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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2002 / 2003 | |
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14.1 Verzögerung von Nachführungsarbeiten
Treu und Glauben verbietet es, vom Grundeigentümer Gebühren für Nachführungarbeiten zu fordern, wenn die rechtzeitiger Erfassung einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse, die im Grundbuch aufgenommen werden muss, aufgrund des damals anwendbaren Rechts für den Grundeigentümer gebührenfrei gewesen wäre und diese von den Behörden ungebührlich verschleppt worden ist (Art. 9 BV).
Erwägungen
1. a) Gemäss § 33 Abs. 1 kVV obliegen dem Nachführungsgeometer sowie dem kantonalen Vermessungs- und Meliorationsamt von Amtes wegen die laufende und periodische Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung. So ist der Nachführungsgeometer unter anderem zuständig für die Nachführung von Mutationen bei Liegenschaften (§ 35 Abs. 2 lit. c kVV i.V.m. Art. 5 lit. b bzw. Art. 6 Abs. 2 VAV).
§ 36 Abs. 2 lit. a kVV hält fest, dass die BGV dem Nachführungsgeometer neue und geänderte Gebäudeversicherungen zur Kenntnis bringt. Dieser hat die solcherart gemeldeten Daten bewilligungspflichtiger baulicher Veränderungen innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Gebäudeinformationsblattes nachzuführen (§ 37 Abs. 2 lit. a kVV). Die mit der Nachführung der amtlichen Vermessung verbundenen Kosten sind, sofern sie aufgrund baulicher Veränderungen auf einem Grundstück angefallen sind, gemäss § 5 Abs. 1 des Dekrets über die Kostentragung der amtlichen Vermessung vom 19. Oktober 1995 durch die Grundeigentümerin zu tragen.
b) Im vorliegenden Fall war das aktenkundige, am 26. November 1998 erstellte Gebäudeinformationsblatt betreffend Schopf am Eichenweg 2a auf der Parzelle Nr. 2435 mit dem Vermerk "Grundriss verändert: JA" dem Ingenieur- und Vermessungsbüro P-J. in Laufen (P-J.) offensichtlich am 8. Dezember 1998 zugestellt worden. Der in der Folge im Zusammenhang mit den Nachführungsarbeiten erstellte aktenkundige Mutationshandriss datiert vom 24. November 1999. Die Nachführungsarbeiten wurden somit innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeführt. Die am 12. Dezember 2000 in Verfügungsform erfolgte Rechnungsstellung von P-J. an die Beschwerdeführerin ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden.
2. a) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie als Grundeigentümerin die Kosten der von ihr verursachten Nachführungen der amtlichen Vermessung zu tragen hat. Sie rügt vielmehr, dass die konkret in Rechnung gestellten Kosten für die Nachführung des Schopfneubaus - sofern die Arbeiten innert nützlicher Frist vorgenommen worden wären - aufgrund bernischen Rechts durch die Einwohnergemeinde Liesberg zu tragen gewesen wären. Dass sie nun für die im Zusammenhang mit dem Schopfneubau entstandenen Nachführungskosten ins Recht gefasst werde, sei ausschliesslich das Resultat behördlicher "Schlamperei" und damit unzulässig.
b) Die Einwohnergemeinde Liesberg gehörte bis zum Übertritt des Laufentals zum Kanton Basel-Landschaft am 1. Januar 1994 dem Kanton Bern an. Die Nachführung des im Jahre 1986 bewilligten Schopfneubaus hatte deshalb bis Ende des Jahres 1993 nach bernischem Recht zu erfolgen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des im Jahre 1986 gültigen bernischen Dekrets über die Nachführung der Vermessungswerke (Dekret) vom 23. November 1915 war auch im Kanton Bern der Nachführungsgeometer zuständig für die Erfassung aller Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, "...die in den Grundbuchplänen zur Darstellung gebracht werden müssen."
Im Gegensatz zum heute geltenden bernischen Dekret über das Baubewilligungsverfahren hatte das damalige kantonale Recht aber nicht eindeutig geregelt, wer dem Nachführungsgeometer - zwecks Nachführung der amtlichen Vermessung - beispielsweise Gebäudemutationen melden sollte. Einzig in Art. 21 Abs. 1 des Dekrets war statuiert worden, dass neu erstellte Gebäude "...in jeder Gemeinde mindestens einmal im Jahr aufgenommen..." werden mussten. Der Grundbuchverwalter schliesslich war dafür zuständig, die solcherart erfassten Veränderungen dem Nachführungsgeometer zur Kenntnis zu bringen. Zudem hatte - wie der Regierungsrat im vorliegend angefochtenen Entscheid ausführt - die Berner Gebäudeversicherung bis Ende August 1996, mithin bis zum Inkrafttreten des bernischen Gesetzes über die amtliche Vermessung (AVG) vom 15. Januar 1996, neu zu versichernde Bauten über das kantonale Vermessungsamt dem Nachführungsgeometer zu melden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des bernischen Dekrets über die Gebäudeversicherung vom 3. Februar 1971 unterlagen - und unterliegen auch heute - der Bauversicherung aber nur diejenigen Bauvorhaben, deren voraussichtliche Kosten Fr. 20'000.-- übersteigen.
