Übersicht Verwaltungsgericht || SGS

Übersicht Entscheide 2000

Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2000

Sachregister || Gesetzesregister || Abkürzungsverzeichnis

 

20.3.3 Voraussetzungen des Familiennachzugs


Eine ausländische Person besitzt grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr entscheidet die zuständige kantonale Behörde nach freiem pflichtgemässen Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Das Verwaltungsgericht kann daher den Entscheid nicht auf Unangemessenheit überprüfen (Art. 4 und 18 ANAG; E.1a und 2b).


Ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs lässt sich unter Umständen aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Familienleben ableiten. Voraussetzung ist jedoch, dass der hier weilende Familienangehörige ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (Art. 8 EMRK, Art. Art. 17 Abs.2 ANAG; E. 1b).


Für die Bewilligung eins Familiennachzugsgesuchs müssen die in Art. 39 BVO formulierten Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 39 BVO; E.3a).


Bei der Prüfung, ob beim Familiennachzug tatsächlich die Zusammenführung der Familienmitglieder im Vordergrund steht, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob zu den in der Schweiz lebenden Eltern tatsächlich eine familiäre intakte Beziehung besteht. In einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob stichhaltige Gründe vorliegen, dass das familiäre Zusammenleben nicht bzw. eine zweckfremde Motivation für den Familiennachzug vorrangig ist ( Art. 39 Abs. 1 lit. b BVO; E. 3 b-c).


Das Gesuch um Familiennachzug ist im konkreten Fall zu bewilligen (Art. 39 BVO; E.4-5).




Sachverhalt


Seit der erstmaligen Einreise am 8. April 1980 war S. X. (Beschwerdeführer 1) mehrere Male der Aufenthalt in der Schweiz als Saisonnier bewilligt worden. Ab dem 15. März 1990 erhielt er eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Am 1. Mai 1991 reiste seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) in die Schweiz ein, nachdem sie im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten hatte. Beide Aufenthalte wurden in der Folge regelmässig verlängert. Seitens der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft (Fremdenpolizei) ebenfalls bewilligt wurde im Oktober 1994 der Nachzug der Tochter A., welche am 13. November 1994 in die Schweiz eingereist war und sich am 15. August 1997 mit einem Ausländer verheiratete. Am 17. April 2000 schliesslich wurde dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Gesuch vom 15. Februar 1999 ersuchte der Beschwerdeführer 1 die Fremdenpolizei um Bewilligung des Nachzugs seines am 14. Oktober 1981 geborenen Sohnes B. (Beschwerdeführer 3). Am 23. Juni 1999 verfügte die Fremdenpolizei, dass dem Beschwerdeführer 3 keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Eine gegen diese Verfügung der Fremdenpolizei erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 19. Oktober 1999 ab.




Erwägungen


1.a) Gemäss Art. 1 ANAG ist eine ausländische Person zur Anwesenheit auf Schweizer Boden nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie nach diesem Gesetz keiner solchen bedarf. Einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person bzw. haben ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen grundsätzlich nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 4 ANAG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und allfälliger Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Mit der Einräumung freien Ermessens an die zuständige Behörde soll die Zulassungspolitik jederzeit veränderten Verhältnissen angepasst werden können (Hans Peter Moser, Die Rechtsstellung des Ausländers in der Schweiz, in: ZSR 1967 II, S. 412).


b) Eine Aufenthaltsbewilligung kann unter anderem im Rahmen eines Familiennachzugs erteilt werden. So kann sich ein Ausländer zunächst auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familienlebens berufen, wenn er in der Schweiz nahe Verwandte mit Anwesenheitsrecht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen diese entweder das Schweizer Bürgerrecht besitzen, über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder aber einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen können. Voraussetzung ist zudem, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger Kontakt genügen kann (vgl. BGE 122 II 5 E. 1e mit Hinweisen). Weiter kann der ledige und noch nicht volljährige Ausländer, dessen Eltern in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs geltend machen.


c) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt, als das Nachzugsgesuch für den Beschwerdeführer 3 eingereicht wurde, noch über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügte. Ohne die weiteren, im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK definierten Voraussetzungen zu prüfen steht deshalb fest, dass der vorliegend angefochtene Entscheid des Regierungsrates diese Konventionsbestimmung nicht verletzt hat. Mit den Vorinstanzen kann zudem festgestellt werden, dass zwischen der Schweiz und Slowenien - dem Heimatstaat der Beschwerdeführer - keine vertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer 3 im Rahmen des Familiennachzugs einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz vermitteln würde. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 zum Gesuchszeitpunkt einzig über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann der Beschwerdeführer 3 schliesslich auch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ableiten.


2.a) Wie vorstehend bereits festgehalten worden ist, entscheidet gemäss Art. 4 ANAG die kantonale Behörde über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung nach freiem Ermessen.


Bei der Beurteilung von Familiennachzugsgesuchen von bzw. für Personen, welche über keinen Bewilligungsanspruch verfügen und deren in der Schweiz lebende Angehörige lediglich im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, müssen die in Art. 39 BVO definierten Mindestvoraussetzungen beachtet werden. Diese Leitlinien sind durch die zuständige Behörde - im Kanton Basel-Landschaft gemäss § 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum ANAG vom 1. März 1988 ist dies die Fremdenpolizei - im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu beachten. Aber auch wenn die genannten Kriterien erfüllt sind, besteht noch kein Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbewilligung, ist doch der Familiennachzug gemäss Art. 38 f. BVO als "Kann-Bestimmung" normiert.


b) Nachdem feststeht, dass der Entscheid über das vorliegend strittige Familiennachzugsgesuch ausschliesslich im Ermessen der Vorinstanzen lag, ist bezüglich der Kognition des Verwaltungsgerichts folgendes zu berücksichtigen: Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde kann das Verwaltungsgericht gemäss § 45 lit. a VPO die seitens der Vorinstanzen erfolgte Ermessensausübung in der Folge nur insoweit überprüfen, als diese als rechtsverletzend zu bezeichnen ist. Die Prüfung der Unangemessenheit des Entscheides hingegen liegt nicht in der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts.


3.a) Gemäss Art. 39 Abs. 1 BVO ist für die Bewilligung eines Familiennachzugsgesuchs insbesondere erforderlich, dass Aufenthalt und gegebenenfalls Erwerbstätigkeit des Ausländers als gefestigt erscheinen (lit. a), die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat (lit. b), der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat (lit. c) und die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist (lit. d).


Die Vorinstanzen kamen einhellig zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 die in Art. 39 BVO formulierten Voraussetzungen mit einer Ausnahme erfüllt. An diese Feststellung ist das Verwaltungsgericht gebunden, da im vorliegenden Verfahren keine anderweitigen Vorbringen gemacht worden sind. In Abrede gestellt haben die Vorinstanzen aber, dass die Familie i.S.v. Art. 39 Abs. 1 lit. b BVO zusammen wohnen wird beziehungsweise der Nachzug des Beschwerdeführers 3 dem Zweck der Familienzusammenführung diene. Dieser Schluss, welcher seitens der Beschwerdeführer bestritten wird, ist in der Folge zu überprüfen.


b) Art. 39 Abs. 1 lit. b BVO hält fest, dass einem Ausländer der Familiennachzug bewilligt werden kann, wenn die Familie zusammen wohnen wird. Damit hat der Bundesrat in geraffter Form den Zweck des Rechtsinstitutes des Familiennachzugs formuliert, wie er auch Art. 8 EMRK und Art. 17 Abs. 2 ANAG zugrunde liegt (vgl. BGE 119 Ib 84 E. 1c und 86 E. 2c). Im Vordergrund muss beim Familiennachzug die Zusammenführung der Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt stehen. Motive wie die Verbesserung der Lebensumstände oder das Verschaffen von Arbeit sind dabei irrelevant. Ein Begehren um Familiennachzug wird deshalb auch weder durch Art. 8 EMRK noch durch Art. 17 Abs. 2 ANAG geschützt, wenn es den Gesuchstellern nicht oder nicht vorrangig um die Herstellung der Familiengemeinschaft, sondern etwa darum geht, erwerbsfähigen Kindern eine Arbeitsstelle zu verschaffen. So liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Verdacht nahe, dass nicht die Zusammenführung der Familie bezweckt wird, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und er dieses erst kurz vor Erreichen des 18. Altersjahres in die Schweiz holt. Freilich kann es gute Gründe geben, aufgrund welcher die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren hergestellt wird. Ob ein Gesuch den Zweck des Familiennachzugs erfüllt oder aber als zweckfremd und damit rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, kann aber nur nach eingehender Prüfung der Umstände des Einzelfalles angenommen werden (vgl. BGE 125 II 587 E. 2a sowie BGE 115 Ib 101 E. 3a).


