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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2002 / 2003

 

20.1 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


20.1.2 Nachzugsrecht von niedergelassenen Ausländern für ihre ausländischen Eltern


Es besteht grundsätzlich kein Nachzugsrecht von niedergelassenen Ausländern für ihre ausländischen Eltern bzw. einen Elternteil. Ein solches Nachzugsrecht lässt sich unter Umständen aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Familienleben ableiten. Da der nachzuziehende Elternteil nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen ist, muss er von einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten volljährigen Kind abhängig sein, wobei eine finanzielle Abhängigkeit nicht genügt (Art. 8 EMRK, Art. 4, 7 und 17 Abs.2 ANAG; E. 2 und 3).


Die kantonale Amt für Migration ist befugt, über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für nichterwerbstätige Ausländer nach freiem Ermessen zu entscheiden und den entsprechenden Fall dem Bundesamt für Ausländerfragen nicht vorzulegen (Art. 34, 35 und 52 BVO; E. 4).


Gesuchstellende Rentner haben die in Art. 34 BVO genannten bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen für eine Bewilligungserteilung kumulativ zu erfüllen. Zudem können die Kantone an die Bewilligung strengere Voraussetzungen knüpfen (Art. 34 und 37 BVO; E. 5)


Aufenthaltsbewilligungen sind nur dann an nichterwerbstätige Rentner zu erteilen, wenn sie eine Beziehung von einem gewissen Ausmass zur Schweiz haben (Art. 34 lit. b BVO; E. 6).


Sofern der gesuchstellende Ausländer die notwendigen finanziellen Mittel für den Aufenthalt in der Schweiz nachweisbar nicht hat, sind die finanziellen Mittel der in der Schweiz lebenden Verwandten, die sich verbindlich zur finanziellen Hilfeleistung bereit erklären, zu berücksichtigen. Es soll sichergestellt werden, dass der übersiedlungswillige Rentner nicht fürsorgeabhängig wird (Art. 34 lit. e BVO; E. 7).


Aufenthalte von übersiedlungswilligen nichterwerbstätigen Rentnern können in Härtefällen bewilligt werden, wobei die "wichtigen Gründen" als unbestimmter Rechtsbegriff restriktiv auszulegen ist (BVO 13 lit. f; E. 8).




Erwägungen


2. Gemäss Art. 1 ANAG ist eine ausländische Person zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie nach diesem Gesetz keiner solchen bedarf. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht (BGE 127 II 63, 126 II 83 mit Hinweisen; Georgio Malinverni, Kommentar zur Bundesverfassung, Basel/Bern/Zürich, Art. 69ter, Rz. 57). Vielmehr entscheidet die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 4 ANAG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und allfälliger Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Mit der Einräumung freien Ermessens an die zuständige Behörde soll die Zulassungspolitik jederzeit veränderten Verhältnissen angepasst werden können (Hans Peter Moser, Die Rechtsstellung des Ausländers in der Schweiz, in: ZSR 1967 II S. 412). Die Handhabung freien Ermessens darf jedoch nicht mit einer Handlung der Verwaltungsbehörden nach freiem Belieben oder Gutdünken verwechselt werden, sondern ist an Sinn und Zweck der Norm sowie an die allgemeinen Rechtsgrundsätze, namentlich das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden (vgl. dazu Peter Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken (Ermessen), ZBl 1990 S. 168 ff.).


3. Von den Ermessenstatbeständen sind die sogenannten Anspruchstatbestände zu unterscheiden (Marc Spescha, Ausländerrecht, Kommentar, Zürich 2001, S. 28). Anspruchsbegründende Normen, welche den Grundsatz, wonach kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung besteht, für bestimmte Fallgruppen ausser Kraft setzen, finden sich sowohl im Landesrecht als auch im Völkerrecht. Es fragt sich im Folgenden, ob die Mutter des Beschwerdeführers einen solchen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Landes- oder Völkerrecht geltend machen kann. Mit der Türkei, dem Heimatstaat von N. Y., besteht keine vertragliche Vereinbarung, die ihr einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung einräumen würde. Auch aus dem schweizerischen Recht lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Insbesondere sieht weder Art. 7 noch Art. 17 Abs. 2 ANAG ein Nachzugsrecht von niedergelassenen Ausländern für ihre ausländischen Eltern oder Elternteile vor.