c) Die Kosten einer im Zusammenhang mit Neubauten erforderlichen Nachführung der amtlichen Vermessung hatte gemäss Art. 35 Abs. 2 des Dekrets die jeweilige Einwohnergemeinde zu tragen. Die Einwohnergemeinden waren dabei befugt, die Nachführungskosten - nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge - auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu überwälzen. Die Einwohnergemeinde Liesberg hatte aber, wie eine telephonische Nachfrage ergeben hat, von dieser Kompetenz zur Gebührendelegation keinen Gebrauch gemacht. Entsprechend hatte sie bis zum Übertritt des Laufentals zum Kanton Basel-Landschaft Nachführungskosten in der vorliegend strittigen Art zu tragen.
3. a) Im vorliegenden Fall steht zunächst fest, dass das am 11. September 1986 seitens der Beigeladenen bewilligte Bauprojekt "Schopf" der Beschwerdeführerin gemäss Baugesuch vom 4. August 1986 ein Bauvolumen von rund Fr. 5'000.-- aufwies. Dementsprechend war die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, den Schopfneubau bei der Berner Gebäudeversicherung anzumelden. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat vom 14. Dezember 2000 zwar fest, dass sie wiederholt reklamiert habe, dass die Baute im Grundstückblatt der Gebäudeversicherung nicht aufgeführt worden sei. Aufgrund der Akten kann aber nicht nachvollzogen werden, an wen sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge damals gewendet hat. Es steht auch nicht fest, was die Beschwerdeführerin zu dieser Rüge veranlasst hat, insbesondere ob sie den Schopfneubau allenfalls - trotz geringem Bauvolumen - der Gebäudeversicherung gemeldet hatte.
b) Im Weiteren kann festgehalten werden, dass der Schopf der Beschwerdeführerin im Rahmen der in Art. 21 Abs. 1 des Dekrets vorgeschriebenen jährlichen Aufnahme der Neubauten offensichtlich keine Berücksichtigung gefunden hatte. Für die Bewilligung des Schopfneubaus war aber die Einwohnergemeinde Liesberg zuständig gewesen. Somit hatte ausschliesslich sie Kenntnis über das von ihr am 11. September 1986 bewilligte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin. Auch wenn die gemäss Art. 21 Abs. 1 des Dekrets erfassten Mutationen letztendlich jeweils durch den Grundbuchverwalter dem Nachführungsgeometer angezeigt werden mussten, ist davon auszugehen, dass die Einwohnergemeinde Liesberg Neubauten wie den Schopf der Beschwerdeführerin zu erfassen und dem Grundbuchverwalter weiterzumelden hatte. In Art. 37 Abs. 3 des heute geltenden bernischen Dekrets über das Baubewilligungsverfahren wird denn auch explizit die Pflicht der Einwohnergemeinde statuiert, Baubewilligungen dem Nachführungsgeometer zur Kenntnis zu bringen.
c) Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der am 11. September 1986 durch die Einwohnergemeinde Liesberg bewilligte Schopfneubau dem Nachführungsgeometer bis zur Zustellung des Gebäude-Informationsblattes der BGV am 8. Dezember 1998 nicht gemeldet worden war. Weiter steht fest, dass dieses Versäumnis nicht die Beschwerdeführerin zu verantworten hat, statuierte das 1986 geltende bernische Recht doch keine Pflicht der Grundeigentümerin zur Initiierung der Nachführung der amtlichen Vermessung. Aufgrund der Akten nicht eindeutig feststellbar ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin die Baute bei der Berner Gebäudeversicherung angemeldet hatte. Entsprechend kann auch nicht eruiert werden, ob diese oder allenfalls die Einwohnergemeinde Liesberg - als mögliche Empfängerin der Anmeldung hätte sie diese der Berner Gebäudeversicherung weiterleiten müssen - die unterlassene Meldung zu verantworten hat.
