Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1996


 

 


 

21.2 Provisorischer Sicherheitsentzug


Entscheide betreffend den provisorischen Sicherheitsentzug können mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden (Art. 24 SVG, Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VZV, Art. 98a Abs. 1 OG, §43 i.V.m. §44 VPO; E. 1).


Das Verwaltungsgericht hat nach der Dispositionsmaxime nur über die Rechtsbegehren zu urteilen, die der Beschwerdeführer förmlich stellt (§6 Abs. 1 VPO; E. 2).


Der provisorische Sicherheitsentzug ist anzuordnen, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Lenken eines Motorfahrzeuges bestehen und für die Anordnung desselben eine gewisse Dringlichkeit besteht (Art.9 Abs.1 und 35 Abs.3 VZV; E.3 und 4).


Eine charakterliche Ungeeignetheit liegt vor, wenn die Biographie des Betroffenen eine grössere Anzahl verkehrssicherheitsrelevanter Auffälligkeiten von einer gewissen Schwere aufweist, die den Schluss nahelegen, dass ein Warnentzug anlässlich eines neuen Delikts nicht bewirken würde, dass der Betroffene sich künftig verkehrsregelkonform verhält und auf die Mitmenschen Rücksicht nimmt (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG; E. 3b).


Die gewisse Dringlichkeit ist gegeben, wenn nur mit dem provisorischen Sicherheitsentzug sichergestellt werden kann, dass es bis zu den erforderlichen Abklärungen hinsichtlich von Ausschlussgründen nicht zu weiteren sicherheitsrelevanten Gesetzesverstössen kommt (E.3c).


Die berufliche Situation des Betroffenen kann nur im Rahmen des Warnentzuges, nicht hingegen beim Sicherheitsentzug berücksichtigt werden (Art. 33 Abs. 2 VZV; E. 3d).


Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend den Sicherheitsentzug wird in der Regel die aufschiebende Wirkung aberkannt (§34 Abs 2 lit b VwVG; E.4).


Sachverhalt


Anlässlich einer Patrouillenfahrt am 8. Dezember 1995 stellten zwei Beamte der Kantonspolizei um 08.00 Uhr fest, dass X. mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse in Oberdorf Richtung Niederdorf fuhr. Da ihnen bekannt war, dass dem Lenker der Führerausweis entzogen worden war, hielten sie ihn zur Kontrolle an. Bei der anschliessenden Einvernahme gab X. zu, ohne Führerausweis gefahren zu sein. Mit Verfügung vom 26. Januar 1996 entzog der Administrativdienst der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Landschaft (im folgenden "Administrativdienst" genannt) X. den Führerausweis auf unbestimmte Zeit (d.h. gerechnet ab 1. April 1996 im Anschluss an einen bereits früher verfügten Ausweisentzug). Als Grund wurde angegeben: Führen des Personenwagens BL X trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 8. Dezember 1995 in Oberdorf. Der Administrativdienst präzisierte, dass es sich bei der angeordneten Massnahme einerseits um einen Warnungsentzug von 6 Monaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG und andererseits um einen vorsorglichen Sicherungsentzug nach Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 3 VZV handle. Die Wiedererteilung des Führerausweises könne frühestens nach Ablauf des Warnungsentzuges (01.04.96­30.09.96) geprüft werden und werde vom positiven Ergebnis eines verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 16. April 1996 ab.