Bei der Prüfung eines Gesuchs um Familiennachzug ist deshalb wie folgt zu differenzieren: in einem ersten Schritt ist danach zu fragen, ob ein eigentliches Zusammenleben der Familie beabsichtigt ist, was sich insbesondere aus den bisher gelebten familiären Beziehungen implizit ergeben kann. Weiter ist zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen geschlossen werden kann, dass das familiäre Zusammenleben nicht im Vordergrund steht.


c) Ein anschauliches Beispiel für eine, im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene detaillierte Überprüfung eines Familiennachzugsgesuchs stellt das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 26. Januar 1999 dar (in der Folge Urteil des Rekursgerichts; auszugsweise publiziert und kommentiert in: AJP 1999, S. 604 ff.)


Zur Frage des Zusammenlebens hat das Rekursgericht in seinem Urteil zunächst unter anderem ausgeführt, dass die durch den Familiennachzug bezweckte Ermöglichung des familiären Zusammenlebens in der Regel auch in jenen Fällen verwirklicht werden könne, wo die nachzugswilligen Kinder bald die Volljährigkeit erreicht hätten. Dabei sei in Betracht zu ziehen, dass die wenigsten Kinder unmittelbar nach Erreichen des 18. Altersjahres aus dem Haushalt ihrer Eltern ausziehen und einen eigenen Wohnsitz begründen würden. Die Volljährigkeit an sich beende deshalb keinesfalls die faktische Möglichkeit des Zusammenlebens (vgl. Urteil des Rekursgerichts, a.a.O., S. 606 E. 2a dd). Die Anforderungen an den Nachweis eines Rechtsmissbrauchs schliesslich müssten hoch sein. Der Missbrauch müsse - in Berücksichtigung der konkreten Umstände - klar, in die Augen springend, unzweifelhaft und erheblich sein. Im Rahmen des Familiennachzugs manifestiere sich der Rechtsmissbrauch in der zweckwidrigen Verwendung des Rechtsinstitutes, was aber nur dann gegeben sei, wenn der entfremdete Zweck der ausschliessliche Grund für die Verwendung des Institutes ist. "Ist er nur ausschlaggebendes Motiv, kann man kaum von einer Zweckentfremdung sprechen." (vgl. Urteil des Rekursgerichts, a.a.O., S. 607 E. 3a mit Hinweisen).


4.a) Der Regierungsrat hat in seinem angefochtenen Entscheid festgehalten, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers 1 darauf schliessen lasse, dass er sich bei seinen jeweiligen Gesuchen massgeblich von zweckfremden Gesichtspunkten habe leiten lassen. So habe er zunächst 1991 die Einreise seiner Ehefrau und 1994 den Nachzug der damals siebzehnjährigen Tochter A. erwirkt. Die Tatsache, dass der jüngste Sohn nun ebenfalls erst kurz vor seiner Volljährigkeit nachgezogen werden solle, deute daraufhin, dass es den Beschwerdeführern nicht vorrangig um die Vereinigung der Gesamtfamilie, sondern vielmehr um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 3 gehe. Der Regierungsrat führt aber auch an, dass "...es sicher lebensfremd wäre, Kindern von Ausländern, welche im Rahmen des Familiennachzuges in Schweiz zu ihren Eltern ziehen, persönliche und berufliche Gründe für einen hiesigen Aufenthalt abzusprechen." Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit dürfe aber nicht das Ziel der Einreise in die Schweiz sein.


