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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1993 |
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| 3 Beamtenrecht 3.1 Mitspracherecht der Personalverbände beim Erlass personalrechtlicher Vorschriften Erlasse unterhalb der Gesetzesstufe können unmittelbar nach deren Inkrafttreten direkt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit Verfassungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (§ 86 KV,- E. 1-2). Im Rechtsetzungsverfahren, dh. beim Erlass generell-abstrakter Normen des Regierungsrates besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf Anhörung (Art. 4 BV, §§ 9 Abs. 3 und 34 Abs. 1 KV; E. 3). Im Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt der Gnindsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht (E. 4a). Die Begrenzung des gesetzlich verankerten Mitspracherechts der Personalverbände auf Erlasse, die das Arbeitsverhältnis im en eren Sinne regeln, ist nicht willkürlich (§ 4 Abs. 2 BtG; E. 4b). Sachverhalt Der Regierungsrat erliess am 1 0. November 1992 eine Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal. In § 2 dieser Verordnung wird der Grundsatz festgehalten, dass sämtliche Benützer von Parkplätzen auf Staatsareal Gebühren zu entrichten haben. Bei der Gebührenregelung wird zwischen Privatpersonen einerseits und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons anderseits unterschieden. Im Amtsblatt vom 12. November 1992 orientierte der Regierungsrat über die Grundzüge dieser Regelung, ohne die Verordnung im Wortlaut zu publizieren. Die in der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Beamtenverbände zusammengefassten Personalverbände (Beamtenverband Baselland, Verband Personal öffentlicher Dienste, Lehrerinnen- und Lehrerverein Baselland, Polizeibeamten-Verband Baselland) erhoben gegen diese Verordnung am 20. November 1992 Beschwerde beim kantonalen Verfassungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verordnung sei aufzuheben und der Regierungsrat sei anzuweisen, vor dem erneuten Erlass einer entsprechenden Verordnung den Entwurf den beschwerdeführenden Personalverbänden zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Sie machen geltend, gemäss § 4 Abs. 2 BtG seien die Personalverbände berechtigt, zu allen Entwürfen personalrechtlicher Erlasse Stellung zu nehmen. Der Regierungsrat habe die strittige Verordnung über das Parkleren auf Staatsareal ohne Anhörung der Personalverbände erlassen und damit deren verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Erwägungen 1. a) Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verordnung des Regierungsrats vom 10. November 1992 ergibt sich aus § 86 KV. Gemäss § 86 Abs. 2 lit. a KV beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht u.a. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten. Nicht überprüfbar sind Verfassungsbestimmungen und Gesetze, ausgenommen im Falle ihrer Anwendung (§ 86 Abs. 3 lit. a KV). Aus dieser Regelung ergibt sich klar, dass Erlasse unterhalb der Gesetzesstufe nicht nur im Anwendungsfall, sondern auch unmittelbar nach Inkrafttreten direkt angefochten werden können (Urteil des Verfassungsgerichts vom 30. Januar 1991 i.S. J.K. und Konsorten). b) Der Regierungsrat hat in seiner Vernehmlassung die Legitimation der beschwerdeführenden Personalverbände in Zweifel gezogen. Nach seiner Ansicht könnte das Verfassungsgericht die angefochtene Verordnung selbst dann nicht aufheben, wenn es einen verfassungsmässig geschätzten Anhörungsanspruch der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bejahen sollte. Der Regierungsrat könne insbesondere nicht verpflichtet werden, eine geändefte oder neue Verordnung zu erlassen. Unter diesen Umständen hätten die Beschwerdeführer kein rechtliches, praktisches oder sonstiges Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Die Argumentation des Regierungsrats beruht auf der Prämisse, dass eine Verordnung, die unter Verletzung eines verfassungsmässig garantierten Mitspracherechts zustande gekommen ist, nicht aufgehoben werden kann. Der Regierungsrat begründet jedoch nicht näher, weshalb eine Aufhebung der Verordnung unzulässig sein soll. Leidet ein Hoheitsakt, handle es sich nun um eine Verfügung oder um einen Erlass, an einem Verfahrensmangel, so kann dieser Mangel in der Regel nur behoben werden, indem das Verfahren nochmals wiederholt wird. Damit das Verfahren wiederholt werden kann, muss der angefochtene Hoheitsakt aufgehoben werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Sanktion im vorliegenden Fall prinzipiell ausgeschlossen sein sollte. