Übersicht Verwaltungsgericht || SGS

Übersicht Entscheide 2000

Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2000

Sachregister || Gesetzesregister || Abkürzungsverzeichnis

 

16.1 Leistungen gemäss Opferhilfegesetz


Entscheide betreffend Entschädigungsforderungen können mit Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 10 OHV i.V. mit Art.17 OHG, E.1.).


Bei der Berechnung des vorübergehenden entgangenen strafbedingten Erwerbsausfalls ist vom Nettolohn auszugehen (E.3).


Auch bei der Berechnung des zukünftigen entgangenen strafbedingten Erwerbsausfalls ist vom Nettolohn auszugehen; gleichzeitig sind die Geldleistungen der Sozialversicherungen (UVG, IV, BVG) zu berücksichtigen (E.4).


Die Berechnung des Haushaltschadens erfolgt ab Unfalltag und abstrakt. Der Schaden ist auch dann zu ersetzen, wenn keine Vermögensminderung eintritt (E.5.5.1).


Voraussetzung für die Anerkennung eines Haushaltschadens ist, dass die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung adäquat kausal zur Straftat ist (E.5.5.3-5.5.6).


Die Mithilfe des Konkubinatspartners ist anrechenbar (E.5.5.7).


Der Haushaltsschaden ist nach den Aufwendungen für einen nach den üblichen Ansätzen zu entschädigende Haushaltshilfe zu bemessen (E.5.5.8).


Kapitalisierungsfaktor ist das arithmetische Mittel zwischen Aktivität und Moralität (E. 5.5.9).


Anwaltskosten für das Strafverfahren und das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde sind als Schadensposten Teil der Entschädigung und unterliegen folglich der Kürzung gemäss Art. 3 OHV (Art. 3 OHV, E.6).


Die Entschädigung wird anteilmässig gekürzt, wenn das Einkommen des Opfers über dem einfachen EL-Grenzwert liegt (Art. 3 OHV; E.7).


Selbst wenn die höchstmögliche Entschädigung von Fr. 100'000.-- zugesprochen wird, kann zusätzlich eine Genugtuung ausgerichtet werden (Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs.3 OHG; E. 8.5.1).


Wurde eine Integritätsentschädigung gemäss UVG ausgerichtet, so wird eine Genugtuung nur in Ausnahmefälle zugesprochen, insbesondere wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 14 OHG; 8).




Sachverhalt


Am 13. Dezember 1994 kam es zwischen X. und ihrem damaligen Freund Y. zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf Y. auf X. losging, sie am Hals packte, in das Schlafzimmer stiess und dort auf das Bett warf. Beim Fallen zog sich X. an der Bettkante einen offenen Unterschenkelbruch am rechten Bein zu. Das Strafgericht verurteilte Y. am 31. Mai 1996 unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe und einer Parteientschädigung an die Geschädigte von Fr. 1'746.40. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wurde im Übrigen dem Grundsatz nach gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen. Am 25. September 1996 meldete der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Dr. R., Advokat in Basel, bei der Entschädigungsbehörde, nämlich der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (JPMD), vorsorglich die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung an. Am 14. Juli 1998 beantragte X., es sei ihr eine Entschädigungsleistung in der Höhe von Fr. 144'893.50 und eine Genugtuung von Fr. 25'140.-- zuzusprechen.




Erwägungen


1. Gemäss Art. 17 OHG in Verbindung mit § 10 der kantonalen Verordnung zum OHG vom 16. Februar 1993 ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend das OHG zuständig. Dabei hat das Verwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis (Art. 17 Satz 2 OHG). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.


2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 2 OHG Anspruch auf Opferhilfe hat. Umstritten ist die Höhe des der Beschwerdeführerin zustehenden Schadens- und Genugtuungsanspruches.


