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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1993 |
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| 4 Steuern 4.1 Legitimation des Ehegatten/Steuerlicher Wohnsitz Jeder Ehegatte ist berechtigt, selbständig und in eigenem Namen gegen Veranlagungsverfügungen ein Rechtsmittel zu ergreifen (§ 8 Abs. 2 StG; E. 1). Hält sich ein Steuerpflichtiger dauemd abwechslungsweise an zwei Orten auf, so ist für die Bestimmung des Steuerdomizils gleich wie für die Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes massgebend, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet (§ 4 StG, Art. 23 ZGB, E. 3). Die Ehefrau bedarf zur Begründung eines eigenen Wohnsitzes keiner richterlichen Bewilligung zum Getrenntleben. Die Sachverhaltsermittlung hat dabei grundsätzlich von Amtes wegen zu erfolgen (§ 109 bzw. 126 StG, E. 4). Sachverhalt A. und B. X hatten sich im Anschluss an ihre Verheiratung am 26. April 1986 auf den 1. Mai 1986 in B. als Wochenaufenthalter angemeldet. Gleichzeitig hatten sich die Ehegatten ordentlich in E./NW angemeldet. In der Folge war der Ehemann in B./BL erwerbstätig; die Ehefrau arbeitete in D./SO. Mit Verfügung vom 2. Februar 1988 forderte die EWG B. das Ehepaar X auf, sich auf der Einwohnerkontrolle in B. ordentlich anzumelden, da ihnen der Wochenaufenthalter-Status nicht zuerkannt werden könne; ihr zivilrechtlicher Wohnsitz befinde sich in B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. Mai 1990 ab, wobei er ausdrücklich darauf hinwies, dass damit über den steuerrechtlichen Wohnsitz noch nichts entschieden sei. Am 5. April 1990 fällte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft einen Entscheid, in welchem sie festhielt, dass das Ehepaar X für die Zeit vom 1. Mai 1986 bis zum 31. Mai 1989 infolge Wohnsitzes in B. durch den Kanton Basel-Landschaft besteuert werde. Eine gegen diesen Entscheid von Frau X erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 27. November 1992 ab. Gegen diesen Entscheid erhob Frau X Beschwerde bei der Steuerrekurskommission, weiche die Eingabe von Amtes wegen zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Erwägungen 1. Die Steuerverwaltung hat mit Entscheid vom 5. April 1991 festgehalten, dass das Ehepaar X für die Zeit vom 1. Mai 1986 bis zum 31. Mai 1989 infolge Wohnsitzes in B. durch den Kanton Basel-Landschaft besteuert werde. Gegen diesen Entscheid hat die - in der Zwischenzeit geschiedene Ehegattin selbständig und in eigenem Namen Beschwerde bei der Steuerrekurskommission erhoben. Von seiten des vom Entscheid ebenfalls betroffenen geschiedenen Ehemannes ist hingegen kein entsprechender Rekurs eingegangen. Gegen den ablehnenden Entscheid der Steuerrekurskommission wurde wiederum nur von seiten der geschiedenen Ehegattin Beschwerde erhoben. Die Erben des in der Zwischenzeit verstorbenen Ehemannes haben diesen Entscheid ihrerseits nicht angefochten. In formell-rechtlicher Hinsicht stellt sich daher vorerst die grundsätzliche Frage, ob ein Ehegatte berechtigt ist, selbständig und in eigenem Namen einen Entscheid einer Steuerbehörde anzufechten, welcher die Steuerpflicht eines Ehepaares zum Inhalt hat, oder aber ob die Ehegatten entsprechende verfahrensrechtliche Schritte nur gemeinsam vornehmen können. a) § 8 Abs. 2 StG hält fest, dass die Ehegatten gemeinsam steuerpflichtig sind. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass Ehemann und Ehefrau Steuersubjekte und Veranlagungsparteien sind. Sie bedeutet nun allerdings nicht, dass die Ehegatten sämtliche Verfahrensschritte nur gemeinsam rechtswirksam vornehmen können. Zwar haben gemäss § 101 Abs. 2 StG die gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten die Steuererklärung gemeinsam zu unterzeichnen. Ist sie nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem nicht Unterzeichnenden eine Frist zur Nachholung des Versäumten eingeräumt (vgl. § 105 StG). Im Gegensatz zur Regelung bezüglich der Steuererklärung erfolgt aber bei allen übrigen Eingaben an die Steuerbehörden keine solche Aufforderung zur doppelten Unterzeichnung. Würde man von den Ehegatten hinsichtlich aller Verfahrensschritte ein gemeinsames