Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2000 | |
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2.1 Einbürgerung
Zulässigkeit der Verfassungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates wegen Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots (§§ 25 lit.b, 32 Abs.1, 36 VPO; E.1.1-1.3).
Innert der gesetzlichen Beschwerdefrist sind klar umschriebene Rechtsbegehren einzureichen. Nachträglich eingereichte erweiterte Rechtsbegehren werden in der Regel nicht entgegengenommen. Ausnahmsweise werden sie zugelassen, wenn es den Parteien unverschuldet nicht möglich war, diese fristgerecht zu stellen (§§ 5 und 6 VPO; E. 1.4).
Die Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung, wonach Nichtstimmberechtigte das Wort in der Versammlung nicht ergreifen dürfen und wonach nicht für jedes einzelne Einbürgerungsgesuch geheime Durchführung der Abstimmung beschlossen werden muss, verstossen nicht gegen gesetzliche Verfahrensvorschriften (§§ 53 und 62 Abs.1 GemG, §§ 3 und 9 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Pratteln; E.2).
Darstellung des Verfahrens betreffend die ordentliche Einbürgerung auf Bundes- wie auf kantonaler Ebene (Art. 12 ff. BüG Bund, §§ 6 ff. BüG; E. 4.1-4.2).
Im Kanton Basel-Landschaft besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einbürgerung, selbst wenn der Gesuchsteller alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr entscheidet die Bürgergemeindeversammlung nach freiem Ermessen über die Einbürgerung. Sie hat jedoch das grundrechtliche Gleichheitsgebot und Willkürverbot zu respektieren (§§ 7 und 14 Abs.3 KV, Art. 4 aBV bzw. Art.8 BV; E.4.3).
Trotz fehlender Begründungspflicht und der Möglichkeit geheimer Stimmabgabe sind Einbürgerungsbeschlüsse der Bürgergemeindeversammlung auch in materieller Hinsicht der Gerichtsbarkeit unterworfen (E. 5 und 6.).
Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung, mit denen Einbürgerungsgesuche offensichtlich wegen der Herkunft und der religiösen Überzeugung der Gesuchsteller abgelehnt wurden, verletzen das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Diskriminierungsverbot und sind willkürlich (Art. 4 Abs.1 aBV, Art. 8 Abs.1 und 2 BV, § 7 KV; E.7.1-3).
Art. 1 RDK ist nicht unmittelbar anwendbar (self-executing), da die Bestimmung vom Richter nicht direkt umgesetzt werden kann (E.7.4).
Sachverhalt
Im Prattler Amtsanzeiger vom 28. November 1997 wurde die Einladung zur Bürgergemeindeversammlung vom Donnerstag, 4. Dezember publiziert. Unter Ziffer 4 der Traktanden war die Einbürgerung und Festlegung der Einbürgerungsgebühren aufgeführt. Es wurde mitgeteilt, dass der Bürgerrat der Gemeinde Pratteln an der Bürgergemeindeversammlung die Aufnahme von 65 Personen in das Prattler Bürgerrecht vorschlagen werde. Es folgten die Namen dieser Personen mit Angabe des Geburtsjahres, des Berufes, der Ausbildung und der Nationalität. Von 57 Personen wurde auch ein Passphoto veröffentlicht. Des Weiteren wurde erläutert, seit wann die betroffenen Personen in der Schweiz und in Pratteln wohnen würden. An der Bürgergemeindeversammlung vom 4. Dezember 1997 entschied die Bürgergemeinde entgegen der bürgerrätlichen Empfehlung, Referenzvoten für die Einzubürgernden von Nicht-Prattler Bürgern nicht zuzulassen. Weiter beschloss die Bürgergemeinde die geheime Abstimmung. Es wurde sodann über 43 Einbürgerungsgesuche (65 Personen) abgestimmt. Angenommen wurden davon 18 Gesuche (26 Personen). In das Gemeindebürgerrecht wurden alle zehn Staatsangehörigen aus der Schweiz (sechs Gesuche), alle sieben italienischen (sieben Gesuche) und alle drei spanischen (ein Gesuch) Staatsangehörigen sowie der einzige tschechische Staatsangehörige aufgenommen. Von den sechs Gesuchen von Staatsangehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien (14 Personen) wurden vier Gesuche (zehn Personen) abgelehnt und zwei Gesuche (vier Personen) angenommen. Von den 22 Gesuchen von türkischen Staatsangehörigen (30 Personen) wurde ein Gesuch (eine Person) angenommen, die anderen 21 Gesuche (29 Personen) wurden abgelehnt. Gegen die Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung vom 4. Dezember 1997 erhoben F. und K. B.-H., B.T., O.P., P.T. und B.L. Beschwerde beim Regierungsrat. Am 27. Oktober 1998 wies der Regierungsrat die Beschwerden ab. In der Folge erhoben F. und K., B.-H., B.T., O.P, P.T. und B.L., am 9.November 1998 beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es seien unter Aufhebung der Regierungsratsbeschlüsse vom 27. Oktober 1998 die Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung Pratteln vom 4. Dezember 1997 aufzuheben und es seien die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer zu bewilligen. Eventualiter seien die Entscheide der Beschwerdegegner aufzuheben und die Angelegenheit an die Bürgergemeinde zurückzuweisen mit der Massgabe, die Einbürgerungsgesuche erneut der Bürgergemeindeversammlung unter Hinweis darauf vorzulegen, dass die Gesuche individuell, umfassend und nicht einzig mit Blick auf die nationale Herkunft des jeweiligen Gesuchstellers zu prüfen seien. Subeventualiter sei unter Aufhebung der Entscheide der Beschwerdegegner die Angelegenheit an die Bürgergemeinde zurückzuweisen mit Anordnungen betreffend Art und Weise der Durchführung des Verfahrens. Subsubeventualiter sei unter Aufhebung der Regierungsratsbeschlüsse festzustellen, dass die Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung rechtswidrig seien, unter o/e-Kostenfolge. In den ergänzenden Eingaben vom 17. Mai 1999 sind die Rechtsbegehren modifiziert worden. Die Beschwerdeführer beantragen zusätzlich, es seien die Regierungsratsbeschlüsse vom 27. Oktober 1998 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung (Durchführung eines zweiten Rechtsschriftenwechsels) an den Regierungsrat zurückzuweisen
Erwägungen
1.1. Gemäss § 25 lit. b VPO beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte als Verfassungsgericht. § 36 VPO statuiert unter anderem, dass die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Verwaltungsgericht beurteilt wird, sofern der Schwerpunkt des Rechtsstreits verwaltungsrechtlicher Natur ist. In den vorliegenden Fällen wird schwerpunktmässig die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes und des Willkürverbotes gerügt. Das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot stellen verfassungsmässige Rechte dar (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 400). Das Gericht beurteilt die vorliegenden Fälle somit als Verfassungsgericht.
