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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2002 / 2003

 

17.1 Waffentragbewilligung für Wirte und Barbesitzer


Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, hat für die Waffentragbewilligung einen Bedürfnisnachweis zu erbringen (Art. 27 WG; E.1).


Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "tatsächliche Gefährdung" überprüft das Kantonsgericht frei (§ 45 lit. a VPO; E. 2 a).


Allein aus der mit dem Führen von Restaurationsbetrieben allenfalls verbundenen erhöhten potentiellen Gefährdung lässt sich die Annahme einer tatsächlichen Gefährdung, die das Tragen einer Waffe als geboten erscheinen lässt, nicht begründen (Art. 27 Abs. 2 lit. b WG; E. 2 b).


Wer einen Waffentragschein beanspruchen will, hat sowohl das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr glaubhaft zu machen wie auch den Nachweis zu erbringen, dass das Tragen einer Waffe effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor dieser Gefahr wirksam zu schützen (Art. 27 Abs. 2 lit. b WG; E. 3).




Sachverhalt


X. stellte am 4. September 2000 bei der Verwaltungsabteilung der Polizei Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer Waffentragbewilligung für eine Faustfeuerwaffe. Zur Begründung führte er an, dass er Eigentümer und Betreiber der Restaurationsbetriebe "Bar A", "Bar B" sowie " Bar C" in Basel und des Restaurants "D" in Liestal sei. Seine Lokale in Basel seien bis 04.00 Uhr morgens geöffnet und die Einnahmen würden nach Betriebsschluss durch ihn abgerechnet. Er habe somit täglich grosse Geldbeträge bei sich, die er in die Nachttresore der Bank bringen oder mit zu sich nach Hause nehmen müsse. Dabei fühle er sich vor allem in der Gegend seiner Lokale immer unsicherer, umso mehr sich dort Menschen mannigfaltigster Art aufhalten würden. Als aktiver Jäger und Fourier a.D. der Schweizer Armee wüsste er mit Waffen zielgerecht und bewusst umzugehen. Die Verwaltungsabteilung der Polizei Basel-Landschaft lehnte das Gesuch von X. mit Verfügung vom 18. November 2000 ab. Am 6. Februar 2001 wies der Regierungsrat die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.




Erwägungen


1.a) Das WG, das gestützt auf den Verfassungsauftrag des Art. 40 bis aBV (vgl. Art. 107 nBV) erlassen wurde, bezweckt die Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Es führte zur Vereinheitlichung des Waffenrechts in der Schweiz und löste das Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition und die entsprechenden kantonalen Bestimmungen ab. Gemäss Art. 3 WG ist das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen im Rahmen des Gesetzes gewährleistet.


b) Das Waffengesetz führt eine einheitliche Tragbewilligung mit Bedürfnisnachweis ein. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffentragbewilligung werden in Art. 27 Abs. 2 WG aufgeführt. Danach erhält eine Waffentragbewilligung, wer die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt (Art. 27 Abs. 2 lit. a WG), glaubhaft macht, dass er oder sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen (Art. 27 Abs. 2 lit. b WG) und eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat (Art. 27 Abs. 2 lit. c WG). Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt (Art. 27 Abs. 3 WG).


2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die in Art. 27 Abs. 2 lit. b WG umschriebenen Voraussetzungen für den Erhalt einer Waffentragbewilligung erfüllt sind.


a) Bezüglich der Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorab festzuhalten, dass es sich beim Begriff der "tatsächlichen Gefährdung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Dies bedeutet, dass dessen Gehalt mittels Auslegung und nicht ermessensmässig zu bestimmen ist. Die Unterscheidung zwischen Ermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff ist bedeutsam für die Folge des Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte, weil diesen im Allgemeinen nur eine Rechtskontrolle zusteht und eine Überprüfung der Angemessenheit der Ermessensbetätigung dagegen nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 45 lit. a VPO). Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind hingegen der Auslegung zugänglich. Dies führt dazu, dass sich das Gericht im Rahmen seiner Überprüfung lediglich dann Zurückhaltung auferlegen muss, wenn den Verwaltungsbehörden - infolge der Unbestimmtheit des Begriffs - ein Beurteilungsspielraum verbleibt, in welchem in gesteigertem Masse tatsächliche, örtliche oder technische Verhältnisse zu würdigen sind, die besondere Fachkenntnisse erfordern (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 289). Im vorliegenden Zusammenhang sind keine besonderen tatsächlichen, technischen oder örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, in welchen sich die zuständigen Vorinstanzen besser auskennen würden als das kantonale Verwaltungsgericht. Eine gerichtliche Zurückhaltung bei der Auslegung des Begriffs "tatsächliche Gefährdung" ist daher vorliegend nicht angezeigt; vielmehr überprüft das Gericht die gegebene Sache frei.


