Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1996


 

 


 

16 Soziale Sicherheit




16.1 Zwangsvollstreckung bei Alimentenbevorschussung


Wird ein Unterhaltsvertrag für unmündige Kinder im gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist er vom Richter zu genehmigen (Art. 287 Abs. 3 ZGB; E.2a).


Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so findet eine Legalzession statt (Art. 289 Abs. 2 ZGB; E. 2b und 5).


Kinder, die Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben und deren Eltern oder Elternteil mit der Erfüllung der Unterhaltspflicht säumig sind, haben Anspruch auf Bevorschussung fälliger Alimente (§26a FüG, vgl. auch §2 AIVo; E. 2c).


Die Änderung der Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder bedarf auch bei Vorliegen einer Vereinbarung der Eltern zur Verbindlichkeit der richterlichen Genehmigung (Art. 158 Ziffer 5 ZGB bzw. Art. 157 ZGB, Art. 286 Abs. 2 ZGB; E. 3 und 4).


Der Elternteil, dem die Kinder zugeteilt wurden, kann weder auf einzelne zukünftige Unterhaltsbeiträge noch auf den Unterhaltsanspruch als solchen, welcher dem Kinde gegenüber dem anderen Elternteil zusteht, verzichten (Art. 156 ZGB; E. 4b).


Der Rechtsöffnungsentscheid, mit dem eine nicht richterlich genehmigte Vereinbarung betreffend Verzicht auf Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder als Beweis des Schuldenerlasses anerkannt wurde, ist bei Alimentenbevorschussung vom Gemeinwesen anzufechten (Art. 156 ZGB, Art. 81 Abs. 1 SchKG; E. 5).




Sachverhalt


Mit Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 29. November 1990 wurde die Ehe von C.X.-B. (im folgenden Y.-B.) und B.X.-B. geschieden und die zwischen den Parteien am 10. August 1990 vereinbarte Scheidungskonvention genehmigt. Darin verpflichtete sich B.X., an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder je Fr.500.­ bis zum 6. Lebensjahr, je Fr.520.­ bis zum 12. Lebensjahr und je Fr.550.­ bis zur Erlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit zu bezahlen. Ab Februar 1991 wurden die Alimente durch das Kantonale Fürsorgeamt Basel-Landschaft (im folgenden KFA) bevorschusst. Im Hinblick auf die bevorstehende Heirat mit ihrem heutigen Ehemann und die vorgesehene Adoption der beiden Kinder durch diesen gaben C.Y.-B. und der Alimentenschuldner im Rahmen eines Urteilsabänderungsverfahrens, welches durch Klagrückzug erledigt wurde, der Bezirksgerichtspräsidentin zu Liestal am 23. März 1993 eine Vereinbarung zu Protokoll, wonach C.Y.-B. ab August 1993 auf Kinderunterhaltsbeiträge des Alimentenschuldners verzichten werde. Am 9. August 1993 unterzeichnete C.Y.-B eine neue Abtretungserklärung zuhanden des KFA. Weil B.X. seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam, leitete das KFA am 3. Februar 1994 die Betreibung für vier ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 1993 bis und mit Januar 1994 ein. Gegen den zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Schuldner Rechtsvorschlag, worauf das KFA mit Eingabe vom 1. März 1994 das Begehren um Rechtsöffnung stellte. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 17.März 1994 vor dem Kreisamt Chur wurde das Rechtsöffnungsbegehren gestützt auf den Auszug aus dem Protokoll der Bezirksgerichtspräsidentin zu Liestal vom 23. März 1993 abgewiesen. Mit schriftlicher Erklärung vom 22. März 1994 widerrief C.Y.-B. die Verzichtsvereinbarung betreffend Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Protokollauszug der Bezirksgerichtspräsidentin zu Liestal vom 23. März 1993. Das KFA schrieb dem Alimentenschuldner in der Folge die Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit von Anfang August 1993 bis Ende März 1994 gut und bevorschusste C.Y.-B. die Kinderalimente auf Zusehen hin weiter. Nachdem das KFA am 25. Juli 1994 über die Verweigerung der Rechtsöffnung in Kenntnis gesetzt wurde, erliess es am 28. Juli 1994 eine Verfügung an die Adresse von C.Y.-B. Darin stellte das KFA fest, dass es sich in Anbetracht der Ablehnung des Rechtsöffnungsbegehrens dazu veranlasst sehe, die Alimentenbevorschussung ab Urteilsspruch des Bezirksgerichts Liestal vom 23. März 1993 zu sistieren bis ein gültiger Rückzug der Verzichtserklärung durch gerichtliche Urteilsänderung vorliege. Im weiteren seien die von August 1993 bis Juli 1994 bevorschussten Kinderalimente im Umfang von Fr.11543.­ zurückzuerstatten. Gegen diese Verfügung erhob C.Y.-B Beschwerde. Am 21. März 1995 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.