1.2. Die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist gemäss § 32 Abs. 1 VPO unter anderem gegen Entscheide des Regierungsrates zulässig, sofern die Zuständigkeit nicht durch die VPO, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist. In den vorliegenden Fällen werden Entscheide des Regierungsrates angefochten. Gesetzliche Bestimmungen, die die Zuständigkeit dem Verfassungsgericht entziehen, fehlen. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes, über die vorliegenden Beschwerden zu befinden, ist demzufolge gegeben.
1.3. Die Beschwerdeführer sind gemäss § 33 VPO durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass ihre Beschwerdebefugnis zu bejahen ist.
1.4.1. Die Beschwerden und die ergänzenden Beschwerdebegründungen wurden gemäss § 5 Abs. 2 VPO und § 34 VPO in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 fristgemäss eingereicht.
1.4.2. Die Beschwerdeführer modifizieren in den ergänzenden Beschwerdebegründungen vom 17. Mai 1999 die am 9. November 1998 gestellten Rechtsbegehren. Neu wird auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht und beantragt, es seien die Regierungsratsbeschlüsse vom 27. Oktober 1998 wegen dieser Verletzung aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur weiteren Behandlung (Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels) an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Begründet wird dies damit, dass die Beschwerdeführer in einem Begleitschreiben zu den jeweiligen Beschwerdebegründungen vom 2. April 1998 den Regierungsrat darauf hingewiesen hätten, dass das Protokoll der Bürgergemeindeversammlung vom 4. Dezember 1997 im damaligen Zeitpunkt noch nicht vorliegen würde. Es sei deshalb ausdrücklich vorbehalten worden, die Beschwerdebegründungen nach Einsichtnahme in dieses Protokoll zu ergänzen und allenfalls weitere Beweisanträge zu stellen. Mit Schreiben vom 8. April 1998 an den Bürgerrat Pratteln sowie an das Direktionssekretariat der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion habe der Rechtsdienst des Regierungsrates mitgeteilt, dem Vertreter der Beschwerdeführer würde Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Eine Kopie dieses Schreibens sei an den damaligen Vertreter der Beschwerdeführer geschickt worden. Dem Vertreter der Beschwerdeführer sei auch eine Orientierungskopie der Stellungnahme der Bürgergemeinde Pratteln zugestellt worden. Die Stellungnahmen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vom 9. Juni 1998 seien dem Vertreter der Beschwerdeführer jedoch nicht übermittelt worden. Der Regierungsrat habe sodann am 27. Oktober 1998 über die Beschwerden betreffend Einbürgerungsbeschlüsse der Bürgergemeindeversammlung entschieden, ohne den Beschwerdeführern Gelegenheit zur zugesicherten Replikmöglichkeit zu geben.
Dieser Verfahrensablauf stelle eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdeführer hätten zu entscheidrelevanten Tatsachen und Vernehmlassungen von Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen können. Dieser Mangel könne nicht geheilt werden, so dass die Angelegenheit zur weiteren Behandlung und Durchführung eines zweiten Rechtsschriftenwechsels an den Regierungsrat zurückzuweisen sei.
1.4.3. Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs entgegnet der Regierungsrat in seinen Vernehmlassungen vom 27. Juli 1999 im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren in den Beschwerdebegründungen erweitert hätten und eine Erweiterung der Rechtsbegehren nach Anhängigmachung des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr erlaubt sei. Insoweit gelte die Eventualmaxime auch im öffentlichen Recht. Die in den Beschwerdebegründungen vom 17. Mai 1999 vorgenommene Modifizierung der ursprünglichen Rechtsbegehren erscheine demzufolge zumindest fraglich. Des Weiteren sei festzuhalten, dass dem Vertreter der Beschwerdeführer trotz gegenteiliger Zusicherung keine Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben worden sei. Dieses Versäumnis, bei dem es sich offensichtlich um ein Versehen handle, für den sich der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrates in aller Form entschuldige, stelle in der Tat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es könne entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer jedoch keineswegs von einer krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, zumal auch die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels am Verfahrensausgang letztlich nichts geändert hätte.
1.4.4. Die Bürgergemeinde Pratteln hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 1999 zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, dass die modifizierten Rechtsbegehren verspätet gestellt worden seien. Demgemäss sei auf das Begehren, es sei die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an den Regierungsrat zurückzuweisen (Durchführung eines zweiten Rechtsschriftenwechsels), nicht einzutreten. Im Übrigen würde ein zweiter Schriftenwechsel nichts zur Erhellung der Angelegenheit beitragen, da die Beschwerdeführer in ihren Eingaben nichts vorbringen, was dem Regierungsrat bei seinen Entscheiden vom 27. Oktober 1998 nicht bereits bekannt gewesen sei. Mit der Einreichung der Beschwerdebegründungen vom 17. Mai 1999 sei überdies ausdrücklich auf die Modifikation der Rechtsbegehren hingewiesen worden. Es könnten somit nur noch die Rechtsbegehren zwei und drei der Eingaben vom 17. Mai 1999 zur Beurteilung stehen.