3. Straftatbedingter Erwerbsausfall in der Zeit vom 13. Dezember 1994 bis zum 28. Februar 1998


3.1. Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 1998


Die Beschwerdeführerin bezifferte in ihrer Eingabe vom 14. Juli 1998 den straftatbedingten Erwerbsausfall in der Zeit vom 13. Dezember 1994 bis zum 28. Februar 1998 folgendermassen:


Entgangener Verdienst

38.5 Monate x Fr. 3'000.--

Fr. 115'500. -

Entgangener 13. Monatslohn

38.5 Monate x Fr. 250. -

Fr. 9'625. -

SUVA Taggelder 100%

37.5 Monate x Fr. 2'400. -

- Fr. 90'000. -

SUVA Taggelder 50%

1 Monat x Fr. 1'200. -

- Fr. 1'200. -

IV-Rente 1.12.95 bis 31.12.96

13 Monate x Fr. 908. -

- Fr. 11'804. -

IV-Rente 1.1.97 bis 28.2.98

14 Monate x Fr. 931. -

- Fr. 13'034. -

BVG-Rente 1.2.98 bis 28.2.98

1 Monat 487.50

- Fr. 487. -

Gesamter entgangener Verdienst

13.12.94 - 28.2.98

Fr. 125'125.-

./. gesamte anrechenbare Einkünfte

13.12.94 - 28.2.98

- Fr. 116'525.50

Effektiver Verlust

13.12.94 - 28.2.98

Fr. 8'599.50



3.2. Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 1999


Bezüglich des erlittenen Erwerbsausfalles hielt die Entschädigungsbehörde in ihrem Entscheid fest, dass ein allfälliger Schaden konkret zu berechnen und der entgangene Verdienst den anrechenbaren Einkünften gegenüberzustellen sei. Vor der Straftat sei die Gesuchstellerin seit zwölf Tagen in der R-AG in R. angestellt gewesen, wo sie eine zeitlich befristete Tätigkeit ausgeübt habe. Gemäss Arbeitsvertrag vom 11. November 1994 und Lohnausweis vom Dezember 1994 der R-AG habe sie ein Einkommen von Fr. 2'671.- netto erzielt. Nach den Erhebungen der SUVA bei der Firma R-AG vom 10. November 1997 hätte X. bei Berücksichtigung der zukünftigen möglichen Lohnentwicklung durchschnittlich Fr. 2'878.- netto pro Monat verdient. In der Zeit vom 16. Dezember 1994 bis 28. Februar 1998 (38.5 Monate) hätte sie somit ein Nettoeinkommen von Fr. 110'803 erzielen können zuzüglich des 13. Monatslohnes pro rata temporis in der Höhe von Fr. 9'240.- (Fr. 2'878.- : 12 = Fr. 240, Fr. 240.- x 38.5 Monate = Fr. 9'240. - ). Die gesamten anrechenbaren Leistungen der SUVA, IV und Beruflichen Vorsorgestiftung der Rentenanstalt wurden mit Fr. 122'298.- beziffert. X. habe folglich von den Sozialversicherungen mehr erhalten, als sie durch Verdienst in der fraglichen Zeit erzielt hätte. Es liege somit kein Schaden vor.




3.3. Beschwerdebegründung vom 20. Mai 1999


Die Beschwerdeführerin moniert in der Beschwerdeschrift, dass die Entschädigungsbehörde vom Nettolohn ausgehe. Gemäss herrschender Lehre und Praxis sei bei der Schadensberechnung aber vom Bruttolohn auszugehen. Das Bundesgericht habe z.B. im BGE 113 II 349 ausgeführt: "Zu ersetzten ist demnach das bloss um die Gewinnungskosten gekürzte Bruttoeinkommen."


In der Forderungszusammenstellung vom 14. Juli 1998 sei die Beschwerdeführerin von Fr. 3'000.- während der ganzen fraglichen Zeit ausgegangen. Ein Bericht der SUVA zeige aber auf, welche Lohnentwicklung bei der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit eingetreten wäre. Dies sei zu berücksichtigen, damit ergebe sich nachfolgende Aufstellung:


