Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2000 | |
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3.2.2 Kündigung wegen Nichteinhaltung der Blockzeiten
Im verwaltungsinternen Verfahren gelten die strengen für die Gerichte geltenden Ausstandsregeln nicht. Ein Beamter ist jedoch verpflichtet, den Ausstand zu beachten, wenn er ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (Art. 4, 58 Abs.1 BV, Art. 6 EMRK, § 8 VwVG; E.3).
Selbst wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht werden müsste, könnte dieser Mangel im Verwaltungsgerichtsverfahren geheilt werden, weil dem Gericht dieselbe umfassende Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der Mangel tatsächlich behoben wurde ( §§ 45 lit.a und 46 VPO; E.4).
Die Eröffnung einer Kündigung ohne Rechtsmittelbelehrung ist trotz dieses Mangels wirksam, wenn der/die Betroffene dadurch nicht irregeführt bzw. benachteiligt worden ist (§ 71 PersonalG, § 13 PersonalV; E. 5und 6).
Die Bewährungsfrist wird infolge von Krankheit nicht verlängert, wenn die Frist mit der Weisung, künftig die Arbeitszeiten einzuhalten, angeordnet worden ist (§ 12 Abs. 2 PersonalV; E.7).
Die Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin, der/die bereits mehrmals wegen Verletzung der Blockzeiten verwarnt worden ist, während der Bewährungsfrist die Blockzeiten wiederum verschiedentlich nicht einhält, selbst wenn die Verspätungen nicht gross waren (E.9).
Sachverhalt
Am 25. November 1994 schloss das Kantonsspital Laufen mit X. einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 70% als kaufmännische Angestellte ab, mit welchem das seit 1968 dauernde Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden ist. Mit der Begründung ungenügender Arbeitsleistung, fortgesetzten Hinwegsetzen über die vorgegebene Arbeitszeiteinteilung sowie mangelnder Sozialkompetenz wurde X. am 23. Juli 1998 eine Bewährungsfrist von drei Monaten bis zum 23. Oktober 1998 eingeräumt. Da die Ziele der Bewährungsfrist nicht erreicht worden seien, teilte die Spitalleitung X. am 30. Oktober 1998 mit, dass das Vertragsverhältnis mit ordentlicher Kündigung gemäss § 19 Abs. 3 lit. c und d PersonalG per 31. Januar 1999 aufgelöst und sie sofort freigestellt werde. Dagegen erhob X Beschwerde beim Regierungsrat. In der nachgereichten Beschwerdebegründung wurde beantragt, es sei die Kündigungsverfügung aufzuheben, eventualiter sei die Beschwerdeführerin gemäss § 55 PersonalD zum PersonalG mit einem Jahressalär zu entschädigen. In der Replik vom 10. Juni 1999 hielt X. an der vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde fest und stellte die ergänzenden Anträge, es sei zu beschliessen, dass Y. zufolge Befangenheit in den Ausstand zu treten habe und die Verfahrensleitung dem Rechtsdienst des Regierungsrates zu übertragen sei. Mit Entscheid vom 3. August 1999 wies der Regierungsrat die Beschwerde vollumfänglich ab. Gegen diesen Entscheid erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben, eventuell sei die Beschwerdeführerin mit einem Jahressalär gemäss § 55 PersonalD zu entschädigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Befangenheit des Personalamtes in der Instruktion und Antragstellung sowie die Verweigerung des Beweisführungsrechts geltend gemacht.
Erwägungen
2. Vorab ist zu prüfen, ob das Personalamt in der Instruktion und Antragstellung befangen war (Erw. 3 hiernach) und der Beschwerdeführerin das Beweisführungsrecht verweigert worden ist (Erw. 4 hiernach).
3. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Personalamt arbeite B.C., die Ehefrau des zwischenzeitlich entlassenen C.C., welcher massgeblich an der gegen die Rekurrentin ausgesprochenen Kündigung beteiligt gewesen sei und welchem im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren erhebliche Versäumnisse und Inkompetenz vorgeworfen worden seien. Sie befürchte, die mit dem Verfahren betraute Y. könne aufgrund der organisatorischen Nähe zu B.C. nicht mehr über die erforderliche Unabhängigkeit verfügen. Der Verdacht sei bestätigt worden durch den Umstand, dass Y. bereits nach Eingang der Beschwerde deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Beschwerde abweisen werde. Zudem habe sie versucht, die Rechte der Beschwerdeführerin massiv zu beschneiden, indem sie ihr zur Einreichung einer Replik lediglich eine peremptorische Frist von drei Tagen eingeräumt habe. Aus den angeführten Gründen hätte Y. in den Ausstand treten müssen und der Regierungsrat hätte nicht zulassen dürfen, dass aufgrund der personellen und organisatorischen Verflechtungen die weitere Instruktion durch das Personalamt erfolgte.
b) Dagegen bringt der Regierungsrat vor, dass Beschwerden im arbeitsrechtlichen Bereich zur Verfahrensleitung dem kantonalen Personalamt zugewiesen würden. Die Arbeit innerhalb der Dienststelle sei so organisiert, dass Y. zusammen mit D.F. die dem Personalamt übertragenen Beschwerden bearbeite. B.C. sei als Mitarbeiterin des Personalamtes bei der Beschwerdebehandlung nicht involviert. Betreffend den Vorwurf der kurzen Fristansetzung zur Einreichung der Replik wurde darauf hingewiesen, dass die Frist erstmals bis zum 7. April erstreckt und die dritte Fristerstreckung schliesslich bis zum 11. Juni angesetzt worden sei. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ausstandspflicht von Y. würden der Substanziierungspflicht nicht genügen.
c) Wann die Mitglieder einer Exekutiv- oder Verwaltungsbehörde, seien es voll- oder nebenamtliche, in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich sowohl nach dem kantonalen Verfahrensrecht als auch nach den aus Art. 4 BV gewonnenen Prinzipien (BGE 112 Ia 142 Erw. 2a). Das basellandschaftliche VwVG kennt in § 8 VwVG eine Ausstandsregelung, welche verlangt, dass derjenige, der eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, unter anderem dann in den Ausstand zu treten hat, wenn er in der Sache ein persönliches Interesse hat (Abs. 1 lit. a) oder aus andern Gründen befangen sein könnte (Abs. 1 lit. c). Diese beiden Bestimmungen, welche im vorliegenden Fall von besonderem Interesse sind, müssen im Lichte von Art. 4 BV angewendet bzw. ausgelegt werden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehen die aus Art. 4 BV abgeleiteten Prinzipien dabei weniger weit als die entsprechenden Garantien von Art. 58 BV und Art. 6 EMRK (vgl. dazu BGE 107 Ia 136 Erw. 2a). Die in einigen Bundesgerichtsurteilen zu findende Aussage, aus Art. 4 BV ergebe sich ein gleichartiger respektive gleicher Anspruch wie aus Art. 58 BV (vgl. BGE 117 Ia 408 Erw. 2a; 114 Ia 278 Erw. 3b), bedeutet demzufolge nicht, dass die für Gerichte geltenden Ausstandsregeln unbesehen auf die Regierungs- und Verwaltungsbehörden übertragen werden können (vgl. dazu BGE vom 19. Mai 1998; 2P.231/1997).
Stellung und Aufgaben dieser Behörden können eine differenzierte Regelung nahelegen. So sind beispielsweise politische Behörden aufgrund ihres Amtes - anders als ein Gericht - nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder unmittelbar gestützt auf Art. 4 BV nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (BGE 107 Ia 135 Erw. 2b). Nicht gefestigt ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingegen zur Frage, wieweit sich darüber hinaus bei Beamten und Mitgliedern von nicht politischen Verwaltungsbehörden neben dem Fall des persönlichen Interesses auch aus weiteren Umständen verfassungsrechtliche Ablehnungsgründe ergeben können (vgl. dazu auch BGE 112 Ia 142 E. 2d).
