Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1993


 

 


 

2. Bei den strittigen Aktenstücken handelt es sich um drei Schreiben privater Informanten an die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vom 28. Februar, 24. April und 31. Mai 1987. Das an die Fremdenpolizei, an die Strafregistratur sowie an den Spezialdienst gerichtete Schreiben der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vom 12. März 1987 ist von seinem Inhalt her an sich unproblematisch. Im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht ist es lediglich insofern von Bedeutung, als ihm das lnformantenschreiben vom 28. Februar 1987 beigelegt worden ist.

Nach Auffassung des Regierungsrats hat das Interesse des Beschwerdeführers an der vollständigen Offenlegung der strittigen Aktenstücke vor dem Interesse der Informanten an der Geheimhaltung ihrer Identität zurückzutreten. Der Regierungsrat billigt den Informanten ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zu, weil sich diese angeblich aus Sorge um das Gemeinwohl an die Behörde gewandt hätten. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 1992, worin diese Auffassung bereits bestätigt worden sei. Demzufolge müsse das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers nur noch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geprüft werden.


Das Verwaltungsgericht hat indessen im zitierten Urteil lediglich ausgeführt, dass das Geheimhaltungsinteresse eines Informanten grundsätzlich als schutzwürdig angesehen werden könne, wenn er aus achtenswerten Gründen gehandelt habe. Ob die Verfasser der strittigen Aktenstücke im vorliegenden Fall aus achtenswerten Motiven gehandelt haben, hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen. Es hätte diese Frage damals - mangels Kenntnis der entsprechenden Aktenstücke - auch gar nicht beantworten können. Die Ansicht des Regierungsrats, wonach das Verwaltungsgericht bereits eine Interessenabwägung vorgenommen und diese zugunsten des Geheimhaftungsinteresses der lnformanten entschieden habe, ist folglich unzutreffend.


In der Annahme, das Verwaltungsgericht habe das Interesse der lnformanten an der Wahrung ihrer Anonymität als vorrangig angesehen, hat der Regierungsrat auf eine umfassende lnteressenabwägung verzichtet (zum Erfordernis der umfassenden Interessenabwägung vgl. BGE 115 V 302 f., 113 la 4 f.) Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids lassen zwar erkennen, dass der Regierungsrat das Interesse der Auskunftspersonen an der Geheimhaltung ihrer Identität als höherrangig einstuft, doch fehlt es an einer einlässlichen Begründung (zum Erfordernis der Begründung bei Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1-990, Nr. 83 B lld; vgl. ferner allgemein BGE 112 la 110). Der angefochtene Entscheid leidet damit an einem Rechtsmangel, der zu seiner Aufhebung führen muss. Angesichts der klaren, aber mangelhaft begründeten Haftung des Regierungsrats sind von einer erneuten Rückweisung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es ist deshalb nunmehr Aufgabe des- Verwaltungsgerichts, die widerstreitenden Interessen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.


3. a) Der Beschwerdeführer ist von Beruf selbständiger Architekt. Die drei Schreiben, deren Offenlegung strittig ist, stammen von ehemaligen Kunden des Beschwerdeführers und sind an die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion gerichtet. Darin wird dem Beschwerdeführer in erster Linie vorgeworfen, er habe qualitativ mangelhafte Arbeit zu übersetzten Preisen geleistet. Ferner wird sein Geschäftsgebaren generell missbilligt. Im Brief vom 28. Februar 1987 werden dem Beschwerdeführer zudem negative Charaktereigenschaften zugeschrieben (Streitsucht, Jähzorn, Schadenfreude usw.). Das Schreiben vom 24. April 1987 enthält einen Hinweis, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dem Schreiben ist eine Namen- und Adressliste von 52 Personen beigefügt, die angeblich vom Beschwerdeführer konzipierte Fertighäuser erworben haben. Die Liste enthält Vermerke über die Zufriedenheit bzw. Unzufriedenheit der Käufer und über Gerichtsverfahren zwischen einzelnen Käufern und dem Beschwerdeführer.


b) In erster Linie ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der vollständigen Offenlegung der drei genannten Schreiben hat.


Die in den Schreiben enthaltenen Angaben betreffen den guten IM des Beschwerdeführers und berühren daher den Schutzbereich des ungeschriebenen Verfassungsrechts der persönlichen Freiheit (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 1991, ZBI 92/1991, S. 545 E. 5a, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat bei dieser Sachlage grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht nur Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sondern darüber hinaus von den Namen der Informanten Kenntnis nehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 1991, ZBI 93/1992, S. 365 E. 5a).


- Der Beschwerdeführer kann gestützt auf § 20 DSG verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt oder ergänzt werden. Falschinformationen, die mit der Person des lnformanten keinen direkten Zusammenhang aufweisen, können richtiggestellt werden, ohne dass die betroffene Person den Namen des Informanten zu kennen braucht. Der Wahrheitsgehalt des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe qualitativ mangelhafte Häuser zu übersetzten Preisen verkauft, lässt sich indessen nur überprüfen, wenn die Namen der Käufer (d.h. der Informanten) bekannt sind.


