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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1995 |
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| 21.1.2 Dauer des Entzuges Der Führerausweisentzug setzt eine schuldhafte verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln voraus. Die Gefährdung muss keine konkrete sein, sondern es genügt eine sogenannt erhöht-abstrakte Gefährdung (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 32 Abs. 2 VZV; E. 1). Die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen entbinden die Parteien nicht von der Sorgfalts- bzw. Mitwirkungspflicht. Insbesondere wird von einem patentierten Anwalt erwartet, dass er eine klare sachbezogene Begründung vorbringt (§§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2 VPO, Art. 12, 13 Abs. 1, 52 Abs. 1, 62 Abs. 4 VwVG; E. 2) Das Verwaltungsgericht überprüft mit umfassender Kognition, ob der Führerausweisentzug zu Warnzwecken zu Recht angeordnet und die Entzugsdauer angemessen ist (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 45 VPO, Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG; E. 3b). Die Dauer der Massnahme bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund des Beschwerdeführers und der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu lenken (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG; E. 3a). Bei der Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds spielt bei einer dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung das gesetzgeberische Motiv der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit keine Rolle (E. 3c/bb). Voraussetzungen für die Bejahung der beruflichen Angewiesenheit auf den Fahrzeugausweis (Art. 33 Abs. 2 VZV; E. 3c/cc).
Erwägungen 1. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Bei schwerer Verkehrsgefährdung muss dagegen gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG der Führerausweis entzogen werden. Als qualifizierte Gefährdung im Sinne dieser Bestimmung gilt, wenn der Lenker durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 32 Abs. 2 VZV). Der Führerausweisentzug setzt nach der gesetzlichen Ordnung einerseits eine Verkehrsregelverletzung und andererseits eine dadurch verursachte Verkehrsgefährdung voraus. Eine konkrete Verkehrsgefährdung ist allerdings nicht notwendig; nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis genügt es, wenn das Verhalten des Fahrzeuglenkers nach den jeweiligen Gegebenheiten geeignet war, den Verkehr zu gefährden (sog. erhöht-abstrakte Gefährdung; BGE 105 Ib 257 m.w.H.). Eine Warnungsmassnahme darf im übrigen nur ausgesprochen werden, wenn die fragliche Verkehrsregel schuldhaft verletzt und dadurch wenigstens eine erhöhte Gefährdung geschaffen wurde (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, RN 2243).
2. Der Beschwerdeführer fordert im Hauptantrag die Anordnung einer Verwarnung anstelle eines Entzugs des Führerausweises. Allerdings beschränken sich seine Ausführungen in der Beschwerdebegründung auf Äusserungen zur Dauer des angefochtenen Entzugs. Damit stellt sich die Frage, inwieweit der Fall bezüglich der Wahl der administrativen Massnahme überhaupt zu überprüfen ist. Nach der gesetzlichen Ordnung wird das Verwaltungsgerichtsverfahren u.a. von der Untersuchungsmaxime und vom Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht. Die Untersuchungsmaxime verlangt, dass der Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt sein muss und sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen darf. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden den Richter nicht. Er kann und soll aus eigener Initiative fehlende Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (§ 12 Abs. 1 und 2 VPO; vgl. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen besagt, dass die Rechtsmittelinstanz die auf den ermittelten Sachverhalt zutreffenden Rechtsnormen suchen und anwenden muss (§ 16 Abs. 2 VPO). An die von den Parteien vorgebrachte rechtliche Begründung der Begehren ist sie in ihrem Urteil nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die beiden Grundsätze gelten indessen nicht uneingeschränkt. