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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1993 |
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| 4.5 Rückwirkender Verkehrssteuerrabatt Dem Regierungsrat steht es zu, von der Beurteilung einer zuständigerweise an ihn gerichteten Beschwerde abzusehen und die Beschwerde unmittelbar dem Verwaltungsgericht zum Entscheid zuzuweisen. Dieses Vorgehen drängt sich insbesondere auf, wenn der Regierungsrat der verfügenden Instanz eine Weisung erteilt hat, wie verfügt werden soll (§ 30 VWVG; E. 1). Die Rückwirkung von begünstigenden Erlassen ist zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder zumindest klar gewollt und zeitlich verhältnismässig ist (§ 1 1 KV, E. 4). Das Inkrafttreten eines Erlasses gibt keinen Aufschluss über die Rückwirkung (E. 5a). Das Erfordernis, wonach die Rückwirkung nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt sein muss, ist durch Auslegung des lnitiativtextes zu ermitteln, wobei gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben insbesondere die durch die Initiative geweckten Erwartungen der Stimmbürger zu berücksichtigen sind. Gestützt auf die Auslegung muss die Steuerreduktion gemäss § 10a Verkehrsabgabengesetz ab 1. Januar 1992 gewährt werden (§ 10 Verkehrsabgabengesetz, E. 5b). Auch das Erfordernis, wonach die Rückwirkung zeitlich mässig sein muss, ist erfüllt, da ein Zeitraum von neun Monaten den Rahmen des Zulässigen nicht sprengt (§ 1 1 KV, E. 6a). Die rückwirkende Steuerreduktion führt zu keinen stossenden Rechtsungleichheiten (Art. 4 BV, E. 6b). Fiskalische Gründe des Gemeinwesens reichen nicht aus, um eine zulässige Rückwirkung von Erlassen auszuschliessen (E. 6c). Sachverhalt Am 27. September 1992 wurde die formulierte Gesetzesinitiative "Für einen Verkehrssteuer-Rabatt" von den Stimmberechtigten angenommen. Der Regierungsrat beschloss am 3. November 1992, dass die vom Volk gutgeheissene Reduktion der Verkehrssteuern in Anbetracht der Tatsache, dass diese Gesetzesänderung gemäss Initiativtext am 28. September 1992 in Kraft getreten ist, auch anteilsmässig für das Steuerjahr 1992 zu vollziehen sei. Diese "Pro-Rata-Reduktion" gelte für die Zeit vom 28. September bis 31. Dezember 1992. Die Motorfahrzeugkontrolle wurde angewiesen, den betreffenden Rabattbetrag mit der Verkehrssteuer 1993 zu verrechnen oder dort wo dies nicht realisierbar sei, soweit als möglich zurückzuerstatten. Ausserdem seien die Gesuche um Rückerstattung der Verkehrssteuern 1992 im Sinne dieses Beschlusses mittels Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle teilweise gutzuheissen. Dieser Regierungsratsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 5. November 1992 unter der Rubrik "Allgemeine Bekanntmachungen; aus den Verhandlungen des Regierungsrates" sinngemäss wiedergegeben. Gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 3. November 1992 versandte die Motorfahrzeugkontrolle im Januar 1993 die Rechnungen für die Motorfahrzeugsteuer 1993 und verrechnete weisungsgemäss den Rabattbetrag für die Zeit vom 28. September bis 31. Dezember 1992 mit den Steuern für das Jahr 1993. Mit Eingaben vom 7., 11., 12. und 14. Januar 1993 erhoben die Firma H.G sowie H.G., R.G., E.R. und E.S. gegen ihre Verrechnungssteuerrechnungen Beschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragten, dass die Steuerreduktion für das ganze Jahr 1992 erfolgen müsse. Die betreffenden Beschwerden wurden vom Regierungsrat mit Beschluss vom 9. März 1993 als Sprungbeschwerden an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Erwägungen 1. a) Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen die Verkehrssteuerrechnungen, welche die Motorfahrzeugkontrolle Baselland - gemäss den im Beschluss vom 3. November 1992 formulierten Weisungen