Erwägungen


1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des Regierungsrates Nr. 722 vom 21. März 1995, worin die von der Beschwerdeführerin angefochtene Verfügung des Kantonalen Fürsorgeamtes (KFA) vom 28. Juli 1994 geschützt wird. Streitgegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht stellen die vom KFA angeordnete Sistierung der Alimentenbevorschussung sowie die Rückforderung bevorschusster Alimente im Umfang von Fr.11543.­ dar. Im folgenden hat das Gericht die vom KFA erlassene Verfügung bzw. den Regierungsratsbeschluss auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.


2. Des besseren Verständnisses wegen gilt es in einem ersten Schritt, sich mit den Themata der Erfüllung der Kinderunterhaltspflicht, der Alimentenbevorschussung sowie des damit im Zusammenhang stehenden Forderungsübergangs zu befassen.


a) Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt umfasst alles, was ein Kind für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung braucht, wobei dem Kind nicht nur der nötige, sondern der nach den Verhältnissen angemessene Unterhalt geschuldet ist (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Ordentlicherweise leisten die Eltern den Unterhalt in natura, indem sie dem Kind in ihrer häuslichen Gemeinschaft Pflege und Erziehung erweisen. Besteht kein gemeinschaftlicher elterlicher Haushalt, so kann nur der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, den Unterhalt in natura leisten, während der andere nunmehr einen Unterhaltsbeitrag in Form einer Geldzahlung zu entrichten hat (vgl. dazu Art. 276 Abs. 2 ZGB; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechtes, 4. überarbeitete Aufl., Bern 1994, Randziffer (Rz) 20.21/20.32; Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 319 f.), welcher vom Scheidungsrichter nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses festzusetzen ist (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Auflage neu bearbeitet, Zürich 1995, S. 456 f.; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, Art. 156 N 17/18). Geschieht dies auf Grund einer Vereinbarung der Eltern, so ist diese in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen und daher nach Art. 287 Abs. 3 ZGB vom Richter zu genehmigen. Art. 287 Abs. 3 ZGB verweist somit für die Situation der Scheidung auf Art. 158 Ziff. 5 ZGB.


b) Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch des Kindes mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt. Es findet also eine Legalzession (oder Subrogation) statt (Hinderling/Steck, a.a.O., S. 458). Sie bewirkt, dass die Forderung des Kindes gegen den pflichtigen Eltern mit der Erfüllung durch das Gemeinwesen nicht erlischt, sondern auf dieses übergeht. Diese Rechtsfolge tritt ohne weiteres ein, wenn das Gemeinwesen auf Grund des kantonalen Sozialhilferechts für den Unterhalt aufkommt. Nicht anders verhält es sich, wenn das Gemeinwesen die Unterhaltsbeiträge bevorschusst, d.h. die Alimentenbevorschussung bewilligt hat und diese in der Folge tatsächlich ausrichtet (Cyril Hegnauer, Alimentenbevorschussung und Abtretung, in ZVW 1991/46, S. 67 ff.). Dabei ist festzuhalten, dass der Forderungsübergang von seinem unmittelbaren Umfeld her nach Art. 289 Abs. 2 ZGB zwar lediglich die zivilrechtlichen Behelfe erfasst, d.h. das Klagrecht (Art. 279­286 ZGB), die Anweisung an die Schuldner (Art. 291 ZGB) sowie die Sicherstellung (Art. 292 ZGB) (Cyril Hegnauer, a.a.O., §23 Rz 23.06). Dies hindert indes in der Praxis keineswegs eine auf das materielle Recht abgestützte Handhabung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, sondern verlangt diese geradezu (Peter Breitschmid, Fragen um Zwangsvollstreckung bei Alimentenbevorschussung (Art. 289 ff. ZGB), in: SJZ, 88. Jahrgang, Zürich 1992, S. 57 ff., S. 62).