1.4.5. § 5 Abs. 1 VPO statuiert, dass Beschwerden innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen sind. Sie müssen unter anderem ein klar umschriebenes Begehren enthalten. § 5 Abs. 2 VPO besagt, dass bei Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte gemäss § 39 Abs. 2 VPO sowie bei Beschwerden oder Klagen in Sozialversicherungssachen innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist auch eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel einzureichen sei. In den übrigen Verfahrenszweigen setze die präsidierende Person die Frist zur Einreichung der Begründung fest. Nach § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. § 6 Abs. 2 VPO statuiert, dass die Parteien neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen können, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen.
1.4.6. Aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Beschwerde mit einem klar umschriebenen Begehren innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingereicht werden muss und dass lediglich die Beschwerdebegründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel (abgesehen von den in § 5 Abs. 2 VPO genannten Ausnahmen) innert erstreckter Frist eingereicht werden kann. Das Gesetz sieht somit nicht vor, dass in der Beschwerdebegründung erweiterte Rechtsbegehren gestellt werden dürfen.
Eine Ausnahme kann höchstens im Rahmen von § 6 Abs. 2 VPO erfolgen. Danach ist es zulässig, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorzubringen, sofern es den Parteien unverschuldet nicht möglich war, diese vorher einzureichen. Als logische Folge dieser Bestimmung muss es somit möglich sein, auch die Rechtsbegehren bis zur gerichtlichen Beurteilung zu ändern, wenn dies aufgrund der neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel vorher nicht möglich war.
1.4.7. Die Beschwerdeführer stellen in den vorliegenden Fällen das erweiterte Rechtsbegehren erst in den Beschwerdebegründungen vom 17. Mai 1999. Dieses Rechtsbegehren beruht nicht auf tatsächlichen Behauptungen und Beweismitteln, die nicht bereits bei Einreichung der Beschwerden bekannt waren. Mit Erhalt der Regierungsratsbeschlüsse war für die Beschwerdeführer klar, dass ihnen das Replikrecht nicht gewährt worden war. Sie hätten somit bereits in den Beschwerden vom 9. November 1998 das entsprechende Rechtsbegehren vorbringen müssen. Da dieses Rechtsbegehren somit verspätet gestellt worden ist, werden diese Vorbringen aus dem Recht gewiesen. Als Folge davon tritt das Verfassungsgericht auf diesen Antrag nicht ein.
1.5. Da in Bezug auf die restlichen Rechtsbegehren alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die übrigen Beschwerdeanträge einzutreten.
2.1. Die Beschwerdeführer bemängeln die Vorbereitung und Durchführung der Bürgergemeindeversammlung vom 4. Dezember 1997.
Moniert wird die Tatsache, dass im Prattler Anzeiger vom 28. November 1997 mit der Einladung zur Bürgergemeindeversammlung vom 4. Dezember 1997 auf mehr als einer Seite die Photos der Einbürgerungsgesuchsteller und -stellerinnen abgebildet worden sind. Des Weiteren wird angeführt, dass an der Bürgergemeindeversammlung vom 4. Dezember 1997 beschlossen worden sei, dass Nicht-Prattler Bürger keine Empfehlungen für die Gesuchsteller abgeben dürften. Mit diesem Entschluss sei eine Praxisänderung vorgenommen worden. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung seien im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Als letzter Punkt wird bemängelt, dass nur ein einziger Antrag auf geheime Abstimmung gestellt worden sei. Richtigerweise hätte in Bezug auf jedes Einbürgerungsgesuch entschieden werden müssen, ob eine geheime oder eine offene Abstimmung vorgenommen werden solle.
2.2. An der Bürgergemeindeversammlung vom 3. Dezember 1996 nahm der Bürgerrat einen Antrag entgegen, der die Vorstellung der Gesuchsteller mit Portraitphotos, z.B. am Hellraumprojektor, vorsah. Im Juni 1997 wurde schliesslich aufgrund verschiedener Anregungen aus der Bevölkerung die Praxis eingeführt, die Photos im Prattler Anzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Passphotos der Gesuchsteller im Amtsblatt als Massnahme der Informationspflicht des Bürgerrates ist nicht zu beanstanden.
2.3. Gemäss § 3 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Pratteln vom 14. Juni 1990 und § 139 GemG ist für die Bürgergemeinde nur die ordentliche Gemeindeorganisation zulässig. § 53 GemG, welcher unter dem Titel "Die ordentliche Gemeindeorganisation" zu finden ist, statuiert, dass Nichtstimmberechtigte sich an die für sie bestimmten Plätze zu begeben haben und dass sie unter Vorbehalt von § 62 Abs. 1 GemG (§ 62 Abs. 1 sieht die Erteilung des Wortes an Sachbearbeiter ohne Stimmrecht zur ergänzenden Auskunftserteilung vor) das Wort nicht ergreifen dürfen. Gemäss § 5 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Pratteln sind stimmberechtigt alle im Kanton Basel-Landschaft wohnenden Bürgerinnen und Bürger von Pratteln mit kantonalem Stimmrecht. Ein Recht von Nicht-Prattler Bürgern, in der Versammlung zu sprechen und Empfehlungen zugunsten einzelner Gesuchsteller abzugeben, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der abweisende Beschluss der Bürgergemeindeversammlung vom 4. Dezember 1997 hinsichtlich des Antrages ihres Präsidenten, Nicht-Prattler Bürger sprechen zu lassen, ist somit rechtmässig, auch wenn die Empfehlungen durch Nicht-Prattler Bürger bisweilen zugelassen worden sind.
2.4. § 9 des Einbürgerungsreglementes der Gemeinde Pratteln vom 7. Juni 1994 statuiert, dass die Bürgergemeindeversammlung über das Einbürgerungsgesuch und die Gebühr in offener Abstimmung entscheidet, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung beschliesst. Es wird nirgends verlangt, dass diese Entscheidung bei jedem Einbürgerungsgesuch neu zu treffen ist. Das von der Bürgergemeindeversammlung gewählte Vorgehen ist somit nicht zu bemängeln.