des Regierungsrates - ausgestellt hat. In Übereinstimmung mit der nicht zu beanstandenden Rechtsmittelbelehrung wurden die Beschwerden an die Adresse des Regierungsrats erhoben. Mit der Weiterleitung an das Verwaltungsgericht hat der Regierungsrat von der in § 30 VWVG verankerten Befugnis, Verwaltungsbeschwerden dem Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen, sofern dieses zuständig ist und der Beschwerdeführer nur die vor Verwaltungsgericht zulässigen Rügen erhebt, Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen dieser sogenannten Sprungbeschwerde sind im vorliegenden Fall gegeben, so dass die Weiterleitung der Beschwerden an das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist. Auch sachlich erscheint dieses Vorgehen als gerechtfertigt, greift doch eine solche Sprungbeschwerde in der Regel dann Platz, wenn eine Rechtsmittelinstanz ihrer Vorinstanz - wie dies der Regierungsrat gegenüber der Motorfahrzeugkontrolle im vorliegenden Fall getan hat - in einer Angelegenheit durch konkrete fallbezogene Weisung angeordnet hat, wie zu entscheiden ist. Es wäre schliesslich wenig sinnvoll, wenn der Beschwerdeweg gegen diesen Entscheid an die Rechtsmittelinstanz führen würde, die diese Weisung erteilt hat (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 81). b) Als Halter der betreffenden Fahrzeuge und Adressaten der angefochtenen Verkehrssteuerrechnungen sind die Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert, so dass auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die angefochtenen Verkehrssteuerrechnungen insofern zu beanstanden seien, als ihnen bei korrekter Anwendung des - durch die am 27. September 1992 angenommene Initiative für einen Verkehrssteuer-Rabatt eingeführten - § 10a Verkehrsabgabengesetz vom 25. Juni 1981 eine Steuerreduktion für das ganze Jahr 1992 zustehe. Die Beschwerdeführer rügen somit die unrichtige Anwendung eines kantonalen Gesetzes, was nach § 1 1 Abs. 1 lit. b VRG eine im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässige Rüge darstellt. Während die Beschwerdeführer die fragliche Bestimmung also dahingehend interpretieren, dass die Steuerreduktion ab 1. Januar 1992 zu erfolgen habe, stellt sich der Regierungsrat auf den Standpunkt, dass eine solche erst ab dem Datum des Inkrafttretens der Gesetzesänderung, dem 28. September 1992, gewährt werden könne. Eine rückwirkende Reduktion auf den 1. Januar 1992 sei nach Sinn und Zweck des § 10a Verkehrsabgabengesetz resp. der Initiative nicht klar gewollt. 3. Gemäss der am 27. September 1992 angenommenen formulierten Gesetzesinitiative lautet der dadurch eingeführte § 10a des Verkehrsabgabengesetzes wie folgt: "§ 10a Verkehrssteuer-Rabatt Die Sätze der Verkehrssteuern gemäss den §§ 7-10 werden ab 1991 um 20% gesenkt. Sollte die Volksabstimmung über das Initiativbegehren nach 1990 erfolgen, so wird die Jahrzahl 1991 gemäss Absatz 1 durch die Jahrzahl 1992 ersetzt." In Ziffer ll der Initiative wird weiter festgehalten: "Diese Bestimmung tritt am Tage nach der Volksabstimmung in Kraft." Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass gemäss Abs. 2 der fraglichen Bestimmung und der Tatsache, dass die Volksabstimmung nach 199,0 stattgefunden hat, die Jahrzahl 1991 durch die Jahrzahl 1992 ersetzt wird und der massgebende Absatz lautet: "Die Sätze der Verkehrssteuern gemäss den §§ 7-10 werden ab 1992 um 20% gesenkt." Im folgenden ist zu prüfen, ob diese Bestimmung eine rückwirkende Steuerreduktion verlangt und wenn ja, ob diese zulässig ist. 4. a) Der aus Art. 4 abgeleitete und in § 11 KV ausdrücklich statuierte Verfassungsgrundsatz, dass die Rückwirkung grundsätzlich unzulässig ist, gründet auf der Überlegung, dass niemandem Verpflichtungen auferlegt werden sollen, die ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt waren, mit denen er also nicht rechnen konnte oder musste (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 269, S. 57 ff.; Georg Müller, in: Kommentar BV, Art. 4, Rz. 74). Nach der Lehre und Rechtsprechung ist die Rückwirkung ausnahmsweise zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt, zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirkt und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte bedeutet (vgl. G. Müller, a.a.O., Rz. 75, mit weiteren Hinweisen; Max lmboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. 