Da es sich vorliegendenfalls um eine Beschwerde im arbeitsrechtlichen Bereich handelt, ist die Verfahrensleitung dem kantonalen Personalamt übertragen worden. Die Arbeitsteilung innerhalb der Dienststelle ist gemäss Aussage von D.F. so organisiert, dass Y. zusammen mit D.F. die dem Personalamt übertragenen Beschwerden bearbeitet. B.C. sei als Mitarbeiterin des Personalamtes dagegen auf keine Weise bei der Beschwerdebehandlung involviert. Allein die Tatsache, dass Y. und B.C. Arbeitskolleginnen sind, begründet noch keinen Ausstandsgrund. Zudem kann der Entscheid des Regierungsrates an das Gericht weitergezogen werden, weshalb die Bestimmung von Art. 6 EMRK nicht zum Tragen kommt. In materieller Hinsicht reichen die beschwerdeseits angeführten Gründe nicht aus, um den Ausstand zu begründen, zumal die strenge bundesgerichtliche Praxis im verwaltungsinternen Verfahren nicht zum Tragen kommt. So betrachtet das Gericht analog den Ausführungen des Regierungsrates insbesondere auch die Frist zur Einreichung der Replik als genügend. Das Gericht kommt daher abschliessend zum Schluss, dass der Einbezug von Y. zwar ungeschickt war, ein Ausstandsgrund darin jedoch nicht gesehen werden könne.
4. a) Die Beschwerdeführerin führt im Weiteren an, dass ihr das Beweisführungsrecht und somit das rechtliche Gehör verweigert worden seien. So seien weder Zeugen noch Sachverständige angehört worden, welche hätten bestätigen können, dass sie jeweils korrekt Krankheit bzw. Unwohlsein gemeldet habe und auch die krankheitsbedingte Schwäche der Rekurrentin - insbesondere in den warmen Jahreszeiten - sei wohl bekannt gewesen, jedoch nicht berücksichtigt worden.
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst in einem engen Sinn alle Garantien, die die Mitwirkung des Betroffenen im Verfahren beschränken. Dabei geht es um das Recht der Äusserung und der Stellungnahme im Bereich der Beweiserhebung (Pra 1990 Nr. 214 Erw. 5a). "Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt sich die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorab aufgrund der Verfahrensart, sondern nach der konkreten Interessenlage im Einzelfall. Zu berücksichtigen ist das Bedürfnis des Privaten, gehört zu werden, welches dort besonders intensiv ist, wo die Gefahr der Beschwerung durch einen staatlichen Hoheitsakt besteht. Ferner ist der Dringlichkeit und der Tragweite der Anordnung Rechnung zu tragen; im Weiteren ist namentlich von Bedeutung, ob der angefochtene Entscheid frei in Wiedererwägung gezogen werden kann bzw. ob ein die volle Überprüfung gestattendes Rechtsmittel gegeben ist (BGE 105 Ia 196f. m.w.H.)." Die Verletzung des Gehörsanspruchs kann nach der Bundesgerichtspraxis geheilt werden, wenn der in erster Instanz nicht angehörte Beschwerdeführer Gelegenheit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 114 Ia 312). Die Heilung kommt nur unter drei Voraussetzungen in Frage: Die Beschwerdeinstanz muss mit umfassender und freier Überprüfungsbefugnis ausgestattet sein; die Kognition muss tatsächlich ausgeschöpft und die Anhörung tatsächlich nachgeholt werden (Rhinow René/Koller Heinrich/Kiss Christina, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 330ff.).
Nach § 45 lit. a VPO können vor Verwaltungsgericht "Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens" und gemäss lit. b die "unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts" gerügt werden. Das Gericht überprüft dabei sämtliche mit dem Entscheid zusammenhängenden Vorfragen, auch wenn diese nicht dem öffentlichen Recht angehören (§ 46 Abs. 1 VPO). Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht in diesem Bereich freie Kognition geniesst, was zur Folge hat, dass sie die vom Beschwerdeführer angeführten Auskunftspersonen einvernehmen und so den Sachverhalt vollständig erfassen kann.
