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Übersicht Entscheide 2000

Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2000

Sachregister || Gesetzesregister || Abkürzungsverzeichnis

 

20.2 Umwandlung von Ausschaffungs- in Vorbereitungshaf


Nicht die aus strafrechtlichen, sondern aus ausländerrechtlichen Gründen erfolgte Inhaftierung ist massgebend für die Bemessung der Frist von 96 Stunden, innert der die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Ausschaffungshaft gerichtlich zu überprüfen sind (Art. 13c Abs. 2 ANAG in Verbindung mit den §§ 3 und 7 EG ZWAR; E.1).


Wird erst während der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch gestellt, so kann an deren Stelle unverzüglich die Vorbereitungshaft angeordnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (E.2).


Für die Anordnung der Vorbereitungshaft müssen konkrete Anzeichen bestehen, dass sich der Ausländer im Asylverfahren weigern wird, seine Identität offenzulegen (Art.13a Abs.1 ANAG; E.3).




Sachverhalt


Der 1980 geborene, aus Kosovo/Jugoslawien stammende Antragsgegner reiste gemäss seinen Angaben am 6. September 2000 illegal in die Schweiz ein. Am 11. September 2000 wurde er im Rahmen einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft angehalten. Dabei gab er an, sein Name laute Uka Nedjmedin. In der Folge wurde er in das Untersuchungsgefängnis Liestal gebracht, wo gegen ihn ein Untersuchungsverfahren wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt in der Schweiz, wegen Missachtung der Visumspflicht sowie wegen Arbeitens ohne Bewilligung eröffnet wurde. Anlässlich einer ersten Einvernahme erklärte er, sein richtiger Name laute Nehat Ahmeti und er stamme aus Albanien; im Rahmen der Befragung durch das Statthalteramt Liestal, an welches der Antragsgegner verzeigt worden war, gab er dagegen an, aus Kosovo zu stammen und N.J. zu heissen. Nach Abschluss der Befragungen wurde der Antragsgegner am Nachmittag des 11. September 2000 der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft zugeführt. Diese ordnete am 12. September 2000 zuerst die formlose Wegweisung von N.J. aus der Schweiz an, anschliessend erliess sie gestützt auf "Art. 13b Abs. 1 lit. 1" ANAG einen Ausschaffungshaftbefehl, welcher dem Betroffenen unverzüglich eröffnet wurde. Noch am selben Tag wurde dem Antragsgegner das rechtliche Gehör gewährt. Am 13. September 2000 stellte der Rechtsvertreter von N.J. bei der Fremdenpolizei ein Asylgesuch. Die Fremdenpolizei leitete dieses umgehend dem BFF weiter, wobei sie darum ersuchte, den Gesuchsteller dem Kanton Basel-Landschaft zuzuweisen. An der Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht erklärte der Vertreter der Fremdenpolizei zuhanden des Protokolls, das BFF habe telefonisch die Registrierung des Asylgesuchs und die Zuweisung des Antragsgegners an den Kanton Basel-Landschaft bestätigt. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einreichung eines Asylgesuchs werde die Ausschaffungshaft hiermit aufgehoben. Er ordne jedoch gegen N.J. unverzüglich die Vorbereitunghaft an.




Erwägungen


1.a) Gemäss Art. 13c Abs. 2 ANAG in Verbindung mit den §§ 3 und 7 EG ZWAR sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit einer durch die Fremdenpolizei angeordneten Haft spätestens nach 96 Stunden durch die präsidierende Person des Verwaltungsgerichts bzw. durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dabei bildet die Inhaftierung bzw. die polizeiliche Anhaltung (und nicht etwa die formelle Eröffnung des Haftbefehls) den Ausgangspunkt für die Bemessung der Frist von 96 Stunden (BGE 121 II 108 E. 2a). Die entsprechende Frist beginnt somit ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die ausländische Person die Bewegungsfreiheit verliert, wobei danach zu differenzieren ist, ob die Inhaftierung aus ausländerrechtlichen oder strafprozessualen Gründen erfolgt (Andreas Zünd, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: ZBJV 132/1996, S. 75 f.).


b) Der Antragsgegner ist am frühen Morgen des 11. September 2000 durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft angehalten und nach einer ersten Einvernahme beim Statthalteramt wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt in der Schweiz, wegen Missachtung der Visumspflicht sowie wegen Arbeitens ohne Bewilligung verzeigt worden. Nach Durchführung der erforderlichen Einvernahmen hat das Statthalteramt als Strafuntersuchungsbehörde den Antragsgegner am Nachmittag des 11. September 2000 der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft zugeführt. Diese hat gegenüber dem Betroffenen am folgenden Tag eine Ausschaffungshaft angeordnet. Aus dieser Schilderung ergibt sich, dass der Antragsgegner seit der Zuführung an die Fremdenpolizei, d.h. seit dem Nachmittag des 11. September 2000, aus ausländerrechtlichen Gründen inhaftiert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt diente die vorübergehende Festnahme der Identitätsabklärung und der Vornahme der erforderlichen strafprozessualen Untersuchungshandlungen. Die heutige, von 08.00 - 08.30 Uhr dauernde Verhandlung findet demnach vor Ablauf von 96 Stunden und somit fristgerecht statt.


