|
Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1994 |
|
|
| 1 Politische Rechte 1.1 lnitiativrecht/Rechtsverzögerung Eine Rechtsverzögerung, die in Verbindung mit der Verletzung von Volksrechten geltend gemacht wird, ist auf Beschwerde hin vom Verwaltungsgericht in seiner Funktion als Verfassungsgericht zu beurteilen (§ 86 Abs. 2 fit. a KV, § 1 0 Abs. 3 VRG; E. 1). Bei der in § 12 Abs. 3 KV vorgeschriebenen Frist für die Behandlung von Volksinitiativen durch den Landrat handelt es sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist. Deren Überschreitung stellt eine Rechtsverzögerung dar, wenn sie auf keine sachlich gerechtfertigte Gründe zurückzuführen ist (§ 12 Abs. 3 KV,- E. 3-4). Sachverhalt Am 27. März 1991 reichten Vertreter der Partei "Grüne Baselland" bei der Landeskanzlei die nichtformulierte Gesetzesinitiative mit dem Titel "Kantonale Volksinitiative für den gleichmässigen Ausbau der spitalexternen Kranken- und Hauspflege - das Alter pflegen -" (im folgenden auch Spitex-Initiative genannt) ein. Mit Beschluss vom 26. April 1991 stellte die Landeskanzlei deren Zustandekommen fest. In der Folge wurde die Initiative durch den Regierungsrat bzw. die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion behandelt. In Ermangelung entsprechender statistischer Grundlagen sah sich diese zunächst dazu veranlasst, die erforderlichen Daten durch den kantonalen Verband der Haus- und Krankenpflegeorganisationen erheben zu lassen. Diese wurden im Jahre 1992 erfasst. Im Frühling 1993 begann die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion mit deren Auswertung. Ihren Abschluss fanden besagte Arbeiten im April 1993. Mit der Vorlage Nr. 93/130 vom 18. Mai 1993 gelangte der Regierungsrat mit der Empfehlung an den Landrat, die Initiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen. Am 24. Mai 1993 überwies das Büro des Landrates die genannte Vorlage an die vorberatende Umwelt- und Gesundheitskommission, welche sich in 13 Sitzungen mit den Anliegen der Initiative beschäftigte. Im Verlaufe der Sitzung vom 30. September 1994 fällte die Kommission den Beschluss, die entsprechende Vorlage Nr. 93/130 an den Regierungsrat zurückzuweisen. Zugleich verknüpfte sie ihren Rückweisungsbeschluss mit dem Antrag an die Kantonsregierung, dem Landrat einen Gegenvorschlag zum Initiativbegehren zu unterbreiten. Es war vorgesehen, dass der Landrat zum kommissionsrätlichen Beschluss voraussichtlich am 16. Januar 1995 Stellung nehmen wird. Am 25. August 1994 erhoben die "Grüne Baselland" (Beschwerdeführerin 1) sowie D.B. (Beschwerdeführer 2) Rechtsverzögerungsbeschwerde an das kantonale Verfassungsgericht. Erwägungen 1. Das Initiativrecht verbürgt den Anspruch, dass ein Volksbegehren, welches die geltenden Formerfordernisse erfüllt und keinen übergeordneten materiellen Vorschriften widerspricht, den Stimmbürgern in dem dafür vorgesehenen Verfahren unterbreitet wird. Die Kantonsverfassung (KV) vom 17. Mai 1984, in Kraft seit 1. Januar 1987, regelt in den Bestimmungen von § 21 bis § 38 die im Kanton Basel-Landschaft gewährleisteten Volksrechte. Für den vorliegenden Fall von besonderem Interesse ist dabei die in den §§ 28 ff. geordnete Volksinitiative. 