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, da die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - materiell unbegründet ist. 2. Gemäss § 86 Abs. 2 lit. a KV kann beim Verfassungsgericht Beschwerde wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten, erhoben werden. Mit dieser Umschreibung der Beschwerdegründe wird gleichzeitig auch der Umfang der Überprüfungsbefugnis des Verfassungsgerichts festgelegt. Das Verfassungsgericht kann den angefochtenen Hoheitsakt nur aufheben, sofern dieser gegen ein verfassungsmässiges Recht verstösst (zum Begriff des verfassungsmässigen Rechts vgl. Walter Kälin, das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984, S. 73 ff., 97 ff.; Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 27 ff.). Das Verfassungsgericht ist dagegen nicht befugt, den angefochtenen Akt auf seine Übereinstimmung mit Normen unterhalb der Verfassungsstufe zu überprüfen. 3. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Erlass der angefochtenen Regierungsratsverordnung ohne vorherige Anhörung der Personälverbände verletze deren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. a) Die Praxis des Bundesgerichts hat den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 BV abgeleitet. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle hoheitlichen Einzelfallentscheidungen im Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren. Es beinhaltet u.a. das Recht des Einzelnen, sich zu bevorstehenden, ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 81 B 1). Hingegen gewährt Art. 4 BV nach der Praxis des Bundesgerichts sowie nach der überwiegenden Lehrmeinung keinen Anspruch auf Anhörung im Gesetzgebungsverfahren, d.h. beim Erlass genereil-abstrakter Normen (BGE 113 la 97 ff. E. 2a, 104 la 67 E. 2b mit Hinweisen; Georg Müller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich, Bern und Basel 1987, N. 1 01 zu Art. 4 BV; Müller Jörg Paul/Müller Stefan, Grundrechte, Besonderer Teil, Bern 1985, S. 237; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 81 Bla). Die Ablehnung eines verfassungsmässigen Gehörsanspruchs im, Rechtsetzungsverfahren wird damit begründet, dass der Bürger durch die Schaffung einer generell-abstrakten Regelung im allgemeinen nicht so unmittelbar betroffen werde, dass sich eine individuelle Anhörung rechtfertige. Ferner wird auf die demokratischen Mitwirkungsrechte im Gesetzgebungsverfahren verwiesen (vgl. Georg Müller, a.a.0.). Es steht dem kantonalen Verfassungsgericht nicht zu, den sachlichen Geltungsbereich eines Grundrechts der Bundesverfassung über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinaus zu erweitern (vgl. Walter Kälin, Chancen und Grenzen kantonaler Verfassungsgerichtsbarkeit, ZBI 88/1987 S. 242, vom 5. Dezember 1990 i.S. X). Eine Diskussion der Argumente, die allenfalls für eine Ausweitung des auf Art. 4 BV gestutzten Gehörsanspruch sprechen -könnten, erübrigt sich deshalb. Es bleibt vielmehr bei der Feststellung, dass Art. 4 BV den Beschwerdeführern kein Anhörungsrecht vor dem Erlass einer regierungsrätlichen Verordnung verleiht. b) Auch das kantonale Verfassungsrecht garantiert in § 9 Abs. 3 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der sachliche Geltungsbereich dieser kantonalen Grundrechtsgarantie geht jedoch nicht weiter als derjenige nach Art. 4 BV. Die Beschränkung des Gehörsanspruchs auf Einzelfallentscheidungen ergibt sich einerseits daraus, dass § 9 KV mit dem Titel "Rechtsschutz" überschrieben ist, und anderseits aus dem Wortlaut von Abs. 3, worin ausdrücklich festgehalten wird, dass der Anspruch den "Parteien", d.h. den Beteiligten eines administrativen oder gerichtlichen Verfahrens, zusteht. Auch § 9 Abs. 3 KV bietet deshalb keine Grundlage für den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Anspruch. c) Gemäss § 34 Abs. 1 KV sind bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates die Betroffenen