Jahr

Monate

Monatslohn

13/Gratifikation

Total

1994

1/2

Fr. 3'000. -

Fr. 250. -

Fr. 3'250. -

1995

12

Fr. 3'150. -

Fr. 3'150. -

Fr. 40'950. -

1996

12

Fr. 3'250. -

Fr. 2'440. -

Fr. 41'440. -

1997

12

Fr. 3'300. -

Fr. 3'300. -

Fr. 42'900. -

1998

2

Fr. 3'400. -

Fr. 566. -

Fr. 7'366. -

Total

Fr. 135'906. -

Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen der Sozialversicherungen entgegen der Behauptung der Entschädigungsbehörde schon deshalb nicht höher als der entgangene Verdienst gewesen sein können, weil in einem solchen Fall die gesetzlich vorgeschriebenen Rentenkürzungen vorgenommen worden wären. Die auch im vorliegenden Fall mit Sicherheit vorgenommene entsprechende Prüfung durch die involvierten Sozialversicherungen führe aber offensichtlich zum richtigen Ergebnis, dass keine Überentschädigung vorliege. Die Differenz zwischen dem vorstehend berechneten Einkommen und dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Ersatzeinkommen betrage somit Fr. 13'608.- (Fr. 135.906.- minus Fr. 122'298. - ). Eigentlich wäre dabei noch zu berücksichtigen, dass nicht die ganze IV-Rente angerechnet werden dürfe (darauf werde bei der Berechnung des zukünftigen Erwerbsausfalles noch näher einzugehen sein). Dies werde jedoch - um die Sache nicht noch komplizierter zu machen - bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.




3.4. Stellungnahme der Vorinstanz vom 23. Juli 1999


Die Entschädigungsbehörde erläutert in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 1999, dass sie bei der Ermittlung des vorübergehenden Erwerbsausfalles die konkrete Berechnungsmethode angewandt habe. Sie habe dem Gesuch der Beschwerdeführerin entsprechend auf das Datum vom 28. Februar 1998 abgestellt. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen seien die tatsächlich entgangenen Leistungen berechnet und der Beschwerdeführerin ersetzt worden. Hätte die Beschwerdeführerin weitergearbeitet, wäre ihr auch lediglich der Nettolohn ausbezahlt worden. Es sei ihr daher nur ein Schaden im Rahmen des Nettolohnes entstanden (Karl Oftinger / Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 6 Rz. 142). Die Einkommensentwicklung sei dabei im Rahmen des Nettolohnes mitberücksichtigt worden. Eine andere Frage sei, ob der Beschwerdeführerin ein allfälliger Rentenschaden (Kürzung der Altersrenten) entstanden sei. Dieser sei jedoch nicht geltend gemacht worden.




3.5. Erwägungen des Verwaltungsgerichtes


3.5.1 Weder das OHG noch die OHV geben eine Antwort auf die Frage, ob bei der Berechnung des entgangenen Verdienstes vom Brutto- oder Nettolohn auszugehen ist. Im Schweizerischen Haftpflichtrecht ist unbestritten, dass die Rentenkürzungen vom Haftpflichtigen ausgeglichen werden sollen. Zu Diskussionen Anlass gibt aber die Frage, wie dieser Schaden zu berechnen ist (Oftinger / Stark, a.a.O., § 6 Rz. 192; vgl. auch BGE 113 II 349 ff., 355). Es stellt sich die Frage, ob die Grundsätze des Haftpflichtrechtes uneingeschränkt bei der Anwendung des OHG übernommen werden sollen. Die Opferhilfe gemäss OHG ist von ihrem Wesen her eine Entschädigung an die Opfer aus Billigkeitsgründen. Diese Hilfe ist deshalb streng subsidiär und beschränkt (vgl. Ruth Bantli Keller, Ulrich Weder, Kurt Meier, Anwendungsprobleme des Opferhilfegesetzes, plädoyer 5/95, S. 30 ff., S. 39). Das Gesetz selber sieht solche Einschränkungen vor (vgl. Art. 13 und 14). Das Gericht hat entschieden, dass es aufgrund der Natur der Opferhilfeentschädigung gerechtfertigt ist, bei der Berechnung des Schadens vom Nettolohn auszugehen. Hinzu kommt, dass auf die Leistungen der Sozialversicherungen, wie z.B. SUVA-Tagelder oder IV-Rente keine Sozialabgaben entrichtet werden müssen und es somit auch unter diesem Aspekt gerechtfertigt erscheint, von der Differenz zwischen dem Nettolohn und den entrichteten in der Regel beitragsfreien Sozialleistungen, die demzufolge auch Nettoeinkommen darstellen, auszugehen.


