäss § 47 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Vorschrift stimmt mit Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 6. Dezember 1943 überein, welcher die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde regelt (BGE 116 Ib 323 Erw. 2a mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts, welche sich an der Rechtsprechung des Bundesgericht zu Art. 103 lit. a OG orientiert, ist die Beschwerdelegitimation dann zu bejahen, wenn jemand durch den angefochtenen Entscheid einen rechtlichen, praktischen oder anders gearteten Nachteil erleidet. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grenzt sich von der Popularbeschwerde insofern ab, als sie nur solchen Personen zusteht, die von der Streitsache unmittelbar und intensiv betroffen sind und dadurch ein ausreichendes Interesse an der gerichtlichen Abklärung des angefochtenen Entscheides besitzen. Ein generelles Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, wie es grundsätzlich von jedermann in Anspruch genommen werden kann, reicht zur Begründung der Beschwerdebefugnis nicht aus (VGE vom 27. November 1997 i.S. C.P., VGE vom 18. Dezember 1996 i.S. ESTV, in: BLVGE 1996, S. 100 f. Erw. 3a, VGE vom 22. März 1995 i.S. A.R., VGE vom 29. Mai 1991 i.S. K.S., in: BLVGE 1991, S. 199 ff. Erw. 2b mit weiteren Hinweisen), sowenig wie die Wahrung irgendwelcher unbestimmter öffentlicher Interessen.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O, S. 243 Rz 1268), oder - anders ausgedrückt - in der Abwendung des persönlichen und unmittelbaren materiellen oder ideellen Nachteils, den die Verfügung oder der Entscheid zur Folge hätte (BGE 121 II 177 f. Erw. 2a; Kölz/Häner, a.a.O., S. 194 Rz 538). Es genügt weder ein mittelbares noch ein bloss öffentliches Interesse. Mit der Rechtschutzfunktion der Individualbeschwerde stimmt überein, dass der Einzelne nur zum Schutz eigener individueller Interessen Beschwerde führen kann (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 243 Rz 1268). In Bezug auf das Rechtschutzinteresse bei Feststellungsbegehren ist das schutzwürdige Interesse grundsätzlich im gleichen Sinn auszulegen wie bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 103 lit. a OG (BGE 114 V 203 Erw. 2c; VPB Nr. 56 Erw. 3). Das Bundesgericht betrachtet das Interesse dann als schutzwürdig, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfanges öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde (BGE 108 Ib 546 Erw. 3; Kölz/Häner, a.a.O., S. 75 Rz 201; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 228 Rz 1187 f; Fritz Gygi, a.a.O., S. 144; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart, Band I, S. 221 f. Nr. 36). Weiter hat das Interesse konkret und individuell zu sein (BGE 123 II 21 Erw. 2b). Dieses konkrete Interesse ist von der beschwerdeführenden Partei darzulegen, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht dazu dienen kann, Feststellungen zu bloss abstrakten Fragen des objektiven Rechts zu erlangen (BGE 122 II 98 Erw. 3). Die Feststellungsverfügung ist daher subsidiärer Natur, sofern das schutzwürdige Interesse ebensogut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (BGE 123 II 413 Erw. 4b/aa, 121 V 318 Erw. 4a; VPB 1996, Nr. 57 Erw. 3).
c) Im vorliegenden Fall erweist es sich als problematisch, die Frage im vornherein zu bejahen, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid einen persönlichen Nachteil erlitten hat. Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen:
Der Regierungsrat lehnte es ab, die angefochtenen Weisungen des Stadtrates Liestal betreffend das Schiessen an den Banntagen 1996 und 1997 aufzuheben. Die Weisungen enthalten unter anderem Anordnungen, welche die Schiesszonen und -zeiten im "Stedtli" von Liestal festlegen. Damit wird implizit ausgedrückt, dass das Banntagschiessen innerorts grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass im Gesetz betreffend das Schiessen vom 26. April 1852 (im Folgenden "Schiessgesetz") ein generelles Schiessverbot innerorts statuiert sei, über welches sich die Weisungen unzulässigerweise hinwegsetzen würden. Sie erblickt den persönlichen Nachteil darin, dass durch die Nichtbeachtung des Schiessverbotes ihre körperliche Unversehrtheit bzw. ihre Gesundheit gefährdet ist. Diese Gefahr könnte nur durch ein generelles Schiessverbot innerorts abgewendet werden.
aa) Nun verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren in ihren Rechtsbegehren vom 14. Juli 1998 vom Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides absah und sich auf den Antrag auf Feststellung beschränkte, dass die Weisungen zum Banntagschiessen 1996 und 1997 dem geltenden Recht widersprechen würden. Im Gegensatz dazu beantragte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 11. April 1997 an den Regierungsrat sowohl die Aufhebung der Weisungen des Stadtrates als auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisungen. Es ist zu vermuten, dass die Aufhebung des Schiessgesetzes während des vorliegenden Verfahrens die Beschwerdeführerin veranlasste, ihre Rechtsbegehren vor Verwaltungsgericht einzuschränken.