2.5. Das Einbürgerungsverfahren ist demzufolge korrekt vorbereitet und durchgeführt worden. Es liegen keine Verfahrensfehler vor.
3. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und die Rassendiskriminierungskonvention ( RDK) verletzen würden.
Für die materielle Behandlung der vorliegenden Beschwerden stellen sich nun die zentralen Fragen, ob die Bürgergemeindeversammlung bei den Einbürgerungsbeschlüssen rechtsgebunden ist, ob die Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung auf ihre Rechtmässigkeit überprüfbar sind und ob in den vorliegenden Fällen die Bürgergemeindeversammlungsbeschlüsse betreffend Einbürgerungsgesuche das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und die RDK verletzen.
4.1. Um die Frage nach der Rechtsgebundenheit zu beantworten, muss zuerst das Einbürgerungsverfahren durchleuchtet werden und geprüft werden, welchen Rechtscharakter der Einbürgerungsbeschluss der Bürgergemeindeversammlung eigentlich aufweist.
4.2.1. Die ordentliche Einbürgerung erfolgt in drei Stufen. Zuerst prüft der Bund, ob die von ihm festgelegten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind; dann erfolgt eine Überprüfung durch den Kanton und schlussendlich durch die Gemeinde.
4.2.2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 BüG Bund ist die Einbürgerungsvoraussetzung des Bundes Gültigkeitsvoraussetzung für die Einbürgerung in einem Kanton und in einer Gemeinde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller das Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 15 BüG Bund erfüllt und zur Einbürgerung gemäss Art. 14 BüG Bund geeignet ist. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Bundesamt für Polizeiwesen (Art. 13 Abs. 1 BüG Bund). Die Eignungsprüfung wird in der Regel vom Wohnsitzkanton im Auftrag des Bundes durchgeführt. Auf Grund intensiver Befragung des Gesuchstellers und anderer Personen (Arbeitgeber, Nachbarn usw.) sowie nach Einsichtnahme in verschiedene Register wird ein eigentliches Persönlichkeitsprofil des Gesuchstellers erstellt (vgl. Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Auflage, Zürich 1998, Rz. 553 ff.).
Das Wohnsitzerfordernis ist gemäss Art. 15 BüG Bund erfüllt, wenn der Ausländer während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches. Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.
Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die soeben genannten Erfordernisse, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt.
Für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, muss insbesondere geprüft werden, ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art 14 BüG Bund).
4.2.3. Den Kantonen steht es frei, den Gesuchstellern einen Anspruch auf Einbürgerung zu gewähren oder nicht. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Basel-Landschaft mit Ausnahme einer vorliegend nicht anwendbaren Bestimmung und im Gegensatz zum Kanton Basel-Stadt keinen Gebrauch gemacht.
Gemäss § 6 BüG erteilt die Bürgergemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht und bei ausländischen Staatsangehörigen der Landrat das Kantonsbürgerrecht.
Voraussetzung, um das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben, sind gemäss § 10 Abs. 1 BüG Wohnsitz in der Gemeinde und ein guter Leumund der sich um das Bürgerrecht bewerbenden Person. Ist diese ausländischer Staatsangehörigkeit, gilt überdies Art. 14 lit. a und b BüG Bund über die Eignung zur Einbürgerung sinngemäss. Abgesehen von der in § 11 Abs. 2 BüG vorgesehenen und für die vorliegenden Fälle irrelevanten Ausnahme setzt die Erteilung des Kantonsbürgerrechts eine Wohnsitzdauer von fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs im Kanton voraus (§ 11 Abs. 1 BüG).
4.2.4. Nach § 13 BüG sind Gesuche um Einbürgerung in Gemeinde und Kanton beim Bürger- bzw. Gemeinderat schriftlich einzureichen. In der Gemeinde Pratteln ist gemäss § 8 des kommunalen Einbürgerungsreglementes vom 7. Juni 1994 (Einbürgerungsreglement), welches sich auf § 26 Abs. 1 BüG stützt, der Bürgerrat zuständig. Bei ausländischen Staatsangehörigen setzt die Gesuchseinreichung, wie bereits erörtert, die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung voraus. Der Bürgerrat prüft das Einbürgerungsgesuch und klärt bei ausländischen Staatsangehörigen deren Eignung zum Erwerb des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts ab (§ 14 BüG in Verbindung mit § 7 f. Einbürgerungsreglement).
Gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Einbürgerungsreglement setzt die Aufnahme eines ausländischen Staatsangehörigen in das Gemeindebürgerrecht eine ununterbrochene Wohnsitzdauer bis zur Einreichung des Gesuchs von fünf Jahren voraus. Nach § 3 Einbürgerungsreglement ist eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit dann geeignet, in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen zu werden, wenn sie in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist und die schweizerische Demokratie bejaht. Weiter setzt die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin einen guten Leumund besitzt und den privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt (§ 4 Einbürgerungsreglement).
Stützt sich die sich um das Bürgerrecht bewerbende Person auf achtenswerte Gründe (§ 10 Abs. 2 BüG), so legt der Bürgerrat diese in den Einbürgerungsakten dar. Der Bürgerrat leitet das Gesuch an die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung weiter. Anträge auf Ablehnung sind zu begründen. Der sich um das Bürgerrecht bewerbenden Person ist diese Begründung mitzuteilen (§ 14 Abs. 2 und 3 BüG).
4.2.5. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion veranlasst die Erhebungen über den Leumund. Sie erteilt die Bewilligung zur Bewerbung um das Gemeindebürgerrecht, wenn die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind. Die Nichterteilung der Bewilligung ist zu begründen (§15 BüG).
