Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2000 | |
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15.2 Beschwerdebefugnis der Vormundschaftsbehörde
Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs.2 VPO; E. 1).
Die Vormundschaftsbehörde kann ihre Legitimation zur Beschwerdeführung nicht aus § 47 lit.a VPO ableiten, denn das öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts fällt nicht unter den Begriff des schutzwürdigen Interesses. Die Legitimation einer Behörde ist zudem wegen fehlender Rechtspersönlichkeit abzusprechen (§ 47 lit.a VPO, Art. 103 lit.a OG; E. 3).
Die Vormundschaftsbehörde kann ihre Legitimation zur Beschwerdeführung im Verfahren betreffend Anordnung von Kindesschutzmassnahmen auch nicht aus einem Spezialgesetz ableiten. Insbesondere ist sie als unterlegene Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren nicht legitimiert (§ 47 lit.b VPO, Art. 103 lit.c OG, Art. 48 lit.b VwVG Bund, Art. 420 ZGB, §§ 32 EG ZGB; E. 4).
Der Vormundschaftsbehörde kann auch keine Beschwerdelegitimation gestützt auf § 47 lit.c VPO zugestanden werden, da sie keine Exekutivbehörde der Gemeinde ist (§ 47 lit.c VPO, § 173 Abs.2 GemG; E. 5).
Sachverhalt
B. X., Tochter der K. X., wurde von der Vormundschaftsbehörde Liestal im Februar 1998 bei ihren Grosseltern untergebracht. Mit Beschluss vom 5. Mai 1998 ernannte die Vormundschaftsbehörde Liestal einen Bestand für B. X. und beauftragte diesen, die Plazierungsfrage von B. in einer Pflegefamilie abzuklären. Gegen diesen Beschluss erhoben der Vater von B. X. und deren Grosseltern Beschwerde. In der Folge beauftragte die Vormundschaftsbehörde Liestal den KJPD Liestal ein Gutachten zur Plazierungsfrage zu erstellen. Gestützt auf das Gutachten beauftragte die Vormundschaftsbehörde Liestal mit Beschluss vom 12. Oktober 1999 die Amtsvormundschaft Liestal für B. X. eine geeignete Pflegefamilie zu finden. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Grosseltern von B. X. erhoben hiergegen am 25. Oktober 1999 Beschwerde. Auf ihren Antrag hin erteilte das Statthalteramt als verfahrensleitende Instanz dieser Beschwerde gegen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Liestal vom 12. Oktober 1999 die aufschiebende Wirkung. Am 29. November 1999 erhob die Vormundschaftsbehörde Liestal Beschwerde gegen den Entscheid des Statthalteramtes Liestal vom 17. November 1999 und beantragte unter anderem, es sei zum Wohle des Kindes B. X. die aufschiebende Wirkung ihres Entscheides vom 12. Oktober 1999 zu entziehen.
Erwägungen
1. Die Verwaltungsrechtspflege wird durch das formgerechte Einlegen eines Rechtsmittels einer Partei ausgelöst. Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen - auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt - gegeben sein. Die angerufene Behörde, in casu das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, prüft sie von Amtes wegen; auf deren Bestreitung oder Nichtbestreitung kommt es nicht an (VGE vom 8. Mai 1996 i.S. Gemeinderat Z.; VGE vom 30. November 1994 i.S. M.B. et al., in: BLVGE 1994, S. 122; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 73; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 111). Bei fehlenden Prozessvoraussetzungen darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die Stichhaltigkeit der Beschwerde - ihre Begründetheit oder Unbegründetheit - ausfällen. Vielmehr hat sie sich einer Stellungnahme zum eigentlichen Streitgegenstand zu enthalten und die Sache von der Hand zu weisen (Gygi, a.a.O., S. 71).
Gemeinhin wird zwischen den allgemeinen und den - hier vorab interessierenden - besonderen Prozessvoraussetzungen unterschieden. Hauptbeispiel für letztgenannte bilden die sogenannten Rechtsmittelvoraussetzungen. Es sind dies insbesondere der Anfechtungsgegenstand, die frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittellegitimation und Rechtsmittellbeschwer (Gygi, a.a.O., S. 72/73; Rhinow/Koller/Kiss, Oeffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 182/183).