Erwägungen


1. Die Beschwerde des Rekurrenten richtet sich gegen den Regierungsratsbeschluss vom 16. April 1996, welcher sich mit der Verfügung des Administrativdienstes vom 26. Januar 1996 auseinandersetzt. In dieser Verfügung wurde einerseits gestützt auf Art. 16 Abs. 3 SVG und Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG ein Warnungsentzug von 6 Monaten ausgesprochen wird, andererseits ein vorsorglicher Sicherungsentzug nach Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 3 VZV angeordnet. Art. 24 Abs. 1 SVG verpflichtet die Kantone, eine Beschwerdeinstanz zu bestellen, die Rekurse gegen Verfügungen, welche gestützt auf den zweiten Titel des SVG ergehen, beurteilt. Gemäss §1 Abs. 2 der Verordnung zum SVG vom 4. April 1968 (SGS 481.1) nimmt der Regierungsrat die Aufgabe einer ersten Rechtsmittelinstanz wahr. Dessen Entscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§43 Abs. 1 i.V.m. §44 VPO). Soweit ein Warnungsentzug angeordnet worden ist, wirft die Frage nach der Anfechtungsmöglichkeit keine Probleme auf, da dieser auf eine im zweiten Titel des SVG enthaltene Bestimmung abgestützt ist (Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. a, b, c und e SVG). Auch der definitive Sicherungsentzug (Art. 16 Abs. 1 SVG) lässt sich aus demselben Grund auf dem genannten Rechtsmittelweg anfechten. Dagegen findet der provisorische Sicherungsentzug seine rechtliche Grundlage ausschliesslich in der Verkehrszulassungsverordnung (Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VZV). Diese Administrativmassnahme fusst demnach nicht auf einer Bestimmung des zweiten Titels des SVG. Das Bundesgericht hat in einem früheren Entscheid die Frage, ob Art. 24 SVG auf den provisorischen Sicherungsentzug analog anwendbar ist, offengelassen, den Kantonen jedoch anheimgestellt, ein Rechtsmittel vorzusehen, in jedem Fall jedoch die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht anerkannt (BGE 105 Ib 28 ff. = Praxis 68 [1979] Nr. 107). Hat das Bundesgericht darin weiters festgehalten, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug genau denselben Nachteil zufügen kann wie ein endgültiger­namentlich dann, wenn sich aufgrund der vorzunehmenden Abklärungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 VZV) ergibt, dass auf den Erlass einer definitiven Massnahme verzichtet werden muss -, so wäre es nicht nachvollziehbar, wenn der betroffene Fahrzeuglenker, der unbestrittenermassen gegen den definitiven Entzug rekurrieren kann, nicht gegen die vorsorgliche Anordnung ein Rechtsmittel einlegen könnte (BGE 105 Ib 31 f.). Konnte das Bundesgericht damals die Frage eines kantonalen Instanzenzuges noch offenlassen, ist sie mit der per 15. Februar 1992 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (vgl. Art. 98a OG i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen dieser Änderung [AS 1992 288]) und der im Anschluss daran revidierten Verwaltungsprozessordnung (vgl. §43 i.V.m. §44 VPO) beantwortet. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss dessen Praxis zulässig ist, muss vorgängig eine kantonale richterliche Behörde über die Rechtmässigkeit des Führerausweisentzugs befinden (Art. 98a Abs. 1 OG). Dies gilt nach dem Gesagten unabhängig davon, ob der Sicherungsentzug definitiv oder provisorisch ausgesprochen wurde. Da die formellen Voraussetzungen im übrigen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.


2. Mit der Verfügung vom 26. Januar 1996 wurde wie erwähnt einerseits ein Warnungsentzug, andererseits ein provisorischer Sicherungsentzug angeordnet. Auf Rekurs des Beschwerdeführers hin hat sich denn auch die Vorinstanz mit beiden Administrativmassnahmen befasst. Mit seiner Beschwerde vom 25. April 1996 an das Verwaltungsgericht beantragt der Rekurrent jedoch nur noch die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids, soweit er den vorsorglichen Sicherungsentzug betrifft. Nach dem Dispositionsgrundsatz bestimmt der von einer Verfügung Betroffene den Streitgegenstand vor der Rechtsmittelinstanz. Er­und nicht der Richter­entscheidet durch seine Rechtsbegehren, in welchem Umfang er seinen (behaupteten) Anspruch geltend machen will (vgl. dazu René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz. 661). Da es den Parteien erlaubt ist, ihre Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, vor Verwaltungsgericht einzuschränken (§6 Abs. 1 VPO), ist nachfolgend nur noch die Rechtmässigkeit des provisorischen Sicherungsentzugs zu prüfen. Immerhin kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung eines Warnungsentzugs erfüllt waren. Denn mit dem unbestrittenen Führen eines Motorfahrzeugs während der Dauer eines rechtmässigen Ausweisentzugs hatte der Beschwerdeführer einen obligatorischen Entzugsgrund gesetzt, der zu einer Mindestentzugdauer von 6 Monaten führen musste (Art. 32 Abs. 1 VZV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG).