4.2.6. Der Bürgerrat unterbreitet innert 6 Monaten seit Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung der Bürgergemeindeversammlung das Gesuch um Einbürgerung mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung sowie auf Festsetzung der Gebühr für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht. Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet über das Gesuch und die Gebühr in offener Abstimmung, sofern nicht die geheime beschlossen wird. Der Bürgerrat hat das Abstimmungsprotokoll innert 30 Tagen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zu übermitteln und die Höhe sowie die Bezahlung der Gebühr bekanntzugeben (§ 16 BüG).
4.2.7. Hat die Bürgergemeinde der Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht zugestimmt, beantragt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion bei ausländischen Staatsangehörigen dem Regierungsrat zuhanden des Landrates die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht sowie die Höhe der zu entrichtenden kantonalen Gebühr (§ 17 BüG).
4.2.8. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit, dass der ausländische Gesuchsteller im Zeitpunkt, in dem die Bürgergemeindeversammlung über sein Gesuch abstimmt, über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung und die kantonale Bewilligung zur Bewerbung um das Gemeindebürgerrecht verfügt und damit als geeignet für die Einbürgerung befunden wurde, d.h. in den schweizerischen Verhältnissen eingegliedert ist, mit den hiesigen Lebensgewohnheiten und Sitten vertraut ist und die schweizerische Demokratie bejaht, des Weiteren über einen guten Leumund verfügt und seinen privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt sowie eine bestimmte Anzahl Jahre in der Schweiz, im Kanton Basel-Landschaft und in der Gemeinde Pratteln gewohnt hat.
4.3. Weiter ist aus den gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Bürgergemeindeversammlung das letzte Wort zukommen soll und im Kanton Basel-Landschaft kein Anspruch auf Einbürgerung besteht (abgesehen von der in § 11 Abs. 4 BüG vorgesehenen Ausnahme). Es liegt somit im Ermessen der Bürgergemeinde, ob sie das Einbürgerungsgesuch ablehnt oder annimmt, dies selbst dann, wenn der Gesuchsteller alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Das heisst jedoch nicht, dass die Bürgergemeindeversammlung diese Entscheidung willkürlich treffen darf. Da die Bürgergemeindeversammlung beim Einbürgerungsentscheid kein auf dem Gedanken der Repräsentation beruhendes politisches Recht ausübt, sondern Verwaltungsfunktionen wahrnimmt, ist sie bei den Einbürgerungsbeschlüssen an die verfassungsrechtlichen Grundsätze gebunden (Georg Müller, Reservate staatlicher Willkür - Grauzonen zwischen Rechtsfreiheit, Rechtsbindung und Rechtskontrolle, in: Recht als Prozess und Gefüge, Festschrift für Hans Huber zum 80. Geburtstag, Bern 1981, S. 119 f.; vgl. auch Jean-Francoise Aubert, Traité de droit constitutionnel Suisse, Neuchâtel 1967, S. 361, der die Einbürgerung ganz klar auch als "acte administratif" bezeichnet). Soweit das Volk staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist auch das Volk an die Verfassung und insbesondere an die Grundrechte gebunden (Andreas Auer, Einbürgerung durch Volksentscheid? Verfassungsrechtliche Grenzen der direkten Demokratie, Neue Zürcher Zeitung vom 27. März 2000, S. 13).
§ 7 KV statuiert, dass alle Menschen vor dem Gesetze gleich sind und insbesondere niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Daran hat sich auch die Bürgergemeindeversammlung zu halten, wenn sie Verwaltungsfunktionen wahrnimmt.
In diesem Sinne bestimmt auch § 14 Abs. 3 KV, dass niemand durch Missbrauch seiner Machtstellung Grundrechte beeinträchtigen darf. Auch die Tatsache, dass die kantonalen Stimmberechtigten der Bürgergemeindeversammlung das Recht, über Einbürgerungsgesuche abzustimmen, übertragen haben, vermag an der Rechtsgebundenheit der Bürgergemeindeversammlung bei Einbürgerungsentscheiden nichts zu ändern. Denn sowohl die im Vergleich zum BüG höherrangigen Bundesverfassungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV, Art. 4) und vom 18. April 1999 (BV neu, Art. 8 f.) als auch die KV, welche vom kantonalen bzw. eidgenössischen Stimmvolk angenommen worden sind, enthalten das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot.
So hat das Bundesgericht im Entscheid vom 27. November 1990 (BGE 116 Ia 359) über das Appenzeller Frauenstimmrecht dem Grundsatz der Geschlechtergleichheit und damit auch demjenigen der Rechtsgleichheit gegenüber der kantonalen Souveränität den Vorrrang gegeben und ist zum Schluss gekommen, dass gestützt auf Art. 4 aBV den Frauen das Stimmrecht zu gewähren sei, obwohl das kantonale Gesetz das Frauenstimmrecht nicht vorsah (vgl. Auer, a.a.O.).
Auch der Umstand, dass die Gesuchsteller keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, entbindet die Bürgergemeindeversammlung nicht davon, sich an die Grundrechte zu halten. So hat das Bundesgericht in BGE 105 Ia 275 festgehalten, dass die zuständige Behörde an das allgemeine Willkürverbot gebunden ist, auch wenn der Beamte keinen Anspruch auf Wiederwahl hat (vgl. dazu Häfelin / Haller, a.a.O., Rz. 1731).
In diesem Sinne bestätigt auch der Regierungsrat in den angefochtenen Entscheiden, dass, obwohl kein Anspruch auf Einbürgerung bestehe (mit Ausnahme des in § 14 Abs. 4 BüG aufgeführten Falles), die Bürgergemeindeversammlung bei den Einbürgerungsentscheiden Verwaltungsfunktionen wahrnehme und sich dabei an die verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot, zu halten habe.
4.4. Zusammenfassend kann somit in Übereinstimmung mit den Entscheiden des Regierungsrates festgehalten werden, dass die Bürgergemeindeversammlung bei den Einbürgerungsentscheiden rechtsgebunden ist und sich demzufolge an die Verfassung als übergeordnetes "Grundgesetz" und insbesondere an die Grundrechte zu halten hat.
