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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2002 / 2003

 

3.1 Lohnklasseneinreihung


3.1.2 Gestaltungsspielraum des Gemeinwesens bei der Festlegung des Lohns


Gegen den Entscheid des Regierungsrates betreffend Lohnklasseneinreihung kann der betroffene Mitarbeiter des Kantons Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, sofern er nicht bloss die Unangemessenheit rügt (§§ 43 Abs.1, 44 Abs.3 lit.a - c, 45 lit. a und b, 47 Abs. 1 lit.a VPO; E. 1 - 4).


Lohneinstufungen müssen nicht zwingend auf der Basis von analytischen Arbeitsplatzbewertungen vorgenommen werden (E. 5).


Es besteht kein Anlass, die Vernehmlassung der Anstellungsbehörde bzw. deren Aufsichtsbehörde, welcher sich das Personalamt vollumfänglich anschloss, aus dem Recht zu weisen. Diese Stellungnahme unterliegt selbstverständlich der freien Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht (§ 70 PersonalD, § 22 PersonalV, §§ 2 Abs.1 lit. c, 3 Abs.1 lit. e Ziff.1 und Abs. 4 lit. b Ziff. 4 Dienstordnung des Generalsekretariats der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vom 12.12.2000; § 12 Abs.1 Satz 2 VPO; E. 6).


Im Rahmen einer Lohnrevision kann die Anhörung des Betroffenen im (verwaltungsinternen) Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden, falls im Interesse eines rationellen Verwaltungsganges auf die Begründung der Lohneinstufung verzichtet wurde und keine Lohnrückstufung erfolgt ist (E. 7).


Dem Kanton steht im Besoldungswesen ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Daher übt das Kantonsgericht eine grosse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Lohnklasseneinreihungen und greift nur dann ein, wenn mit den getroffenen Unterscheidungen eine Grenze gezogen wurde, die sich nicht vernünftig begründen lässt oder willkürlich ist. Einreihungsplan und Modellumschreibungen erweisen sich vorliegend im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle als verfassungsmässig (§ 46 Abs. 2 VPO, §§ 9 und 13 Abs. 1 PersonalD; E. 8).


Grundsätze für die gerichtliche Überprüfung der Lohnklasseneinreihung, die auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung sowie dem individuellen Stellenbeschrieb basiert. Anwendung dieser Grundsätze. Teilweise Gutheissung der Beschwerde wegen ungenügender Feststellung des Sachverhalts (§ 45 VPO, § 13 PersonalD, § 22 PersonalV; E. 9 - 16).




Erwägungen


1. a) Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist.


b) Gemäss § 44 Abs. 3 lit. a-c VPO ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde unzulässig gegen Entscheide und Verfügungen betreffend die Begründung des Arbeitsverhältnisses, gegen Entscheide und Verfügungen betreffend die Leistungskomponente sowie gegen Entscheide und Verfügungen betreffend Beförderung.


c) Der Entscheid des Regierungsrates vom 2. Juli 2002 stellt unbestrittenermassen ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Insbesondere liegt kein Entscheid betreffend die Leistungskomponente vor, welche zwar auch ein Element der Lohnfestsetzung wäre, aber erst nach der (abstrakten) Einreihung in eine Lohnklasse zur Anwendung kommt. Der Negativ-Katalog von § 44 VPO kennt also keinen Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Lohnklasseneinreihungen.


2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Unangemessenheit von Verfügungen kann dagegen gemäss § 45 lit. c VPO bloss ausnahmsweise, nämlich bei Verfügungen über fürsorgerische Freiheitsentziehung, Entscheiden über Anordnung oder Aufhebung von Entmündigungen sowie von Disziplinarmassnahmen gegenüber Beamten geltend gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer Rechtsverletzungen und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, liegen zulässige Beschwerdegründe vor. Soweit er allerdings die Unangemessenheit der Verfügung rügen will, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.


3. a) Zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO unter anderem befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1268), oder - anders ausgedrückt - in der Abwendung des persönlichen und unmittelbaren materiellen oder ideellen Nachteils, den die Verfügung oder der Entscheid zur Folge hätte (BGE 121 II 177 f. E. 2a; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 538). Es genügt weder ein mittelbares noch ein bloss öffentliches Interesse. Mit der Rechtsschutzfunktion der Individualbeschwerde stimmt überein, dass der Einzelne nur zum Schutz eigener individueller Interessen Beschwerde führen kann (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 1269).


b) Der Beschwerdeführer R. H. ist durch die Lohnklasseneinreihung in seinen individuellen Interessen betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheides. Daher ist er zur Beschwerde befugt.


4. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.


5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Verfahrens- bzw. Beweisantrag des Beschwerdeführers - es sei eine analytische Arbeitsplatzbewertung einzuholen und bis zu deren Vorliegen das Verfahren zu sistieren - vom Instruktionsrichter zu Recht abgewiesen worden ist.


a) Vorliegendenfalls besteht die Uneinigkeit zwischen den Parteien zum einen in der Frage nach den Führungsaufgaben bzw. über den Umfang der Führungsaufgaben des Beschwerdeführers sowie zum andern in der Frage, welchen Anteil an der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers die Ausfertigung komplexer Verträge und öffentlicher Urkunden darstellt.