bb) Die Beschwerdeführerin hat vorliegendenfalls nicht dargetan, worin ihr spezifisches Feststellungsinteresse besteht, d.h. welchen konkreten Nachteil sie durch die beantragte Feststellung abwenden könnte. Es ist daher fraglich, ob ein spezielles Rechtsschutzinteresse an der verlangten Feststellung vorliegt. Selbst wenn im Sinne eines Leistung- bzw. Gestaltungsbegehren die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt worden wäre, würde mit einer Gutheissung der Beschwerde nicht ohne weiteres ein generelles Schiessverbot an Banntagen innerorts gelten. Es sei denn, man stellte sich auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass das Schiessgesetz und das übergeordnete Bundesrecht ein allgemeines Schiessverbot statuierten. Der unmittelbar persönliche Nachteil der Beschwerdeführerin würde daher nur unter der Prämisse vorliegen, dass mit einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. der Weisungen das von der Beschwerdeführerin behauptete Schiessverbot durchsetzbar wäre.
cc) Aufgrund der besonderen Situation, dass das Schiessgesetz während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist, gelangt das Gericht - wenn auch mit gewissen Bedenken - sowohl beim Feststellungs- als auch beim Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid im Sinne von § 47 lit. a VPO genügend persönlich betroffen ist. Insoweit ist das persönliche Betroffensein der Beschwerdeführerin zu bejahen.
4. a) Nun muss sowohl das Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides als auch an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisungen im Zeitpunkt der Entscheidung aktuell sein (BGE 121 I 281 Erw. 1; Fritz Gygi, a.a.O., S. 154 f.). Das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses soll sicherstellen, dass die Rechtsmittelinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechlichen Beschwerde, Bern 1994, zweite vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, S. 258). Die Aktualität ist gegeben, solange die Anfechtung für die beschwerdeführende Partei praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (BJM 1995, S. 324). Vorliegendenfalls haben die Weisungen zum Banntagschiessen 1996 und 1997 zum heutigen Zeitpunkt keine rechtliche Tragweite mehr. Die Weisungen besassen nur gerade Geltung für den Banntag in Liestal für das Jahr 1996 bzw. 1997; die Aktualität des Rechtschutzinteresses ist somit grundsätzlich nicht mehr gegeben.
b) Damit hat es allerdings nicht sein Bewenden, zumal die Praxis - gleich wie bei der staatsrechtlichen Beschwerde - vom Erfordernis des aktuellen Rechtschutzinteresses ausnahmsweise absieht, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 121 I 281 Erw. 1; Walter Kälin, a.a.O., S. 261):
- die aufgeworfene Frage könnte sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen,
- an ihrer Beantwortung besteht wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse,
- sie könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft werden.
aa) Vorliegendenfalls ist die Streitfrage nicht offensichtlich. Es ist deshalb notwendig, zuerst diese Frage zu formulieren. Die Beschwerdeführerin beanstandet grundsätzlich nicht die in den Weisungen enthaltenen Regelungen, sondern die Nichtbeachtung des generellen Schiessverbots innerorts. Die in den Weisungen getroffenen Massnahmen seien untauglich, um die Bevölkerung vor den Auswirkungen des Banntagschiessens zu schützen. Nur ein generelles Schiessverbot innerorts könne den gesetzesmässigen Zustand gewährleisten. Demzufolge kann die Streitfrage nur lauten: Widerspricht der Verzicht auf ein generelles Schiessverbot an den Banntagen in der Innenstadt von Liestal kantonalem Recht bzw. Bundesrecht?
bb) Ausgehend von dieser Fragestellung ist es bezüglich der ersten Voraussetzung für das ausnahmsweise Absehen des Erfordernisses des aktuellen Rechtschutzinteresses notwendig, die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen zu unterteilen. Die Beschwerdeführerin macht einerseits die Verletzung des kantonalen Schiessgesetzes und andererseits Verletzungen der LSV, des USG, des Sprengstoffgesetzes und des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit geltend.
Bezüglich der ersten Rüge ist festzustellen, dass mit der Aufhebung des Schiessgesetzes per 31. Dezember 1998 zukünftig ähnlich lautende Weisungen nie mehr auf die Übereinstimmung mit dem aufgehobenen Gesetz überprüft werden können. Damit ist die erste Voraussetzung nicht erfüllt, woraus erfolgt, dass das für die Beschwerdelegitimation erforderliche Rechtschutzinteresse betreffend der geltend gemachten Verletzung des Schiessgesetzes nicht gegeben ist.
Hingegen kann sich hinsichtlich der nachgenannten Rügen jedes Jahr die Frage stellen, ob zukünftig ähnlich lautende Weisungen durch das Nichtbeachten des Schiessverbotes den angerufenen Prüfungsnormen widersprechen. Somit sind die weiteren unter Ziffer 4b aufgeführten Erfordernisse für das ausnahmsweise Absehen vom aktuellen Rechtschutzinteresse zu prüfen, soweit sie die geltend gemachten Verletzungen des Bundes- und Verfassungsrechts betreffen.
cc) Aufgrund der zeitlich und örtlich doch sehr begrenzten Tragweite des Banntagschiessens kann die zweite Voraussetzung, welche ein öffentliches Interesse an der Beantwortung der Streitfrage verlangt, nicht ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden. Das Gericht ist dennoch der Ansicht, dass in Anbetracht der Tatsache, dass das Schiessen im "Stedtli" in den Medien auf grosses Echo gestossen ist, der vorliegenden Frage eine gewisse grundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen und deshalb das öffentliche Interesse bejaht werden kann.
dd) Desgleichen betrachtet das Gericht die dritte Voraussetzung als erfüllt. Der Stadtrat Liestal pflegt jedes Jahr Weisungen für den jeweiligen Banntag zu erlassen. Aufgrund der jährlichen Befristung der Weisungen besteht kaum je die Möglichkeit, die Weisungen auf die Übereinstimmung mit den genannten Erlassen zeitgerecht von einem Gericht überprüfen zu lassen.
