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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1995 |
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| 15.2 Wiedererwägungsentscheid des Enteignungsgerichts Mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid, mit dem es die Behörde ablehnte, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann nur geltend gemacht werden, die Behörde habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (E. 1). Die Revision ist grundsätzlich subsidiärer Natur. Wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen Rechtsverweigerung kann keine Revision eines Entscheides verlangt werden (§ 229 ZPO i.V.m. § 74 Abs. 1 EntG und § 25 VRG; E. 3). Da im kantonalen Recht eine Regelung betreffend Wiedererwägungsgesuche vor Enteignungsgericht fehlt, hat der aus Art. 4 BV fliessende Grundsatz zu gelten, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (§§ 39 ff. i.V.m. § 2 Abs. 1 VwVG, Art. 4 BV; E. 4).
Sachverhalt Vgl. vorne 13.1 Die EWG Füllinsdorf ersuchte am 6. Dezember 1993 beim Enteignungsgericht um Wiedererwägung des Sistierungsentscheides. Mit Beschluss vom 17. März 1994 trat das Enteignungsgericht auf das Begehren um Wiedererwägung nicht ein. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die EWG Füllinsdorf Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Erwägungen 1. a) Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des Enteignungsgerichts vom 17. März 1994, auf den Wiedererwägungsantrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. b) Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten oder hat sie einen Nichteintretensentscheid geschützt, so hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, resp. geschützt wurde. Deshalb hat das Gericht nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. VGE vom 8. September 1982 i.S. R.P., in: BLVGE 1982, S. 125 ff.; VGE vom 7. Juni 1989 i.S. A.L.). Von einer Rückweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die Parteien bereits eingehend zu den materiellen Streitfragen geäussert haben, so dass eine nochmalige Behandlung durch die Vorinstanz als sinnlose Formalität erschiene (vgl. VGE vom 19. Februar 1992 i.S. R.Z.-P.). Die gleichen Grundsätze gelten, wenn eine Behörde auf einen Wiedererwägungsantrag nicht eingetreten ist, weshalb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lediglich geprüft werden kann, ob die Zurückweisung des Wiedererwägungsgesuchs begründet war (vgl. BLVGE 1982, S. 125 ff., insb. S. 127, mit weiteren Hinweisen; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 129, Nr. 41 B IX).
2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wiedererwägungsantrag gegen den Sistierungsbeschluss im wesentlichen damit begründet, der Sistierungsbeschluss verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und sei deshalb mit einem Verfahrensmangel behaftet. Des weiteren liege eine Rechtsverweigerung vor. Das Enteignungsgericht begründet die Ablehnung des Begehrens um Wiedererwägung damit, dass die Wiedererwägung im basellandschaftlichen Recht als identisch mit der Revision zu betrachten sei. Bei den von der Antragsstellerin angeführten Gründen handle es sich jedoch um keine zulässigen Revisionsgründe, weshalb dem Wiedererwägungsantrag nicht entsprochen werden könne.
3. a) Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe vom 6. Dezember 1993 als "Wiedererwägungsantrag". Inhaltlich wird damit das Zurückkommen auf einen Beschluss anbegehrt, wozu die Institute der Revision oder der Wiedererwägung dienen. Unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsmittels ist zuerst zu prüfen, ob die Grundsätze der Wiedererwägung oder der Revision heranzuziehen sind. b) Die Begriffe der Wiedererwägung und der Revision werden in der Praxis unterschiedlich verwendet, wobei auch die Gesetzessprache uneinheitlich ist. Grundsätzlich spricht man aber bei erstinstanzlichen Verfügungen von Wiedererwägungen, bei Beschwerdeentscheiden und Urteilen von Revision (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 131, Nr. 43 B I, mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist jedoch, dass im Revisionsverfahren das frühere Verfahren noch einmal aufgenommen wird. Die Revision dient demnach zur Beseitigung der formellen Rechtskraft, damit ein neuer Entscheid gemäss damaligem Stand, aber auf verbesserter Grundlage getroffen werden kann (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 319; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 260). Die Wiedererwägung hingegen richtet sich zwar in der Regel auch gegen rechtskräftige Verfügungen (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1994, Rz. 36), kann aber jederzeit, d.h. sowohl vor als auch nach Eintritt der Rechtskraft des in Frage stehenden Entscheides eingereicht werden (VGE vom 8. September 1982 i.S. R.P., BLVGE 1982, S. 126). Vorliegend wurde der Wiedererwägungsantrag gegen den Sistierungsbeschluss noch innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist eingereicht, und gleichzeitig erhob die Beschwerdeführerin auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Sistierungsbeschluss. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsantrags war der in Wiedererwägung zu beziehende Beschluss noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Eingabe vom 6. Dezember nicht als Revisionsbegehren zu betrachten ist. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz, dass die Revision subsidiärer Natur ist und nur zur Verfügung steht, wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann (BLVGE 1982, S. 127/128). Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da – wie im folgenden aufzuzeigen sein wird – selbst bei der Annahme einer Revision kein zulässiger Revisionsgrund vorliegt. c) Das Verfahren vor Enteignungsgericht ist primär in den §§ 47 ff. EntG geregelt. Die Institute der Revision und der Wiedererwägung haben jedoch im Enteignungsgesetz keine ausdrückliche Regelung erfahren. In einem solchen Fall gelten gemäss § 74 Abs. 1 subsidiär die Vorschriften des VRG. In § 25 VRG wird bezüglich der Revision auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen. Die Wiedererwägung ist weder im Verwaltungsrechtspflegegesetz noch im ZPO normiert. In bezug auf die Revision wird in § 229 ZPO festgelegt, dass eine solche zulässig ist, wenn mittels strafrechtlichen Erkenntnissen festgestellt ist, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Revisionsklägers auf den Spruch eingewirkt worden ist. Ausserdem ist die Revision zulässig, wenn eine Partei seit Beendigung eines Rechtsstreites eine Urkunde aufgefunden hat, die derart ist, dass der Prozess bei rechtzeitiger Vorlage derselben günstiger für den Revisionskläger hätte ausfallen müssen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Rechtsverweigerung werden nicht als Revisionsgrund in § 229 ZPO aufgeführt, weshalb sie aufgrund der Verweise im Enteignungsgesetz und Verwaltungsrechtspflegegesetz auch vor Enteignungsgericht nicht zu einer Revision berechtigen.
4. a) Zu prüfen bleibt, ob Gründe für eine Wiedererwägung vorliegen. Wie bereits aufgezeigt, wird in den massgeblichen Bestimmungen, welche für das Verfahren vor Enteignungsgericht gelten, die Wiedererwägung nicht aufgeführt. Gemäss kantonalem Gesetzesrecht besteht somit für das Enteignungsgericht keine Pflicht, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Die Wiedererwägung gemäss §§ 39 ff. VwVG ist nach § 1 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 3 VwVG nur für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden und nicht vor Enteignungsgericht anwendbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Enteignungsgericht Sistierungsbeschlüsse nicht in Wiedererwägung ziehen kann, sondern nur, dass das kantonale Recht dem Gesuchsteller keinen Rechtsanspruch auf Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung einräumt. Gemäss kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BLVGE 1982, S. 126; BGE 113 Ia 151) ist jedoch eine Wiedererwägung dann vorzunehmen, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Dies kann nach dem oben Ausgeführten verneint werden. Ausserdem besteht aufgrund von Art. 4 (BV) im Sinne einer bundesverfassungsrechtlichen Minimalanforderung ein Pflicht zur materiellen Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben, wenn der Gesuchsteller wichtige Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die er zur Zeit der ersten Entscheidung nicht kannte, auf die er sich nicht berufen konnte oder deren Anrufung damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 127/128, Nr. 41 B VIII b, mit weiteren Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rz. 193). Die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Gründe des Verfahrensmangels und der Rechtsverweigerung vermögen somit auch keinen Anspruch auf eine Neubeurteilung zu begründen. b) Wie bei der Revision ist zudem der subsidiäre Charakter zu beachten. Die Möglichkeit der Wiedererwägung ist abzulehnen, wenn der Gesuchsteller die vorgebrachten Gründe im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend machen kann oder hätte geltend machen können (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rz. 196). Die im Wiedererwägungsantrag angeführten Gründe des Verfahrensmangels und der Rechtsverweigerung können ebenfalls im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Sistierungsbeschluss gerügt werden, was die Beschwerdeführerin auch tatsächlich getan hat. Die Wiedererwägung erweist sich somit auch aufgrund dieser Überlegungen als unzulässig. c) Dem Gesagten nach war das Enteignungsgericht nicht gehalten, aufgrund der im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Gründe auf den Sistierungsbeschluss zurückzukommen. Der Nichteintretensentscheid des Enteignungsgerichts ist demzufolge nicht zu beanstanden, weshalb sich vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
VGE vom 26.4.1995 i.S. EWG Füllinsdorf (Nr. 37). |
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