Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1997

Übersicht Verwaltungsgerichtsentscheide 1997

Übersicht Verwaltungsgerichtsentscheide || Systematische Gesetzessammlung



12 ZGB und EG ZGB


 

12.1 Amtliche Löschung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister


Das Verfahren für die Löschung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister ist im Zeitpunkt, in dem Kenntnis über fehlende verwertbare Aktien der Gesellschaft besteht, von Amtes wegen einzuleiten (Art. 89 Abs. 2 HRegV; E. 1 und 4b).


Das Verwaltungsgericht beurteilt als Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen für die amtliche Löschung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister vorliegen (§ 8 Abs. 2 EG OR; E. 3).


Kann die Aktiengesellschaft während des Löschungsverfahrens verwertbare Aktiven nachweisen, ist der Eintrag im Handelsregister nicht zu löschen. Als Nachweis genügt ein Kreditbrief (Art. 407 und 466 ff. OR; E. 4 bis 6).


VGE vom 19. November 1997 in Sachen M. (Nr. 144).




Sachverhalt


Das Handelsregisteramt Basel-Landschaft vom Betreibungsamt Basel-Landschaft Kenntnis davon, dass die Gesellschaft N. AG in X. seit einiger Zeit keine Aktivitäten mehr ausübe und nach ihren Erkundigungen über keinerlei verwertbare Aktiven mehr verfüge. Das Betreibungsamt habe gegen die Schuldnerin Verlustscheine in der Höhe von Fr. 3'915.60 und Fr. 701.70 zugunsten der Steuerverwaltung Basel-Landschaft ausgestellt. Infolgedessen forderte das Handelsregisteramt Basel-Landschaft mit Publikation im SHAB Dritte auf, innert 30 Tagen seit der Publikation ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich mitzuteilen. Diese Publikation erfolgte unter Androhung der Löschung des Handelsregistereintrages von Amtes wegen. Mit Schreiben vom 15. Juli 1996 erhob M. als Verwaltungsratsmitglied der N. AG innert der gesetzlich vorgesehenen Frist schriftlich Einsprache beim Handelsregisteramt Basel-Landschaft gegen die Löschung der N. AG. Mit Eingabe vom 14. August 1996 überwies der Registerführer die obgenannte Angelegenheit dem kantonalen Verwaltungsgericht zum Entscheid.


Erwägungen


1. Art. 89 Abs. 2 HRegV sieht unter dem Titel "Löschung von Amtes wegen" folgendes vor:


1. Erhält der Registerführer davon Kenntnis, dass eine Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so fordert er durch eine einmalige Publikation im SHAB Dritte auf, ihm innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ergeht eine entsprechende Aufforderung durch eingeschrieben Brief an die Verwaltungsratsmitglieder. Bei fehlender Wohnadresse genügt die öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.


2. Wenn innerhalb der angesetzten Frist kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich geltend gemacht wird, so löscht der Registerführer die Gesellschaft von Amtes wegen. Andernfalls überweist er die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Entscheid.


3. § 8 Abs. 2 EG OR bestimmt das Verwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt. Diese Aufsichtstätigkeit ist nun nicht im Sinne einer administrativen Aufsichtstätigkeit zu verstehen, sondern im Sinne einer Aufsicht im Rechtsmittelverfahren. Die Aufsicht in administrativer Hinsicht im Bereiche der handelsregisterlichen Tätigkeit obliegt gemäss § 10 Abs. 2 EG OR dem Regierungsrat. Das Verwaltungsgericht ist dem Dargelegten nach zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes, nämlich der Frage, ob die amtliche Löschung des Eintrages im Handelsregister der Firma N. AG gemäss § 89 HRegV durch das Handelsregisteramt Basel-Landschaft angezeigt ist, zuständig. Da sämtliche in § 89 HRegV enthaltenen Formalien eingehalten worden sind, ist auf die vorliegende Einsprache einzutreten und es ist im folgenden zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die amtliche Löschung des Eintrages im Handelsregister der N. AG erfüllt sind.