Im Sinne eines Exkurses ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass die Frage des generellen Schiessverbots am Banntag innerorts in der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Verordnung über das Schiessen am Banntag vom 15. Dezember 1998 (im Folgenden "Schiessverordnung") neu geregelt ist. Danach ist im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts am Banntag das Schiessen ohne Kugeln im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgelegten Schiesszonen gestattet (§ 1 Abs. 1 lit. a der Schiessverordnung). Diese Verordnung hätte im Sinne der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich mit einer Verfassungsbeschwerde ans kantonale Verfassungsgericht und/oder mit einer staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden können. Sowohl das kantonal- als auch das bundesrechtliche Verfahren erlauben eine Überprüfung der Verordnungsbestimmung auf ihre Verfassungsmässigkeit (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 VPO und § 30 Abs. 2 VPO sowie Art. 84 OG). Ferner kann im Rahmen des in Art. 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 29. Mai 1874 verankerten Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin hätte demzufolge grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, die Frage, ob das Nichtbeachten des generellen Banntagschiessverbots innerorts gegen die von ihr angerufenen Rechtsquellen verstosse, durch die abstrakte Anfechung des § 1 Abs. 1 lit. a der Schiessverordnung pro futuro gerichtlich entscheiden lassen zu können. Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Verzicht auf die Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens ihr zum Nachteil gereichen kann; das Recht der Beschwerdeführerin auf Anfechtung im Anwendungsfall bleibt bestehen.
ee) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Beurteilung der Beschwerde hat. Die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses sind insoweit erfüllt, als die Verletzung der LSV, des USG, des Sprengstoffgesetzes und des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gerügt wird. Bezüglich der Rüge der Verletzung des Schiessgesetzes ist die Beschwerdelegitimation gemäss § 47 lit. a VPO mangels schutzwürdigen Interesses zu verneinen.
5. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat dieses Zwischenergebnis unterschiedliche Konsequenzen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Schiessgesetzes fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, was grundsätzlich dazu führt, dass ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (Kölz/ Häner, a.a.O., S. 111 f. Rz 184). Fällt jedoch wie im vorliegenden Fall das aktuelle Rechtschutzinteresse bezüglich der gerügten Verletzung des Schiessgesetzes nach dem Eintreten auf das Rechtsmittel dahin, ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 123 II 286 f. Erw. 4; Kölz/Häner, a.a.O., S. 112 f. Rz 184; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 149).
b) Hinsichtlich der Rügen der Verletzung der von der Beschwerdeführerin angerufenen bundesrechtlichen Normen und des Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss § 47 lit. a VPO und ist demgemäss beschwerdelegitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, kann auf die Beschwerde betreffend der Rüge der Verletzung der LSV, des USG, des Sprengstoffgesetzes und des Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit eingetreten werden.
6. Bevor das Gericht die Beschwerde materiell beurteilt, ist in formeller Hinsicht der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Regierungsrat keine Stellung zur gerügten Verletzung des Sprengstoffgesetzes genommen habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, zu prüfen.
a) Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die Pflicht, alle für die Sachverhaltsklärung wesentlichen Vorbringen der Parteien zu prüfen (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 82 B IVa). Das Ergebnis dieser Prüfungspflicht muss sich wiederum in der Begründung niederschlagen, wobei diese Begründungspflicht auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt ist. Die Behörde muss sich zwar nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, doch muss aus der Motivierung ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich für nicht erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 85 IIIc mit weiteren Hinweisen). An die Begründungspflicht werden dort höhere Anforderungen gestellt, wo der betreffenden Behörde ein breiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 284/285).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass dessen Verletzung - unabhängig vom Nachweis eines materiellen Interesses des Beschwerdeführers - zur Aufhebung des Entscheides führt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, S. 340 Rz 1328). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch anstelle der Aufhebung des Entscheides die Heilung des Mangels möglich, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst, d.h. wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann, insbesondere, wenn sie zu den beanstandeten Punkten umfassend Stellung nehmen kann (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 85 B V; VGE vom 25. August 1993 i.S. B.-S.M., VGE vom 10. Juni 1992 i.S. H.-H.C. und I.-H.P., in: BLVGE 1992, S. 44 ff.). Voraussetzung einer solchen Heilung ist aber auch, dass die obere Instanz zur freien Prüfung aller Fragen befugt sein muss, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Der "heilenden" Rechtsmittelinstanz muss also im betreffenden Bereich volle Kognition zukommen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 333 Rz 1298).