b) Mit dem Instruktionsrichter und der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass es sich damit um Sachverhaltsfragen handelt, welche das Gericht von Amtes wegen selbst abklären kann, zumal es um die Beurteilung eines Arbeitsbereiches geht, welcher - anders als etwa ein medizinischer oder technischer Bereich - vom Gericht eingeschätzt werden kann. Zudem ist allein der Umstand, dass die Tätigkeiten einer Funktion nicht vollumfänglich mit einer Modellumschreibung übereinstimmen, kein Anlass für eine analytische Funktionsbewertung, wurde doch im Zusammenhang mit der Entwicklung des neuen Lohnsystems gerade ein höherer Abstraktionsgrad der Modellumschreibungen gewünscht, um den Anforderungen an eine flexible Handhabung genügen zu können (vgl. dazu den Bericht der Personalkommission zur Revision des PersonalDs vom 24. Mai 2000 und die Vorlage des Regierungsrates an den Landrat vom 4. Januar 2000). Da das Abrücken von konkreten Modellumschreibungen ein politischer und klarer Entscheid des Gesetzgebers war, kann dieser vom Gericht - unter dem Vorbehalt der Verfassungsmässigkeit der gesetzlichen Grundlagen - auch nicht in Frage gestellt werden. Im Weiteren bleibt darauf hinzuweisen, dass jede noch so wissenschaftliche analytische Funktionsbewertung auf Quervergleichen und Wertungen basiert, so dass das Resultat in jedem Fall nur eine Scheingenauigkeit aufweisen würde. Abschliessend ist auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2000 betreffend die Anstellungsbedingungen des Assistenz- und Oberärzte im Kanton Basel-Stadt (2 P.369/1998) hinzuweisen, in welchem unter anderem entschieden worden ist, dass gestützt auf die Verfassung kein Anspruch darauf besteht, dass Lohneinstufungen auf der Basis von analytischen Arbeitsplatzbewertungen vorgenommen werden müssen.


Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass vorliegendenfalls kein Bedarf für eine einzelfallbezogene analytische Funktionsbewertung besteht und deshalb der Entscheid des Instruktionsrichters vom 13. März 2003 zu schützen sowie der Verfahrens- bzw. Beweisantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.


6. Im Weiteren ist über den Verfahrensantrag - es sei die Vernehmlassung des Inspektorates der Bezirksschreibereien vom 21. November 2001 aus dem Recht zu weisen - zu befinden.


a) Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass nach dem klaren Willen des Gesetzgebers explizit dem Personalamt Befugnisse im Zusammenhang mit der Überführung vom alten zum neuen System zuerkannt worden seien (§§ 69 - 75 PersonalD). Zudem sei das Verfahren abschliessend im PersonalD (§§ 69 - 75) und in der PersonalV (§§ 58 - 62) geregelt. Es bleibe daher kein Raum für den Beizug des Inspektorats der Bezirksschreibereien, weshalb lediglich die Vernehmlassung des Personalamts einzuholen gewesen wäre.


b) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft führt dagegen im Wesentlichen an, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Federführung zur Ausarbeitung der Vernehmlassung nicht einer anderen Dienststelle der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übertragen worden ist, weshalb das Inspektorat der Bezirksschreibereien als Abteilung des Generalsekretariats für deren Ausarbeitung zuständig sei (§ 8 der Verordnung über die verfahrensleitenden Instanzen im Beschwerdeverfahren vom 17. Januar 1989 i.V.m. § 2 lit. c der Dienstordnung des Generalsekretariats der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion [Dienstordnung] vom 12. Dezember 2000).


c/aa) Gemäss § 8 Abs. 1 der Verordnung über die verfahrensleitenden Instanzen im Beschwerdeverfahren ist bei Beschwerden gegen Verfügungen von Dienststellen deren vorgesetzte Direktion zur Vernehmlassung zuständig. Die vorliegendenfalls angefochtene Verfügung ist streng genommen eine Lohnabrechnung der Finanzverwaltung, die der Finanz- und Kirchendirektion untersteht. Somit wäre grundsätzlich die Finanz- und Kirchendirektion zur Vernehmlassung zuständig.


Gemäss § 70 PersonalD erfolgt die Einreihung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch das Personalamt in Zusammenarbeit mit den Anstellungsbehörden, wobei gemäss § 22 PersonalV grundsätzlich die Anstellungsbehörde die Mitarbeitenden in eine Lohnklasse einreiht und deren Erfahrungsstufe berechnet. Bereits aufgrund der vorgeschriebenen Zusammenarbeit zwischen dem Personalamt und der Anstellungsbehörde sowie deren Einreihungskompetenz im Rahmen der Überführung ins neue Lohnsystem scheint es sinnvoll zu sein, die Anstellungsbehörde im Rahmen einer Vernehmlassung anzuhören. Dies entspricht denn auch der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts.


Zudem ist das Generalsekretariat der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion gemäss § 2 Abs. 1 lit. c der Dienstordnung federführende Instanz bei allen der Direktion zugewiesenen oder in deren Vollzugsbereich fallenden Geschäften, soweit die Federführung nicht einer anderen Dienststelle der Direktion übertragen ist. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. e Ziffer 1 der Dienstordnung gehört die Zivilrechtsabteilung 2 dazu, welche wiederum aus dem Inspektorat der Bezirksschreibereien besteht. Sofern der Anstellungsbehörde folglich - sinnvollerweise wie auch entsprechend der geltenden Praxis - die Möglichkeit zur Vernehmlassung in Fragen der Lohnklasseneinreihung gewährt wird, ist das Inspektorat der Bezirksschreibereien als Teil des für die Belange der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion federführenden Generalsekretariats befähigt, eine Vernehmlassung abzugeben.