2.a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht die Besonderheit, dass die Fremdenpolizei gegenüber dem Antragsgegner gestützt auf eine formlose Wegweisung am 12. September 2000 eine Ausschaffungshaft angeordnet hat. Während dieser Haft hat sich der Antragsgegner entschlossen, ein Asylgesuch einzureichen. Dieses lässt die bereits angeordnete Wegweisung nicht einfach dahinfallen. Die Ausschaffungshaft kann in einem solchen Fall grundsätzlich aufrechterhalten werden, Voraussetzung ist jedoch, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGE 125 II 380 E. 2b mit Hinweis; Andreas Zünd, a.a.O., S. 77 f.). Vorliegend hat der Vertreter der Fremdenpolizei anlässlich der heutigen Verhandlung allerdings den Ausschaffungshaftbefehl aufgehoben, was die sofortige Beendigung der Ausschaffungshaft zur Folge hat. Das Verfahren kann deshalb, soweit die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der am 11. September 2000 angeordneten Ausschaffungshaft zur Diskussion steht, als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.


b) Der Vertreter der Fremdenpolizei hat anlässlich der heutigen Verhandlung nach der Aufhebung des Ausschaffungshaftbefehls gegenüber dem Antragsgegner unverzüglich eine Vorbereitungshaft angeordnet. Eine solche "Ablösung" einer Ausschaffungshaft durch eine Vorbereitungshaft ist bei Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher die ausländische Person während der Dauer der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch einreicht, grundsätzlich zulässig (BGE 125 II 380 E. 2b; Andreas Zünd, a.a.O. S. 78). Der Rechtsvertreter des Antragsgegners vertritt nun allerdings die Auffassung, eine solche "formlose" Haftanordnung, wie sie der Vertreter der Fremdenpolizei anlässlich der heutigen Verhandlung vorgenommen habe, sei unzulässig. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Fremdenpolizei zwar nicht - wie ansonsten üblich - einen ausdrücklich als solchen bezeichneten schriftlichen Haftbefehl ausgestellt hat, die Haftanordnung ist jedoch im Protokoll der heutigen Verhandlung schriftlich festgehalten. Ausserdem hat der Vertreter der Fremdenpolizei ausdrücklich erklärt, auf welche gesetzliche Bestimmung die Vorbereitungshaft gestützt wird, und er hat die Anordnung einlässlich begründet. Der Antragsgegner konnte sowohl zum Haftgrund als auch zu den weiteren Vorbringen der Fremdenpolizei ausführlich Stellung nehmen. Schliesslich findet mit der heutigen Verhandlung unstreitig auch eine fristgerechte, d.h. innerhalb von 96 Stunden seit der aus ausländerrechtlichen Gründen erfolgten Inhaftierung stattfindende richterliche Überprüfung der Vorbereitungshaft statt. Es sprechen somit wesentliche Argumente dafür, dass das von der Fremdenpolizei gewählte Vorgehen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die Frage kann, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens letztlich aber offenbleiben.


3. Nach Art. 13a ANAG kann die zuständige kantonale Behörde bei Vorliegen bestimmter Gründe eine ausländische Person, die keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung in Haft nehmen, um die Durchführung eines Wegweisungverfahrens sicherzustellen. Vorliegend stützt die Fremdenpolizei die Haftanordnung auf lit. a der genannten Bestimmung. Danach ist ein Haftgrund gegeben, wenn die ausländische Person sich im Asyl- oder Wegweisungsverfahren weigert, ihre Identität offenzulegen, wenn sie mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht oder wenn sie wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe keine Folge leistet. Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass der Antragsgegner die beiden letztgenannten Voraussetzungen für eine Haftanordnung nicht erfüllt. Eine solche liesse sich einzig mit dem Vorwurf begründen, dass er sich bisher im Asyl- oder Wegweisungsverfahren geweigert hat, seine Identität offenzulegen. Die Fremdenpolizei sieht diese Voraussetzung als gegeben an, da der Betroffene unmittelbar nach seiner Anhaltung durch die Polizei einen ersten, anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme einen zweiten und schliesslich im fremdenpolizeilichen Wegweisungsverfahren einen dritten Namen als angeblich richtigen Namen angegeben habe. Aus diesem Verhalten kann jedoch entgegen der Auffassung der Fremdenpolizei nicht einfach gefolgert werden, der Antragsgegner weigere sich, im Wegweisungs- bzw. nunmehr im Asylverfahren seine Identität offenzulegen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die gegenüber der Fremdenpolizei gemachten und seither wiederholt bestätigten Angaben, wonach sein Name N.J. laute und er aus Kosovo stamme, nicht der Wahrheit entsprechen. Solange aber keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, kann dem Antragsgegner nicht unterstellt werden, seine im fremdenpolizeilichen Verfahren gemachten Angaben zur Person seien nicht richtig. Der Vorwurf, der Betroffene weigere sich im Wegweisungs- bzw. nunmehr im Asylverfahren seine wahre Identität und Herkunft offenzulegen, lässt sich deshalb - jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt - nicht stichhaltig belegen.


Zusammenfassend ergibt sich, dass der Antragsgegner den von der Fremdenpolizei angerufenen Haftgrund von Art. 13a lit. a ANAG nicht erfüllt. Die Vorbereitungshaft ist daher zu Unrecht angeordnet worden. Der Antragsgegner ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.


VGE vom 15.9.2000 (Nr.211)



 

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