2. Gemäss § 86 Abs. 2 lit. a KV beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten (vgl. dazu auch § 37 KV; Christina Kiss-Peter, Justizverfassung des Kantons Basel-Landschaft, 1993, S. 183). § 153 KV erklärt bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit (vgl. dazu VPO, in Kraft ab 1. Januar 1995) sinngemäss das VRG für anwendbar. Da die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zur Verfassungsgerichtsbarkeit im heutigen Zeitpunkt noch nicht anzuwenden sind, richtet sich das vorliegende Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften des VRG. Die Legitimationsvorschrift des § 13 VRG gibt auf die Frage, wer zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Volksrechten befugt sein soll, keine direkte Antwort. Die Praxis des Verfassungsgerichts orientiert sich deshalb an den Kriterien, die das Bundesgericht für die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde aufgestellt hat (Urteil des Verwaltungsgerichts als Verfassungsgericht vom 16. September 1987 i.S. VCS und Konsorten). Zur Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht ist jeder an der fraglichen Abstimmung oder Wahl stimmberechtigte Bürger legitimiert (BGE 105 la 359 f., E. 4a mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer 2 ist ein im Kanton Basel-Landschaft wohnhafter und stimmberechtigter Schweizer Bürger und in dieser Eigenschaft unstreitig zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Das Bundesgericht lässt auch Stimmrechtsbeschwerden von politischen Parteien zu, sofern diese als juristische Person konstituiert sind und im betreffenden Kanton oder der betreffenden Gemeinde politische Aktivitäten entfalten (BGE 106 la 198 E. 2a). Die Beschwerdeführerin 2 ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und somit ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerdeführer 1 und 2 in Verbindung mit der Verletzung von Volksrechten eine Rechtsverzögerung geltend machen, könnte § 10 Ziffer 3 VRG zu Fragen Anlass geben, zumal nach dieser Bestimmung die Verzögerung von Verwaltungsentscheiden oder -verfügungen, welche in die Kompetenz der Behörden des Kantons und der Gemeinden fallen, dem Verwaltungsgericht mittels Klage zu unterbreiten sind. Nach der Gerichtspraxis ist die verwaltungsgerichtliche Klage allerdings subsidiär und kommt nur dann zum Zuge, wenn eine Beschwerde nicht möglich ist. Gemäss § 86 Abs. 2 lit. a KV sind indessen die Verletzung von Volksrechten generell vom Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht zu beurteilen. Mit der genannten allgemeinen Zuweisung zur Verfassungsgerichtsbarkeit entscheidet sich die aufgeworfene Unklarheit klar zugunsten der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, womit die Unterscheidung zwischen den beiden Rechtsmittein in diesem Bereich gegenstandslos geworden ist. 3. Die Beschwerdeführer erheben den Vorwurf der Rechtsverzögerung. In diesem Zusammenhang führen sie aus, es sei die Vorschrift von § 29 Abs. 3 KV verletzt worden, indem ein entsprechender Beschluss des Landrates - sei dies die Unterbreitung zur Volksabstimmung oder die Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage - betreffend die Initiative für den gleichmässigen Ausbau der spitalexternen Kranken- und Hauspflege «Das Alter pflegen" bis heute noch ausstehe. Wegen übermässiger und unbegründeter Fristüberschreitung bestehe daher ein verfassungswidriger Zustand . a) Gemäss § 29 Abs. 3 KV werden nichtformulierte Begehren innert zweier Jahre dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt (Satz 1). Und weiter: Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert zweier Jahre eine entsprechende Vorlage zuhanden des Volkes aus (Satz 2). Er bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes (Satz 3). Aus dieser Vorschrift erhellt, dass zur Behandlung nichtformulierter Volksinitiativen zwei Wege gegeben sind: Entweder stimmt der Landrat dem fraglichen Begehren zu und verfasst in der Folge eine Vorlage zuhanden des Volkes oder aber er lehnt die nichtformulierte Volksinitiative in der Sache ab und legt sie deshalb dem Volk