3.5.2. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung gemäss Bericht der SUVA vom 10. November 1997 und nach Abzug der Sozialleistungen, deren jeweilige Höhe auf die vom Gericht am 7. Dezember 1999 von der R-AG und der Rentenanstalt Zürich telefonisch eingeholten Auskünfte basiert, hätte die Beschwerdeführerin in der massgeblichen Zeit den nachfolgenden Nettolohn erhalten:


Jahr

Mte

Bruttolohn

Abzüge *1

Nettolohn

Gratifikation *2

Total

1994

1/2

3'000. -

258.- / 118.20

2'623.80

3'000. - /2'742 -

1'426.15

1995

12

3'150. -

294.50 / 127.40

2'728.10

3'150. - /2'855.50

35'592.70

1996

12

3'250. -

303.90 / 136.85

2'809.25

2'440/2'211.85

35'992.85

1997

12

3'300. -

308.55 / 291.90

2'699.55

3'300. - /2'991.45

35'386.05

1998

2

3'400. -

331.50 / 302.15

2'766.35

3'400. - /3'068.50

6'044. -

114'441.75

*1: Die erste Zahl ist die Summe der folgenden Abzüge: NBU (1994:1.55%, 1995-1997:1,8%, 1998:2%), Krankentaggelder (1994-1997:1%, 1998:1,2%), ALV (1994:1%, 1995-1998:1.5%), AHV/IV/EO (5.05%); die zweite Zahl entspricht dem Abzug für die 2. Säule.


*2: Die erste Zahl entspricht der Bruttogratifikation, die zweite stellt die Gratifikation abzüglich Sozialleistungen - aber ohne Abzug der Beiträge für die 2. Säule - dar.


Die gesamten anrechenbaren Einkünfte betragen Fr. 122'298.- und sind somit höher als der entgangene Nettolohn von Fr. 114'441.75. Es ist der Beschwerdeführerin folglich für die Zeit vom 13. Dezember 1994 bis 28. Februar 1998 kein Schaden entstanden.


3.5.3. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Leistungen der Sozialversicherungen nicht höher sein können als der entgangene Verdienst, weil in einem solchen Fall die gesetzlich vorgeschriebenen Rentenkürzungen vorgenommen worden wären, kann folgendes ausgeführt werden: Von den anrechenbaren Einkünften in der Höhe von Fr. 122'298.- sind z.B. Fr. 89'440.- SUVA-Leistungen in Form von Taggeldern. Grundlage für die Berechnung des SUVA-Taggeldes ist der versicherte Verdienst. Als solcher gilt der für die AHV massgebende Lohn mit gewissen Ergänzungen. Der massgebende Lohn gemäss AHV ist der Bruttolohn (Art. 15 UVG in Verbindung mit Art. 22 UVV in Verbindung mit Art.3 und Art. 5 AHVG. Die Höhe des Taggeldes entspricht 80% des versicherten Verdienstes und somit des Bruttolohnes (Art. 17 Abs. 1 UVG). Dies hat zur Folge, dass 80% des Bruttolohnes höher sein können als 100% des Nettolohnes. Damit ist erklärt, weswegen, wie im vorliegenden Fall, die Leistungen der Sozialversicherungen höher sein können als der Nettolohn. Anzumerken ist, dass auf Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität - mit Ausnahme der Taggelder nach Art. 25ter IVG - keine Sozialleistungen bezahlt werden müssen (vg. dazu z.B. Art. 6 Abs. 2 AHVV, Art. 2 Abs. 1 lit. a des AVIG und Art. 2 und 3 des IVG).


3.5.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 13. Dezember 1994 bis zum 28. Februar 1998 kein Schaden entstanden und somit auch keine Entschädigung geschuldet ist.




4. Straftatbedingter Erwerbsausfall ab 1. März 1998


4.1. Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 1998


Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch vom 14. Juli 1998 einen straftatbedingten Erwerbsausfall ab 1. März 1998 in der Höhe von Fr. 15'690.- geltend und begründet diesen folgendermassen:


Von SUVA festgestellte dauernde Erwerbsunfähigkeit

15% von Fr. 3'250. -

Fr. 487.50

Von SUVA ausbezahlte Invalidenrente

80% davon

- Fr. 390. -

Durch SUVA-Rente ungedeckte zukünftige monatliche Einbusse

Fr. 97.50

Das vorstehend berechnete monatliche Mindereinkommen von Fr. 97.50 sei Folge der Straftat und müsse vollumfänglich berücksichtigt werden, da das zukünftige Einkommen von X. jedenfalls um mehr als diesen Betrag geringer sei als ihr vorheriges Einkommen.