b) Der Regierungsrat hat sich in seinem Entscheid Nr. 1397 vom 7. Juli 1998 mit der von der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache gerügten Verletzung des Sprengstoffgesetzes nicht auseinandergesetzt. Ob der Regierungsrat trotzdem seiner Begründungspflicht Genüge getan hat, muss jedoch nicht entschieden werden, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Mangel geheilt werden kann. Die Parteien hatten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit, sich einlässlich mit der betreffenden Frage auseinanderzusetzen. Die Frage der Verletzung des Sprengstoffgesetzes kann gemäss § 45 VPO vom Verwaltungsgericht mit freier Kognition überprüft werden, weshalb einer Heilung des Mangels auch diesbezüglich nichts entgegensteht. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
7. Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht als Erstes geltend, dass die in den Weisungen zum Banntag getroffenen Massnahmen ungenügend bzw. untauglich seien und deshalb die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften verletzen würden.
a) In Art. 4 Abs. 1 lit. b LSV wird bestimmt, wo die Grenze der Lärmemissionen von beweglichen Geräten und Maschinen festzulegen ist. Danach müssen die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen so weit begrenzt werden, dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Unter dem Begriff der Emissionsbegrenzungen sind alle Massnahmen zu verstehen, mit denen die Entstehung von Einwirkungen, wie z.B. Lärm, direkt bei der Quelle reduziert werden. Massnahmen zur Lärmbekämpfung sind nicht nur bei der Quelle selbst möglich, sondern auch am Ort des Einwirkens (= Immissionen) (Christoph Zäch, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1998, Rz 16 zu Art. 11 USG). Die LSV legt - im Gegensatz zu den Emissionen - Immissionsgrenzwerte nur für den Lärm ortsfester Anlagen fest (Christoph Zäch, a.a.O., Rz 9 zu Art. 15). Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm verursachen (Art. 2 Abs. 1 LSV). Lärmimmissionen, die durch nicht zu einer ortsfesten Anlage gehörende Geräte, Maschinen und Fahrzeuge erzeugt werden, müssen direkt nach den Kriterien des Art. 15 USG beurteilt werden (Christoph Zäch, a.a.O., zu Art. 15 Rz 9). Danach sind Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Somit wird sowohl bei den Emissions- als auch bei den Immissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen zur Konkretisierung der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze auf die erhebliche Störung im Wohlbefinden der betroffenen Bevölkerung abgestellt.
b) Es ist unbestritten, dass es sich bei den am Banntag verwendeten Schiesswaffen um bewegliche Geräte und Maschinen im Sinne von Art. 4 LSV handelt. Weder die LSV noch das USG legen konkrete Grenzwerte für die Kategorie Lärm, welche von beweglichen Geräten und Maschinen stammen, fest. Die Behörden sind daher gezwungen, das technisch und betrieblich Mögliche sowie das wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemass, welches auch von den Schutzbedürfnissen der Umgebung abhängt, selbst festzusetzen (Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissisionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S. 359). Die in concreto zu treffenden Vorsorgemassnahmen sind somit weitgehend in die Hände der Vollzugsbehörden gelegt. Mit dem Begriff der erheblichen Störung wird anerkannt, dass menschliche Aktivitäten in der Regel mit Geräuschimmissionen verbunden sind, die auf andere Menschen einwirken. Es besteht daher ein Toleranzspielraum, in dem gewisse Störungen bzw. Belästigungen hingenommen werden müssen. Das USG übernimmt damit den Massstab des allgemeinen Polizeirechts, wonach die Polizei erst bei erheblichen Beeinträchtigungen eines polizeilichen Schutzgutes einzugreifen hat (Christoph Zäch; a.a.O., Rz 13 zu Art. 15).
c) Es ist mit der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass das Banntagschiessen gefährdende Einwirkungen auf die Gesundheit bzw. auf das Leben der betroffenen Bevölkerung hat. In Anbetracht dieser gesundheitlichen Gefahren werden alljährlich Weisungen zu den Banntagen erlassen, welche ausschliesslich die Beseitigung bzw. Einschränkung dieser Gefahren bezwecken. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch die Geeignetheit der jeweils getroffenen Massnahmen, so dass immer noch eine erhebliche Störung des Wohlbefindens der Bevölkerung vorliege. Ihrer Ansicht nach kann nur ein generelles Schiessverbot innerorts die Bevölkerung in rechtsgenüglicher Weise vor Gefahren des Banntagschiessens schützen.
aa) Bei der Wahl der zu treffenden Massnahmen gegen die Auswirkungen des Banntagschiessens ist das Verhältnismässigkeitsprinzip von grosser Bedeutung. Dieses Prinzip erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die dem Bürger auferlegt werden (Häfelin/Müller, a.a.O., S. 119 Rz 486). Eine Massnahme ist geeignet, wenn das im öffentlichen Interesse liegende Ziel dadurch näherrückt, d.h. wenn sie bei objektiver Betrachtung im Hinblick auf das verfolgte Ziel sinnvoll ist. Es wird nicht verlangt, dass die Gefahr dadurch vollständig und endgültig abgewehrt wird (Hans Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 199 f; BBl 1979 III 794). Des Weiteren muss eine Massnahme erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.