Das Verwaltungsgericht hat die von der Beschwerdeführerin angeführten Zeugen und Auskunftspersonen eingehend befragt und ihre Aussagen frei gewürdigt, womit es den Mangel der Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen geheilt hat. Damit wird das Vorbringen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs hinfällig.
5. a) Im Weiteren rügt die Rekurrentin, dass die Kündigung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (Erw. 6 hiernach), die Bewährungsfrist aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit hätte verlängert werden müssen (Erw. 7 hiernach) und ein Mitarbeiterinnengespräch bei Ablauf der Bewährungsfrist nicht mehr stattgefunden hat (Erw. 8 hiernach).
b) Gemäss den §§ 16 lit. a und 17 Abs. 1 lit. b PersonalG endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monates. Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn wesentliche Gründe diese Massnahme rechtfertigen (Abs. 2). Wesentliche Gründe liegen unter anderem vor, wenn die Mitarbeiterin aus Mangel an erforderlicher Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfüllen oder ungenügende Leistungen erbringt sowie wenn die Mitarbeiterin die vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt hat (Abs. 3 lit. c und d). Eine Kündigung nach lit. c und d kann nur ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist, wobei die Verordnung das Verfahren regelt (Abs. 4). Gemäss § 11 Personal v sind Mitarbeitergespräche periodisch durchzuführen. Geht daraus hervor, dass die betreffende Person ihre Aufgaben nicht gemäss den gestellten Anforderungen erfüllt, ist ihr eine Bewährungsfrist zu setzen, welche in der Regel drei bis sechs Monate beträgt. Die Bewährungsfrist, die Zielsetzung und die zu treffenden Massnahmen werden der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Bei Ablauf der Bewährungsfrist ist in einem neuerlichen Mitarbeiterinnengespräch festzuhalten, ob der Arbeitsvertrag fortgesetzt werden soll (§ 12 PersonalV). Wird die Kündigung ausgesprochen, so hält § 13 PersonalV fest, dass die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kündigung mit eingeschriebenem Brief zuzustellen oder gegen schriftliche Erhaltsbestätigung zu übergeben ist. Gegen die Kündigung kann gemäss § 71 PersonalG innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
6. In vorliegendem Fall macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass ihr die Kündigung ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. Da sie die Voraussetzungen und Modalitäten des in Frage stehenden Rechtsmittels jedoch gekannt und folglich richtig und rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung erhoben hat, wurde sie durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung nicht irregeführt (vgl. BGE 98 V 278 f.; 96 II 72; 96 III 99). Da ihr zudem keine Rechtsnachteile aus diesem Mangel erwachsen sind, kann dieser als geheilt gelten.
7. a) Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Bewährungsfrist aufgrund ihrer Krankheit um einen Monat hätte verlängert werden müssen, da sie kaum Gelegenheit gehabt habe, ihr Verhalten den Weisungen der Spitalleitung anzupassen.
b) Der Regierungsrat führt dazu an, die Beschwerdeführerin habe bereits seit der Vereinbarung vom 14. November 1997 von der klar umschriebenen Weisung der Spitalleitung bezüglich der Forderung um Einhaltung der Blockzeiten gewusst.
c) § 12 Abs. 2 PersonalV sieht vor, dass die Bewährungsfrist in der Regel drei bis sechs Monate beträgt, wobei gemäss dem Gesetzeswortlaut, anders als bei der Regelung der Probezeit nach § 10 Abs. 2 PersonalV, keine Verlängerung vorgesehen ist. Es stellt sich nun die Frage, ob es sich dabei um eine Lücke handelt, für welche § 10 Abs. 2 PersonalV und Art. 335b Abs. 3 OR, welche die Probezeit in privatrechtlichen Verhältnissen regelt, heranzuziehen und analog auch auf die Bewährungsfrist im öffentlichen Recht anzuwenden wäre. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Probezeit zu Beginn und die Bewährungsfrist am Ende eines Arbeitsverhältnisses angesetzt wird, die Problematik somit nicht dieselbe ist und folglich auch nicht von einer Lücke auszugehen ist. Im vorliegenden Fall von Interesse war die Einhaltung der Arbeitszeiten seitens der Rekurrentin. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dies auch aufgrund der kürzeren Bewährungsfrist beurteilt werden konnte. Die kürzere Bewährungsfrist war sogar ein Vorteil für die Rekurrentin, hätte sie sich dadurch doch nur während zwei Monaten bewähren und die Arbeitszeiten einhalten müssen. Anders wäre die Frage unter Umständen zu entscheiden gewesen, wenn es beispielsweise um die Aneignung von Wissen während der Bewährungsfrist gegangen wäre.
