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Übersicht Entscheide 2001

Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2001

Sachregister || Gesetzesregister || Abkürzungsverzeichnis

 

20.1 Nachzugsrecht bei Kindern getrennt lebender ausländischer Eltern


Es besteht kein bedingungsloser Anspruch auf Nachzug der Kinder, wenn nur der eine Elternteil in der Schweiz lebt, der andere sich aber im Ausland aufhält (Art. 17 Abs.2 ANAG, Art.8 EMRK; E.1).


Das Nachzugsrecht des in der Schweiz lebenden Elternteils bedingt, dass das Kind zu diesem die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug als zu dessen Pflege notwendig erweist. Dabei kommt es nicht allein auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder künftige Umstände wesentlich erscheinen. Vorliegend ist der Umstand, dass die Kinder nun bereits rund 11/2 Jahre in der Schweiz leben, unbeachtlich, da diese nach Ablauf des Besuchervisa hätten ausreisen und im Ausland den Ausgang des Bewilligungsverfahrens abwarten müssen ( Art. 17 Abs.2 Satz 3 ANAG, Art. 8 EMRK; E. 2a-c).


Die im Verwaltungsgerichtsverfahren geltende Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer behaupteten persönlichen Umstände in seiner Heimat (§ 12 Abs.1 VPO; E. 2d).


Da nicht erstellt ist, dass die Beziehung der Kinder zum in der Schweiz weilenden Elternteil im Zeitpunkt ihrer Einreise vorrangig und der Nachzug der Kinder notwendig war, besteht kein Anspruch auf Familiennachzug (E. 3-5).




Sachverhalt


Der türkische Staatsangehörige M.X., geb. 1965, war in der Türkei in einer sogenannten Imam-Ehe mit einer Landsfrau verheiratet. Aus dieser Beziehung stammen vier Kinder: A. geb. 1.9.1982, B., geb. 20.4.1983, C. geb. 2.6.1984 und D., geb. 13.4.1987. Im Jahre 1989 war M.X. als Asylbewerber in die Schweiz eingereist. Mit Entscheid vom 30. Januar 1990 wurde sein Asylgesuch aber abgelehnt und M.X. angewiesen, die Schweiz innert Frist zu verlassen. Dagegen hatte er am 28. Februar 1990 Beschwerde bei der Asylrekurskommission erhoben. Am 27. August 1993 ehelichte M.X. die Schweizer Bürgerin L.K. und im Jahre 1995 wurde ihm - nachdem die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft die Bewilligungserteilung zunächst abgelehnt hatte, weil sie eine Scheinehe angenommen hatte - die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Asylrekursverfahren konnte nach dem Rückzug der Beschwerde am 30. März 1995 abgeschrieben werden. Im Jahre 1998 erhielt M.X. die Niederlassungsbewilligung. Im September 1999 ersuchte er die Fremdenpolizei, seine Kinder aus der Türkei für drei Monate besuchsweise in die Schweiz einreisen zu lassen. Ende Dezember 1999 reisten die vier Kinder mit Besuchervisa in die Schweiz ein. Am 25. Januar 2000 begehrte M.X. den Familiennachzug von A., B., C. und D. Am 18. Mai 2000 verfügte die Fremdenpolizei gegenüber M.X., dass seinen vier Kindern keine Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt werde und sie die Schweiz bis spätestens am 4. Juni 2000 zu verlassen hätten. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 8. Januar 2001 ab.




Erwägungen


1.a) Gemäss Art. 1 ANAG ist eine ausländische Person zur Anwesenheit auf Schweizer Boden nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie nach diesem Gesetz keiner solchen bedarf. Einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person bzw. haben ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen grundsätzlich nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 4 ANAG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und allfälliger Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Mit der Einräumung freien Ermessens an die zuständige Behörde soll die Zulassungspolitik jederzeit veränderten Verhältnissen angepasst werden können (Hans Peter Moser, Die Rechtsstellung des Ausländers in der Schweiz in: ZSR 1967 II, S. 412).