5.1. Als nächstes ist abzuklären, ob die Einbürgerungsbeschlüsse der Bürgergemeindeversammlung rechtlich überprüfbar sind.
5.2. Der Regierungsrat kommt in seinen Entscheiden zum Schluss, dass die Bürgergemeindeversammlung bei den Einbürgerungsbeschlüssen an das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot gebunden, eine materielle Rechtskontrolle aber nicht durchführbar sei. Begründet wird die materielle Unüberprüfbarkeit damit, dass aufgrund der fehlenden Begründungspflicht und der Möglichkeit der geheimen Stimmabgabe im konkreten Anwendungsfall kaum feststellbar sei, welche Gründe die Mehrheit der Stimmenden zu einer negativen bzw. positiven Stimmabgabe bewogen haben. Abgesehen davon, dass in den vorliegenden Fällen die Gründe, welche die Mehrheit der Stimmenden zu den negativen Stimmabgaben bewogen haben, ersichtlich sind, kann dieses Argument höchstens dazu führen, in Frage zu stellen, ob die Bürgergemeindeversammlung überhaupt die richtige Instanz für die Einbürgerungsentscheide ist und nicht dazu, dass die für die Einbürgerungen zuständige Instanz ohne Rechtsfolgen einen grundrechtsverletzenden Entscheid fällen kann.
Ist eine Entscheidinstanz rechtsgebunden, so müssen ihre Entscheide, die allenfalls Grundrechte verletzen, auch auf die Einhaltung derselben überprüft werden können. Der Mangel an Überprüfungsmöglichkeit führt zur Bildung einer Art von Reservaten allfälliger staatlicher Willkür. Die Verletzung eines Grundrechtes müsste dann einfach hingenommen werden. In einem Rechtsstaat darf es aber nicht ein rechtlich ungebundenes Handeln der Behörden geben (Müller, a.a.O., S. 124 f.).
5.3. Dass rechtlich unüberprüfbare Gebiete immer weniger Daseinsberechtigung haben, zeigt auch die Entwicklung in der Gesetzgebung. In seinem Aufsatz "Reservate staatlicher Willkür - Grauzonen zwischen Rechtsfreiheit, Rechtsbindung und Rechtskontrolle" aus dem Jahre 1981 untersucht Georg Müller Rechtsgebiete, bezüglich derer die Frage berechtigt ist, ob diese rechtsfreie Räume darstellen. Als solche zählt er die Begnadigung, die Wahl und Wiederwahl der Beamten, die Submission und die Einbürgerung auf (Müller, a.a.O., S. 109 ff.). Die Submissionsentscheide, die früher im Kanton Basel-Landschaft nicht anfechtbar waren, sind nun gestützt auf das Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 seit dem 1. Juli 1998 anfechtbar. Weiter wurde der Beamtenstatus mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons vom 25. September 1997 (Personalgesetz) grundsätzlich abgeschafft. Die Kündigungsverfügung ist nun gemäss § 71 in Verbindung mit § 19 Personalgesetz anfechtbar. Da nach früher geltender Praxis kein Anspruch auf Wiederwahl der Beamten bestand, war die Überprüfbarkeit der Nichtwiederwahlentscheide sehr beschränkt. Ebenso wurden auch mehrere Rechtsgebiete durch die VPO, die seit dem 1. Januar 1995 in Kraft ist, neu der Gerichtsbarkeit unterworfen. Es ist somit das allgemeine Bestreben festzustellen, die "Reservate staatlicher Willkür" nach und nach zu beseitigen. Auch unter dem Aspekt dieser Entwicklung ist es gerechtfertigt, die Einbürgerungsentscheide der Bürgergemeindeversammlung nicht der Überprüfbarkeit zu entziehen.
5.4. Zusammenfassend kann demzufolge festgehalten werden, dass die Einbürgerungsbeschlüsse der Bürgergemeindeversammlung auch in materieller Hinsicht überprüfbar sind.
6. Eine materielle Überprüfbarkeit ist überdies schon deshalb rechtlich angezeigt, weil die kantonalen und kommunalen Zuständigkeitsvorschriften, die den Stimmbürgern das Recht erteilen, letztinstanzlich und frei über Einbürgerungsgesuche von Ausländern zu befinden, verfassungsmässig höchst fragwürdig sind. Diese Normen verletzen, wie Auer in seinem bereits erwähnten Beitrag ausführt, sozusagen präventiv die grundrechtliche Ordnung, weil sie willkürliche und diskriminierende Volksentscheide ermöglichen, ja fördern, die ihrer Natur nach nicht nachvollziehbar sind und jeglicher Transparenz entbehren. Sie widersprechen insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz, da gemäss Rechtsprechung ungleiche Behandlungen gleichgelagerter Situationen nur durch Angabe triftiger Gründe gerechtfertigt werden können, solche Gründe aber bei Volksentscheiden nicht nachweisbar sind (Auer, a.a.O.).
Würde man diesem Gedanken folgen, müsste das Gericht in den vorliegenden Fällen die Kompetenznorm, die statuiert, dass die Bürgergemeindeversammlung die Einbürgerungsentscheide fällt, als verfassungswidrig und somit allenfalls als nicht anwendbar erklären. Damit würde das Gericht die Existenz einer zu schliessenden sogenannten unechten Lücke bejahen, welche dann vorliegt, wenn die gesetzliche Regelung - im vorliegenden Fall die Kompetenznorm - auf alle Fragen, die sich bei der Rechtsanwendung stellen, zwar eine Antwort liefert, diese aber zu einem sachlich unbefriedigenden, insbesondere zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt.
Bei der Füllung von unechten Lücken sind die rechtsanwendenden Behörden jedoch sehr zurückhaltend, da dies grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers ist. In der Praxis finden sich aber Fälle, in denen die Gerichte und andere rechtsanwendenden Behörden sich ausnahmsweise auch zur Schliessung einer unechten Lücke, das heisst zur Behebung eines rechtspolitischen Mangels des Gesetzes, als berechtigt erachten. Dies vor allem, wenn die Gesetzesanwendung sonst zu unannehmbaren, d.h. vor allem verfassungswidrigen Resultaten führen würde (Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 195 ff., mit weiteren Hinweisen; VGE vom 29. April 1998 i.S. H.-M.).