in geeigneter Form anzuhören. Inwieweit es sich dabei um einen gerichtlich durchsetzbaren Grundrechtsanspruch handelt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Der Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung lässt keinen Zweifel daran, dass sich der Anhörungsanspruch nur auf Erlasse und Beschlüsse des Kantonsparlaments bezieht. Hätte der Verfassungsgeber auch den Regierungsrat in diese Anhörungspflicht einbeziehen wollen, so hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen. Das Begehren der Beschwerdeführer lässt sich folglich nicht auf § 34 Abs. 1 KV stützen. d) Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Mitwirkungsanspruch im Rechtsetzungsverfahren vor dem Regierungsrat auch nicht als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt werden kann. Das Bundesgericht misst einem subjektiven Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Verhalten nur dann den Rang eines umgeschriebenen Grundrechts zu, wenn dieser Anspruch für das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Demokratie nach dem Gerechtigkeitsverständnis des Gerichts schlechthin unabdingbar erscheint (vgl. Müller/Müller, a.a.O., S. 27). Die Anerkennung neuer umgeschriebener Grundrechte bleibt aus bundesstaat'Iichen Gründen ausschliesslich dem Bundesgericht vorbehalten (vgl. Walter Kälin, Chancen und Grenzen kantonaler Verfassungsgerichtsbarkeit, a.a.O., S. 242). Abgesehen davon kommt dem strittigen Mitwirkungsrecht wohl kaum eine derart tragende Bedeutung zu, dass es den Rang eines umgeschriebenen Grundrechtes beanspruchen könnte. 4. Gemäss § 4 Abs. 2 BtG nimmt eine von den Persc>nalverbänden gebildete Arbeitsgemeinschaft zu allen Entwürfen personalrechtlicher Erlasse Steilung. Ein generelles Mitspracherecht der Verbände beim Erlass personalrechtlicher Vorschriften ist somit auf Gesetzesstufe verankert. Das Verfassungsgericht kann - wie bereits erwähnt - nur prüfen, ob der angefochtene Hoheitsakt ein verfassungsmässiges Recht verletzt. Hingegen hat das Verfassungsgericht grundsätzlich nicht zu beurteilen, ob das unterhalb der-Verfassungsstufe stehende Recht richtig angewendet worden ist. Eine beschränkte Kontrolle steht dem Verfassungsgericht dann zu, wenn eine Verletzung des verfassungsmässigen Willkürverbots geltend gemacht wird. Wird diese Rüge erhoben, so prüft das Gericht, ob der angefochtene Hoheitsakt auf einer willkürlichen, d.h. qualifiziert fehlerhaften Gesetzes- oder Verordnungsauslegung beruht. a) Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Dies bedeutet, dass das Gericht die angefochtene Verfügung auch auf seine Obereinstimmung mit Rechtssätzen, die von den Parteien nicht angerufen worden sind, überprüfen kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 211 ff.). Dieser Grundsatz besitzt dagegen im Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit keine Geltung. Demgemäss tritt das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur auf die in der Beschwerdeschrift angeführten Rügen ein und prüft nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene Hoheitsakt in allen Teilen mit den durch die Bundes- und Kantonsverfassung gewährleisteten Rechten vereinbar ist (vgl. Andreas Auer, Die Schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel und Frankfurt am Main 1984, S. 227; kritisch: Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 331). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer in ihren Beschwerdeeingaben vom 20. November 1992/1. Februar 1993 nirgends den Vorwurf der Willkür erhoben. Sie machen lediglich geltend, die vom Regierungsrat vertretene Auslegung von § 4 Abs. 2 BtG sei falsch und widerspreche dem Sinn und Zweck dieser Norm (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 1993, S. 7, 10). Ferner werfen sie dem Regierungsrat vor, seine Auslegung sei restriktiv und ziehe sich auf eine leere, rein formelle Begrifflichkeit zurück (a.a.O., S. 9 f.). Diese Formulierungen bringen die abweichende Rechtsauffassung der Beschwerdeführer zum Ausdruck, doch kann darin nicht einmal sinngemäss ein Willkürvorwurf erblickt werden. Das Verfassungsgericht ist deshalb nicht verpflichtet, die vom Regierungsrat vertretene Gesetzesauslegung auf Willkür hin zu überprüfen. b) Im übrigen wäre eine Willkürrüge auch sachlich unbegründet. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr ist der Willkürvorwurf nur begründet, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 118 la 130 E. 2, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer bringen für ihre Auffassung, wonach die Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal unter den Begriff des personalrechtlichen Erlasses falle, durchaus beachtliche Argumente vor. Da der Regierungsrat in dieser Verordnung eine besondere Benutzungsordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons getroffen hat, ist eine Betroffenheit dieses Personenkreises nicht von der Hand zu weisen. Zumindest bei denjenigen Beamten und Angestellten, die ihr Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen, dürfte auch ein funktioneller Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegeben sein. Auch die Berufung auf den Zweckgedanken des § 4 Abs. 2 BtG, der eine restriktive -Auslegung verbiete, ist nicht zum vornherein abwegig. Könnte das Gericht die strittige Auslegungsfrage mit freier Kognition prüfen, so wäre eine Gutheissung des Standpunktes der Beschwerdeführer keineswegs ausgeschlossen. Im Rahmen einer reinen Willkürkontrolle vermögen jedoch die Argumente der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Die enge Auslegung des Regierungsrats widerspricht weder dem Gesetzeswortlaut noch verstösst sie in eklatanter Weise gegen den Gerechtigkeitsgedanken. Die Begrenzung des Anhörungsrechts der Verbände auf Erlasse, die das Arbeitsverhältnis im engeren Sinne (Wahl, Rechte und Pflichten während der Amtszeit, Auflösung des Dienstverhältnisses etc.) regeln, ist klar und widerspruchsfrei. Eine Pflicht des Kantons, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Parkplätze zur Verfügung zu stellen, lässt sich aus dem Beamtengesetz nicht ableiten. Eine Benützungsordnung für die freiwillig angebotenen Parkplätze hat folglich mit dem Arbeitsverhältnis im engeren Sinne nichts zu tun. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, die Auslegung des Regierungsrats führe zu einer Aushöhlung des Mitspracherechts der Verbände. Die vorliegende Beschwerde erweist sich deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots als unbegründet. Entscheid des Verfassungsgerichts vom 26.5.1993 i.S. B.B., VPOD, LVB, P.-V.B. (Nr. 48). 3.2 Familienzulage für Konkubinatspartner Konkubinatspartner haben Anspruch auf eine Familienzulage, sofern sie formell kinderzulageberechtigt sind und mit dem betreffenden Kind im gleichen Haushalt leben (§§ 61 und 62 BtD, § 4 Kinderzulagengesetz). Erwägungen 2. a) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer, der seit neun Jahren mit seiner Partnerin und deren Sohn zusammenlebt und für deren Unterhalt er hauptsächlich aufkommt, Anspruch auf eine Familienzulage gemäss § 61 BtD hat. Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass das Konkubinat in diesem Fall einer Ehe gleichzustellen sei, hält die Vorinstanz dafür, dass das BtD keine Grundlage für die Ausrichtung von Familienzulagen an Konkubinatspartner enthalte. b) Gemäss § 60 Abs. 1 BtD haben die in einer Lohnklasse eingereihten Beamten und Angestellten Anspruch auf Sozialzulagen (Familienzulage und Kinderzulage), sofern sie die Voraussetzungen der §§ 61 und 62 erfüllen. § 61 Abs. 1 BtD, der den Familienzulageanspruch regelt, lautet wie folgt: "Verheiratete erhalten eine Familienzulage, sofern sie massgeblich für den Unterhalt der Familie aufzukommen haben. Verwitweten, Geschiedenen und Ledigen wird diese Zulage ausgerichtet, wenn sie Anspruch auf Kinderzulagen gemäss § 62 Absätze 1 und 2 haben und mit ihren Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben. Geschiedenen wird die Zulage überdies ausgerichtet, wenn sie durch richterliches Urteil oder gerichtlichen Vergleich zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an den anderen Ehegatten gemäss den Artikeln 151 und 152 ZGB verpflichtet sind." Den genannten Bestimmungen kann entnommen werden, dass bei der Frage, ob ein Anspruch auf Familienzulage besteht, das BtD unterscheidet, ob es sich um eine verheiratete oder unverheiratete Person handelt. Bei Verheirateten wird der Anspruch davon abhängig gemacht, ob der Ansprecher in massgeblicher Weise für den Unterhalt der