Zudem ist § 4 lit. b Ziff. 4 der Dienstordnung zu entnehmen, dass dem Generalsekretariat im Bereich der Zivilrechtsabteilung 2 insbesondere auch die Aufsicht über die Bezirksschreibereien sowie die privaten Notariate zur selbständigen Erledigung übertragen wird. Diese Aufsicht wird denn auch durch das Inspektorat der Bezirksschreibereien ausgeführt. Da das Inspektorat somit einen Überblick über die Amtsführung im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers hat, erscheint es auch aus diesem Grund zur Vernehmlassung berufen zu sein.


c/bb) Schliesslich gilt zu bedenken, dass gemäss § 12 Abs. 1 VPO im Verfahren vor dem Kantonsgericht das Untersuchungsprinzip gilt, was bedeutet, dass das Gericht von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen hat. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollständig neu zu erforschen. Es kann sich in der Regel damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Vorbringen zu überprüfen. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet folglich, dass das Gericht den ihm vorgelegten Tatbestand berichtigen oder ergänzen kann, dass es ihn aber nicht weiter erforschen muss, wenn keine besonderen Umstände dies ihm nahe legen (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 258). Die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts ist im Verwaltungsgerichtsverfahren vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 VPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die urteilende Instanz die Beweise frei von Beweisregeln nach ihrer Überzeugung würdigt (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 176; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 278). Auch aus dieser Überlegung ist es durchaus zulässig, die Fachstelle der Anstellungsbehörde, welcher die Aufsicht betreffend die Amtsführung der in Frage stehenden Dienststelle zukommt, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu Wort kommen zu lassen. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass sich das Personalamt vollumfänglich der Stellungnahme der Anstellungsbehörde angeschlossen hat.


c/cc) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Ausschluss der Vernehmlassung des Inspektorates der Bezirksschreibereien abzuweisen ist.


7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.


a/aa) Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die angefochtene Lohnabrechnung vom 25. Januar 2001 nicht begründet gewesen sei und die vorgebrachten Beanstandungen in der Begründung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses nicht behandelt worden seien. Der Regierungsrat vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass dieser Mangel geheilt worden ist.


a/bb) Das Kantonsgericht hat unlängst im Zusammenhang mit einer gleich gelagerten Rüge festgestellt, dass die Lohnrevision tausende von Mitarbeitern betroffen hat, so dass die Einreihung in die neuen Lohnklassen als Massenverfügungen bezeichnet werden müssen und die nachträgliche Heilung einer nicht allzu schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich bleiben muss. Dies hat sowohl für die fehlende vorgängige Anhörung als auch für die fehlende Begründung der Lohnklasseneinstufung zu gelten (vgl. dazu KGVV 2002/371 Nr. 137 vom 18. Juni 2003). Vorliegendenfalls erfolgte die Neueinreihung des Beschwerdeführers unter Wahrung der Lohnklasse und des Besitzstandes, so dass nicht von einem schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Im Übrigen ist das Kantonsgericht in diversen Urteilen davon ausgegangen, dass die vorgängige Nichtanhörung des Betroffenen - zumindest solange mit der Neueinreihung keine Schlechterstellung verbunden war - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutet (vgl. dazu KGVV 2002/71 Nr. 41 vom 19. Februar 2003). Vorliegendenfalls gilt zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme der Vernehmlassung des Personalamts vom 26. November 2001 wie auch nach Vernehmlassung des Inspektorates der Bezirksschreibereien vom 21. November 2001 in einer zweiten Beschwerdebegründung vom 15. März 2002 nochmals ausführlich Stellung nehmen konnte. Damit wurde die fehlende Begründung der Überführungsverfügung - wozu sich der Beschwerdeführer äussern konnte - im Verlaufe des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens nachgeholt. Da der Regierungsrat in der Folge mit voller Kognition entschieden hat, ist von einer Heilung des Mangels auszugehen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte zwar abgehandelt werden müssen, dass dabei jedoch nicht ausdrücklich auf jede tatbeständliche Behauptung und jeden rechtlichen Einwand eingegangen werden muss. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass sich die Aufhebung des Entscheids aus diesem Grund nicht rechtfertigen lässt.


b) An diesem Entscheid ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach sich die Vorinstanz zu der von ihm aufgeworfenen und entscheidrelevanten Problematik der so genannten Überführung hätte äussern müssen. Diesbezüglich kommt das Gericht zum Schluss, dass der Einwand des Beschwerdeführers eine terminologische Spitzfindigkeit darstellt und in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber zwischen den Termini "Überführung" und "Einreihung" kein Unterschied zu machen ist, so dass auch diesbezüglich nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist.


c) Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör sei mangels Stellungnahme der Vorinstanz zum "inneren Einreihungsplan" verletzt, gelangt das Kantonsgericht im Wesentlichen zum Schluss, dass die vom Personalamt erwähnte gedankliche Hilfskonstruktion zwecks Evaluation der inneren Wertbehaltung der einzelnen Mitglieder der Arbeitsgruppe, auch im Rahmen einer allfälligen inzidenten Normenkontrolle nicht justiziabel ist. Ist aber der innere Einreihungsplan als gedankliche Hilfskonstruktion nicht anfechtbar, so kann auch dessen Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer monierten allgemeinen Anforderungen nicht geprüft werden. Überprüft werden könnte höchstens der vom kantonalen Parlament beschlossene Einreihungsplan und die vom Regierungsrat ausgearbeiteten Modellumschreibungen.


d) Abschliessend wird im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, dass die Zuweisung der vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktion zur Funktionskette 103 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unbestritten sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nie klar darüber geäussert hat, welcher Funktionskette er zuzuordnen wäre, ohne jedoch sein Einverständnis zur Funktionskette 103 gegeben zu haben.


e) Insgesamt ergibt sich aufgrund des hiervor Gesagten, dass die Vorinstanz zu Recht die Heilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel der ursprünglich angefochtenen Verfügung angenommen hat. Die auf das vorinstanzliche Verfahren bezogenen formell-rechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet und rechtfertigen die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz nicht.


8. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer den Einreihungsplan und die Modellumschreibungen.


a) Gemäss § 46 Abs. 2 VPO überprüft das Kantonsgericht im Anwendungsfall sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit. Bereits mit Entscheid vom 5. Juni 2002 i. S. C.J. & Konsorten hat sich das Kantonsgericht mit der Rechtsnatur von Einreihungsplan und Modellumschreibung befasst. Gemäss § 13 Abs.1 PersonalD basiert die Einreihung in eine Lohnklasse auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem individuellen Stellenbeschrieb. Gemäss § 9 PersonalD listet der Einreihungsplan, der integrierender Bestandteil des Dekrets bildet, die einzelnen Richtpositionen nach Funktionsbereichen und Lohnklassen geordnet auf. Der Einreihungsplan wurde somit vom Landrat erlassen und ist als kantonaler Erlass vom Kantonsgericht im Anwendungsfall überprüfbar. Ebenfalls hat das Kantonsgericht im vorgenannten Urteil festgehalten, dass auch die Modellumschreibungen, die einen generell-abstrakten Anforderungskatalog darstellen, Verordnungscharakter haben und grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht unterliegen.


b) Die bundesgerichtliche Praxis räumt dem kantonalen Gesetz- und Verordnungsgeber in Bezug auf Organisation und Besoldung im öffentlichen Dienst jedoch einen besonders grossen Spielraum ein, was das Kantonsgericht im vorgenannten Urteil unter Verweis auf BGE 121 I 49, E. 3b betont hat. Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil vom 21. März 2000 (2 P. 369/1998), E. 3b, in Zusammenfassung seiner Rechtsprechung festgehalten, dass den politischen Behörden ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots seien die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 125 I 71 E. 2c / aa; 124 II 409 E. 9b).


Das Bundesgericht übt damit eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassungswegen nur ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 123 I 1 E. 6a). In E. 3 f. des bereits genannten Urteils vom 21. März 2000 hält das Bundesgericht ausdrücklich an seiner zurückhaltenden Praxis fest. Namentlich bestätigt es die Ausführungen in BGE 123 I 1 E. 6b, wonach der Verfassungsrichter Gefahr laufe, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn er im Hinblick auf zwei Kategorien von Bediensteten Gleichheit erzielen wolle. Es gäbe keine verfassungsrechtlichen Kriterien, um zu beurteilen, ob diejenigen Lohnunterschiede, die infolge einer Neuregelung entstünden, besser zu rechtfertigen wären als die bisherigen. Im Übrigen verlange auch das Rechtsgleichheitsgebot nicht, dass ein Kanton gleich hohe Löhne bezahle wie ein anderer Kanton. Das Bundesgericht hält damit zusammenfassend an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gemeinwesen bei der Ausgestaltung seiner Besoldungspolitik ein erheblicher Ermessensspielraum offen steht. Es zeigt sich somit, dass auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Besoldungssachen eine besonders grosse richterliche Zurückhaltung indiziert ist.


c) Der vom Beschwerdeführer beanstandete Einreihungsplan ist im Zuge des Erlasses des PersonalDs am 8. Juni 2000 vom Landrat genehmigt worden. Aus den Materialien ergibt sich, dass der Einreihungsplan entgegen den Mutmassungen des Beschwerdeführers nicht nur unter Miteinbezug der Ergebnisse der Lohnsystemrevision in Basel-Stadt, sondern auch gestützt auf analytische Arbeitsplatzbewertungen und strukturierte Gespräche mit Vorgesetzten quer durch alle Anstellungsbehörden in einem mehrstufigen Prozedere und durch gezielt heterogen zusammengesetzte Arbeitsgruppen entwickelt worden ist. Der Einreihungsplan und somit auch die Modellumschreibungen wurden bereits mit dem Hilfsmittel der analytischen Arbeitsbewertung überprüft und bereinigt. Es kann nicht Aufgabe des Kantonsgerichts sein, anstelle des Regierungsrates seinerseits noch eine weitere eigenständige analytische Bewertung der fraglichen Funktion vorzunehmen.


Der Beschwerdeführer bringt vor, der Einreihungsplan genüge den rechtlichen Minimalanforderungen nicht, ohne jedoch anhand konkreter Beispiele aufzuzeigen, dass der Kanton mit den Unterscheidungen, die er getroffen hat, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt und deshalb willkürlich ist oder geltend zu machen, dass gleichwertige Arbeit im Kanton ungleich entlöhnt wird. Unter dem Aspekt der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Kantonsgerichts kann entsprechend dem hiervor Gesagten und in Anbetracht der pauschalen und im Einzelfall nicht begründeten Kritik des Beschwerdeführers kein Ansatzpunkt ausgemacht werden, um dem vom Landrat verabschiedeten Einreihungsplan an sich die Verfassungsmässigkeit abzusprechen. Auch konnten in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptungen des Beschwerdeführers gefunden werden, der Einreihungsplan an sich verstosse gegen das Willkürverbot.


d) Als Ergebnis der inzidenten Normenkontrolle unter Beachtung der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen richterlichen Zurückhaltung kann demnach festgehalten werden, dass weder der Einreihungsplan noch die Modellumschreibungen - zumindest im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Funktion des Beschwerdeführers - als verfassungswidrig beurteilt werden können.