bb) Indem der Stadtrat von Liestal Weisungen zu den Banntagen erlässt, trifft er Vorsorgemassnahmen, welche die gefährlichen Auswirkungen des Banntagschiessens begrenzen. Sowohl die Weisungen zum Banntag 1996 als auch diejenigen zum Banntag 1997 erlauben den Schützen innerhalb des Siedlungsgebietes nur zu bestimmten Schiesszeiten und in genau festgelegten und entsprechend signalisierten Schiesszonen zu schiessen. Das Schiessen ist insgesamt für eine Zeit von maximal 1 1/2 Stunden gestattet (vgl. Ziffer 2 der Weisungen zum Banntag 1996 und 1997). Des Weiteren wird die Bevölkerung über das Banntagschiessen informiert, so dass es jedem Einzelnen überlassen ist, sich zu den Schiesszeiten ausserhalb des "Stedtlis" aufzuhalten. Zudem stehen jedermann gratis Gehörschutzpfropfen zu Verfügung. In Anbetracht der Tatsache, dass der Banntag nur einmal im Jahr stattfindet und weniger als zwei Stunden geschossen wird, erscheinen die in den Weisungen getroffenen Massnahmen durchaus geeignet, die Bevölkerung vor den Auswirkungen des Schiessens zu schützen. Nach Ansicht des Gerichts würde ein gänzliches Schiessverbot an Banntagen innerorts zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung bzw. des Lebens der Bevölkerung über das Erforderliche hinausgehen, was dem Verhältnismässigkeitsprinzip widersprechen würde (vgl. dazu Häfelin/Müller, a.a.O., S. 121 ff. Rz 496 ff.). Die Beschwerdeführerin kann keine Garantie der vollständigen Gefahrenbeseitigung beanspruchen. Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Lärmeinwirkungen durch das Banntagschiessen die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b LSV erheblich störten; das Schiessen im "Stedtli" ist somit LSV-konform.
d) An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass die in den Weisungen getroffenen Massnahmen den Lärm nicht an der Quelle begrenzen und das Vorsorgeprinzip nicht beachten würden. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der in Art. 11 Abs. 1 USG verankerte Grundsatz der Emissionsbegrenzung an der Quelle und das in Abs. 2 dieser Bestimmung enthaltene Vorsorgeprinzip nur gelten, wenn die Lärmeinwirkung durch den Bau oder Betrieb von Anlagen verursacht wird (André Schrade/Theo Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1998, zu Art. 11 Rz 14 f.). Da vorliegendenfalls die an den Banntagen verwendeten Waffen zweifelsohne keine Anlagen im Sinne des USG darstellen, finden die genannten Bestimmungen hier keine Anwendung.
8. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die hier in Frage stehenden Weisungen, welche nicht ein Schiessverbot innerorts beinhalten, das Sprengstoffgesetz verletzen würden.
a) Das Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977 ist am 1. Juni 1980 in Kraft getreten. Damals unterlag der Verkehr mit Schiesspulver dem Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 30. Juni 1972, das inzwischen aufgehoben worden ist. Da das am 1. April 1998 in Kraft getretene revidierte Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1997 nur noch Bestimmungen über den Verkehr mit Schiesspulver beinhaltet, das für militärische Zwecke bestimmt ist, musste der Verkehr mit Schiesspulver zu zivilen Zwecken neu geregelt werden. Dieser wurde in der Folge in das Sprengstoffgesetz eingeführt, was einer Änderung des Sprengstoffgesetzes bedurfte (BBl 1996 II 1046). Das geänderte Sprengstoffgesetz vom 10. Oktober 1997, welches am 1. April 1998 in Kraft getreten ist, regelt den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und nun neu auch den Verkehr mit Schiesspulver. Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände finden - mit einigen Ausnahmen - auch auf das Schiesspulver Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes). Als Schiesspulver gilt nach Art. 7a Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes jedes für Geschosse verwendbare Treibmittel, auch wenn es Bestandteil von Halb- oder Fertigfabrikaten ist (lit. a) und jedes für pyrotechnische Gegenstände verwendbare Treibmittel, auch wenn es Bestandteil von Halb- oder Fertigfabrikaten ist (lit. b). Gemäss Art. 8a des Sprengstoffgesetzes dürfen Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Art. 15 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes bestimmt, dass es verboten ist, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden (Satz 1). Von dieser Verbotsnorm wird eine Ausnahme gemacht, indem den Kantonen die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche erlaubt wird, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht. Der Kanton Basel-Landschaft hat in § 7 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 19. November 1981 von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und das Verwenden von Schiess- und Schwarzpulver bei historischen Anlässen wie Banntag, Barbaraschiessen usw. erlaubt.
b) Es stellt sich als Erstes die Frage, ob das per 1. April 1998 geänderte Sprengstoffgesetz oder noch das Gesetz über das Kriegsmaterial vom 30. Juni 1972 auf den vorliegenden Fall, in welchem es um Schwarzpulver zu zivilen Zwecken geht, Anwendung findet.