b) In Bezug auf die Auslegung des Begriffs "tatsächliche Gefährdung" ist vom Gesetzeswortlaut auszugehen. Der Wortlaut ist klar, indem eine tatsächliche Gefährdung im Sinne einer konkreten Gefährdung verlangt wird; eine potentielle Gefährdung genügt demnach nicht. Die Frage, ob eine berufsbedingte abstrakte Gefährdung genügt, muss somit grundsätzlich verneint werden. Gemäss den Weisungen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft vom 24. September 1999 - welche für das Gericht nicht bindend sind (vgl. BGE 121 II 473ff., 123 II 30) - wird dagegen grosszügig von einer berufsbedingten Gefährdung bei einigen Tätigkeiten ausgegangen. Neben Sicherheitsleuten und Privatdetektiven wird eine berufsbedingte Gefährdung auch bei Inhabern von Geschäften, welche grössere Wertgegenstände beherbergen wie Pelzhändler, Bijoutiers und Galeristen angenommen. Es ist mit dem Vertreter des Regierungsrats darin einig zu gehen, dass eine solche berufsbedingte Ausweitung nicht unproblematisch ist. Insbesondere erfolgt eine schwer vorzunehmende Abwägung der verschiedenen Berufsgattungen gegeneinander, sind doch auch Taxifahrer, Bankangestellte sowie verschiedene Verwaltungsbeamte wie z. Bsp. Mitglieder der Fürsorgebehörde oder Richter in ihrer Arbeitstätigkeit durchaus potentiell gefährdet. Die Zugehörigkeit eines Gesuchstellers zu einer bestimmten Berufskategorie kann somit grundsätzlich nicht genügen, um die erforderliche tatsächliche Gefährdung von Personen und Eigentum im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG als gegeben zu erachten. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann vorliegen, wenn es berufsbedingt notwendig ist, sich in Gefahr zu begeben, wie dies bei Sicherheitsleuten der Fall ist, die ihre Waffe notfalls (als Hilfsmittel) für die Ausübung ihres Berufs gebrauchen müssen. Im unveröffentlichten Entscheid vom 1. Mai 2001 (2A.26/2001) i.S. P. bestätigte das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2000, indem es davon ausging, eine solche tatsächliche Gefährdung liege auch bei der mit der Ausübung des Anwaltsberufes allenfalls verbundenen erhöhten potentiellen Gefährdung nicht vor.


Aufgrund derselben Überlegungen kommt das Verwaltungsgericht vorliegendenfalls zum Schluss, dass bei einem Inhaber von Restaurationsbetrieben - auch wenn er die Betriebe selbst führt - eine generelle berufsbedingte Gefährdung nicht anzunehmen ist.


3. a) Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Waffen aufgrund der effektiv ausgeübten Tätigkeit sowie der konkreten Umstände zum Schutz vor einer "tatsächlichen Gefährdung" benötigt. Diese ist gegeben, wenn für ihn ein besonderes Risiko bzw. eine wesentlich erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, in eine Gefahrensituation zu gelangen, in der er zu seinem Schutz oder demjenigen anderer Personen oder von Sachen eine Waffe benötigt. Zudem hat er glaubhaft zu machen, dass das Tragen einer Waffe für ihn das am besten geeignete Mittel ist, um diesen Gefahren vorzubeugen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2000 i. S. A.). Der Bundesrat hatte dazu in seiner Botschaft ausgeführt, der Gesuchsteller habe glaubhaft zu machen, dass nur durch das Tragen einer Waffe einer Gefährdung, die im Einzelnen dargetan werden muss, begegnet werden könne (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, in: BBl 1996 I S. 1071; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Mai 2001 [2A.26/2001] i.S. P.). Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Entscheid vom 18. Oktober 2000 i. S. P. fest, dass die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Gefährdung erfordere, dass die gesuchstellende Person verlässliche Angaben mache, welche mit einer gewissen Bestimmtheit auf das Bestehen einer Bedrohungssituation hindeuten würden.


b) Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er als Eigentümer und Betreiber seiner Lokale regelmässig Geldtransporte durchführe und meist nachts nach Betriebsschluss die Einnahmen zur Bank bringe. Überfälle auf solche Personen seien häufig. So sei erst kürzlich auf den nahegelegenen Betrieb "Grotto" in Kleinbasel - welcher sich im gleichen Quartier wie derjenige des Beschwerdeführers befinde - ein Brandanschlag verübt worden. Der Rekurrent vertritt die Auffassung, er sei ein professioneller Geldbote, weil er die grossen Geldbeträge nachts auf die Bank tragen müsse. Sein Risiko sei keine abstrakte Gefährdung, sondern entspreche den Tatsachen, zumal es offenkundig sei, dass jemand, der grössere Summen Geld auf sich trage, tatsächlich das Opfer eines Raubüberfalles sein könne. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Rekurrent an, dass sich seine Lokale im sogenannten "Bermuda-Dreieck" befinden würden, welches weniger eine Wohngegend sei. Mehr oder weniger zu jeder Zeit transportiere er die Einnahmen von seinen Lokalen auf die Bank. Die Lokale verfügten zwar über Tagestresore, auf der Bank bringe das Geld jedoch Zinsen. Bodyguards seien keine angestellt und dies sei auch nicht vorgesehen. Professionelle Geldtransporte seien sehr teuer. Bis jetzt sei er selbst zwar noch nie bedroht worden. Er habe jedoch ernsthaft Angst und fühle sich bedroht, zumal ihn weit mehr Leute kennen würden als er sie. Dass ihm aufgelauert würde, sei daher nicht auszuschliessen. In einer Bedrohungssituation könne er sich aufgrund seiner Konstitution aber nicht handgreiflich wehren. In seine Lokale sei schon oft eingebrochen worden. Ausser Sachschaden sei dabei bis jetzt aber noch nichts passiert. Von einer allfälligen Waffe - welche er nur während der Arbeit auf sich tragen wolle - sollte niemand etwas erfahren.


c) Es stellt sich nun die Frage, ob diese Schilderungen tatsächliche Gefahrensituationen darstellen, die das Mitführen einer Waffe notwendig erscheinen lassen. Es ist dem Beschwerdeführer durchaus zuzustimmen, dass es sich um eine unangenehme Situation handelt. Eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers oder einer Drittperson im Sinne der Rechtsprechung ist aber nicht erkennbar. Aufgrund der Schilderungen kann nicht von konkreten Bedrohungssituationen ausgegangen werden, die das Mitführen und notfalls den Gebrauch einer Waffe rechtfertigen könnten. Aufgrund der Sachlage können denn auch keine konkreten Angaben in Bezug auf die beteiligten Personen, die Hintergrundsituationen und die erhöhte Gewaltbereitschaft der Mitbeteiligten gemacht werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb einer solchen Situation nur mittels des Mitführens einer Waffe begegnet werden kann. Auch wenn der Rekurrent keine sachfremden Gründe anführt und es nachvollziehbar ist, dass er sich in unangenehmen Situationen durch das Mitführen einer Waffe sicherer fühlen würde, reicht dies nicht aus, um einen Waffentragschein zu rechtfertigen. So ist es der persönliche Entscheid des Rekurrenten, das Geld selbst zur Bank zu bringen, obwohl es andere geeignete Sicherheitsmassnahmen gibt, die in Betracht kommen, um sich und andere Personen bzw. sein Eigentum zu schützen. Zu denken ist dabei an das Mitführen eines Tränengassprays oder die Inanspruchnahme eines professionellen Geldtransportes. Auch könnten die Geldtransporte tagsüber durchgeführt werden. Aus dem hiervor Gesagten lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer durch entsprechende Organisation eine konkrete Gefährdungssituation umgehen könnte. Schliesslich bleibt zu beachten, dass bezüglich der Gefahren im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und dem Transport hoher Bargeldbeträge der Kreis der Bewilligungsempfänger sehr weit gezogen werden müsste, wenn die Situation des Rekurrenten als besondere Gefährdung angesehen würde. Das Bundesgericht weist in seinem unveröffentlichten Entscheid vom 11. Dezember 2000 i.S. A. (E. 2d) denn auch darauf hin, dass eine Waffe auch in den Händen eines ehrlichen und rechtschaffenen Bürgers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Im Interesse dieser Sicherheit sei daher die Zahl der Personen, die dazu berechtigt seien, in der Öffentlichkeit eine Waffe zu tragen, klein zu halten und auf solche Personen zu beschränken, für die das Tragen einer Waffe effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer tatsächlichen Gefahr wirksam zu schützen.


Abschliessend ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Waffentragbewilligung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b WG nicht glaubhaft dargetan worden sind, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.


4. Sollte sich beim Beschwerdeführer jedoch eine konkrete bzw. aktuelle Gefahrensituation einstellen, muss die zuständige Verwaltungsstelle die Möglichkeit schaffen, dass eine Waffentragbewilligung in wenigen Tagen ausgehändigt werden kann (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2000 i. S. P.).


VGE vom 20.3.2002 i.S. X. (Nr. 54).



 

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