9. Zur Lohnklasseneinreihung im Allgemeinen ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht gemäss § 45 VPO lediglich beschränkte Kognition hat. Darauf wurde bereits hiervor hingewiesen. Das Kantonsgericht hat sich im bereits zitierten Urteil vom 5. Juni 2002 bereits mit dieser Frage befasst. Es hat festgestellt, dass die Modellumschreibungen naturgemäss offene Formulierungen enthalten. Solche offenen Formulierungen können sowohl bei der Einräumung von Ermessen als auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen vorliegen, die den Verwaltungsbehörden jeweils einen Entscheidungsspielraum gewähren. Zu beachten ist jedoch, dass die Subsumption unter eine Modellumschreibung vom Kantonsgericht nur mit grosser Zurückhaltung überprüft wird.


10. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Modellumschreibungen 103.12a und 103.10a nur die Funktion eines Notariatsgehilfen umschreiben würden.


Ein Studium der fraglichen Modellumschreibungen zeigt jedoch, dass keine Gehilfentätigkeiten umschrieben werden. In beiden Umschreibungen wird eingangs als generelle Voraussetzung das selbstständige Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und / oder konzeptionellen Problemstellungen gefordert. Mit der Vorinstanz ist zudem darin einig zu gehen, dass in Fällen, wo lediglich Mitarbeit und nicht selbstständige Arbeit gefordert wird, dies auch ausdrücklich verlangt wird, so etwa in der Modellumschreibung 101.20 und 102.18a oder in der Modellumschreibung 202.18, wo jeweils ausdrücklich von Mitarbeit bei der Ausführung von Tätigkeiten die Rede ist. Mit der Qualifikation als Gehilfentätigkeit kontrastiert auch das Ausbildungs- bzw. Erfahrungsprofil der Modellumschreibung 103.12a, die einen Hochschulabschluss und ein Jahr Berufserfahrung, im Falle der Modellumschreibung 101.10b gar zwei Jahre Berufserfahrung voraussetzt.


11. In Bezug auf die geltend gemachte Führungsverantwortung zeigt sich, dass sowohl die Modellumschreibung 103.12 als auch die Modellumschreibung 103.10 die fachliche und / oder personelle Unterstellung einzelner Mitarbeiter als möglich bezeichnet, was wiederum gegen eine Gehilfentätigkeit spricht. Weiter zeigt sich aber auch, dass eine beschränkte Führungsverantwortung durchaus auch in den Anforderungsprofilen der beiden fraglichen Modellumschreibungen enthalten ist. Nicht zu beanstanden ist deshalb, dass der Beschwerdeführer trotz beschränkter Führungsverantwortung nicht in die Funktionskette Führungsfunktion eingereiht worden ist.


12. In Bezug auf die Belastbarkeit und Exponiertheit wie auch in Bezug auf die persönliche Haftung kann die Auffassung der Vorinstanz nicht als willkürlich bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer im Quervergleich namentlich in Bezug auf Belastbarkeit und Exponiertheit nicht ausserordentlichen und damit lohnrelevanten Anforderungen ausgesetzt sei.


13. a) Betreffend die Massgeblichkeit des Stellenbeschriebs vom 4. September 2000 lässt sich § 13 PersonalD und § 22 PersonalV entnehmen, dass die Einreihung auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem individuellen Stellenbeschrieb basiert. Formvorschriften für den Stellenbeschrieb lassen sich dem Gesetz dagegen nicht entnehmen.


b) Der Beschwerdeführer macht nun geltend, auf den Stellenbeschrieb könne bei der Einreihung nicht abgestellt werden, weil er nicht gemäss § 5 Abs. 4 der Dienstordnung vom Direktionsvorsteher unterzeichnet worden sei.


c) Ausschlaggebend für die Beurteilung der Massgeblichkeit eines Stellenbeschriebs für die Einreihung ist jedoch, dass der Stellenbeschrieb tatsächlich die vom Beschwerdeführer erfüllten Aufgaben umschreibt. Unter personalrechtlichem Aspekt bestehen keine Formvorschriften für die Stellenbeschriebe. Dass die Unterschrift des Direktionsvorstehers auf dem fraglichen Stellenbeschrieb fehlt, ist zwar ein "Schönheitsfehler", führt aber nicht zur Unbeachtlichkeit des Stellenbeschriebs, der vom Beschwerdeführer zudem unterzeichnet wurde. Eine andere Auffassung müsste als überspitzter Formalismus gewertet werden. Zudem muss die Massgeblichkeit des Stellenbeschriebs unter personalrechtlichem Aspekt für alle Angestellten des Kantons in gleicher Weise beurteilt werden. In Bezug auf die Notwendigkeit der Genehmigung des Stellenbeschriebs durch den Direktionsvorsteher oder die -vorsteherin besteht in den verschiedenen Direktionen keine einheitliche Regelung. So findet sich beispielsweise weder in der Dienstordnung der Erziehungs- und Kulturdirektion noch derjenigen der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion eine vergleichbare Vorschrift.


Somit ergibt sich abschliessend, dass die Vorinstanz zu Recht auf den Stellenbeschrieb abgestellt hat.


14. a) Betreffend die Analyse der Aufgaben des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und Stellenbeschrieb, dass der Beschwerdeführer als Abteilungsleiter Grundbuchamt und als Notar bei der Bezirksschreiberei Binningen tätig ist. Aus dem sich bei den Akten befindlichen Organigramm geht hervor, dass er hierarchisch direkt der Stellvertretung des Bezirksschreibers unterstellt ist. Aus dem Stellenbeschrieb ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer in dem Sinne eine fachliche Leitungsfunktion zu versehen hat, dass er für die Betreuung und Beratung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in fachlicher Hinsicht zuständig ist. Dagegen obliegt die organisatorische und personelle Leitung nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Bezirksschreiber Stellvertreter.