2. Der angefochtene Entscheid, d.h. die Verfügung des Statthalteramtes Liestal vom 17. November 1999, entspricht einem gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsobjekt (§ 43 Abs. 2 VPO). Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss § 48 VPO ist eingehalten. Ebenfalls ist die Voraussetzung der funktionellen Zuständigkeit gegeben (§ 38 lit. d EG ZGB). Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdebefugnis bzw. Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegeben ist.
3. § 47 der VPO regelt die Beschwerdebefugnis, welche die Berechtigung eines Rechtssubjektes oder einer Behörde umschreibt, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 193), wie folgt: "Zur (verwaltungsgerichtlichen) Beschwerde befugt sind:
a. | wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat; |
b. | jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist; |
c. | die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons." |
Das Gesetz unterteilt die Anfechtungsbefugnisse demnach in drei Kategorien; neben der allgemeinen Beschwerdebefugnis gemäss lit. a kennt die basellandschaftliche Verwaltungsrechtspflege noch die sogenannten besonderen Beschwerderechte (lit. b und c).
a) Die Regelung des allgemeinen Beschwerderechts nach § 47 lit. a VPO zeichnet sich dadurch aus, dass ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung einer angefochtenen Verfügung ausreicht, um beschwerdeberechtigt zu sein. Hierzu bleibt festzuhalten, dass sich die langjährige Praxis des kantonalen Verwaltungsgerichts zur allgemeinen Beschwerdebefugnis an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a OG orientiert. Nach diesem Artikel ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Beschwerdelegitimation ist herkömmlicherweise hauptsächlich auf Private zugeschnitten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist jedoch auch ein Gemeinwesen nach Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist (BGE 123 II 374; 123 II 545; 122 II 33 und viele andere). Das gilt insbesondere dann, wenn es in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (a.a.O.). Darüber hinaus ist ein Gemeinwesen legitimiert, wenn es durch die angefochtene Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (BGE 123 II 545; 123 II 274, mit Hinweisen). Hingegen begründet nach ständiger Praxis das blosse allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des objektiven Bundesrechts keine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens; insbesondere ist die in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht legitimiert (BGE 123 II 545, mit Hinweisen).
b) Legitimiert sind sodann grundsätzlich nur Gemeinwesen als solche, nicht hingegen einzelne Behörden oder Verwaltungszweige ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGE 123 II 545; 123 II 375). Nach schweizerischem Staatsverständnis sollen Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden ein- und desselben Staatswesens nicht auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege, sondern durch die übergeordneten politischen Behörden geregelt werden (BGE 123 II 545).
c) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Behörde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Aufgrund der dargestellten Rechtslage kommt ihr klarerweise keine allgemeine Beschwerdebefugnis gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zu.
4. Die Regelung gemäss § 47 lit. b VPO, welcher derjenigen von Art. 103 lit. c OG und Art. 48 lit. b VwVG Bund nachgebildet ist, knüpft bezüglich der Beschwerdebefugnis an das Bestehen einer spezialgesetzlichen Legitimationsnorm an und ermöglicht dadurch eine Erweiterung der Beschwerdebefugnis durch Spezialgesetze. Ausdrückliche Ermächtigungen dieser Art können dabei nicht nur in Gesetzen im formellen Sinne entstammen, sondern auch durchaus in einer gesetzmässigen Verordnungsbestimmung bestehen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 196). Festzuhalten ist abschliessend, dass es bei diesem besonderen Beschwerderecht nicht um den Schutz individueller Rechtspositionen geht, sondern um die Gewährleistung des objektiv rechtmässigen Staathandelns. Dementsprechend ist der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses nicht vorausgesetzt.