zur Abstimmung vor. Für beide der aufgezeigten Möglichkeiten, d.h. für diese der Durchführung einer Volksabstimmung im Fall des Nichteintretens als auch für jene der Verabschiedung einer Vorlage, sind zweijährige Fristen vorgesehen. Eine entsprechende erste Beschlussfassung oder Weichenstellung durch den Landrat steht in casu jedoch auch noch zum heutigen Zeitpunkt aus, obwohl die Spitex-Initiative bereits im Frühling 1991 eingereicht worden ist. Wie die Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem Landrat zutreffend annehmen, handelt es sich bei den betreffenden Fristen von § 29 Abs. 3 KV um Ordnungsfristen (BGE 104 la 240 E. 3a; BGE 108 la 165 E. 3b, vgl. dazu auch Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBI 83. Band, 1982, S. 3 ff., S. 35/36; Hans Huber, Die Rechtsfolge der Verschleppung von Verfassungsinitiativen, in: ZBI, 57. Band, 1956, S. 289). Das will indessen nicht heissen, dass ihnen jegliche Relevanz abzusprechen ist. Zweifelsohne sind sie von einer gewissen politischen Bedeutung. Den Ordnungsvorschriften kommt zwar keine absolute Geltung wie beispielsweise den Verjährungs- oder Verwirkungsfristen zu; sie müssen aber immerhin als zeitliche Zielvorgaben begriffen werden. Mithin kann es in diesem Sinne - also in zeitlicher Hinsicht - zu Konflikten zwischen parlamentarischer Arbeit und Wahrung der Volksrechte kommen. Erst wenn jedoch die zur Behandlung der Initiative aufgerufenen kantonalen Behörden besagte zweijährige Fristen grundlos verstreichen lassen, indem sie nicht tätig werden bzw. mit einer sachlich nicht gerechtfertigten Langsamkeit vorgehen, kann die Rede von einer missbräuchlichen Verschleppung des betreffenden Volksbegehrens sein. Ein Verfahren kann also sowohl durch Inaktivität als auch durch gewisse positive Anordnungen (Sistierungen oder Beweismassnahmen usw.) unnötig hingezogen werden (Georg Müller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Band 1, Art. 4 BV Rz 92). Die Festlegung der einem bestimmten Fall angemessenen Verfahrensdauer muss dabei aber im Hinblick auf die Natur und den Umfang der Sache sowie die objektiven Umstände beurteilt werden (Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der Schweizerischen Bundesverfassung, 1991, S. 265; BGE 119 lb 311 E. 5b, 107 lb 160 E. 3b, 103 V 190 E. 3a). Somit geht es bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, weiche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt sind (vgl. dazu auch Rhinow/Koller/Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht, Basel u. Frankfurt a.M. 1994, Rz 323 ff.). Den bisherigen Überlegungen zufolge kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Rechtsverzögerung erst dann vorliegt, wenn sich die Überschreitung der in § 29 Abs. 3 KV statuierten Ordnungsvorschriften auf keine sachlich gerechtfertigten Gründe zurückführen lässt. b) Es ist evident, dass seit der Einreichung der Spitex-Initiative vom 27. März 1991 bis zur heutigen gerichtlichen Beurteilung viel an Zeit vergangen ist. Der bisherige Zeitverbrauch bzw. Zeitbedarf des Regierungsrates zum einen und der landrätlichen Umwelt- und Gesundheitskommission zum andern kann indessen nicht schon für sich alleine zur Annahme einer RechtsVerzögerung führen, sondern muss - um eine objektive Gesamtwürdigung sicherzustellen - in Beziehung zum Charakter der konkreten Regelungsmaterie und den betreffenden Verfahrensabläufen gesetzt werden. So ist nach entsprechend einhelliger Meinung des Gerichtes - anders als die Beschwerdeführer 1 und 2 dartun - der mit dem lnitiativbegehren aufgeworfene Themenbereich, weicher verschiedenste Wechselwirkungen zu anderen Sachgebieten