b/aa) In der Entscheidbegründung wertet der Regierungsrat den effektiven Ablauf des gestaffelt erfolgten Nachzugs der Familie des Beschwerdeführers 1 letztendlich als Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Nachzugsgesuchs für den Beschwerdeführer 3. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen, welche die Beschwerdeführer zu diesem Vorgehen motiviert haben könnten, ist aber nicht ersichtlich. Der Regierungsrat lässt sich auch nicht explizit darüber aus, ob intakte familiäre Beziehungen vorhanden sind, welche auf den Willen zur Zusammenführung der Familie schliessen lassen würde.


Gerade in diesem Punkt wird seitens der Beschwerdeführer angeführt, dass - trotz räumlicher Trennung der Familie - durch intensive Kontakte per Telephon sowie durch Besuche "...eine starke Bindung der Familie aufrechterhalten und die lange Trennung für die Familie einigermassen erträglich gemacht..." worden sei. Diese Ausführungen werden durch die Vorinstanzen nicht in Abrede gestellt, sodass die bisherigen familiären Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 und dem Beschwerdeführer 3 auf jeden Fall als intakt bezeichnet werden können. Mit dem Nachzug ihres Sohnes wird die Familie zudem endgültig zusammengeführt werden, lebt doch die ältere Tochter A., trotz der Heirat vor drei Jahren, nach wie vor bei ihren Eltern. Letztere Tatsache stellt zudem wiederum ein Indiz dafür dar, dass auch der Beschwerdeführer 3, trotz der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit, vorderhand bei seinen Eltern leben und nicht einen eigenen Wohnsitz begründen wird.


b/bb) Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Familie des Beschwerdeführers 1 faktisch zusammenleben wird, ist in der Folge aber zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, aus welchen mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der beantragte Familiennachzug der Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 3 dienen soll und damit als nicht dem Nachzugszweck entsprechend qualifiziert werden muss. Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass das Nachzugsgesuch für den Beschwerdeführer 3 beinahe acht Jahre nach der Einreise der Beschwerdeführerin 2 und rund 41/2 Jahre nach dem Nachzug seiner älteren Schwester A. gestellt worden war. Wie bereits unter Ziffer 3 lit. b hievor dargestellt und seitens des Regierungsrates auch richtig ausgeführt worden ist, liegt damit der Verdacht nahe, dass es nicht vorrangig um das familiäre Zusammenleben geht, wenn ein Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahres in die Schweiz holt. Um diesen Verdacht zu beseitigen, müssen sich aus den gesamten Umständen gute Gründe für eine solche Vorgehensweise ergeben (vgl. BGE 125 II 587 E. 2b; Urteil des Rekursgerichts, a.a.O., S. 607 f. E. 3b).


c) Im vorliegenden Fall wird seitens der Beschwerdeführer 1 und 2 vor allen Dingen vorgebracht, dass sie aufgrund der ihrer Tochter A. im Jahre 1994 erteilten Aufenthaltsbewilligung davon ausgegangen seien, dass das unter denselben Umständen gestellte Gesuch des Beschwerdeführers 3 ebenfalls bewilligt würde. Der Argumentation der Beschwerdeführer, dass ihr diesbezügliches Vertrauen in die "Bewilligungspraxis" der Fremdenpolizei zu schützen sei, kann aber nicht gefolgt werden.