b) Eine ausländische Person kann - gestützt auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familienlebens - einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen, wenn sie in der Schweiz nahe Verwandte mit Anwesenheitsrecht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen diese entweder das Schweizer Bürgerrecht besitzen, über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder aber einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen können. Voraussetzung ist zudem, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger Kontakt genügen kann (vgl. BGE 124 II 364 E. 1b mit Hinweisen). Weiter kann der ledige und noch nicht volljährige Ausländer, dessen Eltern in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs geltend machen.


c) Im vorliegenden Fall ist mit dem Regierungsrat zunächst einerseits festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche A., B., C. und D. X. einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. Andererseits steht aber fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er das Nachzugsgesuch für seine vier Kinder gestellt hatte, über die Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügte. Die Beurteilung des vorliegenden Familiennachzugsgesuchs hat deshalb auf jeden Fall gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG zu erfolgen. Ob die Beziehungen der Kinder zum Beschwerdeführer in der Vergangenheit tatsächlich gelebt worden sind und damit als intakt bezeichnet werden können, soll an dieser Stelle offengelassen werden.


Zu beachten ist aber, dass weder Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG noch Art. 8 EMRK ein vorbehaltloses Recht auf den Nachzug eines Kindes verschaffen. Der Rechtsanspruch ist vielmehr formeller Natur, indem ihm die Funktion einer rechtsschutzmässigen Privilegierung zukommt (vgl. Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel 1990, S. 125). Ob hingegen auch ein materieller Anspruch auf Familiennachzug vorliegt, hängt von weiteren in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen ab, welche sich - gestützt auf das Gesetz - am Zweck des Familiennachzugs als Rechtsinstitut orientieren (vgl. VGE vom 9. Mai 2001 i.S. L.M. E. 1b sowie BGE 124 II 366 E. 3a).


2.a) Der Zweck des Familiennachzugs liegt darin, das Leben der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Dieser Zweck wird gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG dann erfüllt, wenn die Kinder mit ihren Eltern zusammenwohnen werden. Die Nachzugsregelung ist somit grundsätzlich auf Familien zugeschnitten, in denen die Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen. Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere im Ausland auf, ist eine Zusammenführung der Familie als Ganzes gar nicht möglich. Das Schweizerische Bundesgericht hat aber wiederholt festgehalten, dass Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG genauso wie Art. 8 EMRK auch die familiäre Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren Kindern schützten (vgl. BGE 125 II 588 f. E. 2c).


Der Zweck des Familiennachzugs sowohl gemäss Art. 8 EMRK als auch gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG wird nach ständiger Rechtsprechung jedoch dann verfehlt, wenn der in der Schweiz niedergelassene Elternteil das Kind beispielsweise erst kurz vor dem 18. Altersjahr zu sich holt, nachdem er jahrelang von ihm getrennt gelebt hat. Eine Ausnahme kann dann gemacht werden, wenn aus den Umständen des Einzelfalls gute Gründe dafür ersichtlich sind, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren hergestellt wird (BGE 126 II 331 E. 2b).


b) In den Fällen, in denen der in der Schweiz lebende Elternteil den Nachzug seiner Kinder beantragt, wird vorausgesetzt, dass er die vorrangige familiäre Beziehung zu den Kindern unterhält. Dabei ist zu berücksichtigen, bei wem die Kinder bisher gelebt haben und wem die elterliche Sorge zukommt (vgl. BGE 126 II 331 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Kindern getrennt lebender Eltern der Umzug in die Schweiz nicht ohne Weiteres zu einer engeren Einbindung in eine Familiengemeinschaft führt. Insbesondere dann nicht, wenn das Kind im Ausland vom anderen Elternteil betreut worden ist (vgl. BGE 126 II 332 E. 3a).


Für die Gutheissung eines Gesuchs bedarf es im Weiteren, dass der Nachzug der Kinder notwendig ist. Für die Bejahung der Notwendigkeit wird vorausgesetzt, dass klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten, eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten oder eine Änderung der Betreuungsverhältnisse vorliegen. Die Notwendigkeit des Nachzugs ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch beispielsweise vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsfeld herausgerissen werden. Gerade bei jugendlichen Personen, welche kurz vor der Volljährigkeit stehen, ist zudem zu berücksichtigen, dass sie sich - nach allgemeiner Lebenserfahrung - in Bezug zu dem sie betreuenden Elternteil in einem Ablösungs- und Trennungsprozess befinden. Die Bedeutung der Beantwortung der Frage nach neuen Beziehungsintensitäten muss deshalb mit zunehmendem Alter eines Kindes relativiert werden (vgl. zum Ganzen VGE vom 13. Dezember 2000 i.S. R.M. E. 2c. sowie BGE 125 II 589 E. 2c).