- Bei der Gewichtung des Interesses an der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens darf schliesslich auch der Zeitablauf berücksichtigt werden. Liegt der Sachverhalt, auf den sich die Informationen beziehen, mehr als zehn Jahre zurück, so erscheint ein Nachforschen nach der Praxis des Bundesgerichts als weniger dringlich (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 1991, ZBI 93/1992, S. 366). Im vorliegenden Fall sind die Häuser der Informanten in den Jahren 1981 bzw. 1984 erstellt worden. Die strittigen Schreiben der Informanten stammen aus dem Jahre 1987. Die Tatsache, dass seit der Einreichung des Akteneinsichtsgesuchs (25. Juni 1990) rund drei Jahre vergangen sind, darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an der vollständigen Offenlegung seines Einbürgerungsdossiers nicht abgesprochen werden.


c) Auf der anderen Seite sind die privaten Interessen der Informanten an der Geheimhaltung ihrer Identität zu gewichten.


- Die Tatsache, dass sich die Informanten im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens zu Wort gemeldet haben, bürgt nicht ohne weiteres für die Lauterkeit ihrer Motive. In allen drei Briefen kommt eine Verärgerung über das Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers deutlich zum Ausdruck. Die lnformanten haben jedenfalls nicht nur aus echter Sorge um das Gemeinwohl, sondern auch aus einer persönlichen Betroffenheit heraus gehandelt. Angesichts dieser"gemischten" Motivation kann das Geheimhaltungsinteresse der Informanten nicht ohne weiteres den Vorrang beanspruchen .


- Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Informanten unaufgefordert in das Einbürgerungsverfahren eingemischt haben. Ihr Schutzbedürfnis ist geringer zu veranschlagen als dasjenige von Personen, die von einer Behörde um Auskunftserteilung ersucht worden sind.


- Für die Interessenabwägung ist ausserdem die Tatsache bedeutsam, dass eine vertrauliche Behandlung der Auskünfte weder von den Informanten verlangt noch von der Behörde zugesichert worden ist. Eine stillschweigende Annahme, dass die Informationsquelle vertraulich behandelt werde, wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Informanten lediglich allgemeine, von ihrer Person unabhängige Hinweise geliefert hätten. In einem solchen Fall hätten sie möglicherweise darauf vertrauen dürfen, dass die Behörde selbst Nachforschungen anstellt und lediglich das Ergebnis dieser Abklärungen zu den Akten nimmt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 1991, ZBI 93/1992, S. 367 E. 5c). Die strittigen Schreiben enthalten jedoch auf eigener Erfahrung der Informanten beruhende Werturteile über die Persönlichkeit und das Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers. Die Informanten haben folglich damit rechnen müssen, dass ihre Schreiben direkten Eingang in das Einbürgerungsdossier des Beschwerdeführers finden werden.


- Schliesslich wäre ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der Identität der Informanten wohl zu bejahen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer die lnformanten im Falle der Preisgabe ihrer Namen belästigen oder mit rechtswidrigen Mitteln gegen sie vorgehen wird. Die blosse Gefahr von Unannehmlichkeiten vermag hingegen eine Geheimhaltung der lnformationsquellen nicht zu rechtfertigen (vgl. Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Diss. Bern 1990, S. 128 f.). Im vorliegenden Fall gibt es keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Kenntnis der Namen der Informanten in irgendeiner Weise missbrauchen wird.


d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer ein starkes Interesse daran besitzt, dass ihm nicht nur der Inhalt, sondern auch die Urheberschaft der fraglichen Schreiben bekanntgegeben wird. Allfällige Falschinformationen kann er praktisch nur richtigstellen, wenn er die Namen der Informanten kennt. Dem Geheimhaltungsinteresse der lnformanten kommt dagegen aus den vorerwähnten Gründen ein vergleichsweise geringes Gewicht zu. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang vor allem, dass den Informanten angesichts ihrer gestörten Beziehungen zum Beschwerdeführer keine ausschliesslich uneigennützigen Beweggründe zugebilligt werden können. Nach dem Ergebnis dieser lnteressenabwägung hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, in die strittigen Aktenstücke vollumfänglich Einsicht zu nehmen. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen.


VGE vom 20.10.1993 i.S. G.V. (Nr. 87).


15.5 Revision wegen neuer Tatsachen


Urkunden, die zur Begründung eines Revisionsgesuches vorgebracht werden, müssen zur Zeit des materiellen Prozesses bereits bestanden haben, und der Gesuchsteller hat darzutun, dass es ihm objektiv unmöglich war, diese im früheren Verfahren beizubringen. Ausserdem hat er die Revision innert drei Monaten seit Entdeckung des Revisionsgrundes zu verlangen. Eine Wiederherstellung bei Versäumnis dieser (relativen) Revisionsfrist ist ausgeschlossen (§ 25 VRG, §§ 229-239 ZPO).