Zukünftiges Einkommen von X.


IV-Rente

100%

Fr. 931.-

SUVA-Rente
Teuerungszulage

15%

Fr.390. -
Fr. 10. -

BVG-Rente

100%

Fr. 975. -

Total Ersatzeinkommen

Fr. 2'306. -



Kapitalisierung des zukünftigen straftatbedingten Erwerbsausfalles ab 1.3.98

Durch SUVA-Rente ungedeckte zukünftige jährliche Einbusse

Fr. 97.50 x 12

Fr. 1'170. -

Kapitalisierung mit Tafel 19 Stauffer/Schätzle 46-65, Faktor 13.41

13.41 x Fr. 1'170. -

Fr. 15'690. -




4.2. Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 1999


Die Entschädigungsbehörde beziffert in ihrem Entscheid vom 28. Januar 1999 den zukünftigen Erwerbsausfall mit Fr. 6'272. - . Der unfallbedingte Erwerbsausfall sei von der SUVA mit 15% festgesetzt worden. Die SUVA gehe von einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 39'000.- (12 x Fr. 3'250. - ) aus. Der Erwerbsausfall von 15% mache demnach Fr. 487.50 aus, wovon die SUVA 80% (Fr. 390. - ) übernehme. Es verblieben somit 20%, d.h. Fr. 97.50, die nicht von der SUVA gedeckt würden. Die IV habe ihre Rente für eine 100%ige Invalidität ausgesprochen. Die 100%ige IV-Rente decke nun auch denjenigen Teil der Erwerbsunfähigkeit ab, der auf die Straftat zurückzuführen sei. Folglich sei ein entsprechender Anteil der IV-Rente wie auch der BVG-Rente, welche für eine 100%ige Invalidität zugesprochen worden seien, an den straftatbedingten Erwerbsausfall anzurechnen. Der eigentliche straftatbedingte Schaden von Fr. 487.50 (15% von Fr. 3'250. - ) werde mit Fr. 390.- von der SUVA gedeckt. Der verbleibende Schaden von Fr. 97.50 betrage 3% vom gesamten monatlichen Verdienst (Fr. 3'250.- x 3%). Somit seien von der IV- und der BVG-Rente ebenfalls 3% an den verbleibenden Schaden anzurechnen, so dass sich die Rechnung wie folgt präsentiere:


Nicht durch die SUVA gedeckter Schaden

Fr. 97.50

3% der IV-Rente

- Fr. 27.95

3% der BVG-Rente

- Fr. 29.25

Verbleibender Schaden pro Monat bzw. pro Jahr

Monatlich Fr. 40.30
Jährlich Fr. 483.60

Kapitalisiert mit Tafel 19 Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, (Alter 46-64, Faktor 12.95) ergebe dies einen zukünftigen straftatbedingten Erwerbsausfall von Fr. 6'262. - .




4.3. Beschwerdebegründung vom 20. Mai 1999


Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde an, dass unbestritten sei, dass nur die straftatbedingten Folgen zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin schliesse sich nach wie vor diesbezüglich dem Entscheid der SUVA an, welche einen unfallbedingten Erwerbsausfall von 15% festgestellt habe. Allerdings sei bei der Berechnung vom Lohn auszugehen, den die Beschwerdeführerin theoretisch zum Zeitpunkt der Kapitalisierung erzielt hätte, somit von Fr. 3'683.- (Fr. 3'400.- x 13 : 12). 15% davon würden einen Betrag von Fr. 552.45 ergeben. Die SUVA decke aber bloss 80% des versicherten Lohnes, also Fr. 390.- ab. Dies ergebe einen monatlichen durch die SUVA-Leistungen ungedeckten Betrag von Fr. 162.45.