c) Vor der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist zunächst folgendes festzuhalten: Die Tatsache, dass die Kinder nun seit mehr als 11/2 Jahren bei ihrem Vater leben und die damit zusammenhängenden Gegebenheiten sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen, da der entsprechende Zustand durch den Beschwerdeführer unrechtmässig herbeigeführt worden war (vgl. BGE 122 II 393 E. 4 lit. c aa sowie VGE vom 16. August 2000 i.S. T.-B. K.-A. E. 4a).


Bereits im Einsprache-Entscheid vom 2. Mai 2001 hatte das Verwaltungsgericht nämlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Erteilung eines Besuchervisums für seine Kinder in missbräuchlicher Art und Weise in Anspruch genommen hatte. Der Beschwerdeführer räumt heute denn auch ein, dass er die besuchsweise Einreise der Kinder nur deshalb beantragt hatte, um sie in die Schweiz holen und anschliessend ein Familiennachzugsgesuch stellen zu können. Bei der Beurteilung, ob die vorstehend genannten Bedingungen für einen Familiennachzug erfüllt sind, ist deshalb von den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Einreise der Kinder in die Schweiz Ende 1999 auszugehen.


d) Das Verwaltungsgericht hat gemäss § 12 Abs. 1 VPO die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen von Amtes wegen festzustellen. Diese sogenannte Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche vor allem dann greift, wenn eine Partei das Verfahren durch ein eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall besteht vor allem darin, dass er sachverhaltsrelevante Tatsachen - insbesondere diejenigen, die sich in der Heimat der Kinder verwirklicht haben - ausreichend belegen muss. Die Last der Beweislosigkeit trägt - trotz Geltung der Untersuchungsmaxime - in diesem Umfange der Beschwerdeführer, was damit gerechtfertigt werden kann, dass das Gericht den diesbezüglichen Sachverhalt ohne die Mitwirkung des Gesuchsstellers gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. VGE vom 13. Dezember 2000 i.S. R.M. E. 5a; BGE 124 II 365 E. 2b).


3.a) Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat die Verweigerung des Nachzugs von A., B., C. und D. in die Schweiz unter anderem damit begründet, dass die vorrangige Beziehung der Kinder nicht zum in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer, sondern zu anderen in der Türkei lebenden Bezugspersonen, insbesondere zur leiblichen Mutter bestehe. Die Aussagen des Beschwerdeführers über in der Heimat vorhandene Bezugspersonen sowie die Betreuung der vier Kinder durch die Mutter seien zum einen widersprüchlich. Zum anderen sei auffallend, dass der Beschwerdeführer bisher zwar Landsleute aus der Türkei in die Schweiz eingeladen habe, nie aber seine eigenen Kinder. Der Beschwerdeführer könne denn auch keine Gründe darlegen, welche einen Wechsel der Kinder von der leiblichen Mutter zu ihm als Vater als zwingend erscheinen liessen.


In der Folge werden zunächst die relevanten aktenkundigen Anhaltspunkte zusammengefasst, um anschliessend die seitens des Beschwerdeführers bestrittenen Feststellungen des Regierungsrates zu überprüfen.


b) Bei seiner Einreise in die Schweiz im August 1989 und im Rahmen des Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er in der Türkei im Rahmen einer "Imam-Ehe" verheiratet gewesen sei und dieser Ehe zwischen 1979 und 1986 vier Kinder entsprossen waren. Das nächste Mal finden die Kinder des Beschwerdeführers in den Akten Erwähnung, als er im Rahmen einer Befragung durch die Fremdenpolizei am 24. Oktober 1994 angab, dass A., B., C. und D. in der Türkei von ihrer Mutter betreut würden. Danach ersuchte der Beschwerdeführer - nachdem er die Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte - im November 1995 um Genehmigung der besuchsweisen Einreise seines Onkels M. X.. Weitere Gesuche für eine besuchsweise Einreise stellte er im Oktober 1996 für B.Y. und im September 1997 für S. X.. Die letzteren beiden Gesuche wurden von der Fremdenpolizei aber abgewiesen. Erst im November 1998 gelangte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau mit dem Anliegen an die Fremdenpolizei, seine Kinder in die Schweiz holen zu können. Gemäss Aktennotiz vom 4. November 1998 begründete er das Gesuch damit, dass die Mutter lange für die Kinder gesorgt hatte und nun möchte, dass diese zum Vater in die Schweiz ziehen. Ende September 1999 beantragte er dann die besuchsweise Einreise seiner vier Kinder in die Schweiz, welche bewilligt wurde und am 31. Dezember 1999 effektiv erfolgte.