1, Basel u. Stuttgart 1976, Nr. 16 B 1 lit. a-e). Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Rückwirkungsverbot und die Ausnahmen vom Verbote vorwiegend mit dem Ziel entwickelt wurden, das von der Rückwirkung betroffene Individuum zu schützen oder aufgrund einer Interessenabwägung eine Rückwirkungslast zuzulassen (Kurt Eichenberger, Auszug aus dem Rechtsgutachten über Fragen der Zulässigkeit von Volksinitiativen im Bund, in: ZBI, 93. Bd., 1992, S. 405 ff.). Deshalb erstaunt es nicht, dass sich die Lehre mit der Rückwirkungsproblematik bei begünstigenden Erlassen schwer tut und umstritten ist, ob die genannten Voraussetzungen auch in diesen Fällen erfüllt sein müssen (vgl. G. Müller a.a.O., Rz. 75). Ein Teil der Lehre will eine begünstigende Rückwirkung nur unter denselben Voraussetzungen wie eine belastende zulassen (vgl. insbesondere Alfred Kölz, Intertemporales Verwaftungsrecht, in: ZSR, 1983, 2. Halbband, S. 171). Andererseits wird relativ pauschal die Meinung vertreten, dass begünstigende rückwirkende Gesetze unbedenklich seien (imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 16 B 11), resp. bedenkenlos zugelassen werden können (Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 1, deutschsprachige Ausgabe der 4. Auflage des "Précis de droit administratif", Basel u. Frankfurt am Main 1992, N 560, S. 120). Meist wird zwar betont, dass bei der begünstigenden Rückwirkung Individuaischutz- und Rechtssicherheitsbedenken unangebracht seien und die Rückwirkung grundsätzlich zulässig sei, dennoch werden im Ergebnis die gleichen Voraussetzungen wie bei der belastenden verlangt (Häfelin/Müller, a.a.O., N 272 ff., S. 58 f.; G. Müller, a.a.O.; K. Eichenberger, a.a.O., S. 412; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel u. Frankfurt am Main 1990, Nr. 16 B 11). Auch aus der Formulierung von § 11 KV ergibt sich, dass die begünstigende Rückwirkung als eher unproblematisch bezeichnet werden kann. Nach der erwähnten Bestimmung ist die Rückwirkung von Erlassen dann unzulässig, wenn sie zeitlich übermässig zurückgreift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt. Bei begünstigenden Erlassen, welche definitionsgemäss zu keiner Belastung führen, bildet somit gemäss § 11 KV die zeitliche Übermässigkeit das wesentliche Kriterium für die Zulässigkeit der Rückwirkung. Im vorliegenden Fall würde sich eine allfällige Rückwirkung der Steuerreduktion zweifellos begünstigend auf die Beschwerdeführer auswirken. Der Umstand, dass Individualschutz- und Rechtssicherheitsgedanken (vgl. vorstehende Erwägung) in einem solchen Fall unangebracht sind, wirkt sich in der Weise aus, als bei der Prüfung der Zulässigkeit allgemein ein etwas milderer Massstab anzulegen ist. b) Einig ist man sich in der Lehre und Rechtsprechung darüber, dass den Betroffenen nicht generell ein Anspruch auf rückwirkende Anwendung des neuen günstigeren Rechts zusteht. Vielmehr besteht ein solcher Anspruch nur, wenn er vom Gesetz vorgesehen ist (vgl. statt vieler Häfelin/Müller, a.a.O., N 274, S. 59; BGE 105 la 40,102 lb 338; VGE vom 25. August 1982 i.S. X in: BLVGE 1982, S. 45). Diese Voraussetzung wird dahingehend konkretisiert, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt sein müsse (vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.O., N 16 B 1 a; BGE 102 1 b 338). c) Das Rückwirkungsverbot erstreckt sich nur auf solche Fälle, wo das neue Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Keine Rückwirkung, sondern sog. unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber auf Verhältnisse abstellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 266 ff., S. 57 ff.). Der Regierungsrat ist in seiner Vernehmlassung davon ausgegangen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine echte Rückwirkung handelt. Dieser Ansicht ist grundsätzlich zuzustimmen, doch kann diese Frage letztlich offen bleiben. Dies, weil die unechte Rückwirkung in der Regel als zulässig erachtet wird (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 277, S. 59) und die Zulässigkeit jedenfalls dann bejaht werden kann, wenn sogar die restriktiveren Voraussetzungen der echten Rückwirkung erfüllt sind. Im übrigen verzichtet die neuere Lehre und Praxis ohnehin meistens auf eine Unterscheidung, da sie "weder exakt volIziehbar noch innerlich berechtigt" sei (vgl. insbesondere Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel u. Frankfurt am Main 1983, S. 286; G. Müller, a.a.O., Rz. 74, Fn 187 mit weiteren Hinweisen). 5. a) Bevor in der Folge geprüft werden soll, ob die fragliche Bestimmung des Verkehrsabgabegesetzes eine Rückwirkung auf den 1. Januar 1992 ausdrücklich anordnet oder ob eine solche nach deren Sinn klar gewollt ist, ist vorab das Verhältnis von Rückwirkung und Inkraftsetzung zu klären. Dies erscheint auch deshalb notwendig, da in den Stellungnahmen der Vorinstanz verschiedentlich das Argument auftaucht, dass die Steuerreduktion erst ab dem 28. September 1992 Geltung habe, weil die Bestimmung erst in diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sei. Eine Rückwirkung kann einerseits dadurch entstehen, dass die betreffende gesetzliche Bestimmung rückwirkend in Kraft gesetzt wird (vgl. B. Knapp, a.a.O., N 557, S. 120). Dieser Fall tritt äusserst selten ein. Andererseits, wenn keine rückwirkende Inkraftsetzung vorliegt, kann sich dieselbe Wirkung aus dem Gesetz selbst ergeben; sei es - wie oben erwähnt aufgrund ausdrücklicher Anordnung oder nach dem klaren Sinn der Norm. In einem solchen Fall ist aber nur vom Gesetzestext selbst auszugehen. Im vorliegenden Fall, wo keine rückwirkende lnkraftsetzung stattgefunden hat, ist deshalb nur vom Wortlaut und Sinn des § 10a Verkehrsabgabengesetz auszugehen. Die Tatsache, dass diese Bestimmung auf den 28. September 1992 in Kraft getreten ist, sagt somit nichts darüber aus, ob eine Rückwirkung auf den 1. Januar 1992 anzunehmen ist oder nicht (vgl. VGE vom 12. August 1992 i.S. EWG 0. E. 5a, BLVGE 1992, S. 107 ff., insb. S. 112). Bei der Prüfung, ob die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn der Norm klar gewollt ist, muss beachtet werden, dass es sich dabei um zwei selbständige und verschiedene Möglichkeiten handelt, wie eine Rückwirkung durch das Gesetz vorgesehen werden kann. Dabei ist es nicht statthaft, an die «Klarheit" der sinngemäss gewollten Rückwirkung derart strenge Anforderungen zu stellen, dass faktisch eine ausdrückliche Anordnung gefordert wird. Denn damit würde die Variante, dass die Rückwirkung durch den Sinn der Norm klar gewollt ist, ihre selbständige Bedeutung verlieren. Es ist wohl unbestritten und somit auch nicht eingehender auszufahren, dass die Formulierung "Die Sätze der Verkehrssteuern (... ) werden ab 1992 um 20% gesenkt" keine ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung auf den 1. Januar 1992 enthält. Deshalb ist nur zu fragen, ob eine solche nach dem Sinn dieser Bestimmung klar gewollt ist. Dies ist mittels Auslegung zu ermitteln, wobei der Wortlaut den Ausgangspunkt darstellt. Dabei ist grundsätzlich