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien im Rahmen ihrer Verfahrensbegehren (Art. 13 Abs. 1 VwVG) relativiert. Für das Beschwerdeverfahren folgt daraus die Pflicht, die Vorbringen tatbeständlich und beweismässig zu begründen. Es ist in erster Linie Aufgabe des Rekurrenten, die Beanstandungen vorzutragen, die er anzubringen hat (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 48; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1091). Ebenso entfaltet das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen seine Wirkung bloss im Rahmen des Streitgegenstandes. Wie bei der Sachverhaltsabklärung ist der Richter nicht gehalten, die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Gesichtspunkten auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Dazu ist er nur so weit verpflichtet, wie sich hierzu aus den Parteivorbringen oder den Akten Anhaltspunkte ergeben. Es ist deshalb gemäss den einschlägigen Verfahrensbestimmungen (§ 5 Abs. 2 VPO, Art. 52 Abs. 1 VwVG) regelmässig Aufgabe der Parteien, in ihren Rechtsschriften auch die behauptete Rechtsverletzung darzutun (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 51, 261, 292; Rhinow/ Koller/ Kiss-Peter, a.a.O., Rz. 677, 688 ff., 1094 f.). Was den Hauptantrag anbetrifft, ist der Beschwerdeführer seinen Begründungspflichten nicht nachgekommen. Inwiefern in seinem Fall die Voraussetzungen lediglich einer Verwarnung (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG) anstelle auch derjenigen eines Warnungsentzugs (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) erfüllt sein sollen, wird in der Beschwerdeschrift weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht substantiiert. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die angeordnete Administrativmassnahme nicht gerechtfertigt erscheint. Eine weitere Prüfung des Hauptbegehrens erübrigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer durch einen patentierten Anwalt vertreten ist und sich somit auch nicht darauf berufen könnte, der Umfang der Substantiierungspflicht sei ihm nicht bekannt gewesen (vgl. BLVGE 1992 S. 14 f.). Die materielle Beurteilung des Falls kann sich somit auf den Eventualantrag beschränken, die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat zu beschränken.
3. a) Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der Massnahmendauer auf einen Monat, was der gesetzlichen Mindestdauer entspricht (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Im einzelnen bemisst sich die Dauer des Warnungsentzugs vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund des Fahrzeuglenkers sowie der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 SVG). Daneben können weitere, sehr spezifische Umstände Berücksichtigung finden (vgl. dazu Schaffhauser, a.a.O., RN 2450 ff.). Bevor über die Länge des angeordneten Ausweisentzugs befunden werden kann, ist zu entscheiden, wie weit die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts reicht. b) Gemäss § 45 VPO erstreckt sich in Verwaltungssachen die Kognition des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b). Dagegen ist eine Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung nur in Ausnahmefällen (fürsorgerische Freiheitsentziehung, Entmündigungen, Disziplinarrecht) vorgesehen (lit. c). Damit lehnt sich die kantonale Regelung der Kognitionsbefugnisse eng an die für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht geltenden Beschwerdegründe an (vgl. Art. 104 OG). Das Bundesgericht prüft danach Rechtsfragen grundsätzlich frei, worunter im Bereich der strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen namentlich die Frage fällt, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG oder ob ein fakultativer (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) oder obligatorischer (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG) Entzug des Führerausweis zu erfolgen hat. Soweit der Verwaltung Rechtsfolgeermessen zusteht – wie insbesondere bei der Festlegung der Massnahmendauer -, beschränkt sich die bundesgerichtliche Kognition darauf, ob alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und ob angesichts aller massgeblichen Umstände die Entzugsdauer nicht offensichtlich zu lange angesetzt worden ist (vgl. dazu Schaffhauser, a.a.O., RN 2760 ff.). Dieser Massstab gilt aufgrund der analogen Regelung der kantonalen VPO grundsätzlich auch für das Verwaltungsgericht. Gleichwohl zeigt sich, dass die Kognition des Verwaltungsgerichts infolge der Gültigkeit der Verfahrensgarantien EMRK in bestimmten Bereichen weiter reicht und reichen muss, als sie durch die VPO umschrieben wird. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Bundesgericht hat den Warnungsentzug wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften in seiner früheren Rechtsprechung stets als eine der strafrechtlichen Sanktion ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Administrativmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter gewertet (BGE 116 Ib 148 m.w.H.). Da der Entzug von den Betroffenen zumeist als Strafe empfunden werde und namentlich, wenn diese beruflich auf die Verwendung des Motorfahrzeugs angewiesen seien, einen einschneidenden Eingriff darstelle, hat es dessenungeachtet verschiedentlich Regeln des Strafgesetzbuchs, etwa hinsichtlich der Frage der lex mitior, des Notstands, des Zusammentreffens mehrerer Entzugsgründe oder des Absehens von einer Strafe, analog herangezogen (vgl. die Hinweise bei Schaffhauser René, Anmerkung zu BGE 120 Ib 504 ff., in: AJP 1995 S. 485 ff., 486). Die Qualifizierung als Verwaltungsmassnahme ist in der Literatur auf starke Kritik gestossen. Dort wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Warnungsentzug stelle seiner Sache nach eine Strafe dar (vgl. die Übersicht bei Schaffhauser, in: AJP 1995 S. 485 und in BGE 121 II 26). In der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich mittlerweile jedoch eine Meinungsänderung eingestellt. Liess es in BGE 120 Ib 504 ff. zwar die Frage nach der Natur des Warnungsentzugs noch ausdrücklich offen, so behandelte es ihn dennoch wie eine Strafe. Unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (sowie auf die Regeln des Strafgesetzbuches betreffend die Verjährung, Strafmilderung und die Verhängung von Massnahmen und ferner auf das Verhältnismässigkeitsprinzip) unterschritt es die Mindestmassnahmendauer von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG (sechs Monate), weil seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen war. In einem ganz neuen Entscheid hat das Bundesgericht anfangs Jahr nun doch Stellung bezogen. Es hat ausdrücklich den Strafcharakter des Warnungsentzugs bejaht und die durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährten Verfahrensgarantien für anwendbar erklärt (BGE 121 II 26; zustimmend Kley-Struller Andreas/Schaffhauser René, Anmerkung zu BGE 121 II 22 ff., in: AJP 1995 S. 219 ff.). Die Beurteilung der Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage umfasst einerseits die Feststellung der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten, andererseits aber auch die Festsetzung des Strafmasses (BGE 121 II 24 f. m.w.H.; Kley-Struller Andreas, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, N. 65; Herzog Ruth, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 371). Mit der Festlegung der Art und Dauer der Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG entscheidet die Verwaltungsbehörde deshalb "in jedem Fall über die Stichhaltigkeit einer Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, auch wenn der Sachverhalt bereits vom Strafrichter beurteilt wurde und die zuständigen Instanzen im Administrativverfahren