Das Gericht ist - der Lehrmeinung folgend - sehr zurückhaltend mit der Schliessung von unechten Lücken. Es vertritt die Meinung, dass es primär Aufgabe der Legislative sei, die aufgezeigten "Schwachstellen" oder die Verfassungswidrigkeit einer Kompetenznorm zu beheben. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einbürgerungsverfahren im Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich verfassungskonform durchgeführt werden, sieht das Gericht im jetzigen Zeitpunkt davon ab, eine richterliche Normenkorrektur vorzunehmen.
7.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die angefochtenen Bürgergemeindeversammlungsbeschlüsse das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und die Rassendiskriminierungskonvention verletzen.
7.2.1. Art. 4 Abs. 1 aBV statuierte mit folgenden Worten das Rechtsgleichheitsgebot: Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.
Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene BV neu besagt in Art. 8 Abs. 1 und 2, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Die Frage, ob die bis zum 31. Dezember 1999 geltende oder die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Bundesverfassung zur Anwendung kommt, kann offen bleiben, denn das Gebot der Rechtsgleichheit ist auch in § 7 KV enthalten. § 7 KV statuiert - wie bereits dargelegt - praktisch gleichlautend wie Art. 8 Abs. 1 und 2 BV neu, dass alle Menschen vor dem Gesetze gleich sind. Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
7.2.2. Die Bürgergemeindeversammlung hat am 4. Dezember 1997 über 37 Einbürgerungsgesuche (55 Personen) von ausländischen Staatsangehörigen abgestimmt. Angenommen wurden davon 12 Gesuche (16 Personen).
In das Gemeindebürgerrecht wurden alle sieben italienischen (sieben Gesuche) und alle drei spanischen (ein Gesuch) Staatsangehörigen sowie der einzige tschechische Staatsangehörige aufgenommen.
Von den sechs Gesuchen von Staatsangehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien (14 Personen) wurden vier Gesuche (zehn Personen) abgelehnt und zwei Gesuche (vier Personen) angenommen. Von den 22 Gesuchen von türkischen Staatsangehörigen (30 Personen) wurde ein Gesuch (eine Person) angenommen; die anderen 21 Gesuche (29 Personen) wurden abgelehnt.
Die aufgenommenen italienischen Staatsangehörigen mit den Geburtsjahren 1969 (drei Personen), 1970 (zwei Personen), 1972 und 1980 (je eine Person) leben alle seit der Geburt in der Schweiz oder sogar in Pratteln. Die spanische Staatsangehörige mit Jahrgang 1965 lebt seit 27 Jahren in Pratteln und ihre zwei Kinder leben seit der Geburt in Pratteln. Der tschechische Staatsangehörige (Jahrgang 1944) lebt seit 14 Jahren in Pratteln. Das in das Gemeindebürgerrecht aufgenommene jugoslawische Ehepaar (Jahrgänge 1951 und 1952) lebt seit 27 Jahren in Pratteln, ihre Tochter (Jahrgang 1987) seit der Geburt. Die ins Gemeindebürgerrecht aufgenommene jugoslawische Frau wurde 1976 geboren und lebt seit Geburt in Pratteln.
Die vier abgewiesenen Gesuche von jugoslawischen Staatsangehörigen betreffen zwei Familien und zwei Einzelpersonen. Die eine Familie besteht aus den Eltern (Jahrgang 1947 und 1951) und zwei Söhnen (Jahrgang 1978 und 1981). Sie leben seit 10 Jahren in Pratteln und seit 23 Jahren in der Schweiz. Die zweite Familie setzt sich aus einem Ehepaar (Jahrgang 1955 und 1963) und zwei Töchtern (Jahrgang 1985 und 1989) zusammen. Sie leben seit 14 Jahren in Pratteln. Weiter wurde das Gesuch eines Mannes (Jahrgang 1973), der seit 9 Jahren in Pratteln wohnt, und dasjenige eines weiteren Mannes (Jahrgang 1975), der seit 17 Jahren in Pratteln und seit Geburt in der Schweiz wohnt, abgelehnt. Unter den nicht ins Gemeindebürgerrecht aufgenommenen türkischen Gesuchstellern befinden sich mehrere Personen, die seit ihrer Geburt in Pratteln wohnen. Die abgewiesenen Gesuchsteller haben zwischen 11 und 19 Jahren in Pratteln bzw. zwischen 12 und 25 Jahren in der Schweiz gewohnt.
Diese Zusammenstellung zeigt, dass viele türkische Staatsangehörige, deren Gesuche abgelehnt wurden, sich bereits gleich lang in der Schweiz bzw. in Pratteln aufhalten, wie die Gesuchsteller italienischer, spanischer, tschechischer oder jugoslawischer Herkunft.