Mit der Einlegung einer Beschwerde (oder Klage) wird die Rechtshängigkeit der Sache begründet und mit dem Urteil oder dem Erledigungsbeschluss beendet (Fritz Gygi, a.a.O., S. 189). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe am 14. Juli 1998 ist das geänderte Sprengstoffgesetz bereits in Kraft getreten. Da es zudem ausser Frage steht, dass das Verwenden von Schwarzpulver an Banntagen unter den Begriff des Schiesspulvers gemäss Art. 7a Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes zu subsumieren ist, sind damit vorliegendenfalls die neuen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes anzuwenden.
c) Dem Sprengstoffgesetz, insbesondere dem neu eingefügten Art. 8a des Sprengstoffgesetzes, in welchem der Sicherheitszweck der Kontrollvorschriften verankert ist (BBl 1996 II 1048), ist kein grundsätzliches Verbot für das Verwenden von Schiesspulver zu zivilen Zwecken zu entnehmen. Art. 15 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes weist vielmehr darauf hin, dass das Schiessen mit Schiesspulver zu bestimmten Ereignissen zulässig ist. So wird den Kantonen - unter der Auflage, dass für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht - ausdrücklich erlaubt, Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe zu verwenden. Die Beschwerdeführerin ist nun der Ansicht, dass der Stadtrat Liestal, der für die fachgerechte Verwendung des Schiesspulvers verantwortlich sei, mit dem Erlass der Weisungen seinen Pflichten ungenügend nachgekommen sei.
Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass der Kanton bzw. die zuständigen Behörden der Stadt Liestal für eine sorgfältige Verwendung des Schiesspulvers zu sorgen haben. Der Stadtrat Liestal kommt dieser Aufforderung jedoch nach, indem er Weisungen erlässt, welche unter anderem Vorschriften über die Verwendung des Schiesspulvers und die Waffenkontrolle enthalten (vgl. Ziffer 1 der Weisungen zu den Banntagen 1996 und 1997). Die Weisungen nehmen denn auch die Banntagschützen selbst in Pflicht, wie z.B. mit der Identifikations- und Vorwarnpflicht, und enthalten Vorschriften über ihr Schiessverhalten. Diese Vorsorgemassnahmen reichen für die Gewährleistung einer fachgerechten Verwendung des Schiesspulvers aus. Weitergehende Massnahmen wie der Erlass eines Schiessverbots im "Stedtli" würden das Mass des Erforderlichen übersteigen, was wiederum dem Verhältnismässigkeitsprinzip widersprechen würde. Daraus ergibt sich, dass eine Verletzung des Sprengstoffgesetzes nicht gegeben ist.
9. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Weisungen zum Banntag das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzen.
a) Die persönliche Freiheit einschliesslich das Recht auf Leben wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seit 1963 dem ungeschriebenen Verfassungsrecht des Bundes zugeordnet (BGE 121 I 370 Erw. 2a, 89 I 92 Erw. 3). Die KV gewährt in § 6 Abs. 2 lit. a ausdrücklich das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit. Nach dem Bundesgericht kommt einer kantonalrechtlichen Verfassungsgarantie nur dann eine eigene Tragweite zu, wenn sie einen ausgedehnteren Schutzbereich aufweist als die entsprechende Norm im Bundesverfassungsrecht (BGE 121 I 200 Erw. 2d, 119 Ia 53 Erw. 2, 118 I a 427 Erw. 4a mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, Zürich 1993, S. 377 Rz 1155). Das KV verankerte Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit geht nicht weiter, als dies schon von der Bundesverfassung garantiert ist (vgl. Begleitbericht zur Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 zur Volksabstimmung; Botschaft des Bundesrates über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 21. August 1985, in: Totalrevision der basellandschaftlichen Staatsverfassung, Liestal 1988, Recht und Politik im Kanton Basel-Landschaft, Band 8, S. 160), was zur Folge hat, dass der von der Beschwerdeführerin angerufenen kantonalen Verfassungsnorm im vorliegenden Fall keine massgebliche Bedeutung zukommt.
b) In Art. 2 EMRK wird das Recht auf Leben garantiert. Im schweizerischen Verfassungsrecht steht das Recht auf Leben unter dem Schutz der persönlichen Freiheit. Dieses von der ungeschriebenen Verfassung verbürgte Grundrecht geht über das von der EMRK gewährleistete hinaus (Arthur Häfliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 55). Geht ein Freiheitsrecht der Bundesverfassung in seiner Schutzwirkung für die Freiheit des Einzelnen über das entsprechende Recht der EMRK hinaus, gilt die Bundesverfassung (vgl. Art. 60 EMRK). Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich bezüglich der Rüge der Verletzung des Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit, dass zu prüfen ist, ob der angefochene Entscheid vor dem ungeschriebenen Verfassungsrecht des Bundes standhält.
