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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1994 |
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| 3.2.2 Lohnfortzahlung bei Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Prozessvoraussetzung kann abgesehen werden, wenn sonst nie rechtzeitig ein verwaltungsgerichtlicher Entscheid in einer Grundsatzfrage herbeizuführen wäre (§ 13 Abs. 1 VRG; E. 1). Eine Bestimmung ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach ihrer wahren Tragweite unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente gesucht werden. Die Gesetzesmaterialien können ein wertvolles Hilfsmittel sein; für die Auslegung sind sie jedoch weder verbindlich noch unmittelbar entscheidend (E. 2). Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist die verfassungskonforme zu wählen. Danach ist die Lohnfortzahlung während des ganzen Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes als Monatslohn regelmässig auf Monatsende auszubezahlen (Art. 4 Abs. 2 BV, §§ 7 und 8 KV, § 5 Abs. 2 RRV über Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub vom 23.12.1986, E. 3 - 4). Erwägungen 1. a) In formeller Hinsicht stellt sich die Frage, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. § 13 Abs. 1 VRG vom 22. Juni 1959 berechtigt zur Anfechtung eines Verwaltungsentscheides durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedermann, der durch den Entscheid betroffen wird. Dieses Erfordernis wird vom Verwaltungsgericht dahingehend ausgelegt, dass diejenige Person als betroffen zu betrachten ist, welche durch den Entscheid einen praktischen, wirtschaftlichen oder anders gearteten Nachteil erleidet. Legitimiert soll allerdings nur sein, wer durch den angefochtenen Rechtsakt mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit betroffen wird. Die Beschwerdelegitimation wird damit zur reinen Prozessvoraussetzung mit dem Ziel, die Popularbeschwerde zu verhindern. Verlangt wird einzig und allein ein prozessuales Rechtsschutzinteresse an der Verfügungsanfechtung, das den Beschwerdeführer nicht als Popularkläger, sondern als unmittelbar und intensiv betroffenen Beteiligten erscheinen lässt, der ein ausreichendes Interesse an der gerichtlichen Abklärung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes besitzt (VGE vom 6. November 1985 i.S. D.F., in BLVGE 1985, S. 84). Anerkannt ist in Rechtsprechung und Lehre, dass das Rechtsschutzinteresse im allgemeinen aktuell sein muss, d.h. es darf nicht bereits dahingefallen sein (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 154 f.; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 184, jeweils mit Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis). Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist trotz Fehlens des aktuellen Rechtsschutzinteresses in der Sache zu entscheiden, wenn wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig ein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen wäre oder wenn die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angebracht erscheint (BGE 107 lb 275 f.; 106 lb 112). b) Der Sachverhalt des vorliegenden Falles könnte sich in gleicher Weise jederzeit wiederholen. Immer wieder würde sich die grundsätzliche Frage stellen, ob die Auszahlung des Lohnes während der zweiten acht Wochen des Schwangerschaftsurlaubes im Sinne einer Lohnfortzahlung jeweils auf Monatsende auszurichten wäre. Die Beschwerdeführehn hat nach Erhalt des Entscheides des Schulinspektorates vom 6. November 1992 deutlich gemacht, dass sie mit der verfügten Lohnzahlung nicht einverstanden sei, und sich in der Folge ohne Aufschub um eine von ihr begehrte, dahingehende Änderung bemüht. Dass die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich den Beschwerdeweg beschnitten hat, kann ihr aufgrund der mangelhaften Eröffnung der Verfügung (fehlende Rechtsmittelbelehrung) - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - nicht zum Nachteil gereichen. Einig geht das Gericht mit der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Umstandes, dass eine Schwangerschaft wohl regelmässig erst während bzw. nach Ablauf des zweiten Monats seit Empfängnis festzustellen sein wird. Folglich verbleiben einer Schwangeren zwischen Kenntnis der Schwangerschaft und Niederkunft bzw. Aktualität des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes etwa sieben Monate um die zuständigen Instanzen zu durchlaufen und einen Entscheid des Verwaltungsgerichts zu erwirken. Im Hinblick auf die Tatsache, dass im vorliegenden Fall alleine das Verfahren vor dem Regierungsrat rund sieben, vor dem Verwaltungsgericht rund fünfeinhalb Monate benötigte, zeigt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Zeit zwischen Bekanntwerden der Schwangerschaft und Aktualität des Urlaubes kaum je ausreichen wird, um ein Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, geschweige denn vor dem Verwaltungsgericht, zum Abschluss zu bringen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Frage, wann der Lohn für den zweiten Teil des Schwangerschaftsurlaubes denn auszurichten wäre, angesichts der knappen Zeitverhältnisse praktisch nie rechtzeitig einer gerichtlichen Beurteilung unterliegen würde. Es rechtfertigt sich daher nicht, für die sich im konkreten Fall stellende Problematik die Prozessvoraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses aufrechtzuerhalten, da dadurch ein verwaltungsgerichtlicher Entscheid in einer Grundsatzfrage verhindert würde. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gegenstand der materiellrechtlichen Beurteilung bildet die Frage, ob die Lohnfortzahlung während des ganzen Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes - betroffen davon sind hier insbesondere dessen zweite acht Wochen - als Monatslohn regelmässig auf Monatsende auszubezahlen ist. a) § 5 der Regierungsratsverordnung über Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub vom 23. Dezember 1986 (im folgenden RRV genannt) sieht in Abs. 1 vor, dass nach Antritt des Schwangerschaftsurlaubes der Lohn im Maximum für die ersten acht Wochen in Form einer Lohnfortzahlung ausgerichtet wird. Bei wechselnden Pensen ist der Durchschnitt der sechs zuvor bezogenen Monatsgrundlöhne, zuzüglich Sozialzulagen, für die Berechnung des Lohnanspruches massgebend. Laut Abs. 2 der nämlichen Bestimmung wird der Lohn für die zweiten acht bis zwölf Wochen gemäss neuem Pensum nach der Wiederaufnahme der Arbeit ausgerichtet. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall von besonderem Interesse ist das Verständnis hinsichtlich des letztzitierten Absatzes der fraglichen Norm. Während sich die Vorinstanz diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, dass Abs. 2 - insbesondere gestützt auf den Wortlaut und die historische Auslegung - nicht nur Aufschluss über die Berechnung der Lohnhöhe, sondern auch über die Art der Auszahlung gebe, hält die Beschwerdeführerin dafür, dass besagte Bestimmung widersprüchlich und daher auslegungsbedürftig sei. Es gehe aus ihr insbesondere nicht unmissverständlich hervor, ob sich die fragliche Regelung nur auf den Umfang oder aber auch auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung beziehe. In der Tat kann der Argumentation der Beschwerdeführerin eine gewisse Plausibilität nicht abgesprochen werden. Wiewohl unbestrittenermassen feststeht, dass Abs. 2 der streitigen Bestimmung die Ermittlung der Höhe des Lohnes regelt, so - streng genommen - unklar verhält es sich mit der dahingehenden Frage betreffend den Zeitpunkt der Lohnzahlung. Der Wortlaut lässt nicht eindeutig darauf schliessen, dass der Lohn auch in zeitlicher Hinsicht erst bei Wiederaufnahme der Arbeit ausgerichtet werden soll, zumal sich das Wort "nach" bloss auf das Wort "Pensum" beziehen kann, d.h. dasjenige Pensum, weiches nach Wiederaufnahme der Arbeit gilt. Oder aber "nach" wird im Sinne eines Zeitwortes gebraucht und meint dann, der neue Lohn soll erst bei Wiederaufnahme der Arbeit ausgerichtet werden. b) Bei der Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung sind die Gesetzesmaterialien beizuziehen; der Wille des historischen Verfassungs- und Gesetzgebers soll, soweit dieser im Gesetzestext seinen Ausdruck gefunden hat, berücksichtigt werden (BGE 115 la 130 E. 3a; vgl. dazu auch Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, Zürich 1993, S. 29 f.). Die Entstehungsgeschichte einer Norm kann wertvolles Hilfsmittel sein, deren Sinn zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden (BGE 114 11 407 E.3). Die Vorarbeiten sind aber weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; insbesondere sind Äusserungen von Amtsstellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitwirkten, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommen (BGE 115 11 99). Dem Mitbericht des Rechtsdienstes des Regierungsrates an das Personalamt vom 28. März 1985 ist die Absicht des Rechtsetzenden zu entnehmen, dass der Auszahlungszeitpunkt des Lohnes auf denjenigen der Wiederaufnahme der Arbeit fallen sollte, um eine normale Lohnzahlungspflicht während der zweiten acht Wochen des Schwangerschaftsurlaubes und eine allfällige Rückzahlungspflicht zu verhindern. Die Vorinstanz beruft sich im wesentlichen auf diese durch den Willen des historischen Gesetz - bzw. vielmehr Verordnungsgebers geprägte Meinung. c) Neben diesem sich aus der historischen Auslegung ergebenden, an sich unzweideutigen Ergebnis und der sich darauf stutzenden Praxis des Regierungsrates gilt es, Sinn und Zweck einer Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wie Krankheit, Unfall usw. im allgemeinen zu bedenken. Auszugehen ist davon, dass mit einer solchen die Sicherstellung und Finanzierung des Lebensunterhaltes der berechtigten Person angestrebt wird. Um diese Zielvorstellung gewährleisten zu können, ist die Ausrichtung eines regelmässigen Einkommens unabdingbar - oder mit andern Worten eine Lohnfortzahlung ist, um ihrem Sinn gerecht zu werden, laufend per Ende Monat geschuldet. Die so verstandene Lohnfortzahlung bildet ein Prinzip des positiven Rechts wie auch der Praxis; sie ist nicht nur dem öffentlichen Recht, d.h. dem Beamtenrecht, eigen, wo Löhne jeweils auf Monatsende bezahlt werden, sondern auch dem Privatrecht. Art. 324a OR ordnet die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers, wobei die Lohnzahlung gemäss Art. 323 OR üblicherweise auf Ende jedes Monats ausgerichtet wird. Darauf hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang, dass Schwangerschaft und Niederkunft den andern Arbeitsunterbrüchen dabei gleichgestellt sind (Art. 324a Abs. 3 OR). Aus dem Gesagten folgt, dass das System der Lohn(fort)zahlung durch § 5 Abs. 2 RRV bzw. vielmehr durch dessen historische Auslegung einen empfindlichen Einbruch erleidet. Die Frage aber, wie zeitgemäss denn die durch den Regierungsrat vertretene Auffassung angesichts der vorstehenden Überlegungen Oberhaupt noch ist, kann indessen offenbleiben. Wie zu zeigen sein wird, verstösst § 5 Abs. 2 RRV gemäss kantonalem Verständnis nämlich nicht nur gegen höherrangiges kantonales Recht, sondern auch insbesondere gegen Bundesverfassungsrecht, zumal diese Regelung eine Schlechterstellung der Frau und Mutter gegenüber allen andern Lohnfortzahlungen bei weiteren Abwesenheitsgründen wie Militärdienst, Krankheit oder Weiterbildung beinhaltet. 3. Sowohl die KV wie auch die BV gewährleisten die Gleichbehandlung von Mann und Frau. a) § 7 KV hält unter der Überschrift "Rechtsgleichheit" in Abs. 1 fest, dass alle Menschen vor dem Gesetze gleich sind. Laut dessen Abs. 2 darf insbesondere niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden. Der darauffolgenden Bestimmung, § 8 KV, ist sodann zu entnehmen, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind und der Kanton und die Gemeinden für deren Gleichstellung sorgen (Abs. 1 ); weiter, dass alle in dieser Verfassung verankerten persönlichen Rechte und Pflichten sowie die Volksrechte für Frauen und Männer gleichermassen gelten (Abs. 2). Bezüglich der Garantien der KV ist vorweg festzustellen, dass ihnen nur dann eigene Tragweite bzw. selbständige Bedeutung zukommen, wenn sie ein weitergehendes Recht als die Bundesverfassung gewähren (BGE 108 la 155 E. 3a). Das ist in bezug auf §§ 7 und 8 KV nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht kann sich daher im konkreten Fall darauf beschränken, die Vereinbarkeit des umstrittenen § 5 Abs. 2 RRV mit dem eidgenössischen Verfassungsrecht zu überprüfen. b) Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BV statuiert allgemein die Gleichbehandlung der Geschlechter als unmittelbar anwendbares Grundrecht. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Geschlecht prinzipiell kein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung ist. In Satz 2 wird der Gesetzgeber in Bund, Kantonen und Gemeinden beauftragt, deren Gleichberechtigung in der Gesetzgebung - und zwar für sämtliche Rechtsgebiete, in denen Mann und Frau noch nicht gleichbehandelt werden; nicht nur für die im Sinne einer beispielhaften Aufzählung angeführten Bereiche "Familie, Ausbildung und Arbeit" - zu verwirklichen. Der Wortlaut des Verfassungsgebotes sowie dessen Sinn und Zweck sind klar. Das Bundesgericht hat denn auch deutlich festgehalten, Art. 4 BV stelle unzweideutig den Grundsatz auf, dass Mann und Frau in allen Rechts- und Lebensbereichen sowie auf allen staatlichen Ebenen (Bund, Kanton und Gemeinde) gleich zu behandeln seien. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur zulässig, wenn im Geschlecht begründete biologische oder funktionelle Unterschiede eine Gleichbehandlung schlechthin ausschlossen (BGE 108 la 29 E. 5). Ohne Zweifel ist das Institut des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes den Frauen und Müttern gewidmet; ihr Anspruch auf diesen Urlaub ist in diesem Sinne biologisch begründet, nicht aber - wie die Beschwerdeführerin richtigerweise erkannt hat - auch dessen Zahlungsmodalitäten. Wie bereits unter Erwägung 2. c) ausgeführt wurde, ist im Kanton Basel-Landschaft, ausser beim Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub, keine Lohnfortzahlung derweise gestaltet, dass sie nicht regelmässig per Monatsende ausgerichtet würde. Die Lohnfortzahlung bei anderen Abwesenheitsgründen wie beispielsweise bei Militärdienst, Krankheit und Unfall oder Weiterbildung hängt nicht vom Kriterium der Wiederaufnahme der Arbeit ab, sondern wird unbesehen dieser Möglichkeit weiterhin als Monatslohn, also jeweils auf Ende Monat, ausbezahlt. Diese Ungleichbehandlung in bezug auf den Zeitpunkt der Lohnfortzahlung, d.h. in bezug auf die Regelung der Zahlungsmodalitäten, leuchtet nicht ein. Sie lässt sich weder mit biologischen (noch mit funktionellen) Gründen erklären, weiche eine Ausnahme vom absoluten Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 BV zulassen würden. Vielmehr ist sie auf ein althergebrachtes, ja überholtes Rollen- und Familienverständnis zurückzuführen, welches sich nicht mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbaren lässt. Daraus erhellt, dass § 5 Abs. 2 RRV gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstösst. 4. Mit der Feststellung, § 5 Abs. 2 RRV verletze nach seinem bisher unangefochtenen kantonalen Verständnis Art. 4 Abs. 2 BV, ist noch nichts über die daraus zu ziehenden Folgen gesagt. Es ist zu beachten, dass geltendes Recht, das gegen das Gleichberechtigungsgebot verstösst, mit der Annahme von Art. 4 Abs. 2 BV nicht einfach ausser Kraft gesetzt wurde. Es bleibt vielmehr weiterhin in Geltung, doch kommt der dem Gesetzgeber erteilte Auftrag zum Zuge, für die Gleichstellung von Mann und Frau zu sorgen. Dieser wiederum, d.h. der in Art. 4 Abs. 2 BV enthaltene Gesetzgebungsauftrag, hindert den Richter jedoch nicht daran, Ungleichheiten, welche in Gesetzen enthalten sind, die der richterlichen Oberprüfung unterliegen, anlässlich dieser Kontrolle selbst zu beseitigen, soweit das möglich ist. Somit kommt der Grundsatz auch hier sinngemäss zur Anwendung, wonach das Bundesgericht eine angefochtene Vorschrift nur dann aufhebt, wenn sie sich jeder verfassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist (BGE 113 la 131; 111 la 25). Der Weg der verfassungskonformen Auslegung steht nur dann nicht offen, wenn diese dazu führen würde, den klaren Sinn und insbesondere den klaren Wortlaut der in Frage stehenden Norm beiseite zu schieben (BGE 109 la 301). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist - wie bereits unter Erwägung 2. a) dargelegt wurde - der Wortlaut der in Frage stehenden Bestimmung nicht derart deutlich und unmissverständlich wie die Vorinstanz meint. Somit steht einer verfassungskonformen Auslegung nichts entgegen. Art. 4 Abs. 2 BV führt zu einer dem Wortlaut nicht widersprechenden Auslegung von § 5 Abs. 2 RRV, die mit dem Gebot der Gleichberechtigung der Geschlechter übereinstimmt. Eine Änderung von § 5 Abs. 2 RRV ist daher nicht nötig. Vielmehr genügt es, wenn festgestellt wird, dass besagte Regelung sich nur mit der Berechnung der Lohnhöhe, nicht aber mit dem Zeitpunkt der Auszahlung befasst. Dies führt zum Ergebnis, dass die in § 5 Abs. 2 RRV enthaltene Lohnfortzahlung während des ganzen Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes als Monatslohn regelmässig auf Monatsende auszurichten ist. VGE vom 24.8.1994 i.S. G.R. (Nr. 82). |
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