zeitigt und insbesondere zu zentralen gesundheitspolitischen Fragen führt, als schwierig und sehr komplex einzustufen. Im weitem kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht die Rede davon sein, dass der Regierungsrat die ersten zwei Jahre untätig geblieben, dessen zeitliche Verzögerung in der Bearbeitung der Initiative jedenfalls nicht nachzuvollziehen sei. Dieser Behauptung der Beschwerdeführer kann in keinem Fall beigepflichtet werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich der Regierungsrat insgesamt sachbezogen und fundiert den Anliegen der Initiative angenommen hat. Die Beschwerdeführer vermögen denn auch konkret nicht aufzuzeigen, wo respektive wann der Regierungsrat unnötig hätte Zeit verschwendet haben sollen. Von einer bewussten Verschleppung der Behandlung der Initiative kann angesichts dieser Umstände jedenfalls nicht gesprochen werden. Das gleiche muss nach Ansicht des Gerichts auch für die Bearbeitung der Initiative durch die landrätliche Umwelt- und Gesundheitskommission gelten. In insgesamt 13 Sitzungen wurde die Initiative mit zwei weiteren Vorlagen intensiv, vernünftig und sachlich behandelt. Eine missbräuchliche Verzögerungsabsicht kann auch hier nicht ausgemacht werden. Am Rande gilt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Fraktionssprecher der Beschwerdeführerin 2 als Mitglied des lnitiativkomitees und der Umwelt- und Gesundheitskommission bis auf die Septembersitzung vom 30. September 1994 nie konkrete Kritik gegenüber dem Vorgehen der Kommission geäussert hat (vgl. dazu Protokoll der Umwelt- und Gesundheitskommission vom 30. September 1994, 54. Sitzung) . Rückblickend bleibt festzustellen, dass der lange Zeitbedarf von Regierungsrat und landrätlicher Kommission zur Behandlung der Spitex-Initiative durchaus nachvollziehbar ist; es ist kein Punkt in der Bearbeitung zu ersehen, der eine Zeitvergeudung bergen und auf ein bewusstes Ingangsetzen einer Verschleppung hinweisen würde. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und muss daher abgewiesen werden. 4. Anlässlich ihrer Sitzung vom 30. September 1994 fällte die Umwelt- und Gesundheitskommission in vorliegender Angelegenheit den Entscheid, dem Landrat Antrag zu stellen, die Vorlage an den Regierungsrat zurückzuweisen, welcher mit der Ausarbeitung eines Gegenvorschlag zum lnitiativbegehren zu beauftragen wäre. Mit dieser in die Wege geleiteten Vorgehensweise könnte sich nach Auffassung des Gerichts indessen eine Missachtung der Volksrechte anbahnen. Bei Annahme des Kommissionsbeschlusses durch den Landrat würden die Behandlung der Initiative wie auch die politische inhaltliche Auseinandersetzung in ein bereits schon dagewesenes Bearbeitungsstadium zurückversetzt, wobei der mit der Rückweisung verbundene Auftrag zur Ausarbeitung eines Gegenvorschlages ausserdem in völligem Gegensatz zur früheren Haltung des Regierungsrates stünde. Jedenfalls wäre derweise ein Ende des konkreten Verfahrens, d.h. bis es zur Vorlegung von Initiative und Gegenvorschlag vor das Volk kommen würde, nicht absehbar. Eine derartige nicht in Reichweite liegende Verzögerung der Angelegenheit wäre mit dem in der Kantonsverfassung statuierten Stimmrecht kaum mehr zu vereinbaren. Entscheid des Verfassungsgerichts vom 21. 12. 1994 i.S. G.B. und B.D. (Nr. 118). 