1. a) Gegenstand der Beurteilung ist das Gesuch von G.S., es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 1992 in Wiedererwägung zu ziehen und die Angelegenheit neu zu beurteilen. Da das erwähnte Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, kann dieses Rechtsbegehren einzig als Revisionsgesuch behandelt werden. § 25 VRG vom 22. Juni 1959 erklärt für die Revision von verwaltungsgerichtlichen Urteilen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für sinngemäss anwendbar. Demgemäss sind für das vorliegende Revisionsgesuch die §§ 229-231 ZPO beizuziehen. Die Revision ist gemäss § 229 ZPO zulässig, wenn mittels strafrechtlichem Erkenntnis festgestellt wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Revisionsklägers auf das ergangene Urteil eingewirkt worden ist, oder wenn nach Beendigung des Rechtsstreites eine Urkunde aufgefunden wird, die derart ist, dass der Prozess bei rechtzeitiger Vorlage derselben günstiger für den Revisionskläger hätte ausfallen müssen. Zur Revision berechtigen allerdings nur diejenigen Urkunden, die zur Zeit des materiellen Prozesses bereits bestanden haben (vgl. Heinrich Weibel/Magdalena Rutz, Gerichtspraxis zur Basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4., stark überarbeitete Auflage, Liestal 1986, ad § 229 Ziff. 2a).


b) Das Revisionsgesuch muss nach Entdeckung des Revisionsgrundes innert bestimmter Frist eingereicht werden. Diesbezüglich bestehen relative und absolute Revisionsfristen. Die relative Revisionsfrist beginnt mit dem Tage der Entdeckung des Revisionsgrundes und beträgt drei Monate (§ 230 Abs. 1 ZPO). Daneben gilt für die Revision auch eine absolute Frist: Ein Gesuch, das erst nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der Urteilsfällung an gerechnet, eingegeben wird, kann nicht mehr berücksichtigt werden (§ 230 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 278 f.). Bei Verpassen der relativen Revisionsfrist ist nach der neueren Lehre eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Sutter, a.a.O., S. 278, Rz 109 mit Hinweis).


Erweisen sich die vorgebrachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, wird das Revisionsgesuch abgewiesen. Wird hingegen ein unzulässiger Revisionsgrund geltend gemacht oder fehlt es an den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie der Frist oder der Parteistellung im Beschwerdeverfahren, erledigt die Revisionsinstanz das Verfahren durch Nichteintreten (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 191, Rz 324).


2. Im vorliegenden Fall datiert das Urteil, auf welches sich das Revisionsgesuch bezieht, vom 19. August 1992. Es wurde dem Beschwerdeführer am 1 1. September 1992 zugestellt. Das Revisionsbegehren schliesslich wurde dem Gericht am 25. Mai 1993 eingereicht. In diesem führt der Gesuchsteller aus, seine geschiedene Gattin habe ihm Ende 1992 erlaubt, seine letzten Sachen in der ehemaligen ehelichen Liegenschaft abzuholen. In diesem Zusammenhang sei er auch in den Besitz des Bundesordners gelangt, welcher die Belege enthalte, die er im ursprünglichen Beschwerdeverfahren nicht habe einreichen können.


Aus den Ausführungen des Revisionsklägers selber ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die relative Revisionsfrist nicht eingehalten worden ist. Diese beginnt nach dem oben Gesagten im Zeitpunkt, in welchem von der neu aufgefundenen Urkunde hätte Gebrauch gemacht werden können und beträgt drei Monate (§ 230 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller ist Ende 1992 in den Besitz der entsprechenden Belege gelangt. Er hat das Gesuch aber erst am 25. Mai 1993 und somit erst knappe fünf Monate nach dem Auffinden der Unterlagen beim Gericht eingereicht. Somit kann auf das Gesuch zufolge verspäteter Geltendmachung nicht mehr eingetreten werden.


3. Lediglich zur Ergänzung sei erwähnt, dass dem Begehren vermutlich auch nicht hätte entsprochen werden können, wenn das Revisionsbegehren rechtzeitig eingereicht worden wäre. Einem Revisionsbegehren kann nur stattgegeben werden, wenn dem Gesuchsteller das Beibringen der betreffenden Urkunde im früheren Verfahren objektiv unmöglich gewesen ist; es darf ihn somit kein vorwerfbares Versäumnis treffen (vgl. Adrian Staehelin/ Thomas Sutter, a.a.O., S. 277, Rz 104; Heinrich Weibel/Magdalena Rutz, a.a.O., S. 272 f.). Im vorliegenden Fall erscheint es mehr als fraglich, ob der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen wäre, die fraglichen Belege bereits im Laufe des ursprünglichen Veranlagungs- bzw. Beschwerdeverfahrens zu beschaffen und den Behörden vorzulegen. So hätte er beispielsweise bezüglich der grösseren Anschaffungen (Piano, Saxophon etc.) bei den Verkäufern dieser Gegenstände Doppel der ursprünglichen Rechnungen verlangen können. Die Frage, ob ihn an seinem Versäumnis kein Verschulden trifft, braucht aber, wie bereits erwähnt, vorliegend nicht mehr entschieden zu werden, da das Revisionsgesuch in jedem Fall nach Ablauf der relativen Revisionsfrist von 90 Tagen eingereicht worden ist.


VGE vom 20.10.1993 i.S. S.G. (Nr. 89).


Publiziert in BIStPr 1993, Band XI, S. 551 ff.


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