3. a) Ein Führerausweis kann auf unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 17 Abs. 1bis SVG). Mit dieser Bestimmung nimmt das Gesetz Bezug auf Art. 14 Abs. 2 SVG, welcher die Gründe aufführt, nach welchen die Erteilung des Lern- bzw. Führerausweises verweigert werden muss. Während der Warnungsentzug die Besserung des Führers und der Bekämpfung von Rückfällen bezweckt, dient der Sicherungsentzug der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern (Art. 30 Abs. 1 und 2 VZV). Bestehen Zweifel an der charakterlichen oder psychischen Eignung eines Automobilisten, ist eine verkehrspsychologische oder psychiatrische Untersuchung anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 VZV). Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden (Art. 35 Abs. 3 VZV). Die Voraussetzungen für einen provisorischen Sicherungsentzug sind demnach zweifacher Natur (vgl. dazu René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, RN 1996): Zum einen müssen ernsthafte Bedenken über die Eignung des Betroffenen als Motorfahrzeuglenker bestehen. Es sollten mithin genügend Anhaltspunkte vorliegen, die ihn als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen. Steht somit ein (definitiver) Sicherungsentzug in Frage, muss zum anderen eine gewisse Dringlichkeit gegeben sein, den Automobilisten aus dem Verkehr zu ziehen, bis die erforderlichen Abklärungen hinsichtlich eines Ausschlussgrunds getroffen sind und der endgültige Sachentscheid gefällt werden kann.


b) Es ist zunächst zu prüfen, ob für den Administrativdienst ausreichend Anlass bestanden hat, den Sicherungsentzug sofort provisorisch zu verfügen. Die Vorinstanz hat aufgrund des automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers begründete Zweifel an dessen charakterlichen Eignung zum Lenken von Motorfahrzeugen geltend gemacht. Sie hat sich damit implizit auf Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG berufen, wonach ein Führerausweis zu verweigern bzw. zu entziehen ist, wenn der Betroffene nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeuglenker die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde (vgl. Schaffhauser, a.a.O., RN 2128). Eine charakterliche Ungeeignetheit liegt namentlich dann vor, wenn die Biographie des Autolenkers eine grössere Anzahl verkehrssicherheitsrelevanter Auffälligkeiten von einer gewissen Schwere aufweist, die den Schluss nahelegen, dass ein Warnungsentzug anlässlich eines neuen Delikts die ihm zugeschriebene Wirkung­dass der Betroffene sich besinnt und aus dem Entzug die Lehre zieht, sich künftig verkehrsregelkonform zu verhalten­nicht erreichen wird (Schaffhauser, a.a.O., RN 2162). Die Liste mit Verstössen des Rekurrenten gegen das SVG ist lang. In der Vergangenheit hat er mit leider schöner Regelmässigkeit die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, alleine viermal in den Jahren 1991 bis 1995. So verursachte er am 5. März 1991 in H. einen Selbstunfall wegen überhöhter Geschwindigkeit und aggressiver Fahrweise. Wiederholt überschritt er mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit, am 25. November 1992 um mindestens 55 km/h, am 23. April 1994 um mindestens 33 km/h und am 6. März 1995 um mindestens 44 km/h. Infolge dieser Verfehlungen mussten ihm jeweils Administrativmassnahmen auferlegt werden, zunächst bloss eine Verwarnung (Verfügung der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 22. Mai 1991) und in der Folge jedesmal Warnungsentzüge von jeweils längerer Dauer (Verfügung vom 4. Juni 1993: 2 Monate; Verfügung vom 18. Mai 1994: 3 Monate; Verfügung vom 7. Juni 1995: 6 Monate). Bereits bald nach Erwerb des Führerausweises war der Beschwerdeführer wiederholt durch sein verkehrswidriges Verhalten aufgefallen. Nach 9 Eintragungen im Strafregister im Zeitraum von 1966 bis 1971 wurde ihm die Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeuges ab dem 11. März 1972 auf unbestimmte Zeit entzogen. 1974 wurde ihm nach einem verkehrspsychologischen Gutachten der Ausweis auf strenges Zusehen hin mit einer Bewährungsfrist von 2 Jahren wieder erteilt. Bis zum Jahre 1985 sind im übrigen 3 administrative Verwarnungen wegen Verkehrsunfällen und Geschwindigkeitsüberschreitungen aktenkundig. Ausserdem musste dem Rekurrenten 1984 der Führerausweis für 2 Monate entzogen werden, weil er einmal mehr die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte.