c) Das Schutzobjekt der persönlichen Freiheit ist die körperliche Integrität, welches unter anderem das Recht auf Gesundheit und auf Leben umfasst, und die Bewegungsfreiheit (Häfelin/Haller, a.a.O., S. 378 Rz 1158 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schützt dieses Grundrecht als zentrales Freiheitsrecht und verfassungsrechtlicher Leitgrundsatz nicht nur die Bewegungsfreiheit und die körperliche Integrität, sondern darüber hinaus alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen (BGE 118 Ia 314 Erw. 4a, 115 Ia 246 Erw. 5a). Durch die Freiheitsrechte wird der Einzelne vor Eingriffen des Staates in seiner Freiheitssphäre geschützt. Im Rahmen dieses beschriebenen rein defensiven bzw. negatorischen Grundrechtsverständnisses haben die Freiheitsrechte lediglich Abwehrfunktion gegenüber staatlichen Eingriffen (Martin Kurer, Die kantonalen Grundrechtsgarantien und ihr Verhältnis zum Bundesrecht, Zürich, 1987, S. 32). Ein Teil der Lehre sieht in den Freiheitsrechten einen konstitutiv-institutionellen Charakter, was unter anderem die Konsequenz hat, dass der Staat nicht nur zu einem Dulden oder Unterlassen, sondern auch zu einem positiven Tun verpflichtet ist. D.h., er hat durch gesetzgeberische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die persönliche Freiheit besser geschützt wird (Häfelin/Haller, a.a.O., S. 358
Rz 1095). Das Bundesgericht übt in der Anerkennung des konstitutiv-institutionellen Grundrechtsverständisses Zurückhaltung (BGE 117 Ib 394 Erw. 6c/aa, 105 Ia 337 Erw. 3d). Ansätze für ein solches Verständnis finden sich in wenigen Fällen in der Annahme einer indirekten Drittwirkung (vgl. zum Begriff der indirekten Drittwirkung: Häfelin/Haller, a.a.O., S. 363 Rz 1105 ff.) und neuerdings ist eine Tendenz zur stärkeren Berücksichtigung bei der Anwendung einfachen Gesetzesrechts zu verzeichnen (vgl. BGE 113 V 32 Erw. 4d ).
d) Die Beschwerdeführerin sieht die Verletzung des angerufenen Grundrechts darin, dass die zuständigen kantonalen Behörden das Schiessen an den Banntagen im "Stedtli" zulassen und für die Beschaffung des Schiesspulvers besorgt sind. Ausgehend von der klassischen Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte kann mit den in den Weisungen getroffenen Vorsorgemassnahmen kein staatlicher Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin erblickt werden. Im Gegenteil, die Massnahmen bezwecken den Schutz der Gesundheit der betroffenen Bevölkerung und tragen daher vielmehr dazu bei, die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Selbst wenn von einem konstitutiv-institutionellen Grundrechtsverständnis ausgegangen wird, wäre es dem Gericht verwehrt, ein Schiessverbot im "Stedtli" anzuordnen. Mit einem solchen Vorgehen würde der demokratische Gesetzgeber übergangen, was eindeutig gegen das verfassungsmässige Gewaltenteilungsprinzip verstossen würde (vgl. dazu Häfelin/Haller, a.a.O., S. 195 ff. Rz 607 ff.). Das Grundrecht auf persönliche Freiheit beinhaltet auf jeden Fall keinen konkreten Gesetzgebungsauftrag (Häfelin/Haller, a.a.O., S. 358 f. Rz 1096 ff.).
10. a) Aus alldem zeigt sich im Ergebnis, dass der angefochtene Entscheid bzw. die Weisungen zu den Banntagen 1996 und 1997 weder die LSV noch das USG verletzen. Ebensowenig liegt ein Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor. Die Beschwerde ist demnach in materiellrechtlicher Hinsicht nicht begründet und daher abzuweisen.
b) Aufgrund dieses Ergebnisses kann hier offen gelassen werden, ob die Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 24. Januar 1996 und die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartements (heute: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport) über das Schiesswesen ausser Dienst vom 29. Februar 1996 auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden ist.
11. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag auf Veröffentlichung des Urteils. Gemäss § 19 Abs. 1 VPO sind, Urteile mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den Parteien schriftlich zu eröffnen. Eine Veröffentlichung des Urteils ist nur vorgesehen, wenn das Gericht zur Erkenntnis gelangt, dass ein angefochtener Erlass infolge Verfassungs- bzw. Rechtswidrigkeit aufzuheben ist (§ 31 VPO). Da diese Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen, kann das Urteil von Gesetzes wegen nur den hier beteiligten Parteien eröffnet werden; demzufolge ist dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben.
12. a) Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Wird eine Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, werden die Kosten nach Massgabe der Prozessaussichten vor der Gegenstandslosigkeit verlegt (Zimmerli/Kälin/Kiener, a.a.O., S. 150). Diese sind anhand einer summarischen Prüfung zu beurteilen (Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 144).
b) Da im vorliegenden Fall die Beschwerde betreffend Verletzung des Schiessgesetzes infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, wird im Folgenden summarisch überprüft, welche Prozessaussichten zum Zeitpunkt, in welchem das Schiessgesetz noch in Kraft war, bestanden haben. Im Mittelpunkt der vorzunehmenden Prüfung steht § 5 des per 31. Dezember 1998 aufgehobenen Schiessgesetzes. In dieser Bestimmung wird eine Ausnahme vom in § 1 des Schiessgesetzes verankerten grundsätzlichen Schiessverbot gemacht, indem das Schiessen an den jährlichen Bannumgängen sowie zur Weinlesezeit mit Handfeuerwaffen gestattet ist, jedoch nur in einer Entfernung von wenigstens dreihundert Schritten von Ortschaften oder befahrenen Strassen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass § 5 ein generelles Schiessverbot an Banntagen innerorts beinhalte. Dagegen sind die Vorinstanzen unter anderem der Ansicht, dass sich das Schiessverbot innerorts nur auf das sogenannte scharfe Schiessen (Schiessen mit Kugeln, d.h. mit Pulver und Blei) beschränke.