Die Qualifikation des Beschwerdeführers als Fachspezialist ist durch die Vorinstanz unter Würdigung der ihm übertragenen Aufgaben und Kompetenzen nicht zu beanstanden. Die Führungskomponente ist vorliegendenfalls auf eine fachliche Betreuung und Beratung der Mitarbeitenden des Grundbuchamtes beschränkt. Im Vordergrund steht die Fachkompetenz des Beschwerdeführers und nicht die Führungsaufgabe, was sich klar aus dem Stellenbeschrieb und einem Vergleich mit dem Stellenbeschrieb für die Bezirksschreiber Stellvertreterin ergibt. In gleichem Sinne äussern sich auch das Inspektorat der Bezirksschreiberei und der Dienststellenleiter selbst.


b) Abgesehen davon ist die Nichteinreihung unter den spezifischen Führungspositionen für den Beschwerdeführer nicht nachteilig. Die Bandbreite der Funktionskette 111 (spezifische Führungsfunktion) liegt in der Tat nur zwischen Lohnklasse 18 bis maximal Lohnklasse 10 während in der Funktionskette 103 (wissenschaftliche Sachbearbeitung) Lohnklasse 14 bis Lohnklasse 7 vorgesehen ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine notarielle Tätigkeit ausübt, die den Besitz des Notariatspatentes erforderlich macht, wird im Übrigen wie erwähnt im Vergleich zu den übrigen Abteilungsleitern bereits durch eine um eine Stufe höhere Lohnklasse gewürdigt.


c) Aufgrund des Stellenbeschriebs, der Ausführungen von Dienststellenleiter und Anstellungsbehörde, aber auch gestützt auf die Darstellung des Beschwerdeführers selbst, lässt sich zunächst sagen, dass die prägende Aufgabe des Beschwerdeführers seine notarielle Tätigkeit ist. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, findet sich sowohl in der Modellumschreibung 103.12a als auch 103.10a ausdrücklich das Kerngeschäft einer Urkundsperson, nämlich das Errichten öffentlicher Urkunden. Der Regierungsrat hat somit beim Erlass der Modellumschreibung durchaus an die Tätigkeit des Amtsnotariats ohne gleichzeitige Dienststellenleitung gedacht und diese Tätigkeit bewusst der Funktionskette 103 zugeordnet. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, die Modellumschreibungen 103.12a und 103.10a würden lediglich die Funktionen der Untergebenen des Beschwerdeführers beschreiben, so lässt sich dies mit dem Anforderungsprofil in der Modellumschreibung nicht in Übereinstimmung bringen. In beiden Modellumschreibungen wird selbstständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und / oder konzeptionellen Problemstellungen verlangt. Dass die beiden Modellumschreibungen nicht die Tätigkeit eines Notariatsgehilfen beschreiben, ergibt sich auch aus der vorgesehenen Möglichkeit der fachlichen und / oder personellen Unterstellung einzelner Mitarbeiter ebenso wie aus der Tatsache, dass die vorgesehene Urkundenerrichtung schliesslich nur von entsprechenden Urkundspersonen mit Notariatspatent vorgenommen werden kann. Auch der als Bewertungsgrundlage vorausgesetzte Hochschulabschluss und die entsprechende Berufserfahrung sprechen gegen die Annahme, dass die fragliche Modellumschreibung eine Notariatsgehilfentätigkeit beschreiben.


d) Die Tätigkeit des Beschwerdeführers lässt sich klarerweise auch nicht unter die Funktionskette 711 subsumieren, wird doch in den fraglichen Modellumschreibungen ausdrücklich die operative und personelle Leitung eines komplexen Fachbereiches oder mehrerer Fachbereiche ebenso wie Budgetverantwortung und Entscheidbefugnis verlangt. Wie bereits dargelegt, obliegt dem Beschwerdeführer lediglich die fachliche Anleitung für seine Mitarbeiter, nicht aber die organisatorische und personelle Leitung.


e) Sachlich vertretbar erschein auch, dass der Beschwerdeführer nicht in die Funktionskette 500 (Justiz) eingereiht wurde. Weder die Modellumschreibungen betreffend Untersuchungsfunktionen, welche beispielsweise regelmässiges Leisten von Pikettdiensten beinhalten, noch die übrigen Justizfunktionen sind auf die Notariatstätigkeit des Beschwerdeführers zugeschnitten. Dies scheint auch der Beschwerdeführer grundsätzlich erkannt zu haben, weil er in seinen Beschwerdeschriften doch nirgends konkret die Subsumption unter eine Modellumschreibung der Funktionsketten 500 oder 700 verlangt. In seiner Eingabe vom 5. Oktober 2001 bezeichnet im Übrigen der Beschwerdeführer die Funktionskette 100 selbst als Auffangfunktionsbereich, so denn die Tätigkeit und Funktion des Beschwerdeführers nicht in die Funktionsketten 500 bzw. 700 einzuordnen wäre.


f) Im Sinne eines Zwischenergebnisses kommt das Kantonsgericht demnach zum Schluss, dass die Einreihung des Beschwerdeführers in die Funktionskette 103, welche nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts im Übrigen teilweise in Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und teilweise in Ausübung von Ermessen erfolgt ist, unter dem Blickwinkel der beschränkten Kognition des Gerichts bzw. der gebotenen richterlichen Zurückhaltung bei der Überprüfung von Auslegungsergebnissen nicht zu beanstanden ist.


15. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einreihung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 11 zu Recht geschützt hat.


a) Der Beschwerdeführer beantragt unter Verweis auf die Gleichwertigkeit seiner Tätigkeit zu der des Bezirksschreiber Stellvertreters die Einordnung in dieselbe Lohnklasse. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Bezirksschreiber Stellvertreter auf einer hierarchisch höheren Stufe steht. Ihm ist in operativer und personeller Hinsicht dauerhaft die Abteilung Grundbuch und Notariat unterstellt, im Vertretungsfalle alle MitarbeiterInnen der Dienststelle. Ein Vergleich der beiden Stellenbeschriebe ebenso wie ein Blick ins Organigramm zeigt, dass ein massgeblicher Unterschied zwischen den Tätigkeiten und der Verantwortung des Bezirksschreiber Stellvertreters und derjenigen des Beschwerdeführers besteht.


Das Bundesgericht hat im bereits zitierten Urteil vom 21. März 2000 unter Verweis auf BGE 124 II 529 E. 4c klargestellt, dass es allgemein üblich und jedenfalls nicht verfassungswidrig sei, hierarchische Leistungsfunktionen besser zu besolden als Untergebene.


Die Stellvertretung des Bezirksschreibers bedeutet, dass der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin auch über ein hohes Fachwissen in den anderen Fachbereichen der Bezirksschreiberei verfügen muss und bei Abwesenheit des Bezirksschreibers eben die fachliche und personelle Führungsverantwortung für das gesamte Personal der Bezirksschreiberei Binningen übernehmen muss. Der Bezirksschreiber Stellvertreter ist nicht nur der zweite Notar, sondern er trägt auch dauernd die Führungsverantwortung für das Grundbuchamt. In der Tat würdigt der Beschwerdeführer nicht oder zu wenig, dass die Bezirksschreiberei nicht nur aus dem Grundbuchamt, sondern auch noch aus dem Erbschaftsamt und dem Betreibungs- und Konkursamt besteht. Soweit der Beschwerdeführer seine Funktion gar mit dem Bezirksschreiber selbst vergleicht, ist doch darauf hinzuweisen, dass der Bezirksschreiber nicht nur in allen vier Bereichen hohes Fachwissen aufweisen muss, sondern dass er auch die operative und personelle Leitung über sämtliche vier Abteilungen innehat. In diesem Sinne ist sicherlich die auf ein Fachgebiet beschränkte Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht einfach mit derjenigen der Dienststellenleitung vergleichbar.


b) Auch die eventualiter beantragte Einreihung des Beschwerdeführers ad personam in Lohnklasse 8, kann vom Kantonsgericht nicht angeordnet werden. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er jeweils die neuen Stellvertreter des Bezirksschreibers einzuarbeiten hatte und bis zu deren Notariatsbefähigung auch noch die entsprechende Arbeitslast zu tragen hatte. Derartig vorübergehende zusätzliche oder anspruchsvollere Aufgaben wären aber gemäss der gesetzlichen Systematik mit einer funktionsbezogenen Zulage im Sinne von § 23 PersonalD abzugelten.


Abgesehen davon würde mit diesem Eingriff zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen dritten Notaren und gegenüber der Funktion des Bezirksschreiber Stellvertreters geschaffen. Mit Blick auf das Kerngeschäft des dritten Notars, eben das Errichten öffentlicher Urkunden, erscheint es als sachlich vertretbar, auch diejenigen Modellumschreibungen heranzuziehen, die diese Tätigkeit auch tatsächlich erwähnen. Im vorliegenden Fall ist die Notariatstätigkeit sowohl in der Modellumschreibung 103.12a als auch in der Modellumschreibung 103.10a enummeriert.


Die Modellumschreibung 103.08 ist offensichtlich auf Forschungsarbeiten und fachwissenschaftliche Publikationen zugeschnitten und deckt sich deshalb nicht mit dem Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht auf die Prüfung der Zuordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers zur Modellumschreibung 103.12a oder 103.10a beschränkt hat.


c) In der hier zur Diskussion stehenden Funktionskette 103 liegt zwischen zwei umschriebenen Lohnklassen immer eine nicht umschriebene. Kann ein Stellenbeschrieb nicht eindeutig der einen oder der anderen Modellumschreibung zugeordnet werden, so ist eine Einreihung in die dazwischen liegende, nicht umschriebene Lohnklasse vorzunehmen. Dieses Vorgehen hat das Kantonsgericht im bereits zitierten Urteil vom 5. Juli 2002 bestätigt. Die fraglichen Modellumschreibungen 103.12a und 103.10a unterscheiden sich dadurch, dass die auszuarbeitenden öffentlichen Urkunden komplex sein müssen, damit die Voraussetzungen für eine Subsumption unter die Modellumschreibung 103.10a erfüllt sind. Der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte Abstraktionsgrad der Modellumschreibung lässt im vorliegenden Falle der Anstellungsbehörde einen erheblichen Auslegungsspielraum. In der Praxis wird offenbar verlangt, dass eine Urkundsperson einen erheblichen Anteil ihrer Arbeitszeit für das Errichten von komplexen öffentlichen Urkunden aufwenden muss, damit die Höhereinreihung in die Lohnklasse 10 gerechtfertigt ist. Diese Unterscheidung ist wegen der geringen Unterschiede zwischen den zwei Modellumschreibungen sachlich wohl begründbar. Es stellt sich nur die Frage, ab wann von einem erheblichen Anteil der Arbeitszeit die Rede sein kann. In Anbetracht der übrigen noch anfallenden Aufgaben geht der Regierungsrat offenbar davon aus, dass ein erheblichen Anteil an der Arbeitszeit für die Erstellung von Urkunden aufwendet, wer mindestens 35% seines Pensums damit verbringt. Sowohl die Begründung des angefochtenen Entscheids als auch die Vernehmlassung des Regierungsrats suggerieren in der Tat - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht - dass hier eine völlig klare und unangefochtene Grenzziehung bei 35% bestehe, auch wenn der Dienststellenleiter anlässlich der heutigen Parteiverhandlung darauf hinweist, dass die angeführten Prozentzahlen im Original-Stellenbeschrieb nicht vorhanden gewesen seien und zumindest ihm nicht klar sei, wer diese angebracht habe. Unter dem Aspekt der Kognitionsbeschränkung und der gebotenen richterlichen Zurückhaltung könnte das Kantonsgericht jedoch nur eingreifen, wenn die Grenzziehung der Anstellungsbehörde geradezu willkürlich ist. Das Kantonsgericht ist diesbezüglich der Auffassung, dass die Grenze auch bei einer anderen Prozentzahl gezogen werden könnte. Die Praxis der Anstellungsbehörde ist jedoch in Anbetracht der fehlenden weiteren Unterscheidungsmerkmale sachlich vertretbar. Die Grenze in Bezug auf das Arbeitspensum bei 35% festzusetzen, erscheint nicht unhaltbar, auch wenn andere Lösungen denkbar wären.


