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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2002 / 2003

 

21.2 Führerausweisentzug bei Missachtung des Rotlichts


Ob ein wegen Verletzung von Verkehrsregeln fakultativer oder obligatorischer Führerausweisentzug nach Art. 16 Abs. 2 oder 3 SVG zu erfolgen hat und ob ein leichter Fall im Sinne des Art. 16 Abs. 2 SVG vorliegt, prüft das Kantonsgericht mit freier Kognition (§ 45 lit. a und c VPO, vgl. auch Art. 104 OG Bund; E. 2).


Der Entzug des Führerausweises sowie fakultative Warnmassnahmen setzen voraus, dass der Führer Verkehrsregeln schuldhaft verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet hat. Die Sanktion darf das Mass des Verschuldens nicht übersteigen (Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 und 2 VZV; E. 3).


Die angeordnete Administrativmassnahme muss auf jeden Fall verhältnismässig sein, um das Massnahmeziel, die Ermahnung und Besserung des Fahrzeuglenkers, zu erreichen (Art. 16 Abs. 2 SVG; E. 6 und 7).


Wurde die Mindestentzugsdauer verfügt, können weitere Bemessungskriterien ausser Acht gelassen werden (Art. 17 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs.2 VZV; E. 8).




Erwägungen


2. Gemäss § 45 lit. a VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt werden. Eine Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung ist dagegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen (gemäss § 45 lit. c VPO bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, bei Entmündigungen und im Falle von Disziplinarmassnahmen gegenüber Beamten).


Damit lehnt sich die kantonale Regelung der Kognitionsbefugnisse eng an die für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht geltenden Beschwerdegründe an (vgl. Art. 104 OG Bund). Das Bundesgericht prüft danach Rechtsfragen grundsätzlich frei. Sind unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen und anzuwenden, auferlegt es sich im Allgemeinen eine gewisse Zurückhaltung. Ob ein fakultativer oder obligatorischer Entzug des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3 lit. a SVG zu erfolgen hat oder ob von einem leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 ausgegangen werden kann, prüft das Bundesgericht indessen frei (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2763 f.). Eine analoge Prüfungsbefugnis steht somit auch dem Verwaltungsgericht zu.


3. a) Wer Verkehrsregeln verletzt, wird grundsätzlich aufgrund von Art. 90 Abs. 1 SVG einer Strafe zugeführt. Dies unabhängig von einer Verkehrsgefährdung. Das Massnahmerecht greift erst dann, wenn eine abstrakte oder konkrete Gefährdung des Verkehrs bestanden hat. Im Falle einer konkreten Gefährdung - so beispielsweise bei der Verursachung eines Sachschadens - ist zudem die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens gemäss Art. 2 lit. a OBG ausgeschlossen.


b) Der Führerausweis kann gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG dann entzogen werden, wenn ein Motorfahrzeuglenker Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. Satz 2 derselben Bestimmung hält fest, dass in leichten Fällen auch bloss eine Verwarnung ausgesprochen werden kann. Bei schwerer Verkehrsgefährdung hingegen muss gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG der Führerausweis entzogen werden. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen dem leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), dem mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und dem schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).


Allen drei Tatbeständen ist gemeinsam, dass Verkehrsregeln schuldhaft verletzt wurden und dadurch eine Gefährdung des Verkehrs hervorgerufen wurde. Eine Rechtsgutverletzung braucht dabei nicht eingetreten zu sein. Eine abstrakte Gefährdung genügt. Fraglos steht hingegen fest, dass der Fahrzeuglenker die Tatbestände ohne weiteres erfüllt hat, wenn ein Rechtsgut effektiv verletzt worden ist. Die Voraussetzung der schuldhaften Verkehrsregelverletzung schliesslich wird in Art. 31 Abs. 1 der VZV ausdrücklich statuiert. Wen kein Schuldvorwurf trifft, der kann sinnvollerweise nicht Adressat einer Warnungsmassnahme sein (Schaffhauser, a.a.O., N 2243).


c) Um schliesslich zur Annahme eines leichten Falles gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG zu gelangen, ist gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 VZV das Mass des Verschuldens des Fahrzeuglenkers sowie dessen Leumund bei der Beurteilung zu berücksichtigen. In konstanter Praxis hat das Bundesgericht bisher auch die Schwere der Verkehrsgefährdung als selbständiges Beurteilungsmerkmal herangezogen (zuletzt in BGE 124 II 475 E. 2a).