c) Nach der Lehre und der Rechtsprechung ist beinahe jede Gesetzesnorm auslegungsbedürftig (vgl. Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Basel und Frankfurt am Main 1991, S. 70 mit Hinweisen). Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, nämlich die grammatikalische, die historische, die zeitgemässe, die systematische, die teleologische und die verfassungskonforme (Häfelin/Müller, a.a.O., S. 41 Rz 175).
d) Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., S. 26 Rz 75). Mit Hilfe der grammatikalischen Auslegung wird festgestellt, ob ein unklarer Wortlaut vorliegt. Massgebliches Element der grammatikalischen Auslegung ist der Gesetzestext. Titel, Sachüberschriften sowie Marginalien sind Bestandteile des Textes und müssen daher bei der Auslegung berücksichtigt werden (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., S. 27 Rz 78). Die grammatikalische Auslegung ist Ausgangspunkt jeder Auslegung, d.h. das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (BGE 123 V 317 Erw. 4, 116 II 415 Erw. 5b, 114 Ia 196, 113 V 109 mit weiteren Hinweisen). Eine Regelung ist aber nur dann auslegungsbedürftig, wenn der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergebe (BGE 123 V 317 Erw. 4; Häfelin/Haller, a.a.O., S. 24 Rz 64 und S. 27 Rz 77; vgl. auch Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 144). Ist der Wortlaut klar, so ist dieser massgebend und es besteht kein Raum für eine weitere Auslegung (Häfelin/Haller, a.a.O., S. 24 Rz 64).
e) Das Verwaltungsgericht gelangt in einer summarischen Überprüfung der vorliegend zu beurteilenden Rechtslage zum Schluss, dass der Wortlaut von § 5 des Schiessgesetzes klar ist. Diese Regelung verbietet das Schiessen innerhalb von dreihundert Schritten von Ortschaften und befahrenen Strassen. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass an Banntagen das Schiessen innerorts - mit oder ohne Schwarzpulver - verboten sein soll. Hätte der damalige Gesetzgeber das Schiessen im "Stedtli" weiterhin erlauben wollen, so wäre eine entsprechende ausdrückliche Regelung notwendig gewesen. Das Verwaltungsgericht sieht sich daher zur Annahme veranlasst, dass das Banntagschiessen innerorts auch ohne Kugeln gesetzeswidrig gewesen ist, zumal aufgrund der Materialien genügend Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Behörden des Schiessverbotes durchaus bewusst gewesen sind (so z.B: Fritz Klaus, Heimatkunde von Liestal, Liestal 1970, S. 264).
f) Die Vorinstanzen wenden gegen die Geltung eines generellen Schiessverbotes ein, dass das Schiessen innerorts jahrzehntelang praktiziert worden sei. Selbst nach Erlass des Schiessgesetzes im Jahre 1852 sei das Schiessen mit Schwarzpulver stets geduldet worden. Sie sind der Auffassung, dass sich durch diese langjährige Praxis und deren Duldung durch die betroffene Bevölkerung Gewohnheitsrecht gebildet habe, welches als ungeschriebenes Recht Geltung beanspruche.
Im öffentlichen Recht kann sich Gewohnheitsrecht nur bilden, wenn unter anderem das Gesetz Raum für eine ergänzende Regelung durch Gewohnheitsrecht lässt (Häfelin/Müller, a.a.O, S. 36 Rz 156 ff.). Der klare Gesetzeswortlaut des § 5 des Schiessgesetzes lässt jedoch keinen Raum für eine ergänzende Regelung durch Gewohnheitsrecht. Somit liegt einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung widersprechendes Gewohnheitsrecht vor, was im Verwaltungsrecht nicht zulässig ist (sog. derogierendes Gewohnheitsrecht; Häfelin/Müller, a.a.O., S. 37 Rz 162 f.).
g) Zusammenfassend ist festzustellen, dass § 5 des Schiessgesetzes ein generelles Schiessverbot an den Banntagen innerorts beinhaltete. Damit wären die Weisungen, welche das Schiessen mit Schwarzpulver im "Stedtli" implizit erlaubten, gesetzeswidrig gewesen. Aufgrund dieses mutmasslichen Prozessausgangens hätte die Beschwerdeführerin obsiegt, wenn das Schiessgesetz nicht während des Beschwerdeverfahrens aufgehoben worden wäre. Da jedoch die Beschwerdeführerin mit den anderen Rügen (vgl. Ziffer 7 - 9) unterlegen ist, kann ihr nur ein teilweises Obsiegen zugestanden werden. Das Gericht erachtet es aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hauptsächlich die Verletzung des Schiessgesetzes rügte, als angemessen, eine Gewichtung von ca. zwei Dritteln zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
VGE vom 7.4.1999 i.S.G.R. (Nr. 46).
Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid angehobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 3.5.2000 abgewiesen.
Back to Top