1.2 Zulässige Listenbezeichnungen bei Wahlen Stimmberechtigte Einwohner sowie politische Parteien, die im Gebiet des Gemeinwesens, dessen Hoheitsakt angefochten wird, tätig sind und sich als juristische Person konstituiert haben, sind zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (E. 1). Jeder Wahlvorschlag muss eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidbare Listenbezeichnung aufweisen, wobei an die Unterscheidbarkeit keine grossen Anforderungen gestellt werden dürfen (§ 33 Abs. 2 GpR, E. 2-4). Sachverhalt Am 10. Februar 1994 erhielt die Landeskanzlei vom Regierungsstatthalter Laufen die bereinigten Originale der sechs fristgemäss eingegangenen Wahlvorschläge für die Landratswahlen vom 27. März 1994 im Wahlkreis Laufen. Darunter befanden sich u.a. ein Wahlvorschlag mit sechs Kandidaten unter der Listenbezeichnung "Freisinnig-Demokratische Partei Laufental/Vereinigung Berntreuer Laufentaler" sowie ein weiterer Wahlvorschlag mit drei Kandidatinnen und Kandidaten unter der Listenbezeichnung "Freisinnig-Demokratische Partei". Gestützt auf § 36 Abs. 2 GpR wurden die Listen für die Landratswahlen vom 27. März 1994 im Wahlkreis Laufen von der Landeskanzlei im Amtsblatt Nr. 7 vom 17. Februar 1994 veröffentlicht. Die beiden genannten Wahlvorschläge wurden in der Publikation wie folgt aufgeführt: "Freisinnig-Demokratische Partei Laufental/Vereinigung Berntreuer Laufentaler (FDP/VBL)-Liste 14- und -Freisinnig-Demokratische Partei (FDP)-Liste 15". Gegen die Bezeichnung der Liste 15 der Wahlvorschläge für die Landratswahlen im Wahlkreis Laufen erhoben zwei Stimmbürger und die Freisinnig-Demokratische Partei Laufental Beschwerde beim kantonalen Verfassungsgericht. Sie beantragten u.a., die Unterzeichner der Liste 15 seien anzuweisen, für die von ihnen eingereichte Liste eine Listenbezeichnung zu wählen, welche sich deutlich von der von der Freisinnig-Demokratischen Partei Laufental eingereichten Liste 14 unterscheidet und welche keinerlei Verwechslungsgefahr mit der Freisinnig-Demokratischen Partei aufweist. Erwägungen 1.a) Gemäss § 36 Abs. 2 GpR werden die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) im Verhältniswahlverfahren von der Landeskanzlei im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Veröffentlichung stellt eine Verfügung dar, die innert 5 Tagen beim Verfassungsgericht angefochten werden kann (§ 88 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 90 Abs. 1 GpR). Die Wahlvorschläge für die Landratswahlen vom 27. März 1994 im Wahlkreis Laufen sind im Amtsblatt Nr. 7 vom 17. Februar 1994 publiziert worden. Der Tag der Veröffentlichung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 91 lit. a GpR). Die vorliegenden Beschwerdeeingaben sind am 18., 20. bzw. 22. Februar 1994 der Post übergeben worden und sind somit allesamt rechtzeitig erfolgt. b) In bezug auf die Beschwerdebefugnis orientiert sich die Praxis des Verfassungsgerichts an den Kriterien, die das Bundesgericht für die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde aufgestellt hat (Urteil des Verfassungsgerichts vom 21. Oktober 1987 i.S. SP + Konsorten und M.E., BLVGE 1987, S. 14 ff. E. 1). Zur Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht ist jeder an der fraglichen Abstimmung oder Wahl stimmberechtigte Bürger legitimiert (vgl. BGE 11 8 la 188 E. 1 b, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer C. und S. sind im Wahlkreis Laufen wohnhafte und stimmberechtigte Schweizer Bürger und in dieser Eigenschaft unstreitig zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden befugt. Das Bundesgericht lässt auch Stimmrechtsbeschwerden von politischen Parteien sowie von initiativ- und Abstimmungskomitees zu, sofern diese als juristische Person konstituiert sind und im betreffenden Kanton oder der betreffenden Gemeinde politische Aktivitäten entfalten (vgl. BGE 115 la 153 E. lb; 106 la 198 E. 2a). Ob die Freisinnig-Demokratische Partei Laufental das Erfordernis der juristischen Persönlichkeit erfüllt, kann vorliegend offen bleiben, da das Verfassungsgericht jedenfalls auf die inhaltlich gleichlautenden Beschwerden von C. und S. eintritt. 