In seinem neuesten Entscheid ist das oberste Gericht nun zum Schluss gelangt, dass die Berücksichtigung der Schwere der Verkehrsgefährdung zur Folge habe, dass bei einer schweren Verkehrsgefährdung die Annahme eines leichten Falles immer ausgeschlossen bliebe, auch wenn den Fahrzeuglenker bloss ein geringes Verschulden treffe und er einen langjährigen, ungetrübten Leumund besitze. Dass ein äusserst geringes Verschulden unter Umständen eine schwere Verkehrsregelverletzung hervorrufen könne, sei offensichtlich. Beim Warnungsentzug dürfe die Sanktion das Verschulden aber nicht übersteigen. Die objektiven Umstände des Einzelfalles dürften und müssten deshalb bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG vorliege, zwar berücksichtigt werden, doch könnten diese nur dann zu einer härteren Massnahme führen, soweit sie auch verschuldensmässig von Bedeutung seien (BGE 125 II 567 E. 2b).


4. a) Im vorliegenden Fall sind die Verkehrsabteilung und der Beschwerdegegner davon ausgegangen, dass ein fakultativer Führerausweisentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG gerechtfertigt sei und somit ein leichter Fall i.S.v. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG nicht angenommen werden könne. Beide Vorinstanzen stützten sich auf das rechtskräftige Erkenntnis des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Februar 2001, wonach sich der Beschwerdeführer eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu Schulden kommen liess und mit Fr. 250.-- gebüsst wurde.


Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, dass aufgrund der ausgefällten Bussen in Höhe von Fr. 250.-- der Strafgerichtspräsident von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen sei.


b) Im vorliegenden Fall steht - auch aufgrund des Strafurteils vom 28. Februar 2001 - fest, dass der Beschwerdeführer losgefahren ist, obwohl die Lichtsignalanlage für seine Fahrspur nach wie vor auf Rot geschaltet war, und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht hat. Insofern ist diese Verletzung der in Art. 27 Abs. 1 SVG (Missachtung von Signalen) und Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschen des Fahrzeugs) definierten Verkehrsregeln unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Verletzung der Verkehrsregeln bei einem weiteren Verkehrsteilnehmer einen Sachschaden verursacht und damit eine konkrete Rechtsgutverletzung zur Folge gehabt hatte. Strittig bleibt jedoch, ob die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers zur Annahme eines leichten Falles führen und deshalb von einem Warnungsentzug abgesehen werden soll.


5.a) Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dem Urteil des Strafgerichtspräsidenten nicht entnommen werden, dass sein Verschulden als leicht qualifiziert worden war. Die Verurteilung auf der Basis von Art. 90 Abs. 1 SVG bedeutet vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer eine einfache Verkehrsregelverletzung hat zu Schulden kommen lassen (vgl. dazu Hans Schultz, Bemerkungen zur Fahrlässigkeit im Strafrecht des Strassenverkehrs, in: Festschrift Assista 1968-1978, S. 47 FN 13). Über das Verschuldensmass wurden im Urteilsdispositiv keine Feststellungen gemacht. Ausgehend von der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Schwere der Verkehrsgefährdung nicht genügt, um einen leichten Fall i.S.v. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG auszuschliessen, ist in der Folge das Mass des Verschuldens Beschwerdeführers festzulegen.


b) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Lenker sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Gerade im Bereich einer durch eine Lichtsignalanlage geregelten Kreuzung ist es zwingende Aufgabe jedes Fahrzeuglenkers, vor dem Passieren des Lichtsignals bzw. vor dem Losfahren zu überprüfen, ob dieses auf grün oder rot geschaltet ist. Nur auf diese Weise mag die Lichtsignalanlage ihren Zweck zu erfüllen, den Verkehr zu regeln, Unfälle zu vermeiden und namentlich Gefahren beim Zusammentreffen mehrerer Strassen zu eliminieren. Das Vorhandensein einer Lichtsignalanlage schafft für sämtliche Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Sicherheit, indem sie die Verzweigung unbehelligt kreuzen können, ohne auf andere Fahrzeuge oder Fussgänger achten zu müssen. Die Missachtung einer auf rot stehenden Ampel birgt deshalb angesichts des Vertrauens der übrigen Strassenbenützer in die Signalisation ein enormes Unfallrisiko.


c) Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer vermutlich auf das falsche, auf grün gewechselte Lichtsignal einer anderen Fahrspur konzentriert und dabei übersehen hat, dass das Lichtsignal für seine Fahrspur immer noch auf rot stand. Den Beschwerdeführer trifft damit der Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit. Weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers können Anhaltspunkte entnommen werden, wonach er in seiner Konzentration durch ein Geschehnis abgelenkt worden wäre. Da er bereits vor der Lichtsignalanlage still stand, hatte er offensichtlich auch genügend Zeit, um das betreffende Signal zu beachten, so dass nicht von einem Augenblicksversagen - hervorgerufen durch verschiedene Eindrücke und gleichzeitigem Handlungsbedarf - gesprochen werden kann. Angesichts der Funktion einer Lichtsignalanlage sowie der unter den konkreten Umständen klaren Erkennbarkeit des Signals ist die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschwerdeführers als erheblich zu qualifizieren.


d) Nach Ansicht des Gerichts kann die Missachtung eines Rotlichts, aufgrund der Bedeutung einer derartigen Anlage für die Verkehrssicherheit, grundsätzlich nicht als leichte Verletzung der Sorgfaltspflichten eines Fahrzeuglenkers bezeichnet werden. Ein solches Verhalten stellt objektiv betrachtet eine erhebliche Verkehrsgefährdung dar. Auch nach der Kasuistik kommt das Überfahren einer auf rot stehenden Lichtsignalanlage einer Fahrlässigkeit gleich, welche mindestens zur Annahme eines mittelschweren Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG führt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 1998 i.S. L.M., S. 9 Absatz 2 a.E. sowie Praxishinweise bei Schaffhauser, a.a.O., N 2326).


6. Da in leichten Fällen eine Verwarnung ausgesprochen werden kann, ist es folgerichtig, in nicht leichten Fällen die härtere Massnahme, den Führerausweisentzug, anzuordnen. Insoweit hatte das Bundesgericht in BGE 118 Ib 233 die bis dahin geltende Rechtsprechung bestätigt. Es hat aber auch ausgeführt, dass Art. 16 Abs. 2 SVG nichtsdestoweniger den fakultativen Entzug regle. Das ergäbe sich aus dem Gesetzestext, der bundesrätlichen Botschaft (Sten. Bull. 1956 N 597 und 599) und auch die Voten der Kommissionssprecher (a.a.O.) erlaubten keinen gegenteiligen Schluss. Die Administrativbehörde kann somit aufgrund von Art. 16 Abs. 2 SVG entweder auf jegliche Massnahme verzichten, eine Verwarnung aussprechen oder einen Führerausweisentzug anordnen. Welche dieser Möglichkeiten auszuwählen ist, richtet sich grundsätzlich nach der Schwere des Falles. Insoweit wurde an der bis dahin geltenden Rechtsprechung festgehalten. Da es sich beim Absatz 2 von Art. 16 SVG um eine Kann-Vorschrift handle, sei die Behörde jedoch verpflichtet, die vorgesehen Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Dabei kann sich die Frage stellen, ob im Lichte einer sinnvoll verstandenen Verhältnismässigkeitsprüfung sich die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Lenkers überhaupt noch rechtfertigen lässt; denn der Entzug des Führerausweises beziehungsweise die Erteilung einer Verwarnung muss - dem gesetzgeberischen Ziel entsprechend - geeignet sein; auch darf sie den Betroffenen nicht übermässig belasten. Unverhältnismässig müsste in diesem Sinne unter anderem eine Massnahme erscheinen, die im Einzelfall nicht zum Ziel führen kann oder nicht mehr nötig ist (BGE 118 Ib 233). Nach dem Gesagten ist Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Lenkers nicht mehr rechtfertigten (letztmals bestätigt in BGE 126 II 358 ff.).