Familie aufzukommen hat. Bei den Unverheirateten - seien es Verwitwete, Geschiedene oder Ledige - ist ein Anspruch zu bejahen, sofern ihnen eine Kinderzulage gemäss § 62 BtD zusteht und sie mit den betreffenden Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben. § 62 Abs. 1 BtD regelt den Kinderzulagenanspruch folgendermassen: "Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach den §§ 4-7 und 9 des Kinderzulagengesetzes vom, 5. Juni 1978 und den §§ 7-9 der Verordnung vom 5. Juni 1978 zum Kinderzulagengesetz." Mit diesem Verweis wird die Familienzulageberechtigung eng an die Kinderzulagenberechtigung geknüpft, weshalb in einem ersten Schritt zu prüfen sein wird, ob im vorliegenden Fall ein Kinderzulagenanspruch grundsätzlich zu bejahen ist. 3. a) Gemäss § 4 Abs. 1 Kinderzulagengesetz haben alle Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber diesem Gesetz unterstehen, Anspruch für ihre in der Schweiz und im Ausland lebenden Kinder. Als Kinder im Sinne des Kinderzulagengesetzes gelten in der Schweiz wohnhafte eheliche Kinder, ausserhalb einer Ehe geborene Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder (§ 6 Abs. 1 Kinderzulagengesetz). b) Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um das leibliche Kind des Beschwerdeführers noch um ein Adoptiv- oder Stiefkind, weshalb einzig zu prüfen ist, ob das leibliche Kind der Konkubinatspartnerin allenfalls als Pflegekind des Beschwerdeführers im Sinne des Kinderzulagengesetzes betrachtet werden kann. Gemäss der Praxis der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (vgl. Schreiben vom 2. Juli 1993) wird ein Arbeitnehmer, welcher mit einer geschiedenen Mutter und deren Kind einen gemeinsamen Haushalt führt und für den Unterhalt des Kindes aufkommt, als Pflegevater des betreffenden Kindes betrachtet, weshalb er grundsätzlich einen Kinderzulagenanspruch hat. Das Verwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von dieser Auslegung des Begriffs des Pflegekinds, weiche sich im übrigen auch mit der Rechtsprechung anderer Kantone deckt, abzuweichen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherung: Kantonale Gesetze über Familienzulagen, Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden 1971 bis 1979, S. 77 (ZH Entscheid i.S. J.R. vom 8. Juli 1977); Die Rechtsprechung der kant. Rekursbehörden 1985 und 1986, S. 41 (VS-Entscheid i.S. D.C. vom 5. Juni 1985); Die Rechtsprechung der kant. Rekursbehörden 1988, S. 38 (ZH-Entscheid i.S. C.A. vom 14. November 1988). Demzufolge ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, weicher gemäss den vorliegenden Akten mit seiner Partnerin und deren Kind seit längerer Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt und für den Unterhalt des Kindes aufkommt, als kinderzulagenberechtigt im Sinne des Kinderzulagengesetzes zu gelten hat. Nicht relevant ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass gemäss dem Kinderzulagengesetz bei mehreren anspruchsberechtigten Personen der Anspruch in erster Linie der Mutter, in zweiter Linie dem leiblichen Vater und erst in dritter Linie dem Pflegevater zusteht (vgl. § 5 Abs. 2 Kinderzulagengesetz resp. Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 2. Juli 1993). Selbst wenn aufgrund dieser Regelung der Anspruchskonkurrenz die Kinderzulagenberechtigung einer anderen Person derjenigen des Beschwerdeführers vorgehen würde, schliesst dies einen Anspruch auf Familienzulage nicht aus. Die Familienzulage richtet sich alleine nach der "formellen" Kinderzulagenberechtigung, unabhängig davon, ob diese im internen Verhältnis unter verschiedenen kinderzulagenberechtigten Personen einem anderen Anspruch vor- oder nachgeht. Die Regelung der Anspruchskonkurrenz gemäss § 5 des Kinderzulagengesetzes wirkt sich nicht auf die Familienzulageberechtigung aus. 4. a) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Kinderzulage hat, führt gemäss § 61 Abs. 1 i.V. mit § 62 BtD (vgl. oben Erwägungen 2b) dazu, dass ihm eine Familienzulage zusteht. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb zu Unrecht die Ausrichtung einer Familienzulage verweigert. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet. VGE vom 12.5.1993/2.8.1993 i.S. S. (Nr. 45). |
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