2. Gemäss § 33 Abs. 2 GpR muss jeder Wahlvorschlag eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidbare Listenbezeichnung aufweisen. Das GpR hat - abgesehen vom Kriterium der Unterscheidbarkeit - keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen für die Listenbezeichnungen aufgestellt. Das Argument der Beschwerdeführer, wonach die hinter der Liste 15 stehende Gruppierung nicht berechtigt sei, die Bezeichnung "Freisinnig-Demokratische Partei" zu verwenden, ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Sofern die Freisinnig-Demokratische Partei Laufental juristische Persönlichkeit besitzt und folglich Trägerin eines Namensrechts ist, kann sie sich gegen allfällige Namensanmassungen durch Drittpersonen auf dem Zivilrechtsweg zur Wehr setzen (vgl. Art. 29 ZGB). 3. Zu prüfen ist somit einzig, ob die Bezeichnung der Liste 15 dem Erfordernis von § 33 Abs. 2 GpR genügt, d.h. ob sie von der Bezeichnung der Liste 14 unterscheidbar ist. Aus dem Kriterium der Unterscheidbarkeit lässt sich im Sinne eines Minimalerfordernisses ableiten, dass jedenfalls gleichlautende Listenbezeichnungen verboten sind. Es darf wohl auch verlangt werden, dass sich die Listenbezeichnungen nicht nur in Details, die leicht übersehen werden können, unterscheiden müssen. Hingegen spricht das Gesetz nicht von einer "klar" oder "deutlich" unterscheidbaren Listenbezeichnung, weshalb an die Unterscheidbarkeit keine grossen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es besteht keine Zweifel daran, dass sich die Liste 15 mit der Bezeichnung "Freisinnig-Demokratische Partei (FDP)" von der Liste 14 mit der Bezeichnung "Freisinnig-Demokratische Partei Laufental/Vereinigung Berntreuer Laufentaler (FDP/VBL)" mit hinreichender Deutlichkeit unterscheidet. Der zur Kennzeichnung der Liste 14 verwendete Doppelname macht deutlich, dass sich zwei Gruppierungen zu einer gemeinsamen Liste zusammengeschlossen haben. Die als Liste 15 kandidierende Gruppierung nennt sich schlicht "Freisinnig-Demokratische Partei". Die auf der Liste 14 an erster Stelle genannte Gruppierung verwendet eine gleichlautende Parteibezeichnung, welche jedoch durch den Zusatz "Laufental" ergänzt wird. Auch für einen Stimmbürger, dem die politischen Hintergründe nicht vertraut sind, ist somit klar, dass die "Freisinnig-Demokratische Partei" (Liste 15) nicht mit der "Freisinnig-Demokratischen Partei Laufental" (Mitbewerberin auf der Liste 14) identisch ist. Das Laufental ist ein relativ kleiner Wahlbezirk mit rund 1 0'000 Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen. Als Folge der während rund 15 Jahren dauernden Auseinandersetzung um die Kantonszugehörigkeit des Laufentals sind die Wahlberechtigten dieses Bezirks in politischen Belangen stark sensibilisiert und dementsprechend überdurchschnittlich gut informiert. Die Hintergründe, die zur Bildung von zwei Gruppierungen geführt haben, die beide mit dem Attribut "Freisinnig-Demokratisch" zu den Landratswahlen antreten, dürfen deshalb weitgehend als bekannt vorausgesetzt werden. Die beiden Gruppierungen werden zudem im bevorstehenden Wahlkampf zweifellos bestrebt sein, die aus ihrer Sicht wesentlichen Unterschiede zu betonen. Durch diese faktischen Gegebenheiten wird die Unterscheidbarkeit der beiden Listen noch verstärkt. 4. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Bezeichnungen der Listen 14 und 15 könnten beim Ausfüllen der Wahllisten zu Verwechslungen führen, weshalb die freie Kundgabe und die richtige Ermittlung des Wählerwillens in Frage gestellt seien. Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig. Bei Verwendung der vorgedruckten Parteilisten kann eine Verwechslungsgefahr, wie sich aus Erwägung 3 ergibt, ausgeschlossen werden. Die Befürchtung der Beschwerdeführer bezieht sich denn auch in erster Linie auf diejenigen Wahlberechtigten, welche die freie Liste verwenden. Wer den Wahlzettel ohne Vordruck (freie Liste) benutzt, kann Kandidatennamen der Parteilisten eintragen und die Listenbezeichnung und Ordnungsnummer einer Parteiliste anbringen (§ 38 Abs. 3 GpR). Verzichtet ein Wähler auf die Möglichkeit, die freie Liste mit einer Listenbezeichnung und einer Ordnungsnummer zu versehen, so zählen nur die Kandidatenstimmen als Parteistimmen (§ 39 Abs. 2 lit. a GpR). Eine Verwechslungsgefahr ist in diesem Fall ausgeschlossen, weil jeder Kandidat einer bestimmten Parteiliste zugeordnet werden kann. Bringt ein Wähler auf der freien Liste eine Listenbezeichnung mit dazugehörender Ordnungsnummer an, so wird die freie Liste zu einer Parteiliste. Dies hat zur Folge, dass auch die leeren Linien als Zusatzstimmen zur Parteistimmenzahl gezählt werden (vgl. § 39 Abs. 2 lit. b GpR). Nur in diesem Fall, d.h. wenn eine freie Liste handschriftlich mit Listenbezeichnung und Ordnungsnummer ergänzt worden ist und zudem leere Linien aufweist, spielt die korrekte Listenbezeichnung eine Rolle. Aus der Wahlanleitung, die den Wahlunterlagen beiliegt, geht unmissverständlich hervor, dass die freie Liste nur dann zu einer Parteiliste wird, wenn sie sowohl die Parteibezeichnung als auch die Listennummer enthält. Damit die freie Liste als Parteiliste identifizierbar ist, muss der Wähler also mindestens die Abkürzung der betreffenden Partei und die zugehörige Listennummer anbringen. Freie Listen, welche lediglich die Abkürzung eines Parteinamens (z.B. FDP) oder nur eine Listennummer (z.B. Liste 14) enthalten, gelten nicht als Parteilisten, sondern bleiben eine freie Liste. Gleiches gilt auch dann, wenn die Listenbezeichnung und die Listennummer nicht übereinstimmen (z.B.: SVP Liste 2). Da in einem solchen Fall unklar ist, ob der Wähler die freie Liste zu einer Parteiliste der SP (Liste 2) oder der SVP (Liste 3) machen wollte, kann der betreffende Wahlzettel nur als freie Liste, nicht aber als Parteiliste akzeptiert werden. Das Gesetz hat somit für die von den Beschwerdeführern angesprochenen Zweifelsfälle klare Regeln aufgestellt, welche sich folgendermassen zusammenfassen lassen: - eine freie Liste wird nur dann zur Parteiliste der Liste 14, wenn auf ihr handschriftlich mindestens die Abkürzung FDP/VBL sowie die Ordnungsnummer 14 vermerkt sind; - eine freie Liste wird nur dann zur Parteiliste der Liste 15, wenn auf ihr handschriftlich mindestens die Abkürzung FDP sowie die Ordnungsnummer 15 vermerkt sind; - freie Listen mit unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben (z.B. nur mit der Bezeichnung "Liste 15" oder mit der Bezeichnung "FDP- Liste 14") zählen nicht als Parteilisten, sondern als freie Listen. Von den Stimmberechtigten darf sowohl bei Sachabstimmungen als auch bei Wahlen ein gewisses Mass an Aufmerksamkeit und Unterscheidungsvermögen verlangt werden. lrrtümer, die auf Unkenntnis oder Unachtsamkeit zurückzuführen sind, können selbstverständlich nie ganz ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass solche lrrtümer vorkommen können, stellt jedoch keinen Grund dar, um an die Unterscheidbarkeit der Listenbezeichnungen im Sinne von § 33 Abs. 2 GpR höhere Anforderungen zu stellen. Urteil des Verfassungsgerichts vom 2. 3.1994 i. S. FDP L., C. und S. (Nr. 17). |
| |
| |
|
|
|
|