8. Bezüglich der Frage, ob vor der Kündigung ein Mitarbeiterinnengespräch gemäss § 12 PersonalV mit der Rekurrentin geführt worden ist, geht aus den Akten hervor, dass am 30. Oktober 1998 ein Gespräch mit der Rekurrentin stattgefunden hat, bei welchem ihr der Inhalt der ordentlichen Kündigung mündlich eröffnet worden ist.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Kündigung formell korrekt erfolgt ist.
9. In materiell-rechtlicher Hinsicht wird der Beschwerdeführerin unter anderem die Nichteinhaltung der Blockzeiten vorgeworfen. Da der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde allein gestützt auf diesen Vorwurf abgewiesen hat, beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung im Folgenden vorerst auf diese Frage.
a) Die Beschwerdeführerin bringt zum Vorwurf der Verletzung der Blockzeiten im Wesentlichen vor, dass sie die Arbeitszeiten in den Vorjahren unbestrittenermassen nicht eingehalten habe. Dafür seien jedoch objektive Umstände wie die fehlende Infrastruktur verantwortlich gewesen. Der Vorwurf, sie habe im September 1998 während 13 Arbeitstagen sechsmal die Blockzeiten nicht eingehalten, sei aktenwidrig. Sie habe darauf hingewiesen und unter Beweis gestellt, dass sie - ausser an den Tagen vom 4. /11. und 25. September 1998, an welchen sie 3, 9 bzw. 7 Minuten zu spät erschienen sei - krankheitsbedingt zu spät gekommen sei, sich jedoch entsprechend abgemeldet habe. Zudem legte sie dar, dass die Einhaltung der Blockzeiten in ihrem Aufgabenbereich nicht dieselbe Bedeutung haben könne wie im Pflegebereich. Zudem seien die zugestandenen Verspätungen Bagatellen, weshalb die Kündigung gegenüber einer Mitarbeiterin, welche während nahezu 30 Jahren im Dienst desselben Arbeitgebers gestanden habe, damit nicht begründet werden könne.
b) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft weist dagegen darauf hin, dass die Spitalleitung die Beschwerdeführerin in mehreren Gesprächen über die Forderung in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeiten orientiert habe. Die dreimonatige Bewährungsfrist habe sie jedoch nicht zur Bewährung genutzt. Sie habe die Ermahnungen ignoriert und sei oft ohne Abmeldung erst am Nachmittag zur Arbeit erschienen. Auch habe sie trotz ausdrücklichen Verbots weiterhin bis in die Nacht gearbeitet. Die EDV-Infrastruktur hätte es ihr jedoch erlaubt, ihre Tätigkeit vollumfänglich während des Tages auszuüben. Schliesslich sei die Rekurrentin in dem von ihrem Anwalt angeführten Referenzmonat September 1998 nicht nur unbedeutend ausserhalb der Blockzeit am Arbeitsplatz eingetroffen. Die Zeiterfassung habe weiterhin Verspätungen von bis zu 34 Minuten ausgewiesen.
c) In einem Schreiben vom 14. November 1997 betreffend Arbeitszeiteinteilung wies der damalige Spitalverwalter die Rekurrentin gestützt auf ein persönliches Gespräch vom 13. November 1997 darauf hin, dass gemäss § 4 des Reglements "Arbeitszeiterfassung am Kantonsspital Laufen" vom 19. Dezember 1996 die Normalarbeitszeit zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr liege. Gemäss § 11 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Einteilung der Arbeitszeit müsse während der Blockzeit von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 14.15 bis 16.15 Uhr jede/r Mitarbeiter/in im Arbeitsprozess stehen. Aufgrund dieser klar definierten Regelungen und im Sinne einer Gleichbehandlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könnten keine Ausnahmen bewilligt werden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihre Arbeitszeit zukünftig spätestens um 8.30 aufzunehmen und innerhalb der Normalarbeitszeit wieder zu beenden.