Es ist zwar in der Tat richtig, dass das Nachzugsgesuch für die Tochter A. - in welches der Beschwerdeführer 3 offensichtlich nicht einbezogen worden war - kurz vor deren Volljährigkeit gestellt und seitens der Fremdenpolizei auch bewilligt worden war. Der seitens der Beschwerdeführer angerufene Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich aber nur auf die im Oktober 1994 ergangene Verfügung beziehen. Er räumt - sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - den Verfügungsadressaten einen Anspruch darauf ein, dass die bezüglich der Tochter A. geschaffene Rechtslage Bestand hat (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 525 ff.). Im vorliegenden Fall steht aber nicht der Bestandesschutz der damals ergangenen Bewilligungsverfügung zur Diskussion sondern die Frage, wie die zukünftige Rechtslage des Beschwerdeführers 3 gestaltet werden soll. Der Hinweis auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist deshalb unbehelflich.


d) Wenn die zugunsten der Tochter A. ergangene Bewilligungsverfügung auch nicht als Vertrauensgrundlage herangezogen werden kann, so ist das Verwaltungsgericht doch der Ansicht, dass dieser Entscheid geeignet war, die Beschwerdeführer 1 und 2 zu veranlassen, den Beschwerdeführer 3 nicht zusammen mit seiner Schwester, sondern erst nach Beendigung seiner Berufsausbildung in der Heimat in die Schweiz nachkommen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 3 zum Zeitpunkt der Aufenthaltsbewilligungserteilung an A. im Oktober 1994 gerade 13 Jahre alt war und der Entscheid über seine weitere Ausbildung bevorstand. Dass dieser Entscheid aufgrund der Tatsache, dass die Tochter die Aufenthaltsbewilligung kurz vor Erreichen des 18. Altersjahres sowie nach Abschluss ihrer Ausbildung in Slowenien erteilt worden war, zugunsten einer Berufsausbildung im Heimatland ausfiel, ist nachvollziehbar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein solcher, einmal gefällter Entscheid nicht ohne Weiteres revidierbar ist, mithin ein Abbruch einer begonnenen Berufsausbildung nicht als im Sinne einer optimalen Lebensplanung stehend betrachtet werden kann. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen kann deshalb auch nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 3 bis zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung jederzeit zu seinen Eltern in die Schweiz hätte umziehen können. In diesem Sinne bestanden gute Gründe, den Beschwerdeführer 3 seine Berufsausbildung in Slowenien beenden zu lassen, wäre doch ein Umzug in die Schweiz vor diesem Zeitpunkt mit erheblichen Unsicherheiten verbunden gewesen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten zwar die finanziellen Voraussetzungen für einen Nachzug ihres Sohnes jederzeit erfüllt. Nicht zuletzt aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse wäre aber weder die Weiterführung der im Heimatland begonnenen Ausbildung als Automechaniker, noch die Inangriffnahme einer anderen Ausbildung in der Schweiz gewährleistet gewesen.


An dieser Stelle ist im Übrigen festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 für seinen Sohn bereits eine Arbeitsstelle besorgt hat, noch nicht zu dessen Ungunsten ausgelegt werden kann. Der Regierungsrat selber anerkennt, dass Familiennachzugsgesuche auch durch berufliche Aspekte motiviert sein können. Gerade im vorliegenden Fall wäre es wohl lebensfremd, wenn das Bestreben der Beschwerdeführer, dem Beschwerdeführer 3 nach dessen Einreise in die Schweiz eine Arbeitstätigkeit zu ermöglichen, zu deren Ungunsten interpretiert würde. Der Beschwerdeführer 3 hat eine Berufslehre als Automechaniker absolviert und es wäre nicht zuletzt für die weitere Persönlichkeitsentwicklung wohl abträglich, wenn ihm eine Erwerbstätigkeit verwehrt wäre, nur um jeglichen Verdacht einer zweckfremden Gesuchsstellung zu vermeiden.


5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine zweckfremde Motivation für das im Streit stehende Gesuch um Familiennachzug ersichtlich ist. Einerseits kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz als Gesamtfamilie zusammenleben werden. Andererseits ist festzuhalten, dass gute Gründe bestanden, den Nachzug des Beschwerdeführers 3 erst nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung zu beantragen. Da auch sämtliche übrigen Voraussetzungen aus Art. 39 BVO erfüllt sind, ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. Die Verfügung der kantonalen Fremdenpolizei vom 23. Juni 1999 sowie der Entscheid des Regierungsrates vom 19. Oktober 1999 werden somit aufgehoben.


VGE vom 18.10.2000 i.S. X. (Nr. 229).



 

Back to Top