Weiter erläutert die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin nun argumentiere, die IV richte eine 100%ige Rente aus, woraus sich ergebe, dass 15% der IV-Rente (umgerechnet 3%) ebenfalls an den straftatkausalen Schaden anzurechnen seien. Dabei werde aber übersehen, dass die IV bereits ab einem Invaliditätsgrad von 66.66% eine ganze IV-Rente zuspreche. Der 66.66% übersteigende Teil einer Erwerbsunfähigkeit wirke sich bei der Bemessung der IV-Rente somit überhaupt nicht mehr aus. Die IV sei in ihrer Verfügung von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen, woraus zu schliessen sei, dass sie im Einklang mit der SUVA 15% auf straftatbedingte Folgen und 85% auf krankheitsbedingte Ursachen zurückführe. Die Beschwerdeführerin würde also auch ohne die straftatbedingten Folgen eine 100%ige IV-Rente in derselben Höhe erhalten. Somit sei es nicht zulässig - wie das die Beschwerdegegnerin getan hätte - einen Teil der IV-Rente (3%) als Schadenersatz für straftatbedingte Folgen anzusehen. Analoges gelte für die BVG-Rente.


Der Betrag von Fr. 162.45 sei mit 12 zu multiplizieren und nach Tafel 19 Stauffer/Schätzle (Alter 46-64, Faktor 12.95) zu kapitalisieren. In der Forderungseingabe vom 14. Juli 1998 wurde irrtümlich mit Faktor 13.41 gerechnet. Die Kapitalisierung ergebe somit eine Betrag von Fr. 25'244.75.




4.4. Stellungnahme der Vorinstanz vom 23. Juli 1999


In ihrer Stellungnahme verweist die Entschädigungsbehörde auf ihre Verfügung und führt an, dass aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig hervorgehe, weshalb eine anteilmässige Anrechnung der übrigen Renten nicht zulässig sei.


Im Übrigen sei von einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 39'000.- auszugehen, auf den auch die SUVA in ihrer Verfügung vom 30. Januar 1998 abgestellt habe. Es könne nicht nachträglich ein neuer Lohn als Berechnungsgrundlage angeführt werden. Die Beschwerdeführerin selbst sei in ihrem Gesuch vom 14. Juli 1998 von Fr. 39'000.- ausgegangen.


Eine anteilmässige Kürzung des Einkommensschadens ergebe sich auch aus den Grundsätzen der Kausalität. Im vorliegenden Fall argumentiere die Beschwerdeführerin selber, sie würde auch ohne straftatbedingte Folgen eine 100%ige IV- und BVG-Rente erhalten. Dem sei zuzustimmen. Sei davon auszugehen, dass die Invalidität der Beschwerdeführerin "ohnehin" auch ohne die Straftat eingetreten wäre, sei dies im Rahmen der sog. "hypothetischen Kausalität" bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Bei der Schadensberechnung sei zudem im Rahmen der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf eine andere Tätigkeit umgeschult werden könne. Die berufliche Eingliederungsmassnahme, welche die Beschwerdeführerin von Februar bis Mai 1997 besucht habe, habe vorzeitig abgebrochen werden müssen. Die Gründe für das Scheitern der Eingliederungsmassnahmen hingen weniger mit den straftatbedingten Folgen als mit der gesamten Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin zusammen. Es könne daher nicht die Rede davon sei, dass die Opferhilfe für sämtliche Folgen der fehlgeschlagenen beruflichen Wiedereingliederung aufzukommen habe. Dies sei bei der Schadenersatzberechnung für die Einkommenseinbusse ebenfalls gebührend zu berücksichtigen.


Die anteilmässige Anrechnung der anderen Renten und die Einkommenskürzung sei nicht zu beanstanden. Es sei ausserdem von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 39'000.- auszugehen. Etwas anders müsse auch nicht berücksichtigt werden, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch selber von diesem Einkommen ausgegangen.