Am 25. Januar 2001 sprach M.X. dann erneut bei der Fremdenpolizei vor und führte aus, dass die Kinder nicht mehr in die Türkei zurückreisen könnten, da deren Mutter nichts mehr von ihnen wissen wolle. Diese wolle einen anderen Mann heiraten und da seien ihr die Kinder im Wege. Bis zu diesem Zeitpunkt liegen keinerlei schriftlichen Unterlagen vor, welche die mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise zu belegen vermögen.


c) Eine schriftliche Erklärung der Mutter der vier Kinder wird erstmals mit dem Nachzugsgesuch vom 28. Januar 2000 vorgelegt. In diesem notariell beglaubigten Schreiben vom 20. Januar 2000 hält sie fest, dass sie ihre Kinder nicht betreuen wolle und "...keinerlei Vorbehalt dagegen habe, dass die Kinder von ihrem Vater betreut werden und bei ihm bleiben." Am 24. August 2000 verfassten die Kinder des Beschwerdeführers Schreiben an den Regierungsrat, in welchen sie sinngemäss ausführten, dass ihre Mutter dem Beschwerdeführer nahegelegt habe, "...von nun an die Verantwortung..." für sie zu tragen. Ein eigentliches Familienverhältnis habe in ihrer Heimat nur dank der im Januar 1999 verstorbenen Grossmutter bestanden.


Weitere Unterlagen wurden erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegt. So zwei Auszüge aus einem Personenregister vom 25. Januar 2001. Diesen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Vater der vier Kinder ist und dass eine D. X. aus dem Dorf B.am 25. Januar 1999 verstorben war. Zudem ist eine Bestätigung des Vorstehers des Dorfes B. vom 31. Januar 2001 aktenkundig, wonach es nach dem Tod der Grossmutter am 25. Januar 1999 in seinem Dorf niemanden mehr gegeben habe, der zu den Kindern des Beschwerdeführers habe schauen können. Ebenfalls eingereicht wurde eine Erklärung der leiblichen Mutter der Kinder vom 2. Februar 2001, worin diese erklärt, sie sei "...in einer schwierigen Lage..." und könne nicht zu den Kindern schauen. In einer weiteren aktenkundigen Erklärung vom 8. Februar 2001 ergänzt die Mutter, dass sie nach dem Wegzug des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahre 1989 mit der Grossmutter und den Kindern zusammengelebt habe und "...ab und zu (...) die Kinder nicht richtig..." habe versorgen können. Deshalb habe die Grossmutter zu den Kindern geschaut. Nach dem Tod der Grossmutter habe niemand mehr zu den Kindern geschaut. Mit der Zeit sei die Bindung der Kinder zum Beschwerdeführer immer stärker geworden und sie hätten sich in ihrer Nähe sehr unwohl gefühlt. Sie habe die Kinder nicht mehr ertragen können.


Insbesondere die Würdigung der vorstehenden, nach dem 31. Dezember 1999 gemachten Aussagen der leiblichen Mutter hat unter dem Vorbehalt zu erfolgen, dass diese allenfalls auf Umständen beruhen, die sich erst nach dem für die vorliegende Beurteilung massgebenden Einreisezeitpunkt der Kinder in die Schweiz verwirklicht haben.