Ein Anspruch auf Aufenthalt kann sich nach der Rechtsprechung aus dem in Art. 8 Ziffer 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben (vgl. BGE 127 II 66, 126 II 425). Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist an sich nicht auf die eigentliche Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt. Geht es um Personen, die nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind und ihre Beziehungen in der Regel nicht (mehr) im gemeinsamen Haushalt pflegen, setzt eine in fremdenpolizeilicher Hinsicht schützenswerte familiäre Beziehung aber voraus, dass der Ausländer, um dessen Zulassung ersucht wird, in einer so engen Beziehung zu den hier Anwesenheitsberechtigten steht, dass von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden muss. Ein solches muss auch zwischen einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten volljährigen Kind und dessen nachzuziehenden Elternteil ausgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 2 A. 353/1996 vom 29. Oktober 1996, E. 2a und 2c); es kann sich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben.


Gestützt auf die Akten sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche auf eine im Sinne von Art. 8 EMRK massgeblichen Abhängigkeit der 63-jährigen, nach Angaben des Beschwerdeführers gesunden N. Y. zu dem in der Schweiz lebenden Sohn schliessen liessen. Insbesondere genügt eine allfällige finanzielle Abhängigkeit vom Beschwerdeführer für sich allein nicht zur Begründung eines derartigen Abhängigkeitsverhältnisses, da finanzielle Beihilfen von der Schweiz aus geleistet werden können. Ebenso wenig vermag die vorgebrachte gefühlsmässige Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ein derartiges Verhältnis zu begründen. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK ist daher ausgeschlossen.


4. Fehlt es nach dem Gesagten an einem Rechtsanspruch auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung, so hat die Fremdenpolizei nach freiem Ermessen über die Bewilligung zu entscheiden (Art. 4 ANAG), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass bei Bewilligungen für Rentner (Art. 52 lit. b Ziff. 1BVO) und für andere nichterwerbstätige Ausländer, wenn der Aufenthalt ein Jahr oder länger dauern wird (Art. 52 lit. b Ziff. 3 BVO), die Zustimmung des BFA erforderlich ist. Trotz dieser Zuständigkeit des BfA steht es den kantonalen Behörden frei zu entscheiden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht erfüllt sind und den entsprechenden Fall dem BFA gar nicht vorzulegen (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BFA zur Einreise, Aufenthalt und Niederlassung [Weisungen BFA], Ziff. 132.1). Hat die Fremdenpolizei einen solchen Entscheid gefällt und den Fall - wie hier - nicht dem BFA unterbreitet, prüft das Kantonsgericht, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 34 oder Art. 36 BVO effektiv nicht gegeben sind. Dabei beschränkt sich die Kognition des Kantonsgerichts praktisch auf die Prüfung von Rügen betreffend Willkür bzw. Ermessensmissbrauch oder Ermessensüber- und -unterschreitung (§ 45 lit. a VPO). Es ist dem Kantonsgericht grundsätzlich verwehrt, die Betätigung des Ermessens der Verwaltungsbehörden zu überprüfen und einen Entscheid wegen blosser Unangemessenheit aufzuheben. Dagegen können und müssen Entscheide, die einen qualifizierten Ermessensfehler beinhalten, vom Kantonsgericht aufgehoben werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 385).


5. In Bezug auf Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten, aber keine Niederlassungsbewilligung haben, gelten die Vorschriften der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986. Die BVO sieht bei der Zulassung nichterwerbstätiger Ausländer keine zahlenmässige Begrenzung vor; an deren Stelle treten qualifizierte Begrenzungskriterien. Der hier massgebende Art. 34 BVO schreibt vor, dass Rentnern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn der Gesuchsteller:

a.

älter als 55 jährig ist;

b.

enge Beziehungen zur Schweiz hat;

c.

weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig ist;

d.

den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die Schweiz verlegt und

e.

die notwendigen finanziellen Mittel hat.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Sie stellen für die Zulassung von nichterwerbstätigen Ausländern bundesrechtliche Minimalanforderungen dar, ermächtigt doch Art. 37 BVO die Kantone, strengere Zulassungsvoraussetzungen zu erlassen.


6. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass N. Y. die Voraussetzungen von Art. 34 lit. a, lit. c und lit. d BVO erfüllt. Strittig ist hingegen, ob sie die Voraussetzungen von Art. 34 lit. b und e BVO erfüllt.


a) Nach Art. 34 lit. b BVO muss der/die übersiedlungswillige Rentner/in "eine enge Beziehung zur Schweiz haben". Enge Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn längere oder wiederholte frühere Aufenthalte (z.B. regelmässige Ferienaufenthalte in der Schweiz) in unserem Land nachgewiesen werden, wenn nahe Verwandte in der Schweiz leben (Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister) und wenn die Vorfahren Schweizer Bürger waren (Weisungen BFA, Ziff. 53). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 34 lit. b BVO sind die Aufenthaltsbewilligungen auf Rentner zu beschränken, die eine Beziehung von einem gewissen Ausmass zur Schweiz haben. In diesem Zusammenhang ist auf den Zweck der Zulassungsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer zu verweisen, wonach ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung bestehen soll (vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 8 Abs. 1 ANAV, Art. 1 BVO und auch Art. 4 lit. d Entwurf zum neuen Ausländergesetz). Unter dem demografischen und sozialen Gesichtspunkt ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine unbeschränkte Aufnahme ausländischer älterer Menschen die in der Schweiz ohnehin bestehenden Infrastrukturprobleme (Kapazitäten im Gesundheitswesen, Überalterung) verstärken würden und mithin die erwähnte Zielsetzung der Ausländerregelung in Frage stellen könnte. In diesem Sinne kann die Anwesenheit eines einzelnen Familienmitgliedes in der Schweiz für sich allein noch keine enge Beziehung des betreffenden Ausländers zur Schweiz begründen.


Im vorliegenden Fall steht fest, dass die verwitwete N. Y., welche zurzeit in Bayburt (Türkei) wohnt, erstmals im 2000/01 für ein halbes Jahr besuchsweise in der Schweiz weilte. Sie wohnte damals bei ihrem ältesten Sohn, dem heutigen Beschwerdeführer, der seit Juni 1998 in der Schweiz lebt. Ihre beiden anderen Kinder wohnen in der Türkei: Ihre verheiratete Tochter F. (geb. 1975) lebt ebenfalls in Bayburt, während der ledige Sohn M. (geb. 1982) in Istanbul wohnt. Der Regierungsrat macht nun geltend, dass N. Y. die gemäss konstanter und von ihm gebilligten Praxis der Fremdenpolizei die erforderlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer engen Beziehung zur Schweiz nicht erfülle, weil sie noch zwei Kinder im Heimatland habe. Nach der erwähnten Praxis hängt diese enge Beziehung zur Schweiz davon ab, ob nur ein Kind bzw. Kinder des nicht erwerbstätigen Ausländers im Heimatstaat leben oder nicht. Ob diese Praxis in der absoluten Form, wie sie die Fremdenpolizei offensichtlich anwendet, nicht einer gesetzlichen Grundlage im Sinne einer Ausführungsbestimmung zu Art. 37 BVO bedarf, kann vorliegend offen bleiben, da sich die notwendige enge Beziehung von N. Y. auf keinen Fall nachweisen lässt, wie die Fremdenpolizei und der Regierungsrat zu Recht geltend machen. In Berücksichtigung des erheblichen Ermessens, welches die Behörde bei der Bewilligungsprüfung gestützt auf Art. 4 ANAG besitzen, bildet die Tatsache, dass zwei von drei Kindern von N. Y. noch im Heimatland leben, ein gewichtiges Indiz, dass sie gerade zu diesem Heimatland eine besonders enge Beziehung hat. Dass es den Kindern im Heimatland nicht möglich und zumutbar ist, ihre Mutter zu betreuen, hat der Beschwerdeführer nicht belegt. In diesem Zusammenhang ist auf die grundsätzliche Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 124 II 361) hinzuweisen, welche in Relativierung zur Untersuchungsmaxime namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat. Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die vom Beschwerdeführer angerufenen Umstände in seiner Heimat zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (vgl. BGE 122 II 385). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde erstmals geltend, dass seine Schwester F. ernsthaft psychisch krank sei und N. Y. daher nicht mit ihrer Tochter zusammenleben könne. Der Beschwerdeführer legt zum Beweis seiner Darstellung ein Zeugnis von Dr. X. B. vom 30. Mai 2002 vor, welches auf Wunsch von F. Y. erstellt wurde. Dr. B. hält als Diagnose fest: "Majör Depression, Anxiete und asoziale Persönlichkeit". Der Arzt empfiehlt der Patientin F. Y. Folgendes: "Wir empfehlen der Patientin zu reisen und Stress zu vermeiden". Diesem doch einigermassen sonderbar formulierten ärztlichen Zeugnis kann keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Tochter F. nicht gelegentlich zu ihrer Mutter schauen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass N. Y. nach den heutigen Aussagen des Beschwerdeführers keiner persönlichen Betreuung bedarf, da sie in guter gesundheitlicher Verfassung ist. Im Weiteren ist aus den rudimentären Angaben des Beschwerdeführers nicht zu schliessen, dass es dem in der Türkei lebenden weiteren Sohn M. nicht möglich und zumutbar wäre, familiäre Beziehungen zu seiner Mutter zu pflegen. Mithin erscheint die Betreuung von N. Y. durch ihre beiden Kinder im Heimatland sowohl möglich wie auch zumutbar. Fest steht weiter, dass N. Y. bisher nur zweimal in der Schweiz weilte, wobei nicht geltend gemacht wird, dass sie sich während ihrer Aufenthalte mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz vertraut gemacht und sich um die Integration bemüht hätte. Der Beschwerdeführer beruft sich einzig darauf, dass er in der Schweiz lebe. Dies genügt - wie bereits erwähnt - für sich allein nicht, um eine enge Beziehung von N. Y. zur Schweiz zu begründen. Da somit bereits eine der Voraussetzungen von Art. 34 BVO fehlt, hat die Fremdenpolizei zu Recht die nachgesuchte Bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme verweigert.