4.5. Erwägungen des Verwaltungsgerichtes


4.5.1. Die Verfügung der SUVA, auf die sich die Entschädigungsbehörde für die Festlegung des massgebenden Jahreseinkommens stützt, datiert vom 30. Januar 1998. Die SUVA ist in ihrer im Januar 1998 vorgenommenen Berechnung vom Bruttolohneinkommen für das Jahres 1997 ausgegangen. Bei der Berechnung des zukünftigen Erwerbsausfalles ist das Gericht nicht an den von der SUVA im Januar 1998 herangezogen Lohn des Vorjahres gebunden. Als Grundlage für die Berechnung des hypothetischen Lohnausfalles ist die Angabe heranzuziehen, die am Realistischsten ist. Es ist demzufolge von den Angaben auszugehen, die das am wenigsten zurückliegende Jahr und somit das Jahr 1998 betreffen. Gemäss Bericht der SUVA hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 1998 einen Bruttolohn von 13 mal 3'400.- erzielt. Aus den gleichen Gründen wie beim Erwerbsausfall für die Periode vom 13. Dezember 1994 bis 28. Februar 1998 (vorübergehender Erwerbsausfall) wird auch für den Erwerbsausfall für die Zeit ab 1. März 1998 (zukünftiger Erwerbsausfall) als Grundlage für die Berechnungen der Nettolohn herangezogen. Dieser beträgt für das Jahr 1998 monatlich Fr. 3'022.- (12 mal Fr. 2'766.35 plus Fr. 3'068.50 dividiert durch 12, zu den Zahlen vergleiche Ziffer 3.5.2.). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Gesuch von einem tieferen Bruttolohn als in der Beschwerde ausgeht, ist irrelevant, da die Forderung, welche sich aus verschiedenen Teilforderungen zusammensetzt (vorübergehender und zukünftiger Erwerbsausfall, Haushaltschaden etc.), als Gesamtheit betrachtet werden kann. Die gesamte Forderungshöhe wird in der Beschwerde trotz der Erhöhung der Forderung betreffend zukünftiger Erwerbsausfall im Vergleich zu derjenigen im Gesuch nicht erhöht.


4.5.2. Zu überprüfen ist die Höhe des straftatbedingten Erwerbsausfalles für die Zeit ab 1. März 1998. Die Berechnungen der Parteien vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz nimmt eine Reduktion des von der SUVA nicht gedeckten Verdienstausfalles vor. Die Reduktion beträgt 3% der IV-Rente und 3% der BVG-Rente. Diesbezüglich ist der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen. Eine derartige Reduktion ist nicht gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin auch ohne den straftatbedingten IV-Grad von 15% Anspruch auf eine ganze IV- und BVG-Rente hätte. Aus diesem Grund ist von einer solchen anteilmässigen Reduktion abzusehen.


Die Beschwerdeführerin basiert ihre Rechnung hingegen lediglich auf die durch die SUVA nicht gedeckten 20% der straftatbedingten Vermögenseinbusse. Diese Betrachtungsweise ist zu undifferenziert, da gerade der straftatbedingte Invaliditätsgrad dazu führen kann, dass der Invaliditätsgrad über oder unter der Grenze von 66.6% bzw. 50% bzw. 40% zu liegen kommt und somit darüber entscheidet, ob die versicherte Person eine ganze, eine halbe, eine Viertels- oder gar keine IV-Rente bzw. BVG-Rente erhält. Aufgrund solcher Auswirkungen ist es nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung des Erwerbsausfalles lediglich auf die SUVA-Leistungen abzustellen und die anderen Leistungen unbeachtet zu lassen. Die Mitberücksichtigung der anderen Leistungen drängt sich somit auf. Es ist demzufolge die finanzielle Einkommenssituation vor und nach der Straftat zu berücksichtigen und anschliessend die straftatbedingte Einkommenseinbusse auszurechnen. Dabei ist, wie oben dargelegt, vom Nettolohn auszugehen, den die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kapitalisierung erhalten hätte. Der straftatbedingte zukünftige Schaden ist folgendermassen zu berechnen:


Nettolohn vor Erwerbsunfähigkeit

Fr. 3'023. -

Abzüglich SUVA-Rente

- Fr. 400. -

Abzüglich IV-Rente

- Fr. 931. -

Abzüglich BVG-Rente

- Fr. 975. -

Differenz zwischen Einkommenssituation bei Erwerbsfähigkeit und bei Erwerbsunfähigkeit

Fr. 716. -

Davon 15% straftatbedingte Einkommenseinbusse

Fr. 107.40. -

Mal 12 mal Kapitalisationsfaktor 12.95

Fr. 16'690. -

Der zukünftige straftatbedingte Erwerbsausfall beläuft sich somit auf Fr. 16'690. - .


Fortsetzung vom 16.1



 

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