c) Dem kantonalen Fürsorgegesetz ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass Kinder, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben und deren Eltern oder Elternteil nachgewiesenermassen der Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachkommen, Anspruch auf die Bevorschussung fälliger Alimente haben unter der Voraussetzung, dass sie die entsprechende Forderung an den Kanton abtreten (§26a FüG). Wie sodann in diesem Zusammenhang aus der Verordnung über die Bevorschussung von Alimenten präzisierend hervorgeht, werden die ab Anmeldung fällig werdenden Alimente bevorschusst, die aufgrund richterlicher Urteile, Beschlüsse, Verfügungen und Massnahmen in Eheschutz-, Trennungs-, Scheidungs- und Vaterschaftsverfahren oder Unterhaltsverträgen mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zu leisten sind (vgl. dazu §2 AlVo). Das KFA übernimmt dabei als zentrale Bevorschussungs- und Inkassostelle auf Antrag der berechtigten Person den Einzug schwer erhältlicher Unterhalts- bzw. Unterstützungsbeiträge und bevorschusst die dem Kinde geschuldeten Alimente (§7 lit. e FüG).


d) In der von den Parteien geschlossenen Konvention vom 10. August 1990, welche mit Scheidungsurteil vom 29. November 1990 genehmigt wurde, verpflichtete sich der nicht obhutsberechtigte Vater von R. und T., an den Unterhalt seiner beiden Kinder monatliche Geldzahlungen zu leisten. Ab Februar 1991 wurden die entsprechenden Kinderalimente in Anwendung der aufgezeigten gesetzlichen Regelung durch den Kanton Basel-Landschaft bevorschusst. Der Unterhaltsanspruch der beiden Kinder ist daher in diesem Rahmen mit allen Rechten auf den Kanton Basel-Landschaft als Neuberechtigten übergegangen.


3. Des weiteren soll die­hier besonders interessierende­Frage nach den Voraussetzungen betreffend den Verzicht auf Kinderunterhaltsleistungen geklärt werden.


Die Möglichkeit, ausser durch Änderungsurteil auch ohne Genehmigung des Richters durch Parteiabrede die Nebenfolgen der Scheidung zu ändern, wird als unbestritten bezeichnet, sofern es lediglich um eine Abänderung vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen geschiedenen Ehegatten geht (Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 158 N 167). Als kontrovers jedoch wird die Genehmigungsbedürftigkeit einer nachträglichen Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten über die Kinderbelange gesehen (Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 158 N 170). Im Lichte des neuen Kindsrechts erscheint sogar einzig die Auffassung richtig, dass die Änderung von Besuchsrecht und von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder auch bei Vorliegen einer Vereinbarung der Eltern der richterlichen Genehmigung unterliege (Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 158 N 200) und dass diese Genehmigung Gültigkeitserfordernis sei (Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 158 N 171). Mit der Genehmigung der Vereinbarung durch den Richter soll festgestellt werden, dass diese den Interessen des Kindes entspricht (BGE 94 II 1). Weil es um die Interessen Dritter geht, ist die Regelung der Kinderbelange­im Gegensatz zu den nur die scheidenden Ehegatten treffenden Nebenfolgen­schon im Zeitpunkt des Scheidungsurteils der freien Verfügungsbefugnis der Parteien entzogen (Adrian Staehelin, Rechtsnatur und Anfechtung der Scheidungskonvention, in: Familienrecht im Wandel, Festschrift für Hans Hinderling, S. 286); die Verfügungsbefugnis kann nicht wieder aufleben, nachdem das Scheidungsurteil ausgesprochen worden ist. Schliesslich widerspräche es der Absicht des Gesetzgebers, der in Art. 286 Abs. 2 ZGB das Rechtsmittel für die Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages bei veränderten Verhältnissen zur Verfügung stellt, wenn eine vom Scheidungsurteil abweichende Regelung durch blosse Übereinkunft zwischen den Parteien herbeigeführt werden könnte. Daran, dass der Richter bei der Festsetzung oder Abänderung des Unterhaltsbeitrages für die Kinder geschiedener Eltern mitzuwirken hat, ist deshalb festzuhalten (Art. 158 Ziff. 5 bzw. Art. 157 und Art. 286 Abs. 2 ZGB).