auf den "üblichen", "allgemeinen" Sprachgebrauch abzustellen (vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 21 B l). In jüngerer Zeit hat sich auch die in die gleiche Richtung gehende Auffassung etabliert, wonach eine Norm gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben zu interpretieren sei, ihr also jenen Sinn zugrunde zu legen, den ihr ein vernünftiger und korrekter Gesetzesadressat in guten Treuen entnehmen durfte (vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 20 B 11 f mit Hinweisen; B. Weber-Dürler, a.a.O., S. 268). Gerade wenn - wie vorliegend - eine Bestimmung aufgrund einer ausformulierten Initiative zu geltendem Recht wird, kann man sich dem Argument, dass der Stimmbürger der Vorlage schliesslich so zugestimmt habe, wie er sie verstehen konnte, nicht verschliessen (B. Weber-Dürler, a.a.O., S. 269). Dabei ist aber immer vom Initiativtext auszugehen und nicht vom subjektiven Willen der lnitianten (BGE 105 la 154 und 366). Ausgehend von diesen Überlegungen ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Formulierung "ab 1992" nur so verstanden werden kann, als die Steuerreduktion erstmals für die Verkehrssteuerperiode 1992 und somit ab deren Beginn, dem 1. Januar 1992, zu erfolgen habe (vgl. auch § 5 Abs. 3 Verkehrsabgabengesetz, wonach das Kalenderjahr in der Regel als Steuerperiode zu gelten hat). Die Vorinstanz möchte "ab 1992" so verstanden haben, dass dieser Zeitpunkt durch den Tag der Inkraftsetzung konkretisiert werde, und somit als "ab dem 28. September 1992" zu interpretieren sei. Dass nicht auf das Datum der Inkraftsetzung abgestellt werden darf, wurde weiter oben (siehe E. 5a) schon ausgeführt. Ausserdem ist zu bedenken, dass im Falle einer erst im Jahre 1993 erfolgten Abstimmung, wohl kein Zweifel bestanden hätte, dass "ab 1992" nur als rückwirkende Steuerreduktion ab dem 1. Januar 1992 zu interpretieren ist. Würde man im vorliegenden Fall eine Wirkung erst ab dem 28. September 1992 annehmen, hätte dies die unsinnige Konsequenz, dass der Umstand des früheren Abstimmungstermins - schon 1992 und nicht erst 1993 - den Motorfahrzeugsteuerzahlern zum Nachteil gereichen würde. Dies zeigt deutlich auf, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens keinen tauglichen Anhaltspunkt für die Interpretation der fraglichen Bestimmung darstellt. Die Formulierung "ab 1991" mit der Klausel, dass im Falle einer nach 1990 erfolgten Abstimmung die Jahrzahl 1991 durch die Jahrzahl 1992 zu ersetzen sei, kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Steuerreduktion frühestens ab dem 1. Januar 1991, aber spätestens ab dem 1. Januar 1992 zu erfolgen habe. Zweifellos kann darin eine Pressionsklausel mit der Absicht, einen möglichst frühen Abstimmungstermin zu erzwingen, erblickt werden. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine Steuerreduktion spätestens ab dem 1. Januar 1992 dem Idaren Sinn der Norm entspricht und dies im Falle einer nach dem 1. Januar 1992 erfolgten Abstimmung zu einer eindeutig gewollten Rückwirkung führt. Das Verwaltungsgericht kann sich der Ansicht des Regierungsrates, dass die Initiative sprachlich ungenau abgefasst worden sei, nicht anschliessen. Der betreffende § 10a des Verkehrsabgabengesetzes kann nach dem "üblichen" und "allgemeinen" Sprachgebrauch nur so interpretiert werden, dass die Steuerreduktion ab dem 1. Januar 1992 gewährt werden muss. Die daraus resultierende und gewollte Rückwirkung weist die nötige "Klarheit" auf, weshalb kaum von einer sprachlich ungenauen Abfassung gesprochen werden kann. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch die Äusserung der Justiz- und Polizeikommission (vgl. deren Bericht an den Landrat vom 6. Februar 1992, S. 14), wonach "die Initiative in ihrer Formulierung von einer bestechenden Einfachheit" sei. 6. a) Bezüglich der Zulässigkeit der nunmehr festgestellten Rückwirkung auf den 1. Januar 1992 ist insbesondere zu prüfen, ob keine nach § 11 KV unzulässige zeitliche Übermässigkeit vorliegt. Zwar kann in dieser Hinsicht keine feste, allgemein gültige Grenze festgelegt werden, doch ist in der Regel eine Rückwirkung von mehr als einem Jahr nicht zulässig (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 270, S. 58). Die vorliegende Rückwirkung erstreckt sich über einen Zeitraum von nicht ganz neun Monaten (l. Januar 1992-28. September 1992) und kann somit nicht als übermässig betrachtet werden. b) Der Regierungsrat macht unter anderem geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Motorfahrzeughalter mit befristet gültigen Kontrollschildern nicht mehr eruiert werden könnten und somit nicht von der Steuerreduktion erfasst würden. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit äusserst stossend. Dem ist entgegen zu halten, dass es mehr als fraglich erscheint, ob die blosse Gefahr einer rechtsungleichen Behandlung genügt, um die Unzulässigkeit der Rückwirkung zu begründen. Ausserdem wäre eine solche allfällige Rechtsungleichheit nicht durch die Rückwirkung selbst, sondern durch die - im heutigen EDV-Zeitalter wohl überwindbare - Schwierigkeit des Eruierens dieser betreffenden Personen bedingt. Dies alles genügt nicht, um die Zulässigkeit der Rückwirkung zu verneinen. c) Schliesslich gibt der Regierungsrat zu bedenken, dass die Gutheissung der Beschwerden gewichtige fiskalische und verwaltungstechnische Konsequenzen hätte. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass - wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung vom 27. April 1993 richtigerweise festgestellt hat - nur die einzelnen angefochtenen Motorfahrzeugsteuerrechnungen der Beschwerdeführer den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Direkte finanzielle Konsequenzen würden sich deshalb lediglich hinsichtlich der den Beschwerdeführern zusätzlich zu gewährenden Steuerreduktion ergeben und sind sicherlich als unbedeutend zu bezeichnen. Die vom Regierungsrat angesprochenen indirekten finanziellen Konsequenzen beziehen sich allenfalls auf die unangefochten gebliebenen Rechnungen anderer Motorfahrzeughalter. Diese Rechnungen sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb offen gelassen werden kann, wie es sich mit ihnen verhält! Unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht seinem Entscheid überhaupt hätte finanzpolitische Überlegungen zugrunde legen dürfen, würde sich dieser Einwand schon in anderer Hinsicht als nicht stichhaltig erweisen. Genügen nämlich fiskalische Gründe alleine grundsätzlich nicht, um die Zulässigkeit einer belastenden Rückwirkung zu bejahen (vgl. Rhinow/ Krähenmann, a.a.O., Nr. 16 B lb), so würden sie auch nicht die Unzulässigkeit einer begünstigenden Rückwirkung zu begründen vermögen. Dies gilt auch für die geltend gemachten verwaltungstechnischen Konsequenzen. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gemäss Wortlaut und Sinn des § 10a Verkehrsabgabengesetz die Steuerreduktion rückwirkend ab dem 1. Januar 1992 zu gewähren gewesen wäre. Die betreffende Rückwirkung erweist sich insbesondere aufgrund ihrer zeitlichen Mässigkeit als rechtlich zulässig. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass den Beschwerdeführern zu Unrecht nur eine Steuerreduktion ab dem 28. September 1992 gewährt wurde. Die angefochtenen Motorfahrzeugsteuerrechnungen sind deshalb aufzuheben und die Motorfahrzeugkontrolle wird angewiesen, den Beschwerdeführern rektifizierte Rechnungen, basierend auf einer Steuerreduktion ab dem 1. Januar 1992, auszustellen. VGE vom 11.8.1993 i.S. G.H., G.H., G.R., R.E. und S.E. (Nr. 66). |
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