Aber auch wenn die Beschwerdeführerin auf eine Anmeldung bei der Berner Gebäudeversicherung verzichtet haben sollte, steht fest, dass der Schopfneubau im Rahmen der jährlichen Aufnahme der Neubauten gemäss Art. 21 Abs. 1 des Dekrets nicht erfasst worden war. Hier ist davon auszugehen, dass die Einwohnergemeinde Liesberg es versäumt hatte, die von ihr bewilligte Baute dem örtlich zuständigen Grundbuchverwalter anzuzeigen, weshalb dieser seinerseits den Nachführungsgeometer nicht zur Nachführung des Neubaus in der amtlichen Vermessung veranlassen konnte. Aber auch wenn die Einwohnergemeinde Liesberg nachweisen könnte, dass der Meldefluss nicht in ihrem Verantwortungsbereich ins Stocken geraten ist, kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass nicht die Beschwerdeführerin die Verzögerung der Nachführungsarbeiten zu verantworten hat.
4. a) In Art. 2 Abs. 1 ZGB wird festgehalten, dass "...jedermann (...) in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln..." hat. Die Rechtsprechung wie auch die herrschende Lehre gestehen diesem, im Bundeszivilrecht statuierten Grundsatz seit jeher ein die gesamte Rechtsordnung umfassendes Anwendungsgebiet zu. Insbesondere beansprucht er auch Geltung im Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und der Privaten (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 521 f.). Mittlerweile statuiert auch Art. 9 BV, dass jede Person Anspruch darauf hat, "...von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden."
b) Wie bereits mehrfach festgehalten worden ist, war der vorliegend strittige Schopfneubau der Beschwerdeführerin seitens der Einwohnergemeinde Liesberg im Jahre 1986 bewilligt worden. Wäre die Nachführung - wie es die damals anwendbare bernische Rechtsordnung vorgesehen hatte - zu diesem Zeitpunkt angeordnet worden, wären die Kosten der Nachführung der Einwohnergemeinde Liesberg in Rechnung gestellt worden. Es ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass das damals geltende bernische Recht keine Frist vorsah, innert welcher eine Nachführung vorzunehmen war. Auch das Bundesrecht sieht erst seit Inkrafttreten der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. September 1992 vor, dass die Bestandteile der amtlichen Vermessung innert nützlicher Frist nachzuführen sind (Art. 23 Abs. 1 VAV). Trotzdem durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass die Einwohnergemeinde Liesberg - wann und durch wen auch immer der Nachführungsauftrag erteilt wird - die damit verbundenen Kosten übernehmen wird.
c) Die Verzögerung der Nachführung der amtlichen Vermessung im Zusammenhang mit dem Schopfneubau hatte für die Beschwerdeführerin denn auch solange keine Konsequenzen, als die Einwohnergemeinde Liesberg noch dem Kanton Bern zugehörte und damit bernisches Recht zur Anwendung gelangte. Obwohl sich die Beschwerdeführerin nach eigenen, seitens der Parteien unbestrittenen Aussagen um Aufnahme des Schopfneubaues im Grundbuchblatt der Steuerverwaltung wie auch im Verzeichnis der Berner Gebäudeversicherung bemühte, erfolgte in den rund sieben Jahren bis zum Übertritt des Laufentals zum Kanton Basel-Landschaft keine Nachführung der amtlichen Vermessung. Wenn nun - mehr als zwölf Jahre später - die entsprechenden Arbeiten aufgrund der Initiative der BGV ausgeführt worden sind, verstösst es gegen Treu und Glauben, die damit verbundenen Kosten aufgrund des nunmehr geltenden basellandschaftlichen Rechts der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, hat diese das Versäumnis der Behörden doch in keiner Art und Weise zu verantworten.
5. In Zusammenfassung der vorstehenden Erwägungen kann festgehalten werden, dass P-J. als Nachführungsgeometer die ihm übertragenen Nachführungsarbeiten fristgerecht ausgeführt hat. Auch kann ihm nicht zur Last gelegt werden, dass die Nachführung erst mehr als 12 Jahre nach Bewilligung des Schopfneubaus erfolgen konnte. Unrechtmässig ist dagegen, dass P-J. die mit der Nachführung verbundenen Kosten der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt hat. Die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin wird zwar im basellandschaftlichen Recht statuiert. Nachdem die Beschwerdeführerin aber noch bis Ende des Jahres 1993 einerseits darauf vertrauen konnte, dass in Anwendung des bernischen Rechts die Nachführungskosten durch die Einwohnergemeinde Liesberg übernommen würden und andererseits die mehr als zwölfjährige Verzögerung der Nachführungsarbeiten - welche letztendlich zur Anwendung des für die Beschwerdeführerin nachteiligen basellandschaftlichen Rechts führte - in keiner Art und Weise zu verantworten hat, würde es gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie zur Bezahlung der Nachführungsgebühren verpflichtet würde.
KSVVE vom 15. Mai 2002 i.S. H.U. (Nr. 89).
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