d) Seitens des Regierungsrates wurden im Juni 2001 - zusammen mit einem Schreiben des türkischen Justizministeriums - zwei Schreiben des Bundesamtes für Justiz (BfJ) vom 7. und 12. Juni 2001 ins Recht gelegt. Das türkische Justizministerium hat gegenüber dem BfJ unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer A., B., C. und D. offiziell als seine Kinder anerkannt hatte. Zudem wurde ausgeführt, dass in der Türkei ein Elternteil die elterliche Sorge nicht einseitig auf den anderen Elternteil übertragen könne. Die Erteilung oder Aufhebung der elterlichen Sorge sei nur im Rahmen eines Gerichtsentscheides möglich.


e) Im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 26. Juni 2001 schliesslich reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Bruderholz (KJPD) vom 21. Juni 2001 ein. Nach einer Anhörung der vier Kinder vom 12. Juni 2001 gelangte der KJPD zum Schluss, dass die Mutter nicht als beschützende und die Kinder umsorgende Person beschrieben werde. Für eine fundierte Beurteilung der Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter müsse aber die Mutter selber auch angehört werden können. Die Kinder hatten im Rahmen der Befragung durch den KJPD zudem erstmals von Erlebnissen im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Armee und der PKK in ihrem Heimatdorf berichtet. Die Verfasser des Berichts kamen aber zum Schluss, dass es aufgrund der kurzen Erstkontakte mit den Kindern nicht möglich gewesen sei, näher auf das Erlebte einzugehen. B. X. habe zwar Suizidgedanken geäussert. Für eine vertiefende Evaluation sei der zur Verfügung stehende Zeitraum aber zu kurz bemessen gewesen. Eine weitere und umfassendere Abklärung sei deshalb indiziert.


4.a) Den heute dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden, vorstehend ausführlich dargelegten Akten kann nicht entnommen werden, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen vier Kindern zum Zeitpunkt der Einreise Ende 1999 als vorrangig bezeichnet werden könnte. Er hatte die Türkei und seine Familie 1989 verlassen und hält sich seit August 1989 in der Schweiz auf. Dass er in dieser Zeit zu seinen Kindern Kontakt gepflegt hätte, wird vom Beschwerdeführer zwar anlässlich der heutigen Parteiverhandlung festgehalten, kann den Akten aber nicht entnommen werden. Einzig der Bestätigung der Mutter vom 8. Februar 2001 kann folgender Satz entnommen werden: "Am 4.9.1995 übergab ich das Register dem Vater der Kinder, der sowieso in die Ferien kam, um die Kinder zu holen." Aber auch wenn erstellt wäre, dass der Beschwerdeführer seine Kinder regelmässig in der Türkei besucht hatte, könnte allenfalls von einer intakten Beziehung zum Vater gesprochen werden. Ob deren Beziehung zu ihm auch vorrangig ist, wäre damit noch nicht bewiesen (vgl. VGE vom 13. Dezember 2000 i.S. R.M. E. 6a).


Gegen das Vorliegen einer vorrangigen Beziehung spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Nachzug der Kinder erst rund zehn Jahre nach seinem Wegzug aus der Heimat beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat weder gegenüber den Vorinstanzen noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in nachvollziehbarer Weise erläutert, weshalb er mit dem Gesuch bis Ende 1999 zugewartet hat. Die Bedeutung dieses Erklärungsmankos wird noch durch die bereits seitens des Regierungsrates im vorliegend angefochtenen Entscheid angeführte Tatsache verschärft, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1995/1996, 1996 und 1997 für insgesamt drei Personen die Ausstellung von Besuchervisa beantragt hatte, für seine Kinder dagegen nicht. Hingegen deuten sämtliche aktenkundigen Aussagen daraufhin, dass die Kinder in der Vergangenheit durch ihre Mutter zumindest mitbetreut worden waren. Auch im Bericht der KJPD vom 21. Juni 2001 kann nachgelesen werden, dass die Mutter mit ihnen im gleichen Haushalt gewohnt habe. Schliesslich hat die Mutter ihre Betreuungsaufgabe nach dem Tod der Grossmutter bzw. Mutter des Beschwerdeführers im Januar 1999 bis zur Ausreise der Kinder Ende 1999 offensichtlich alleine wahrgenommen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vorrangige Beziehung der vier Kinder zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz zur leiblichen Mutter bestanden hatte.