a) Im folgenden ist zu untersuchen, ob sich die Beschwerdeführerin auf eine solche spezialgesetzlich begründete Beschwerdebefugnis abstützen kann. Auf kantonaler Ebene steht bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen regelmässig der vormundschaftliche Instanzenzug und damit die Beschwerde gemäss Art. 420 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 offen (vgl. Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, Art. 309 N 22, Art. 310 N 20, und Art. 313 N 16). Gemäss Art. 420 ZGB ist neben dem Mündel zur Beschwerde auch jedermann legitimiert, der ein Interesse hat. Die Legitimation ist somit nicht nur gegeben, wenn der Dritte Mündelinteressen mit seinem Eingreifen wahrnehmen will, sondern auch, wenn es ihm um den Schutz eigener Interessen geht (Thomas Geiser, in: Heinrich Honsell, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel, Genf und München 1999, Art. 420 N 31). Die Mandatsträger (Vormund, Beistand, Beirat) können gegen alle Entscheide der Vormundschaftsbehörde (bzw. der unteren Aufsichtsbehörde) Beschwerde führen, soweit sie damit entweder Mündelinteressen wahren oder der angefochtene Entscheid sie in ihren eigenen Rechten trifft (Thomas Geiser, a.a.O., Art. 420 N 33). Demgegenüber ist die Vormundschaftsbehörde selber ausschliesslich Vorinstanz, wenn es um die Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde geht. Sie ist somit nicht beschwerdelegitimiert. Eine Beschwerdelegitimation der Vormundschaftsbehörde ist indessen ausnahmsweise gegeben, soweit sie sich gegen Kosten wendet, die ihr die Aufsichtsbehörde auferlegt hat (Thomas Geiser, a.a.O., Art. 420 N 34). Es kann daher festgestellt werden, dass im Bundesrecht keine gesetzliche Ermächtigungsnorm zur Beschwerdeführung durch die Vormundschaftsbehörde und vorliegend Beschwerdeführerin vorhanden ist.
b) Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist weitgehend dem kantonalen Recht vorbehalten (Art. 314 ZGB). Das Verfahrensrecht des Kantons Basel-Landschaft, das in den §§ 32 ff. EG ZGB geregelt ist, sieht ebenfalls keine ausdrückliche Ermächtigung der Vormundschaftsbehörde vor, Rechtsmittelentscheide anzufechten.
c) Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Vormundschaftsbehörde weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht ermächtigt wird, Beschwerde gegen einen Rechtsmittelentscheid im Bereich der Kindesschutzmassnahmen zu führen.
5. Gemäss § 47 lit. c VPO ist die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde befugt. Bei der Vormundschaftsbehörde handelt es sich nicht um eine vollziehende Gemeindebehörde. Zu den vollziehenden Behörden gehören gemäss §§ 70 und 144 GemG ausschliesslich der Gemeinderat und der Bürgerrat. Die Beschwerdebefugnis nach § 47 lit. c VPO ist zudem nur im Bereich der kantonalen Aufsicht über die Gemeinden gegeben (vgl. hierzu VGE vom 8. Mai 1996 i.S. Gemeinderat Z.). Auch diese besondere Beschwerdebefugnis scheidet daher im vorliegenden Fall aus.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unter keinem der gemäss § 47 VPO in Betracht fallenden Legitimationstitel dazu befugt ist, gegen den angefochtenen Entscheid des Statthalteramtes Liestal vom 17. November 1999 Beschwerde beim hiesigen Verwaltungsgericht zu führen. Deshalb kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Ergänzend kann ausgeführt werden, dass sich das vorliegende Verfahren materiell ausschliesslich auf die Frage beschränkt hätte, ob das Statthalteramt Liestal in der angefochtenen Verfügung zu Recht der Beschwerde der Beigeladenen gegen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 12. Oktober 1999 die aufschiebende Wirkung erteilt hatte. Auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin hätte mangels eines entsprechenden Streitgegenstandes nicht eingetreten werden können, denn das Statthalteramt Liestal hat bisher lediglich über die Frage der aufschiebenden Wirkung entschieden.
VGE vom 1.3.2000 i.S. Vormundschaftsbehörde Liestal (Nr. 49).
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