Handeln verlangen, so hätte dies unter Umständen zur Folge, dass bei Uneinigkeit der Ehegatten die Ergreifung eines Rechtsmittels unterbleiben muss, was in Anbetracht der Tatsache, dass gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer haften, zu stossenden Ergebnissen führen könnte. Der kantonale Gesetzgeber hat sich daher in bezug auf das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren für eine Lösung entschieden, welche in der Lehre als "Modell der gesetzlichen Ermächtigung" bezeichnet wird (vgl. dazu Brigitte Bühnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Bern 1992, S. 57 ff.; Peter Böckli, Eintracht und Hader mit Steuerfolgen; Die Einkommenssteuer unter dem Einfluss des neuen Eherechts, in: StR 1991, S. 240 f.). In diesem Sinne hält § 8 Abs. 2 (2. Satz) StG fest, dass die Handlungen eines Ehegatten gegenüber der Steuerbehörde auch den anderen Ehegatten verpflichten. Eine solche Vorschrift setzt klarerweise voraus, dass der einzelne Ehegatte selbständig Verfahrenshandlungen rechtswirksam vornehmen kann. Macht er davon Gebrauch, so ist von einer stillschweigenden Ermächtigung zur Vertretung durch den untätig gebliebenen Ehegatten auszugehen (vgl. Brigitte Bühnisch, a.a.O., S. 59 und 133 f.). Diese Lösung hat im Ergebnis zur Folge, dass im Rechtsmittelverfahren gegen Veranlagungsverfügungen jeder Ehegatte selbständig rechtswirksam vorgehen kann, was sich gleichzeitig zugunsten des untätig gebliebenen Partners auswirkt. Diesem bleibt es unbenommen, sich ins Verfahren einzuschalten. Er kann aber beispielsweise auch erst gegen einen späteren Entscheid der Steuerbehörden selbständig ein Rechtsmittel einlegen (vgl. Brigitte Bühnisch, a.a.O., S. 59 und 133 f.). b) Für den vorliegenden Fall folgt aus dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerin berechtigt war, selbständig, d.h. ohne Mitwirkung ihres Ehegatten bzw. nach dessen Ableben ohne Mitwirkung durch dessen Erben, die jeweiligen Rechtsmittel gegen den Entscheid der Steuerverwaltung vom 5. April 1991 und gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 27. November 1992 zu ergreifen. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. In ihrem Entscheid vom 5. April 1991 hatte sich die Steuerverwaltung mit der Frage zu befassen, ob und allenfalls in welchem Zeitraum die Ehegatten X steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft gehabt haben. Sie gelangte zur Auffassung, dass dies für den Zeitraum vom 1. Mai 1986 bis zum 31. Mai 1989 der Fall gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin anfänglich bestritten hatte, je im Kanton Basel-Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz gehabt zu haben, machte sie im anschliessenden Rechtsmittelverfahren lediglich noch geltend, dass ein steuerrechtlicher Wohnsitz und somit eine Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft seit dem 1. Mai 1988 nicht mehr bestanden habe. Vorliegend ist demnach lediglich noch strittig und im folgenden zu prüfen, ob die Ehegatten X bzw. die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Mai 1988 bis zum 31. Mai 1989 zu Recht der Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft unterstellt worden sind. 3. Gemäss § 4 Abs. 1 StG sind natürliche Personen kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine natürliche Person, wenn sie im Kanton wohnt oder ihren gesetzlichen Wohnsitz hat (§ 4 Abs. 2 StG). Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis ist der Begriff "Wohnsitz" im interkantonalen Steuerrecht im wesentlichen nach zivilrechtlichen Kriterien zu bestimmen (BGE 108 la 254; vgl. auch Ernst Höhn, lnterkantonales Steuerrecht, 2. Auflage, Bern und Stuttgart 1989, S. 109 ff.). a) Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Orte, wo sich diese mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmung wird demnach durch zwei Merkmale bedingt: Einerseits durch das objektive Moment der körperlichen Anwesenheit, des Aufenthalts, und andererseits durch das subjektive Moment, das den Aufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt macht und an dem die Absicht dauernden Verbleibens besteht (vgl. VGE vom 26.Oktober 1992 i.S. X, in: BLVGE 1992, S.126). Sind diese beiden