16. a) Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht von einem zeitlichen Aufwand von 25% für die Ausarbeitung von komplexen öffentlichen Urkunden ausgegangen ist. Diesbezüglich liegen übereinstimmende Äusserungen des langjährigen Dienststellenleiters und des Inspektorats der Bezirksschreibereien vor. Den Akten konnte jedoch nicht klar entnommen werden, wie die konkrete Berechnung erfolgte.


b) Den Aussagen des Dienststellenleiters, Bezirksschreiber G. V. anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ist zu entnehmen, dass der aktuelle Bezirksschreiber-Stellvertreter zwar die Abteilung führt, ohne jedoch das Notariatspatent zu haben. Der Beschwerdeführer würde die Verurkundungen und die Beglaubigungen vornehmen. Wegen seiner Beurkundungsfunktion würde ihm denn auch die Zeit für die Ausarbeitung von öffentlichen Urkunden resp. dem Erarbeiten von Urkundsinhalten fehlen. Diese Arbeiten würden insbesondere drei weitere Personen ausführen, welche jedoch nicht Notare seien. Es wird jedoch bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Kontrollfunktion innehat und grundsätzlich wissen muss, was er beurkundet. Aufgrund der aufgeführten Umstände bestehe ein Sachzwang dafür, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden diese zwar verurkunde, die komplexen Verträge dagegen nicht erarbeite bzw. in der Regel auch nicht gegenlese. Davon ausgenommen seien die anfallenden Verträge für zwei oder drei Stammkunden, die die Urkunden ausdrücklich von ihm erstellt haben wollten. Dies seien denn auch die Verträge, die ihm speziell zugeteilt würden und die er jeweils ausarbeiten würde. Der zeitliche Aufwand von 25% für die Ausarbeitung von komplexen öffentlichen Urkunden berechne sich anhand dieser Verträge. Bezüglich der weiteren öffentlichen Urkunden habe er sich auf das so genannte Notariatsteam und die von diesem ausgearbeiteten Verträge zu verlassen. Der Dienststellenleiter räumt jedoch ein, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein müsse, Urkunden jeder Schwierigkeit zu verfassen. Ein Aufstieg in LK 10 sei grundsätzlich möglich, zuvor habe jedoch eine Umstrukturierung der Abteilung zu erfolgen.


c) Die Einstufungsbehörde scheint davon ausgegangen zu sein, dass für die Berechnung des zeitlichen Aufwands im Zusammenhang mit der Errichtung komplexer öffentlicher Urkunden allein die eigens vom Beschwerdeführer erstellten öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind. Dies wird im Übrigen auch vom Dienststellenleiter bestätigt. Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als Notar auch die Verantwortung für sämtliche von ihm zwar nicht errichteten, aber verurkundeten Geschäfte trägt, wurde nicht eingegangen. Das Kantonsgericht vertritt jedoch die Auffassung, dass der zeitliche Aufwand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verurkundung von komplexen öffentlichen Urkunden mit zu berücksichtigen ist, auch wenn diese Urkunden nicht von ihm selbst, sondern vom "Notariatsteam" errichtet worden sind. Da der Sachverhalt in Bezug auf die spezielle Frage nach dem zeitlichen Aufwand des Beschwerdeführers für die Ausarbeitung von komplexen öffentlichen Urkunden unter Berücksichtigung seines Aufwands im Zusammenhang mit dem Verurkunden der von ihm nicht errichteten komplexen öffentlichen Urkunden zu wenig bzw. gar nicht abgeklärt ist, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sachverhaltsabklärung in diesem Punkt ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Anstellungsbehörde davon ausgeht, dass das für die Modellumschreibung 103.10a massgebende Kriterium "Errichtung komplexer öffentlicher Urkunden" erfordere, dass sachenrechtliche Verträge von hohem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad mit einem Pensenanteil von 35% (und somit einer Steigerung um 10% gegenüber Lohnklasse 11) zulasten des Kundentakts ausgefertigt würden (vgl. dazu die Ausführungen in Erwägung 15 lit. c hiervor).


KGVVE vom 13.8.2003 i.S. H.R. (Nr. 184).


 

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