7. Art. 34 lit. e BVO setzt für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung voraus, dass der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat. Obwohl die Anforderung an die erforderlichen finanziellen Mittel im Sinne dieser Bestimmung an sich nicht mehr geprüft werden müsste, da bereits eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht erfüllt ist, ist auf diese kurz einzugehen, denn die Fremdenpolizei sowie der Regierungsrat haben die nachgesuchte Bewilligung auch mit der Begründung verweigert, dass die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 34 lit. e BVO fehlten. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die übersiedlungswilligen Rentner keine Fürsorgeleistungen benötigen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit geltend gemacht wurde, dass N. Y. ein Einkommen erziele oder über Vermögen verfüge, weshalb sie offensichtlich nicht in der Lage wäre, die bei Wohnsitznahme in der Schweiz anfallenden Kosten selbst zu tragen. Praxisgemäss ist dies nicht massgebend, sofern nachgewiesen wird, dass die notwendigen Mittel dem betreffenden Rentner mit einer gewissen Sicherheit zufliessen, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu decken. In Fällen wie dem vorliegenden werden - in Übereinstimmung mit der Praxis der Fremdenpolizei - die finanziellen Verhältnisse derjenigen in der Schweiz lebenden nahen Angehörigen mitberücksichtigt, die sich im Zuge der Gesuchstellung auf eine hinreichend verbindliche Art und Weise zur finanziellen Hilfeleistung bereit erklärt haben. Vorliegend haben sich neben dem Beschwerdeführer seine Ehefrau S. Y.-B. drei weitere Verwandte und Bekannte schriftlich gegenüber der Fremdenpolizei bereit erklärt, für den Unterhalt von N. Y. während ihres Aufenthaltes in der Schweiz aufzukommen. Die Zahlungsversprechen von B.C. (dem Schwiegervater des Beschwerdeführers), von H.E. D. (nach den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers ein Enkelkind von N. Y., nach den heutigen Aussagen des Beschwerdeführers ein Neffe von N. Y.) sowie von T.K. (ein Verwandter oder Bekannter von N. Y.) können allerdings bei der Abschätzung des Risikos, ob N. Y. der öffentlichen Wohlfahrt zur Last fallen könnte, nicht mitberücksichtigt werden, da einerseits nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden kann, ob diese Personen neben ihren eigenen familiären Verpflichtungen tatsächlich in der Lage wären, monatlich im Umfang von mehreren hundert Franken an den Unterhalt ihrer Verwandten/Bekannten N. Y. beizutragen und vor allem weil die besagten Personen Y. N. gegenüber in familienrechtlichem Sinne nicht unterstützungspflichtig sind (vgl. Art. 328 ZGB) und somit die Zahlungsversprechen vom zuständigen kantonalen Sozialamt nicht zwangsweise durchgesetzt werden könnten. Es kann im Weiteren diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des Regierungsrates im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Auch die Garantieerklärung der Schwiegertochter S. Y.-B. erscheint von vorneherein unbeachtlich, da sie überhaupt kein Einkommen erzielt und nicht ersichtlich ist, wie sie N. Y. eine finanzielle Unterstützung gewähren will. Es bleibt somit die Garantieerklärung des Beschwerdeführers, wonach er sich verpflichtet, für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufzukommen. Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, wird durch einen Vergleich zwischen dem monatlichen Grundbedarf der Familie (Einreisewillige, Beschwerdeführer, Ehefrau und ein Kind) und dem ihr zur Verfügung stehenden Monatseinkommen angestellt. Dabei wird im Fremdenpolizeirecht regelmässig auf die Umstände im Zeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelbehörde abgestellt (vgl. BGE 118 Ib 148 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seit September 2002 bei der Firma E. vollzeitlich arbeitet, einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'800.-- verdient. Da er an Sonntagen noch als Aushilfe eingesetzt wird, wurde ihm im September 2002 netto Fr. 4'404.60 (inkl. Kinderzulage) ausbezahlt. Ob es sich bei den Aushilfsarbeiten um Gelegenheitsarbeiten handelt und ob der Beschwerdeführer einen 13. Monatslohn erhält, ist den Akten nicht zu entnehmen und konnte vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der heutigen Parteiverhandlung nicht beantwortet werden. Es muss mithin gestützt auf die Akten davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer monatlich maximal Fr. 4'404.60 zur Verfügung stehen und dass es sich dabei um kein gesichertes Einkommen handelt, betragen doch die Lohnbetreffnisse für die Aushilfsarbeiten über 25 Prozent des Einkommens. Der nach den gültigen Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ermittelte Grundbedarf der Familie beläuft sich auf Fr. 4'702.--; dabei wurde der Grundbedarf für einen Haushalt mit vier Personen sowie die Wohnungsmiete von Fr. 1'152.-- berücksichtigt. Es ergibt sich somit ein monatlicher Fehlbetrag von mindestens Fr. 297.40. Obwohl diese Unterdeckung, die allerdings bei Wegfall der Gelegenheitsarbeiten an Sonntagen sich wesentlich erhöhen könnte, nicht besonders hoch ist, erscheint in Übereinstimmung mit der von der Gemeinde Muttenz, der Fremdenpolizei sowie vom Regierungsrat vertretenen Auffassung das Risiko der Fürsorgeabhängigkeit nicht als gering, insbesondere in Berücksichtigung der nicht gefestigten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass N. Y. bzw. der Beschwerdeführer nicht über die gemäss Art. 34 lit. e BVO notwendigen finanziellen Mittel verfügt.