Der automobilistische Weg des Rekurrenten ist von einer erheblichen Anzahl sicherheitsrelevanter Delikte gesäumt. Das über einen lange Periode hinweg reichende Sündenregister­namentlich hinsichtlich der zahlreichen Geschwindigkeitsübertretungen­nährt auch beim Gericht den ernsthaften Verdacht, dass X. nicht in der Lage ist, die massgeblichen Vorschriften in sein Fahrverhalten umzusetzen und dadurch die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Trotz der ungewöhnlich hohen Zahl von Administrativmassnahmen, die im Gefolge der vielen Gesetzesübertretungen ausgesprochen werden mussten, ist er bislang offensichtlich nicht zur Besinnung gekommen, sondern hat sich immer wieder des Verstosses gegen die strassenverkehrsrechtliche Ordnung schuldig gemacht. Seine Fahrpraxis zeugt von wenig Verantwortungsbewusstsein, ja gar von Rücksichtslosigkeit gegenüber den anderen Teilnehmern am Verkehr. Von Einsicht in sein rechtswidriges Verhalten ist wenig zu spüren. Die allgemeine, wie auch auf einzelnen Strassenabschnitten besonders signalisierten Höchstgeschwindigkeit ist nicht die Geschwindigkeit, die unter allen Umständen ausgefahren werden darf; sie stellt nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nur die Geschwindigkeit dar, mit der unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden darf. M.a.W. ist das Tempo nach unten anzupassen, wenn dies die Umstände erfordern (Art. 32 Abs. 1 SVG; BGE 121 II 132 m.w.H.). Allein schon aus dem Begriff der Höchstgeschwindigkeit wird ersichtlich, dass es im Interesse der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht dem Gutdünken des einzelnen Automobilisten überlassen sein kann, auf einzelnen Strassenstrecken die Maximalgeschwindigkeit zu überschreiten, selbst wenn die Verhältnisse gut sind oder sich der Verkehrsteilnehmer aufgrund seiner subjektiven Erfahrung als ausgezeichneten Autofahrer einstuft. Die Maximalgeschwindigkeit ist in jedem Fall einzuhalten. Massgeblich für einen Verstoss gegen das SVG ist nicht eine konkrete Gefährdung. Es genügt, wenn durch eine Geschwindigkeitsübertretung die Sicherheit der anderen Strassenbenützer schon abstrakt gefährdet wird. Die Begründungen, die der Beschwerdeführer für die stets sich wiederholenden Gesetzesverletzungen vorbringt, sind im Lichte der zwingenden verkehrsrechtlichen Ordnung deshalb als unbeachtliche Rechtfertigungen zu qualifizieren. Seine Ausflüchte sind lediglich Hinweise auf seine Unbelehrbarkeit. Wer einen Selbstunfall mit der Erklärung zu verharmlosen sucht, er habe im Fahren nach dem heruntergefallenen Funktelephon gegriffen, realisiert nicht, welche Gefahr er durch seine abgeleitete Konzentration für seine Mitmenschen darstellt. Bedenken erweckt ferner auch seine Aussage, er mache "die ganze Sache (gemeint sind die Geschwindigkeitsübertretungen) ja nicht bewusst". Das Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr erfordert die volle Aufmerksamkeit des Führers. Umso schlimmer diese geistigen Absenzen, weil dadurch die Sicherheit der Mitmenschen unzulässigerweise bedroht wird. Angesichts der manifestierten sturen Eigengesetzlichkeit von X., seines mangelnden Gefahrenbewusstseins sowie seines fehlenden Willens (oder möglicherweise auch Fähigkeit), sich den gesetzten Normen unterzuordnen, bestand deshalb auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für den Administrativdienst begründeter Anlass, allfällige Ausschlussgründe abzuklären (vgl. auch den bei Schaffhauser, a.a.O., S. 119 zitierten, nicht publizierten Entscheid des Bundesgerichts vom 22.12.1978).