4. a) Die N. AG mit Sitz in X. wurde am [...] im Handelsregister eingetragen. Gemäss beglaubigtem Handelsregisterauszug vom 14. August 1996 bezweckt sie den Betrieb eines Ingenieurbüros für Beratungs-, Planungs-, Koordinations- und Entwicklungsaufträge sowie Handel mit Waren aller Art. Die Gesellschaft kann sich bei anderen Unternehmungen beteiligen sowie Grundeigentum erwerben, belasten und veräussern. Das Aktienkapital beträgt Fr. 50'000.-, eingeteilt in 50 Namenaktien zu Fr. 1'000.- und ist teilweise durch Sacheinlage voll liberiert. Als Verwaltungsratsmitglieder verzeichnet der Handelsregistereintrag Herrn M., von Y., in Z., als Präsident und Delegierter mit Einzelunterschrift, sowie Frau M., von Y., in X. sowie Frau M., von Y., in X., beide mit Kollektivunterschrift zu zweien. Eine Revisionsstelle ist noch nicht zur Eintragung angemeldet worden.


b) Der Handelsregisterführer begründet seinen Löschungsantrag mit den durch das Betreibungsamt Binningen ausgestellten Verlustscheinen über die N. AG. Dieser Umstand lasse darauf schliessen, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge. Das Verwaltungsratsmitglied der N. AG, Frau M., begründet ihre gegen die angedrohte Löschung erhobene Einsprache mit der äusserst positiven geschäftlichen Entwicklung der N. AG; ein lang erwartetes Projekt könne endlich realisiert werden. Bei dem Projekt handle es sich um die Renovation einer Trinkwasseranlage in Nigeria sowie um den Bau einer neuen Anlage. Das erhaltene Akkreditiv vom "Ministry of Water Resources", Kano, Nigeria, für die Lieferung von Apparaten und Ersatzteilen im Werte von Fr. 2'052'279.-- würde die N. AG wieder beleben. Dadurch sei die Gesellschaft wieder in der Lage, allen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und auch die vom Betreibungsamt Binningen ausgestellten Verlustscheine einzulösen.


c) Art. 89 HRegV trägt dem Registerführer auf, das amtliche Löschungsverfahren einzuleiten, sobald er Kenntnis davon erhält, dass eine Aktiengesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hat. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz der Registerwahrheit sowie die Unterbindung des Handels mit Aktienmänteln (vgl. Peter Forstmoser/Arthur Meyer-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996 S. 840). Eine Gesellschaft gilt dann ohne Aktiven im Sinne von Art. 89 HRegV, sobald gegen sie ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde oder aber eine schriftliche Erklärung des Verwaltungsrates vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt. Nicht von Bedeutung ist für das weitere Vorgehen nach Art. 89 HRegV, ob die Gesellschaft zuvor bereits aufgelöst wurde oder formell noch nicht im Liquidationsstadium steht. Im letzteren Fall, in welchem die Gesellschaft zuvor nicht aufgelöst worden ist, behilft sich der Handelsregisterführer der ständigen Gerichtspraxis, wonach eine notorisch überschuldete Aktiengesellschaft trotz fehlendem Auflösungsbeschluss bzw. ohne durchgeführte ordentliche Liquidation in analoger Anwendung von Art. 77 ZGB als aufgelöst zu betrachten ist (BGE 99 Ia 62; vgl. auch Thomas Koch, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Basel und Frankfurt a.M. 1997, S. 156). Stellt sich aber heraus, dass bei einer Gesellschaft noch Vermögenswerte - etwa auf einem bislang unbekannten Gesellschaftskonto - existieren, kann eine Löschung nach Art. 89 HRegV nicht vorgenommen werden, da diesfalls die Voraussetzung der "keine verwertbaren Aktiven" nicht gegeben ist (Koch, a.a.O., S. 158).


d) Die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister hat für den rechtlichen Bestand der Gesellschaft keine konstitutive Bedeutung; so ist die Gesellschaft auch nach erfolgter Löschung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass in der Gesellschaft doch noch verwertbare Aktiven vorhanden sind und ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden kann (z.B. eine Forderung gegenüber der Gesellschaft) wieder einzutragen (Koch, a.a.O., S. 161 f.).


e) Stellt sich somit während eines hängigen Löschungsverfahrens heraus, dass noch verwertbare Aktiven, trotz bestehender Verlustscheine, vorhanden sind, so ist die Gesellschaft nicht aus dem Handelsregister zu löschen. Dies gilt umsomehr, als, wie bereits darauf hingewiesen worden ist, bei bereits gelöschter Eintragung, wenn verwertbare Aktiven festgestellt werden, diese wieder rückgängig gemacht bzw. die Gesellschaft wieder neu eingetragen werden muss. Dem Dargelegten nach ist demnach im vorliegenden Fall von einer Löschung abzusehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass verwertbare Aktiven vorhanden sind.