4. Die vorstehenden, mehrheitlich abstrakten Ausführungen sind in der Folge auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise auf die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 29. November 1990 verzichtet hat. Sollte diese Frage bejaht werden müssen, wären die dadurch allfällig hervorgerufenen Konsequenzen für die Alimentenbevorschussung zu untersuchen.


a) Im Rahmen eines Urteilsabänderungsverfahrens, welches als durch Klagrückzug erledigt abgeschrieben wurde, gaben die Beschwerdeführerin und der Alimentenschuldner­im Hinblick auf die bevorstehende Heirat der Rekurrentin mit ihrem heutigen Ehemann und einer möglichen Adoption von R. und T. durch diesen­der Bezirksgerichtspräsidentin zu Liestal eine Vereinbarung zu Protokoll, worin u.a. vorgesehen wurde, dass die Beschwerdeführerin ab August 1993 auf die in der Scheidungskonvention vom 10. August 1990 vereinbarten Unterhaltsbeiträge verzichten werde. Sowohl die Abschreibung des Verfahrens infolge Klagrückzugs als auch die von den Parteien zu Protokoll gegebene Vereinbarung bilden je für sich Teil des sich bei den Akten befindlichen Auszuges aus dem Protokoll der Bezirksgerichtspräsidentin vom 23. März 1993 betreffend Urteilsänderung. Beendet wird der fragliche Protokollauszug seinerseits durch den Schriftzusatz "In Rechtskraft", der durch seine räumliche Stellung den Inhalt des in Frage stehenden Dokuments vollständig abdeckt, d.h. die Rechtskraftbescheinigung scheint sich gleichsam auf beide Themenkomplexe ­sowohl auf den Klagerückzug als auch auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Verzicht auf Kinderunterhaltsbeiträge­zu beziehen und erweckt dadurch prima vista den Eindruck, dass die von den Parteien zu Protokoll gegebene Vereinbarung richterlich genehmigt worden ist. Bei näherer, inhaltlicher Betrachtung des Protokollauszuges vom 23. März 1993 wird freilich deutlich, dass der Zusatz "In Rechtskraft" einzig auf den Klagrückzug, welcher als sogenanntes Urteilssurrogat den hängigen Abänderungsprozess ipso iure zum Abschluss gebracht hat, Bezug nimmt; hingegen bildet die der Bezirksgerichtspräsidentin von den Parteien zu Protokoll gegebene Vereinbarung offensichtlich nicht Gegenstand des Prozessurteils und kann bzw. konnte daher zu keiner Zeit in Rechtskraft erwachsen (Adrian Staehelin/ Thomas Suter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 232 f.). Die Bezirksgerichtspräsidentin hat in diesem Zusammenhang die Parteien gemäss Gerichtsprotokoll vom 23. März 1993 denn auch richtigerweise ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die angestrebte Unterhaltsänderung am Wohnsitz des Beklagten, in casu des Alimentenschuldners, anhängig zu machen sei.


b) Mithin wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin mit der zu Protokoll gegebenen Vereinbarung vom 23. März 1993 (lediglich) vertraglich auf die ab August 1993 geschuldeten Kinderalimente verzichtet hat. Es handelt sich dabei klarerweise um einen Verzicht auf künftige Unterhaltsbeiträge. In diesem Zusammenhang gilt es zunächst hervorzuheben, dass ein Verzicht auf den Unterhaltsanspruch als solchen unverbindlich ist. Der Elternteil, welchem die Kinder zugeteilt werden, kann nämlich nicht für die Zukunft auf deren Unterhaltsanspruch gegen den andern Elternteil verzichten (Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 156 N 231 und Art. 158 N 197; Peter Breitschmid, Verzicht auf künftige Kinderunterhaltsbeiträge­Zulässigkeit und Umfang, in: ZVW 1994/49, S. 155 ff., S. 157). Die Frage, ob denn nun aber der zur Diskussion stehende vertragliche Verzicht der Beschwerdeführerin gemäss der zu Protokoll gegebenen Vereinbarung vom 23. März 1993 am Ende auf einen unzulässigen Verzicht des Anspruchs als solchen hinausläuft, kann offenbleiben, steht doch selbst der Verzicht auf Unterhaltsbeiträge in dem besonderen Falle, wo der Inhaber der elterlichen Gewalt in der Lage ist und Gewähr dafür bietet, für den ganzen Lebensaufwand der Kinder zu sorgen, stets unter dem Vorbehalt der Art. 157 und 286 Abs. 2 ZGB (BGE 119 II 6 Erw. 4b; Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 156 N 231); d.h. der Verzicht muss durch eine richterliche Anordnung bekräftigt werden (Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 158 N 200; BGE 107 II 10 E. 2), wofür im Sinne einer Urteilsänderung der Richter am Wohnsitz des Beklagten zuständig ist (Staehelin/Suter, a.a.O., S. 48). Eine dahingehende richterliche Genehmigung des vertraglichen Verzichts auf die Unterhaltsbeiträge ab August 1993 am Wohnsitz des Alimentenschuldners hat vorliegendenfalls nachweislich aber nicht stattgefunden, obschon den Parteien gemäss Gerichtsprotokoll vom 23. März 1993 von der Bezirksgerichtspräsidentin zu Liestal eine entsprechende "Rechtsmittelbelehrung" erteilt worden ist.