Mit Schreiben vom 23. Juli 1998 wurde der Rekurrentin eine Bewährungsfrist im Hinblick auf eine ordentliche Kündigung eingeräumt. Es wurde festgestellt, dass sie sich trotz der Weisung vom 14. November 1997 sowie zwei mündlicher Verwarnungen im Februar und März 1998 konstant den gesetzlich festgelegten Blockzeitenregelungen widersetze und allein im Jahr 1998 (Januar bis Mitte Juli 1998) von der Stempeluhr 69 Vergehen von insgesamt 71 ganzen Arbeitstagen registriert worden seien.
d) Werden die Stempelungen der Präsenzzeit vom 1. bis zum 30. September 1998 verglichen, so geht daraus hervor, dass die Rekurrentin am 4. September 1998 um 3 Minuten, am 11. September 1998 um 9 Minuten, am 17. September 1998 um 25 Minuten, am 24. September 1998 um 34 Minuten, am 25. September 1998 um 7 Minuten und am 30. September um 22 Minuten, somit von 18 Tagen während 6 Tagen zu spät gekommen ist. Davon werden die Verspätungen um 3, 9 und 7 Minuten von der Rekurrentin nicht bestritten. Daraus ergibt sich, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerin bezüglich der Einhaltung der Blockzeiten nicht geändert hat, obwohl die Ansetzung der Bewährungsfrist eine massive Verwarnung darstellt. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Verfehlungen mit ihrer krankheitsbedingten Schwäche, insbesondere in den warmen Jahreszeiten. Das Gericht vertritt diesbezüglich jedoch die Auffassung, dass es der Rekurrentin trotz ihrer Mitwirkungspflicht nicht gelungen ist, einen direkten Zusammenhang zwischen deren Zuspätkommen und ihrer Krankheit darzulegen. Auch aus den eingereichten Arztzeugnissen geht dieser Zusammenhang nicht hervor. Bezüglich der Aussagen der einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen ist festzuhalten, dass diese im September 1998, dem Referenzmonat während der Bewährungsfrist, entweder nicht mehr im Spital Laufen gearbeitet haben oder die von der Rekurrentin geltend gemachten Abmeldungen bei deren Zuspätkommen nicht mit Sicherheit bezeugen konnten. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Blockzeiten klar verletzt hat.
e) Die Rekurrentin bringt schliesslich noch vor, bei den unbestrittenen Verspätungen am 4. September 1998 um 3 Minuten, am 11. September 1998 um 9 Minuten und am 25. September 1998 um 7 Minuten handle es sich um Bagatellfälle, weshalb die Kündigung unverhältnismässig sei. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Rekurrentin unbestrittenermassen verschiedene Male verwarnt und nachhaltig auf die Blockzeiten hingewiesen worden ist. Die Entscheidung der Vorinstanz mag der Rekurrentin kleinlich erscheinen, im Zusammenhang gesehen war die Einhaltung der Blockzeit insbesondere während der Bewährungsfrist jedoch wesentlich, was ihr denn auch hätte bewusst sein müssen. Der Entscheid der Vorinstanz kann daher nicht als unverhältnismässig gelten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Zeugen und Auskunftspersonen eingehend insbesondere zur Fach-, Führungs- und Sozialkompetenz der Beschwerdeführerin befragt worden sind. Dabei hat sich nichts ergeben, was auf die fachliche und soziale Inkompetenz der Rekurrentin hingewiesen hätte. Entsprechend dem hiervor Gesagten sind die Aussagen für das vorliegende Verfahren jedoch ohne Bedeutung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
VGE vom 5.7.2000 i.S. X. (Nr. 155).
Das Bundesgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 27. März 2001 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
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