5. a) Es ist also im folgenden zu prüfen, ob das von Frau M. als Beweis für das Vorliegen verwertbarer Aktiven angeführte Akkreditiv vom "Ministry of Water Resources", Kano, Nigeria, von Fr. 2'052'279.-- diesen Nachweis tatsächlich zu erbringen vermag.


b) Bei dem dem Gericht als Beweis des Vorhandenseins verwertbaren Vermögens eingereichten Dokument handelt es sich um einen Kreditbrief (Akkreditiv). Ein Kreditbrief ist der dem Beauftragten erteilte (und angenommene) Auftrag, einem Dritten den von diesem verlangten Betrag auszuzahlen (Art. 407 OR). Seinem Wesen nach ist das Akkreditiv ein Anweisungsverhältnis im Sinne von Art. 466 ff. OR (Theo Guhl/Hans Merz/Jean Nicolas Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Auflage, Zürich 1991, S. 508). Das Akkreditiv ist vor allem im internationalen Handel, als Instrument des Zahlungsverkehrs, in Form des sog. bestätigten Dokumentenakkreditivs sehr verbreitet, weil es ermöglicht, über Länder und Meere Zug um Zug zu erfüllen (Guhl/Merz/Druey, a.a.O., S. 509). Veranlassung bildet meist ein Kaufvertrag. In casu handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen dem "Ministry of Water Resources" in Kano, Nigeria und der N. AG über Apparate und Ersatzteile für die Renovation einer Trinkwasseranlage in Nigeria sowie für den Bau einer neuen Anlage. Um den Kaufpreis zu bezahlen, beauftragt nun der Käufer (Akkreditivsteller), also die Nigerianische Behörde, wie von ihm im Kaufvertrag zugesichert, seine inländische Bank (eröffnende Bank, Akkreditivbank), in casu die Central Bank of Nigeria, Abuja, ein Dokkumentenakkreditiv zugunsten des ausländischen Verkäufers (der N. AG) zu eröffnen. In Ausführung dieses Auftrages wendet sich die eröffnende Bank, als Anweisende, an eine regelmässig am Ort des Verkäufers gelegene Auslandbank (Angewiesene), in casu der Union Bancaire Privée in Zürich, und beauftragt sie, dem Verkäufer (Begünstigten, Anweisungsempfänger), die Akkreditiveröffnung mitzuteilen und zu "bestätigen" (daher "bestätigtes" Akkreditiv), was für sie die verpflichtungsbegründende Annahme der den Auftrag begleitenden Anweisung gemäss Art. 468 Abs. 1 OR darstellt, sie also gegenüber dem Begünstigten (in casu gegenüber der N.) verpflichtet (vgl. Guhl/Merz/Druey, a.a.O., S. 509 mit Hinweisen auf die Praxis). Die Auslandbank ist allerdings nur bedingt verpflichtet: Sie darf nämlich dem Begünstigten den Kaufpreis nur gegen Übergabe von Dokumenten freigeben, die ihr belegen, dass Ware, wie in den ihr mitgeteilten Akkreditivbedingungen umschrieben, vorhanden und versendet worden ist, und die ihr Verfügungsrecht über diese Ware verschaffen. Erst die Annahme der Dokumente begründet ihre definitive Leistungspflicht dem begünstigten gegenüber.


c) Die Einsprecherin hat dem Gericht ein Dokument vom 24. Oktober 1996 eingereicht, aus dem die Errichtung des oben dargelegten Dokumentenakkreditivs hervorgeht. Der Umfang des von der Bank auszubezahlenden Betrages, der dem Kaufpreis entspricht, beträgt Fr. 2'052'279.-- Ferner liegt dem Gericht die Mitteilung der Eröffnung bzw. die "Bestätigung" durch die angewiesenen Bank, nämlich der Union Bancaire Privée, Zürich, vom 25. Oktober 1996 vor. Weitere von der Einsprecherin eingereichten Unterlagen, namentlich die offiziellen Dokumente des "Federal Ministry of Finance, Foreign Exchange & Trade Relations Departement", Nigeria, vom 20. Juni 1996 sowie des Ministry of Water Resources vom 28. Juni 1996, ist die Eröffnung des Akkreditivs zugunsten der N. ebenfalls zu entnehmen. Auch wurde eine detaillierte Auffstellung der dem "Ministry of Water Resources" in Nigeria zu liefernden Waren im Umfang von Fr. 2'052'279.- eingereicht, unterzeichnet vom Export Manager der N. AG.


d) Nach Auffassung des Gerichts sind die erwähnten aktenkundigen Dokumente als im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen rechtsgenüglicher Nachweis für das Vorhandensein von verwertbaren Aktiven zu qualifizieren.


6. Zusammenfassend gilt es daher festzuhalten, dass vom Vorliegen verwertbarer Aktiven auszugehen ist, weshalb von einer Löschung der N. AG aus dem Handelsregister abzusehen ist. Die Einsprache ist daher gutzuheissen.


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