Die Beschwerdeführer B.H.F. (Jahrgang 1967) und ihr Ehemann B.K. (Jahrgang 1963) sowie ihre zwei Kinder (Jahrgang 1988 und 1992) leben seit 11 Jahren in Pratteln und seit 16 Jahren in der Schweiz. B.T. (Jahrgang 1973) lebt seit 10 Jahren in Pratteln und seit 15 Jahren in der Schweiz. P.T.. (Jahrgang 1981) lebt seit 10 Jahren in Pratteln und seit 12 Jahren in der Schweiz. O.P. (Jahrgang 1977) lebt seit 15 Jahren und B.L. (Jahrgang 1977) seit 17 Jahren in Pratteln. Sie alle erfüllen die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen betreffend Wohnsitzdauer, Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen, Leumund etc. Die Tatsache, dass von 22 Gesuchen türkischer Staatsangehörigen lediglich ein Gesuch angenommen wurde, hingegen alle Gesuche der italienischen, spanischen und tschechischen Staatsangehörigen angenommen wurden, lässt eindeutig darauf schliessen, dass primär die Herkunft und die vermeintlichen religiösen Überzeugungen der abgewiesenen Gesuchsteller für die Entscheidung der Stimmenden ausschlaggebend waren. Dass in Einzelfällen allenfalls auch andere Gründe zu einer Ablehnung geführt haben können, die sachlich gerechtfertigt sein können, kann nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der eindeutigen Zahlen (von 22 Gesuchen türkischer Staatsangehöriger wurde lediglich ein Gesuch angenommen) liegt es aber auf der Hand, dass nicht in jedem der abgelehnten Gesuche spezielle Gründe vorliegen können, sondern dass die entscheidrelevanten Kriterien lediglich die Herkunft und allenfalls die vermeintliche religiöse Überzeugung der türkischen Gesuchsteller waren. Aus den Unterlagen sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die eine derartige Ungleichbehandlung der verschiedenen Nationalitäten rechtfertigen. Die Beschwerdeführer sind somit eindeutig aufgrund ihrer Herkunft und vermeintlichen Religionszugehörigkeit anders als die italienischen, spanischen und tschechischen Gesuchsteller behandelt worden. Die Unterscheidung aufgrund der erwähnten Merkmale ist sachlich jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Bürgergemeindeversammlung hat demzufolge gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (vgl. Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 410). Die Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung verletzen somit das in § 7 KV statuierte Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot.
7.3. Die Beschwerdeführer machen auch die Verletzung des Willkürverbotes geltend. Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 426). Das in § 7 KV statuierte Gebot, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden darf, wird durch die Bürgergemeindeversammlungsbeschlüsse in krasser Weise verletzt, basiert doch die Ablehnung der Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, primär auf ihrer Herkunft und ihrer vermeintlichen religiösen Überzeugung. Die Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung sind somit als willkürlich zu qualifizieren.
7.4.1. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die Einbürgerungsbeschlüsse völkerrechtswidrig seien, weil sie Art. 1 Ziffer 1 bis 3 RDK verletzen würden. Art. 1 Ziffer 1 RDK statuiert, dass in diesem Übereinkommen der Ausdruck "Rassendiskriminierung" jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzugung bezeichnet, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird. Art. 1 Ziffer 2 RDK besagt, dass dieses Übereinkommen keine Anwendung findet auf Unterscheidungen, Ausschliessungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen vornimmt. Gemäss Art. 1 Ziffer 3 RDK ist dieses Übereinkommen allerdings nicht so auszulegen, als berühre es die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, sofern diese Vorschriften nicht Angehörige eines bestimmten Staates diskriminieren.
7.4.2. Innerhalb der rechtsetzenden Staatsverträge lassen sich je nach der unmittelbaren Anwendbarkeit zwei Formen unterscheiden. Unmittelbar anwendbare Staatsverträge (self-executing treaties) enthalten Rechtssätze, die hinreichend bestimmt und klar sind, um als Grundlage eines Rechtsanwendungsaktes zu dienen. Nicht unmittelbar anwendbare Staatsverträge (non-self-executing treaties) setzen nicht direkt anwendbare Normen, sondern enthalten lediglich die Verpflichtung für den innerstaatlichen Gesetzgeber, landesrechtliche Vorschriften gemäss den im Staatsvertrag enthaltenen Grundsätzen zu erlassen. Es ist möglich, dass ein Staatsvertrag sowohl unmittelbar als auch nicht unmittelbar anwendbare Rechtsnormen enthält (Häfelin / Haller, a.a.O., Rz. 1035). Bei Art. 1 Ziffer 1 RDK handelt es sich lediglich um eine Definition, aus der für einen konkreten Anwendungsfall keine Rechte abgeleitet werden können. Art. 1 Ziffer 2 RDK besagt, dass der Staatsvertrag keine Anwendung findet, wenn ein Vertragsstaat Unterscheidungen zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen vornimmt. Somit ist diese Bestimmung für die vorliegenden Fälle irrelevant. Art. 1 Ziffer 3 RDK enthält lediglich Verpflichtungen an den innerstaatlichen Gesetzgeber, da sie als Grundlage für einen Rechtsanwendungsakt nicht hinreichend bestimmt ist. Es handelt sich somit um eine nicht unmittelbar anwendbare Bestimmung (Roland Strauss, Das Verbot der Rassendiskriminierung, Zürich 1991, 288 f.). Die Beschwerdeführer können somit aus den angerufenen Bestimmungen der RDK keine Rechte für sich ableiten.
7.5. Abschliessend wird somit festgehalten, dass die Bürgergemeindeversammlungsbeschlüsse das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzen. Demzufolge sind sowohl die Bürgergemeindeversammlungs- als auch die Regierungsratsbeschlüsse aufzuheben.
8. Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die Bürgergemeindeversammlung bei ihren Einbürgerungsbeschlüssen rechtsgebunden ist, dass die entsprechenden Beschlüsse nicht nur auf das Vorliegen von formellen Verfahrensfehlern überprüft werden können, sondern auch eine materielle Überprüfung zulässig ist und dass die angefochtenen Einbürgerungsbeschlüsse das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Diskriminierungsverbot verletzen.
Die Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung vom 4. Dezember 1997 betreffend Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer und die Regierungsratsbeschlüsse Nrn. 2164, 2165, 2166, 2167 und 2168 vom 27. Oktober 1998 werden demzufolge aufgehoben.
Wie bereits ausgeführt, sieht das Gericht jedoch davon ab, die Kompetenznorm gemäss § 6 BüG "aus den Angeln" zu heben und eine richterliche Normenkorrektur vorzunehmen. Dies wird vielmehr Aufgabe der Legislative sein.
Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung an die Bürgergemeinde zurückgewiesen. Sie hat bei der erneuten Behandlung der angefochtenen Einbürgerungsgesuche das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Willkür- und Diskriminierungsverbot zu beachten.
Urteil des Verfassungsgerichts vom 29.3.2000 i.S. X. und Weitere (Nr. 69-73)
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