8. Aufenthalte ohne Erwerbszwecke können auch gestützt auf Art. 36 BVO ermöglicht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 34 BVO - wie vorliegend - nicht erfüllt sind und zwar "wenn wichtige Gründe dies gebieten". Die "wichtigen Gründe" als unbestimmter Rechtsbegriff werden in Anlehnung an den Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f BVO restriktiv ausgelegt, sofern ein Daueraufenthalt beabsichtigt wird (vgl. Weisungen BFA Ziff. 55). Danach kann die Bestimmung betreffend Härtefall in Fällen angerufen werden, in denen der Ausländer einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geltend machen kann, falls keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorgesehen ist. Dies kann insbesondere bei hilfs- und unterstützungsbedürftigen Verwandten der Fall sein, die zwingend auf die Betreuung von der in der Schweiz wohnhaften Personen angewiesen sind (vgl. BGE 120 Ib 257). Im vorliegenden Fall liegen - wie bereits in Erwägung 3 dargelegt - keine solchen Umstände vor und werden auch nicht geltend gemacht. N. Y. ist unbestrittenermassen weder pflege- noch betreuungsbedürftig, was eine zwingende Betreuung durch den Beschwerdeführer selbstredend ausschliesst. Die gefühlsmässige Verbindung zwischen ihm und seiner Mutter reicht für sich nicht aus, um einen Härtefall im Sinne von Art. 36 BVO zu begründen. Auch ein allfällige finanzielle Abhängigkeit vom Beschwerdeführer vermag keinen Härtefall zu begründen. Eine finanzielle Unterstützung kann der Beschwerdeführer seiner Mutter auch von der Schweiz aus gewähren. Zudem lassen sich die üblichen Beziehungen zwischen Mutter und Sohn durch telefonische Kontakte sowie durch gelegentliche gegenseitige Besuche aufrechterhalten. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Behörden solche Kontakte durch fremdenpolizeiliche Massnahmen behindern werden.


9. Nach dem Gesagten wurden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme von N. Y. in der Schweiz zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und muss abgewiesen werden. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 20 VPO).


KGVVE vom 16.10.2002 i.S. Y-A. (Nr. 190).



 

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