7. Wie bereits ausgeführt, kann aufgrund der Rotlichtmissachtung sowie des konkreten Verschuldens des Beschwerdeführers dessen Verfehlung nicht als leichter Fall qualifiziert werden. Von einer Entziehung des Führerausweises abzusehen liesse sich nur rechtfertigen, wenn diese Massnahme als unverhältnismässig erschiene. Der Warnungsentzug wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften dient gemäss Art. 30 Abs. 2 VZV der Besserung des Fahrzeugführers und der Bekämpfung von Rückfällen. Sein präventiver und erzieherischer Charakter bezweckt, den Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt heranzuziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (sinngemäss zuletzt in BGE 125 II 567 E. 2b). Alleine der ungetrübte automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers kann die Unverhältnismässigkeit der Massnahme nicht begründen. Nach den in Art. 33 Abs. 2 VZV aufgestellten Zumessungskriterien richtet sich die Dauer des Warnungsentzugs "vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen". Dem automobilistischen Leumund wird somit nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Bemessung der Entzugsdauer Rechnung getragen. Erforderlich wären andere und besondere Umstände. Exemplarisch steht hierfür der Fall, wo der fehlbare Fahrzeuglenker durch die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens besonders schwer betroffen wird und sich die Administrativbehörde von den Grundregeln des Absehens von Strafe nach Art. 66bis StGB leiten lässt (vgl. BGE 118 Ib 233). Im Gegensatz zum genannten Präjudiz liegen vorliegend jedoch keine Umstände vor, die über die üblichen Umstände und Folgen einer Verkehrsregelverletzung hinausgehen. Die Vorinstanzen haben deshalb mit der verfügten Massnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. Ein Entzug des Führerausweises erscheint unter diesen Umständen durchaus geeignet, präventiv einzuwirken. Diese Administrativmassnahme ist ein zweckmässiges Mittel, den Beschwerdeführer zu veranlassen, in allen Verkehrssituationen die nötige Aufmerksamkeit zu üben. Deshalb kann seinem Begehren, es sei lediglich eine administrative Verwarnung auszusprechen, nicht gefolgt werden.


8. Die Dauer des Führerausweisentzugs ist gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG nach den Umständen festzusetzen, sie beträgt jedoch gemäss lit. a derselben Bestimmung mindestens einen Monat. Nach den in Art. 33 Abs. 2 VZV aufgestellten Zumessungskriterien richtet sich die Dauer des Warnungsentzugs "vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen." Daneben können weitere persönliche Umstände Berücksichtigung finden (Schaffhauser, a.a.O., N 2450 ff.). Wie bereits dargelegt, wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers nicht bloss leicht. Sein automobilistischer Leumund ist ungetrübt, so dass sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr massnahmemildernd berücksichtigt werden kann. Da die verfügte Entzugsdauer jedoch der mindesten Massnahme entspricht, ergibt sich hieraus keine praktische Konsequenz. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, sind Zweifel angebracht, da es sich beim Beschwerdeführer um einen im Pensionsalter stehenden Landwirt handelt, der den Hof offenbar nicht mehr selber bewirtschaftet, sondern noch mithilft. Diese behauptete Massnahmeempfindlichkeit braucht indessen nicht abgeklärt zu werden, da die verfügte Entzugsdauer der mindesten Massnahme entspricht, welche gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG angeordnet werden kann. Nachdem festgehalten worden ist, dass der Entzug des Führerausweises per se rechtmässig ist, ist demnach auch die verfügte Entzugsdauer nicht zu beanstanden.


KGVVE vom 15.5.2002 i.S. G.J. (Nr. 88).



 

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