c) Hinsichtlich der Anordnung des Sicherungsentzugs bestand zweifelsohne auch eine gewisse Dringlichkeit. Wäre wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs ausschliesslich ein Warnungsentzug angeordnet worden (Art. 32 Abs. 1 VZV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG), hätte dem Rekurrenten nach Ablauf der vorherigen Entzugsdauer per anfangs April 1996 (vgl. Schreiben der Verkehrsabteilung vom 31.8.1995) der Führerausweis zurückgegeben werden müssen, wenn er gegen den erneuten Warnungsentzug Rechtsmittel beim Regierungsrat eingelegt hätte. Denn Beschwerden kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§34 Abs. 1 VwVG). Da der Administrativdienst mit Rücksicht auf die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer dies aber gerade verhindern wollte und musste, war er in Anbetracht des bisherigen Verhaltens von X. im Strassenverkehr und dessen wohlbekannter Einstellung gezwungen, mit der selben Verfügung auch einen provisorischen Sicherungsentzug vorzusehen. Nur auf diese Weise konnte sichergestellt werden, dass es bis zur verkehrspsychologischen Abklärung von Ausschlussgründen nicht zu weiteren sicherheitsrelevanten Gesetzesverstössen kommt.


d) Der Beschwerdeführer lamentiert, dass er aus geschäftlichen Gründen dringend auf ein Auto angewiesen sei und dass er mit dem Sicherungsentzug in den wirtschaftlichen Ruin getrieben würde. Diese Beschwerde wird im Zusammenhang mit Ausweisentzügen regelmässig vorgebracht, kann jedoch gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV nur im Rahmen von Warnungsentzügen bei der Festlegung der Entzugsdauer und dies nur unter äusserst restriktiven Voraussetzungen berücksichtigt werden (vgl. dazu Schaffhauser, a.a.O., RN 2441 ff.). Der Rekurrent hat in der Vergangenheit mit den mehrfach ausgesprochenen Warnungsentzügen ausreichend Gelegenheit erhalten zu erfahren, welche Auswirkungen ein Ausweisentzug auf seinen Betrieb entfaltet. Seine wiederholten Gesetzesverstösse lassen seine Verantwortungslosigkeit nicht nur anderen Verkehrsteilnehmern, sondern auch seinen Angestellten sowie seiner Familie gegenüber offenbar werden. Müsste er wegen des Sicherungsentzugs seinen Betrieb einstellen, kann er deshalb sicherlich nicht die Behörden dafür verantwortlich machen, zumal ihm bereits in der Verfügung vom 7. Juni 1995 entsprechende Konsequenzen für den Fall weiterer Verfehlung in Aussicht gestellt worden waren. Für eine Betriebsaufgabe hätte er unter diesen Umständen ganz persönlich einzustehen. Angesichts des überaus langen Auszugs aus dem Betreibungsregister liegt der Verdacht nahe, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des rekurrentischen Unternehmens auf anderen Gründen denn den Anordnungen der Kantonspolizei beruhen. Die diesbezügliche und an der heutigen Hauptverhandlung wiederholte Klage ist absolut unberechtigt. Sie belegt nur seine fatale Tendenz, anstatt die Ursachen für Fehler bei sich selbst zu suchen, diese auf andere zu projizieren.


4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Administrativdienst aufgrund der zahlreichen Verstösse gegen das SVG begründeterweise Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Motorfahrzeugs erhoben und angesichts der Dringlichkeit zu Recht einen provisorischen Sicherungsentzug angeordnet hat. In diesem Sinne ist auch der Entscheid des Regierungsrats in keiner Weise zu beanstanden. Da in der Zwischenzeit die Resultate der Eignungsabklärung vorliegen, kann die Kantonspolizei die weiteren Vorkehrungen treffen. Sollte sie gestützt auf diesen Bericht einen definitiven Sicherungsentzug verfügen, könnte der Beschwerdeführer dagegen wieder Rechtsmittel einlegen. Zu seinen Handen kann bereits jetzt darauf hingewiesen werden, dass bei Sicherungsentzügen­im Gegensatz zu Warnungsentzügen­in Anbetracht der Verkehrsgefahren, die gewöhnlich von einem als ungeeignet erachteten Fahrzeuglenker ausgehen, der Beschwerde in der Regel die aufschiebende Wirkung aberkannt werden muss (Schaffhauser, a.a.O., RN 2758; vgl. auch §34 Abs. 2 lit. b VwVG).


VGE vom 30.10.1996 i.S. X. (Nr. 120).


Back to Top