Wohnsitzvoraussetzungen bei einer Person gleichzeitig an mehreren Orten erfüllt, so gilt bezüglich des Steuerdomizils der Grundsatz, dass sich der Wohnsitz an jenem Ort befindet, zu welchem die stärkeren Beziehungen bestehen. Dieser Ort befindet sich im Regelfall am Mittelpunkt der ideellen und materiellen Interessen. Das ist in der Regel der Ort, wo das Steuersubjekt während des grössten Teils des Jahres mit seinen Angehörigen wohnt. Diesem Ort kommt der Vorrang vor anderen Aufenthaltsorten zu. Das gilt namentlich gegenüber dem reinen Arbeitsort, an welchem sich das Steuersubjekt nur zum Zwecke des Arbeitens aufhält. Das Hauptsteuerdomizil befindet sich auch dann am Ort, wo der Steuerpflichtige mit seinem Ehepartner bzw. mit seiner Familie während der Woche wohnt und von wo er regelmässig zur Arbeit geht, wenn er die Wochenenden regelmässig mit seinen ihn begleitenden Angehörigen in einem Ferienhaus oder in einer Ferienwohnung verbringt. Das gilt vor allem immer dann, wenn er am Ort, wo er während der Woche wohnt und von wo er zur Arbeit geht, die üblichen gesellschaftlichen Beziehungen pflegt und wenn das Freizeitdomizil den Charakter einer typischen Zweitwohnung hat (vgl. Ernst Höhn, a.a.O., S. 112 f. mit zahlreichen Hinweisen). b) die Vorinstanzen haben unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Erwägungen entschieden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte für die Zeit vom 1. Mai 1986 bis zum 31. Mai 1989 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in B. gehabt haben, da sich in dieser Zeit ihr Lebensmittelpunkt an diesem Ort befunden habe. Dieser Auffassung ist beizupflichten, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 1. Mai 1986 bis 30. April 1988 bezieht. Dies ist denn auch von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr ausdrücklich in Frage gestellt worden. Die Beschwerdeführerin macht nun aber geltend, sie habe sich im Mai 1988 von ihrem Ehegatten getrennt und sei nach E. in den Kanton Nidwalden gezogen. Sie macht somit sinngemäss geltend, sie habe am 1. Mai 1988 aufgrund der Trennung der Ehe ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt. Da sie Anspruch auf getrennte Besteuerung habe, könne sie von diesem Zeitpunkt an nicht mehr durch den Kanton Basel-Landschaft besteuert werden. Im folgenden gilt es, diesen Einwand näher zu prüfen. 4. a) Die Steuerrekurskommission hat im angefochtenen Entscheid diesbezüglich festgehalten, dass für die fragliche Zeit weder eine gerichtliche Trennung noch eine richterliche Getrenntlebensbewilligung vorliege, weshalb kein getrennter Wohnsitz der Ehegatten angenommen werden könne. Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz kann nun aber nicht beigepflichtet werden. Seit dem 1. Januar 1988, dem Datum des Inkrafttretens des neuen Eherechts, bedarf die Ehefrau zur Begründung eines eigenen Wohnsitzes bekanntlich keiner richterlichen Berechtigung zum Getrenntleben mehr (vgl. Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Auflage, Zürich 1986, S. 185 und 197). Aus der Tatsache, dass im fraglichen Zeitraum keine richterliche Bewilligung zum Getrenntleben vorlag, kann daher für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. b) Die Steuerverwaltung ihrerseits hält in der Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht vom 14. Mai 1993 bezüglich der von der Rekurrentin behaupteten Aufnahme des Getrenntlebens fest, diese habe nicht bewiesen, dass sie sich im Mai 1988 tatsächlich von ihrem Ehegatten getrennt habe. Demnach könne kein getrennter steuerrechtlicher Wohnsitz der Ehegatten angenommen werden, welcher eine getrennte Besteuerung zur Folge hätte. Nach Auffassung des Gerichts trägt die Steuerverwaltung mit dieser Argumentation dem Umstand zu wenig Rechnung, dass im steuerrechtlichen Einsprache- und im anschliessenden Rekursverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen zu erforschen ist und es somit keine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast gibt (§ 109 bzw. 126 StG; vgl. dazu auch Urs Bühnisch, Die Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht, in: ASA, 56. Band (1 987/88), S. 604 ff .). Der instruierende Richter des Verwaltungsgerichts hat daher im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsermittlung vom Kantonsgericht Nidwalden das Urteil beigezogen, mit welchem am 20. März 1991 die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden worden ist. Aus diesem ergibt sich, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann seit April 1989 getrennt lebten. Die Beschwerdeführerin habe Wohnsitz in E. im Kanton Nidwalden genommen, währenddem ihr Ehemann in B. wohnhaft geblieben sei (vgl. E. 2c des Urteils). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht erst per 1. Juni 1989 in den Kanton Nidwalden verlegt hatte, wird auch durch ein Schreiben des kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 19. Februar 1991 erhärtet. Darin wird zuhanden der Gemeindeverwaltung B. ebenfalls ausgeführt, die Rekurrentin und trennte Besteuerung habe, könne sie von diesem Zeitpunkt an nicht mehr durch den Kanton Basel-Landschaft besteuert werden. Im folgenden gilt es, diesen Einwand näher zu prüfen. 4. a) Die Steuerrekurskommission hat im angefochtenen Entscheid diesbezüglich festgehalten, dass für die fragliche Zeit weder eine gerichtliche Trennung noch eine richterliche Getrenntlebensbewilligung vorliege, weshalb kein getrennter Wohnsitz der Ehegatten angenommen werden könne. Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz kann nun aber nicht beigepflichtet werden. Seit dem 1. Januar 1988, dem Datum des Inkrafttretens des neuen Eherechts, bedarf die Ehefrau zur Begründung eines eigenen Wohnsitzes bekanntlich keiner richterlichen Berechtigung zum Getrenntleben mehr (vgl. Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Auflage, Zürich 1986, S. 185 und 197). Aus der Tatsache, dass im fraglichen Zeitraum keine richterliche Bewilligung zum Getrenntleben vorlag, kann daher für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. b) die Steuerverwaltung ihrerseits hält in der Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht vom 14. Mai 1993 bezüglich der von der Rekurrentin behaupteten Aufnahme des Getrenntlebens fest, diese habe nicht bewiesen, dass sie sich im Mai 1988 tatsächlich von ihrem Ehegatten getrennt habe. Demnach könne kein getrennter steuerrechtlicher Wohnsitz der Ehegatten angenommen werden, welcher eine getrennte Besteuerung zur Folge hätte. Nach Auffassung des Gerichts trägt die Steuerverwaltung mit dieser Argumentation dem Umstand zu wenig Rechnung, dass im steuerrechtlichen Einsprache- und im anschliessenden Rekursverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen zu erforschen ist und es somit keine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast gibt (§ 109 bzw. 126 StG; vgl. dazu auch Urs Sehnisch, Die Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht, in: ASA, 56. Band (1 987/88), S. 604 ff .). Der instruierende Richter des Verwaltungsgerichts hat daher im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsermittlung vom Kantonsgericht Nidwalden das Urteil beigezogen, mit welchem am 20. März 1991 die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden worden ist. Aus diesem ergibt sich, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann seit April 1989 getrennt lebten. Die Beschwerdeführerin habe Wohnsitz in E. im Kanton Nidwalden genommen, währenddem ihr Ehemann in B. wohnhaft geblieben sei (vgl. E. 2c des Urteils). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht erst per 1. Juni 1989 in den Kanton Nidwalden verlegt hatte, wird auch durch ein Schreiben des kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 19. Februar 1991 erhärtet. Darin wird zuhanden der Gemeindeverwaltung B. ebenfalls ausgeführt, die Rekurrentin und ihr Ehegatte hätten sich am 1. April 1989 getrennt. Die Beschwerdeführerin habe ab diesem Datum eine getrennte Besteuerung verlangt, was ihr in der Folge gewährt worden sei. Das Gericht sieht es in Anbetracht der erwähnten Ausführungen im Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 20. März 1991 bzw. im Schreiben des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 19. Febniar 1991 als erwiesen an, dass sich die Beschwerdeführerin am 1. April 1989 von ihrem Ehegatten getrennt und gleichzeitig einen selbständigen Wohnsitz im Kanton Nidwalden begründet hat. Somit unterlagen aber sie und ihr Ehegatte spätestens von diesem Zeitpunkt an nicht mehr der Ehegattenbesteuerung im Kanton Basel-Landschaft. Demgegenüber spricht nichts dafür, dass die Rekurrentin ihren Wohnsitz bereits vor diesem Datum, nämlich wie von ihr behauptet im Mai 1988, nach E./NW verlegt hätte. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vom 1. Mai 1986 bis zur tatsächlichen Aufnahme des Getrenntlebens'am 1. April 1989 ihren Wohnsitz in B./BL gehabt haben, weshalb sie für diesen Zeitraum im Kanton Basel-Landschaft der Ehegattenbesteuerung unterlegen haben. 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte für den Zeitraum vom 1. Mai 1986 bis 31. März 1989 der gemeinsamen Steuerpflicht im Sinne von § 8 StG im Kanton Basel-Landschaft unterlegen haben. Vom 1. April 1989, dem Datum der Aufnahme des Getrenntlebens, an ist grundsätzlich eine getrennte Besteuerung der Rekurrentin und ihres damaligen Ehegatten vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin jedoch auf diesen Zeitpunkt hin ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz nach E. in den Kanton Nidwalden verlegt hatte, unterlag sie von diesem Datum an - und nicht erst, wie von den Vorinstanzen angenommen, ab dem 1. Juni 1989 - nicht mehr der Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die Steuerverwaltung anzuweisen, die Veranlagung der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehegatten bezüglich dieses Zeitraums (l. April-31. Mai 1989) zu korrigieren . VGE vom 25.8.1993 i.S. X (Nr. 72). Publiziert in BIStPr 1993, Band XI, S. 530ff. 4.2 Spesenpauschalierung gemäss Beschluss der Taxationskommission Der Beschluss der Taxationskommission über die Angemessenheit einer von einem Untemehmen ausgerichtete Spesenpauschate stellt keine anfechtbare Verfügung dar (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 fit. a und b und Abs. 3 fit. c VWVG, § 1 1 0 Abs. 1 StG; E. 2b). Spesenvergütungen gehören nicht zu den steuerbaren Einkünften. Bewegt sich eine pauschale Spesenentschädigung in einer branchenüblichen Höhe, so besteht die Vermutung, dass mit der Pauschale die berufsbedingten Aus lagen abgegolten worden sind. Überschreitet hingegen die Höhe einer Spesenpauschale das branchenübliche Mass, so hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass ihm tatsächlich die geltend gemachten Auslagen erwachsen sind (§ 24 lit. a StG, E. 3). Obwohl der Beschluss der Taxationskommission über eine Spesenpauschalierung sich an ein konkretes Unternehmen richtet, kann sich in Anwendung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Vertrauensschutz ein betroffener steuerpflichtiger Mitarbeiter des Unternehmens auf die Verbindlichkeit dieses Beschlusses berufen, sofern alte notwendigen Bedingungen dazu erfüllt sind und der Anerkennung des Vertrauensschutzes keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstellen (Art. 4 BV, E. 4). Sachverhalt X ist Mitglied der Geschäftsleitung der Firma A. AG in R. Mit Rechnung vom 25. Juni 1990 wurde X für die Steuerperiode 1989/90 definitiv veranlagt. Gegen diese Veranlagung erhob die Einwohnergemeinde M. Einsprache mit dem Begehren, es von der jährlichen Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 12 000.- ein Teilbetrag von Fr. 6000.- dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen. Zur Begründung führte die Gemeinde an, eine Spesenpauschale von Fr. 12 000.- für die private Betreuung von Geschäftskunden sei als unverhältnismässig zu betrachten. Mit Entscheid vom 30. Juli 1990 lehnte es die Steuerverwaltung ab, auf die Einsprache einzutreten. Zur Begründung verwies sie auf einen Beschluss der kantonalen Taxationskommission vom 9. September 1986, worin die Weiterführung der bisherigen Pauschalspesenregelung der Firma A. AG genehmigt worden sei. Die Einwohnergemeinde gelangte daraufhin mit Einsprache an die Steuerrekurskommission, welche indessen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung bestätigte. Mit der vorliegenden Beschwerde zog die Einwohnergemeinde M. den Entscheid der Steuerrekurskommission an das Verwaltungsgericht weiter. Erwägungen 2. b) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bildet nicht nur