c) Aus dem Gesagten folgt, dass die zu Protokoll gegebene Vereinbarung vom 23. März 1993 betreffend Unterhaltsbeiträge im rechtsleeren Raum steht und ­mangels einer als Gültigkeitserfordernis zu qualifizierenden richterlichen Genehmigung­keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte bzw. vermag. Es zeigt sich daher vielmehr, dass der Kinderunterhaltsregelung gemäss Scheidungsurteil vom 29. November 1993 und der damit genehmigten Konvention vom 10. August 1990 unverändert Rechtskraftwirkung zukommt und sie entsprechend nach wie vor die Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet (vgl. dazu auch Urteil des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 1988 i.S. Frau B. gegen Einwohnergemeinde X., in: BVR 1988 S. 255). Anders als das KFA meint, mangelt es in casu somit keineswegs an einem sofort vollstreckbaren Unterhaltstitel gemäss §2 AlVo; vielmehr liegt ein Rechtstitel im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vor. Der Antrag der Vorinstanz, es sei der Vertreter der Beschwerdeführerin anzuweisen, (endlich) die erforderlichen rechtlichen Schritte zur Beseitigung des vorhandenen Vollzugshindernisses in die Wege zu leiten, geht somit klarerweise fehl. In Anbetracht der aufgezeigten Rechtslage erweisen sich weder die verfügte Rückforderung bevorschusster Unterhaltsbeiträge im Umfang von 11542.­ noch die angeordnete Sistierung der Alimentenbevorschussung als rechtmässig. Die Verfügung des KFA vom 28. Juli 1994 bzw. der Regierungsratsbeschluss vom 21. März 1995 sind daher aufzuheben. Zu betonen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Pflicht zur Bevorschussung der Kinderalimente entgegen der Auffassung der Vorinstanzen jederzeit bestanden hat und weiterhin bestehen bleibt. Es ergibt sich mithin, dass die vorliegende Beschwerde antragsgemäss vollumfänglich gutgeheissen werden muss.


5. Dass der Rechtsöffnungsrichter vom Kreisamt Chur den Verzicht auf Unterhaltsbeiträge gemäss Vereinbarung vom 23. März 1993 als gültig berücksichtigte und in der Folge seinem Entscheid vom 17. März 1994 zugrundelegte, hält vor Bundesrecht­wie abschliessend festzuhalten ist­nicht stand (vgl. dazu namentlich BGE 119 II 6 E. 4b). Der entsprechende Rechtsöffnungsentscheid vom 17. März 1994 hätte daher ohne weiteres angefochten werden können. Da der Kanton Basel-Landschaft im Rahmen der Alimentenbevorschussung nach Art. 289 Abs. 2 ZGB in die Stellung des Gläubigers subrogiert ist, wäre es folglich am KFA als dessen Vertreterin gelegen, die entsprechenden prozessualen Schritte an die Hand zu nehmen (vgl. dazu Peter Breitschmid, Zwangsvollstreckung, S. 62). Weil die Beschwerdeführerin ihre bzw. ihrer Kinder Gläubigerstellung an den Kanton abgetreten hat, hatte sie­was die Vorinstanz zu übersehen scheint­keine Möglichkeit (mehr), in dieser Angelegenheit gegen den Alimentenschuldner gerichtlich vorzugehen. Aus dem Umstand aber, dass das KFA nicht aktiv geworden ist, kann der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen.


VGE vom 3.4.1996 i.S. X. (Nr. 42).


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