b) Ebenfalls nur unzureichend belegt ist die Notwendigkeit des Nachzugs von A., B., C. und D.. Den Akten kann diesbezüglich wiederholt entnommen werden, dass die leibliche Mutter die Kinder zusammen mit der Grossmutter bzw. Mutter des Beschwerdeführers betreut hatte. Die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Fremdenpolizei im November 1998 wie auch sämtliche schriftlichen Aussagen der Mutter selber zeigen denn auch vor allem, dass die Mutter die Kinder nicht mehr betreuen will. Auch im Bericht der KJPD wird die Mutter von den Kindern dahingehend zitiert, dass sie ein eigenes Leben führen wolle. Dass und weshalb sie die Betreuung ihrer Kinder nicht mehr gewährleisten kann, ist dagegen in keiner Art und Weise erstellt. Auch an dieser Stelle ist noch einmal festzuhalten, dass die Kinder - nachdem die mitbetreuende Grossmutter im Januar 1999 offenbar verstorben war - bis zum Gesuch um besuchsweise Einreise im September 1999 noch während acht Monaten in ihrer Heimat lebten und von ihrer Mutter betreut wurden. Eine Erklärung, weshalb diese Betreuung nicht mehr möglich sein soll, kann den Akten nirgendwo entnommen werden. Auf den nicht näher erläuterten Willen der Mutter - der schriftlich erstmals anfangs dieses Jahres und in überraschend konzentrierter Form geäussert wurde - kann es aber nicht ankommen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Betreuungsmöglichkeiten in der Heimat der Kinder nach wie vor vorhanden sind. An diesem Schluss vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über den Zustand des Heimatdorfes nichts zu ändern, da dieses nach seinen eigenen Aussagen bereits seit sechs oder sieben Jahren teilweise zerstörst sei. Trotzdem war es den Kindern bis Ende 1999 ohne Schwierigkeiten möglich in ihrer Heimat zu leben und betreut zu werden.


Für das Verwaltungsgericht unbeachtlich ist auch das aktenkundige Urteil des Zivilgerichts P. vom 12. Juli 2001, in welchem dem Beschwerdeführer - auf dessen Klage vom 5. Juli 2001 hin - für die Kinder C. und D. übertragen worden war. Zum einen erfolgte die gerichtliche Sorgerechtsübertragung nach dem für die vorliegende Beurteilung massgebenden Einreisezeitpunkt der Kinder in die Schweiz. Zum anderen fällt auf, dass sich die Mutter zur Sorgerechtsklage des Beschwerdeführers offensichtlich nicht äussern konnte. Die Sorgerechtsübertragung erfolgte somit ohne vorherige Anhörung der Mutter. Gerade die Tatsache, dass das Urteil die Töchter A. und B. nicht mehr umfasst hatte, weist schliesslich auf den Umstand hin, dass alle Kinder des Beschwerdeführers - mit Ausnahme von D. - mittlerweile ein Alter erreicht haben, in welchem die elterliche Betreuung gar keine oder zumindest nur noch eine geringe Bedeutung hat. Ausgehend vom fortgeschrittenen Alter der drei älteren Kinder sind auch deren sinngemäss Aussagen in den Schreiben vom 24. August 2000 zu werten, dass sie bei ihrer Mutter auf Ablehnung gestossen und von ihr enttäuscht worden seien. Divergenzen mit den Eltern sind in der Lebensphase, in denen sich gerade die beiden älteren Töchter vor der Einreise in die Schweiz befunden hatten, nichts Aussergewöhnliches und dass das Mass des Üblichen überschritten wäre, kann den Akten nicht entnommen werden.


5. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2000 nicht erfüllt sind. Zum einen liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen vier Kindern zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz Ende 1999 als vorrangig bezeichnet werden könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese zur leiblichen Mutter bestand. Zum anderen ist nicht nachgewiesen, dass der Nachzug von A., B., C. und D. X. zu ihrem Vater aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten in der Heimat oder einer Änderung der Beziehungsintensität notwendig war. Somit fehlen zwei elementare Voraussetzungen für die Bewilligung eines Familiennachzugsgesuchs, weshalb dieses durch die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt worden war. Die Beschwerde vom 22. Januar 2001 ist deshalb abzuweisen.


VGE vom 22.8.2001 i.S. X. (Nr.94-97).


Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 6.März 2002 abgewiesen.



 

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