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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2002 / 2003 | |
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6.3 Rechtsschutz
6.3.2 Bedeutung eines Privatgutachtens im Baubewilligungsverfahren
Ein von der Bauherrin eingelegtes privates Lärmgutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung.
Erwägungen
4.a) Als ersten Punkt bezüglich Lärmgutachtens monieren die Beschwerdeführer, dass es sich beim Gutachten um ein klassisches Parteigutachten handle, da es im Auftrag der Gesuchstellerin erstellt worden sei. Es sei deshalb ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben.
b) Der Bauherr muss bei gegebenen Voraussetzungen der Baubewilligungsbehörde ein Lärmgutachten unterbreiten, welches von letztgenannter geprüft wird. Im Gegensatz zum von den Beschwerdeführern zitierten Verwaltungsgerichtsentscheid vom 27. November 1996 i.S. G.H. (Nr. 125) (publiziert in: BLVGE 1996, S. 79 ff.) besteht hier abgesehen vom Auftragsverhältnis kein Zusammenhang zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin. Im zitierten Urteil war der Sachverhalt anders: Die PTT hatte ein Gesuch um Errichtung eines Antennenträgers und einer Richtfunkantenne erstellt. Das Gutachten war von der Telecom PTT, Sektion Technische Physik und Elektromagnetische Verträglichkeit, erstellt worden. Somit waren die Interessenverbindungen zwischen der Auftraggeberin und Auftragnehmerin offensichtlich, was im vorliegenden Fall nicht behauptet werden kann. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das vorliegende Gutachten nicht schon deshalb als nicht neutral betrachtet werden kann, weil es von der Gesuchstellerin in Auftrag gegeben wurde. Dieses Gutachten ist ein Beweismittel und liegt zwischen Urkunde und Parteibehauptung. Entscheidend ist ihre innere Überzeugungskraft, ihre argumentative Stärke. Das Gericht darf darauf abstellen, wenn die darin enthaltenen Ausführungen geeignet sind, die Richter und Richterinnen von deren Richtigkeit zu überzeugen (vgl. René Bacher, Das Gutachten im gerichtlichen Verfahren, in: Basellandschaftliche Richtervereinigung BLRK, Publikationen 1998, S. 7, Ziffer 2.2.). Das Gericht kommt demzufolge zum Schluss, dass die Tatsache alleine, dass das Gutachten von der Bauherrin in Auftrag gegeben wurde, nicht automatisch dazu führt, dass nun ein neutrales Gutachten in Auftrag gegeben werden muss.
KGVVE vom 18.12.2002 i.S. H. und Konsorten (Nr. 224).
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