der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 30. August 1991, sondern auch der Beschluss der Taxationskommission vom 1. März 1989 Anfechtungsund Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass ihr dieser Beschluss erst zusammen mit der Veranlagung vom 25. Juni 1990 eröffnet worden sei, weshalb die Rechtsmittelfrist mit der Einsprache an die Steuerverwaltung vom 16. Juli 1990 gewahrt worden sei. Der Beschluss der Taxationskommission vom 1. März 1989 kann nur dann Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, wenn es sich dabei um eine anfechtbare Verfügung handelt. Das VWVG ist gemäss § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 lit. c auch auf kantonale Kommissionen anwendbar. Für die Beurteilung der Frage, ob dem fraglichen Beschluss der Taxationskommission Verfügungscharakter zukommt, ist deshalb die Legaldefinition gemäss § 2 Abs. 1 VWVG massgebend. Als Verfügung gelten demnach behördliche Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 1 lit. a VWVG). Ferner kann eine Verfügung auch eine Feststellung bezüglich des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten beinhalten (§ 2 Abs. 1 lit. b VWVG). Eine Feststellungsverfügung gibt dem Adressaten eine für die Behörde verbindliche Auskunft über seine tatsächliche Stellung oder über die Auslegung oder allfällige Anwendung einer Rechtsvorschrift. Im Unterschied zur rechtsgestaltenden Verfügung gemäss lit. a verändert die feststellende Verfügung die Rechtsstellung des Adressaten nicht, sondern ist eine Art der Auskunftserteilung (vgl. Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 1, Basel 1992, S. 226 N. 968). Die Steuerrechnung, worin die Bemessungsgrundlagen und der vom Pflichtigen zu bezahlende Betrag verbindlich festgelegt werden, erfüllt die Merkmale einer rechtsgestaltenden Verfügung. Der Beschluss der Taxationskommission vom 1. März 1989 legt dagegen keinen konkreten, von einer bestimmten Person zu bezahlenden Steuerbetrag fest und gehört folglich nicht zur Kategorie der rechtsgestaltenden Verfügungen. Auch im Steuerrecht können Teilfragen vorweg in Form einer Feststellungsverfügung entschieden werden, sofern der Steuerpflichtige ein schutzwürdiges Interesse nachweist (vgl. BGE 98 lb 457 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. August 1988, StE 1989, B 93.4 Nr. 2). Die Taxationskommission hat jedoch im vorliegenden Fall nicht diesen Weg beschnitten. Adressatin des fraglichen Beschlusses ist die Firma A. AG. Der Beschluss betrifft jedoch nicht die Steuerpflicht der A. AG, sondern die Steuerpflicht der Direktionsmitglieder mit Wohnsitz im Kanton. Da die Firma nicht Vertreterin der betreffenden Direktionsmitglieder ist, kann der Beschluss mangels rechtsgültiger Eröffnung nicht als individuell-konkrete Verfügung an die Adresse dieser Direktionsmitglieder aufgefasst werden. Die Tatsache, dass der Beschluss weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist, zeigt zudem, dass die Taxationskommission ihren Beschluss lediglich als Auskunft oder Zusage aufgefasst hat. Auskünfte und Zusagen sind - im Unterschied zur Verfügung - nicht mit Beschwerde anfechtbar. Inwieweit Auskünfte und Zusagen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dennoch eine Bindungswirkung entfalten, wird noch genauer zu prüfen sein (vgl. unten E. 3). Im übrigen dürfte die Taxationskommission zum Erlass von Verfügungen auf dem hier interessierenden Gebiet gar nicht zuständig sein. Die Entscheidungsbefugnisse der Taxationskommission sind in § 1 1 0 Abs. 1 StG abschliessend aufgezählt. Die dort erwähnten Gesuche um Steuerbefreiung betreffen die personenbezogene, vollständige Befreiung von der Steuerpflicht im Sinne der §§ 15 und 16 StG. Die Frage, ob eine steuerpflichtige Person einen bestimmten Einkommensbestandteil zu versteuern hat, fällt dagegen nicht in die Entscheidungskompetenz der Taxationskommission. Aus all diesen Gründen muss dem genannten Beschluss der Taxationskommission die Verfügungsqualität abgesprochen werden. Der Beschluss ist demnach nicht mit Beschwerde anfechtbar und kann infolgedessen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. |
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