grundsätzlich an diese Feststellungen gebunden sind" (BGE 121 II 26 f.). Der durch die EMRK eingeräumte Anspruch auf eine effektive Beurteilung einer strafrechtlichen Anklage lässt sich nur verwirklichen, wenn das Gericht die Rechtsanwendung und den rechtserheblichen Sachverhalt frei überprüfen kann (Herzog, a.a.O., S. 368 f.). Anderenfalls wäre die durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geforderte richterliche Unabhängigkeit nicht gewährleistet (vgl. Kley-Struller/Schaffhauser, a.a.O., S. 221). In Strafsachen hat dies zur Folge, dass die gerichtliche Instanz auf entsprechende Rüge hin zur vollen Angemessenheitskontrolle aufgerufen ist (vgl. Herzog, a.a.O., S. 371). Soweit über (verwaltungs)-strafrechtliche Anklagen rein administrativbehördlich entschieden wird, müssen die Verwaltungsgerichte entgegen allfälligen prozessualen Vorschriften auch die Ermessensausübung überprüfen. Gerade hinsichtlich der Festsetzung des Strafmasses besteht daher "kein gerichtsfreier Raum verwaltungsbehördlicher Ermessensbetätigung" (Kley-Struller, a.a.O., N. 65). Da der Beschwerdeführer vorliegend die verfügte Entzugsdauer von zwei Monaten als unangemessen angefochten hat, ist der Entscheid der Vorinstanz entgegen der kognitionseinschränkenden Vorschrift von § 45 lit. c VPO frei zu überprüfen. c) aa) Die Festsetzung der Massnahmendauer wird nur unter zwei Gesichtspunkten gerügt, dem automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers und der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Nicht zu prüfen als Zumessungskriterium ist deshalb die Art und Schwere des Verschuldens. Mit der Vorinstanz kann immerhin wiederholt werden, dass der Rekurrent sich fahrlässig verhalten hat, als er am 2. Oktober 1994 auf der Oberwilerstrasse in Bottmingen Richtung Binningen fahrend es an der gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit missen liess, weshalb er durch eine vorausfahrende Autokolonne überrascht wurde und ein Auffahren nur noch dadurch vermeiden konnte, dass er auf die linke Fahrspur auswich. Bei diesem Manöver überquerte er zuerst unbefugterweise die Sicherheitslinie, dann den Fussgängerstreifen und das gegenüberliegende Trottoir, um schliesslich infolge der Kollision mit einer Baustellenabschrankung zum Stehen zu kommen. Wer durch eine nichtvorausgesehene Verkehrssituation wie der geschilderten überrascht wird, kann erfahrungsgemäss nur noch reflexartig reagieren. Entgegen einer früheren Darstellung des Beschwerdeführers kann das Ausweichen unter diesen Umständen nicht das Ergebnis eines in Sekundenbruchteilen gefassten, auch die Verkehrslage auf der Gegenfahrbahn und dem Trottoir miteinbeziehenden Entscheids sein, auch wenn damit grösserer Schaden verhindert worden ist. Insgesamt kann die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Unachtsamkeit deshalb nicht als leicht bezeichnet werden. bb) Von zentralem Interesse für die Bemessung der Entzugsdauer ist das Kriterium des automobilistischen Leumunds. Denn der Warnungsentzug will mittels seiner erzieherischen und präventiven Wirkung erreichen, dass sich der Betroffene künftig verkehrsregelkonform verhält. "Verfügt ein Delinquent bereits über einen belasteten Leumund, hat er insbesondere schon Warnungsmassnahmen erdulden müssen, so stellt ein neuerliches Delikt, das zu einem Warnungsentzug führt, gewissermassen den Nachweis dafür dar, dass er die frühere 'Lektion' nicht gelernt hat. Dies wirkt sich auf die Entzugsdauer erschwerend aus, denn der Betroffene bedarf offenbar einer strengeren, hier: länger dauernden, Massnahme, um die erforderlichen Lernschritte zu vollziehen" (Schaffhauser, a.a.O., RN 2435). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz keine Veranlassung gehabt, den Leumund des Beschwerdeführers als Motorfahrzeuglenker massnahmenmildernd zu berücksichtigen. Zu seinen Gunsten fällt zunächst seine langjährige, unbescholtene Fahrpraxis ins Gewicht (vgl. Schaffhauser, a.a.O., RN 2313). Leider ist inzwischen der Leumund getrübt, weil der Rekurrent mit Verfügung der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 24. Februar 1994 wegen einer am 10. Oktober 1993 in Luzern begangenen Geschwindigkeitsübertretung administrativ verwarnt worden ist. Gegen die Berücksichtigung dieser Warnungsmassnahme wendet er die Geringfügigkeit der Verkehrsregelverletzung ein, weil die betreffende Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn N1 bei Luzern rein umweltpolitisch motiviert gewesen sei. Soweit er damit implizit geltend macht, dass vorliegend nur Administrativmassnahmen von Bedeutung sein können, die aus Gründen der Verkehrssicherheit verhängt werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Merkmal der Verkehrsgefährdung lediglich als Abgrenzungskriterium zu den anderen Gründen dient, aus denen ein Warnungsentzug ausgesprochen werden (z.B. Unfallflucht, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens, Art. 16 Abs. 3 lit. c, d und f SVG). Denn es ist nicht "Aufgabe der Verwaltung, den Betroffenen ganz allgemein zu mehr Rechtstreue zu erziehen; dies ist vielmehr Aufgabe des Strafrichters" (Schaffhauser, a.a.O., RN 2439). Hat es das Bundesgericht bei der Anordnung des Warnungsentzugs im Interesse der Rechtssicherheit abgelehnt, darauf abzustellen, ob eine Höchstgeschwindigkeit aus Sicherheits- oder Umweltschutzgründen signalisiert worden ist (BGE 113 Ib 143 ff.; zustimmend Schaffhauser, a.a.O., RN 2270), so muss dies mutatis mutandis auch bei der Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds gelten. Denn mit der Nichtbeachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung hat der Motorfahrzeugführer erkennen lassen, dass er nicht willens (oder fähig) ist, sich an die verkehrsrechtliche Ordnung zu halten. Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung (mind. 26 km/h) ist der Beschwerdeführer denn auch administrativ verwarnt worden. Erschwerend fällt hier ins Gewicht, dass die umstrittene Verwarnung dem Beschwerdeführer nicht genug Ermahnung war, sondern dass er innert Jahresfrist erneut eine – nicht unerhebliche – Verkehrsregelverletzung begangen hat. Ausserdem war ihm für diesen Fall der Entzug des Führerausweises angedroht worden. Unter diesen Umständen kann nicht von einem klaglosen Leumund des Rekurrenten gesprochen werden. cc) Der vorübergehende Entzug des Führerausweises wirkt sich für den Betroffenen unterschiedlich aus, je nachdem ob er das Auto ausschliesslich zu privaten oder auch zu beruflichen Fahrten verwendet. Im letzteren Fall macht es ausserdem einen Unterschied, ob er mit dem Auto lediglich an seinen Arbeitsort fährt, dabei aber auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen könnte, oder ob er das Fahrzeug zur Ausübung seiner Arbeit benötigt. Da mit dem Warnungsentzug ein erzieherischer Zweck (Besserung des Verkehrsverhaltens) verbunden ist, soll mit dem Kriterium der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis (Art. 33 Abs. 2 VZV) Rücksicht auf die unterschiedliche Massnahmenempfindlichkeit der Betroffenen genommen werden (Schaffhauser, a.a.O., RN 2441). Die Praxis anerkennt allerdings eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nur äusserst zurückhaltend. Der Führerausweis ist insbesondere dann unerlässlich, wenn das Auto den Arbeitsort darstellt wie beim Berufschauffeur oder Taxifahrer, so dass der längerfristige Entzug für den Betroffenen eine existentielle Bedrohung darstellt. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird darüber hinaus eine berufliche Notwendigkeit bejaht, wenn das Verbot, vorübergehend ein Auto zu lenken, eine derartige Einkommenseinbusse oder so beachtliche Zusatzkosten verursachen würde, dass die Ausübung eines bescheidenen unabhängigen Berufs vollständig gelähmt würde. Dann wäre die Massnahme unter Verhältnismässigkeitsaspekten nicht mehr zu rechtfertigen. Die Gerichtspraxis hat die Angewiesenheit aus beruflichen Gründen etwa beim Landwirt hinsichtlich seines Traktors oder beim Gemüsegärtner hinsichtlich seines Lieferwagens anerkannt, sie in einer Vielzahl von Fällen, die mit dem vorliegenden vergleichbar sind, jedoch abgelehnt. In zahlreichen Berufen gilt das Auto als heute unverzichtbares Mittel, weil es die Arbeitsorganisation merklich erleichtert oder eine geschäftliche Tätigkeit erst gar ermöglicht (Transport von Mitarbeitern oder Material, Besuch von Kunden oder Arbeitsorten u. dgl.). Die Bedürfnisse der Arbeitswelt dürfen zwar nicht negiert werden, doch würde die gesetzliche Regelung ausgehöhlt, wenn eine berufliche Notwendigkeit bereits immer dann anerkannt würde, sobald aus arbeitsorganisatorischen Überlegungen die Notwendigkeit eines Fahrzeugs geltend gemacht werden könnte. Die Gerichtspraxis mutet deshalb den Betroffenen auch regelmässig ernsthafte praktische Unannehmlichkeiten, gewichtige Auslagen und Gewinnausfälle zu wie beim selbständigen Unternehmer, der Montagearbeiten auf Baustellen auszuführen hat, oder beim Architekten, der mehrere Baustellen gleichzeitig zu überwachen hat. Auch dem Arzt oder der Krankenschwester, die während der Nacht dringend ins Spital oder zu Patienten gerufen werden, bleibt die Möglichkeit verwehrt, berufliche Notwendigkeit geltend zu machen (vgl. zum Ganzen: Die Praxis des Bundesgerichts 79 [1990] Nr. 150; sodann die Hinweise bei Schaffhauser, a.a.O., RN 2445 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Situation nicht mit derjenigen anderer Ärzte vergleichbar sei, die ihre Patienten überwiegend in ihrer Praxis empfingen und lediglich in Ausnahmefällen (Notfälle, Pikettdienst) auf ein Fahrzeug angewiesen seien. Er führe eine auf Homöopathie ausgerichtete Spezialpraxis, welche dadurch gekennzeichnet sei, dass sich der Patientenkreis praktisch aus der ganzen Region Nordwestschweiz rekrutiere und die Betreuung zu einem grossen Teil nur durch regelmässige Hausbesuche sichergestellt werden könne. Diese besondere Art der Praxisführung wird durch die Ärztegesellschaft Baselland bestätigt (Schreiben vom 22. Juni 1995). Für die Bemessung der Entzugsdauer ist indessen nicht so sehr massgebend, dass der Beschwerdeführer seine Patienten mit dem Auto besucht bzw. besuchen muss, sondern vielmehr welches die organisatorischen und vor allem finanziellen Konsequenzen sind, wenn ihm für eine begrenzte Zeit untersagt wird, selbst ein Fahrzeug zu steuern. Mittel und Wege sind auch in der besonderen Situation wie der vorliegenden durchaus vorstellbar. Ohne dass er die Betreuung seiner Patienten reduzieren oder gar aufgeben müsste, könnte der Beschwerdeführer sich chauffieren lassen. Dass damit – u.U. nicht geringe – Kosten verbunden sind, ist nicht von der Hand zu weisen. Diese Tatsache liegt freilich in der Natur des Warnungsentzugs. Inwiefern die wirtschaftlichen Folgen einer derartigen Lösung für ihn untragbar wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Als Arzt sollte es ihm auch möglich sein, während zweier Monate allfällige Zusatzkosten zu verkraften. Es kann deshalb nicht behauptet werden, der angeordnete Entzug des Führerausweises treffe ihn unverhältnismässig hart. ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Dauer des Warnungsentzugs sich unter Würdigung sämtlicher massgeblicher subjektiver und objektiver Umstände als angemessen erweist. Die Massnahme auf die Mindestdauer von einem Monat zu beschränken, wäre nur möglich, wenn die Schwere des Verschulden nicht sehr gross war, das Vorleben des Betroffenen klaglos ist und die Auswirkungen der Anordnung auf seinen persönlichen Bereich unverhältnismässig hart sind. Die Voraussetzungen, die grundsätzlich kumulativ vorliegen müssen (vgl. Ziff. 3.3.4.2 der Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 25. Februar 1993), sind nach dem Gesagten in casu nicht erfüllt.
VGE vom 1.11.1995 i.S. F. (Nr. 107). |
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